Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 51 vom 7.12.2005 Seite 1315 bis 1334
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005 - 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 - |
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Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005 - 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 -
8201
Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung
für Bedienstete in leitender Stellung im kommunalen Bereich
RdErl. d. Innenministeriums v. 11.11.2005
- 31 - 26.06.02 - 3 - 4129/05 -
Aufgrund des § 5
Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entscheide ich, dass bei
Bediensteten in leitender Stellung, die nicht tariflich bezahlt werden,
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in den Gemeinden und Gemeindeverbänden,
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beim Regionalverband Ruhr in Essen,
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beim Deutschen Städtetag und beim Städtetag Nordrhein-Westfalen in Köln,
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beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
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beim Landkreistag Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
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bei der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung in Köln,
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beim Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) in Köln,
-
bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Köln,
-
beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände (GVV) in Köln,
- bei der
Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleichs (AKHA) in Köln
die
Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen, wenn ihnen
durch Arbeitsvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
(Beamtenversorgungsgesetz) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit
und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist.
Leitende
Beschäftigte in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne dieses Erlasses
sind die aufgrund eines Privatdienstvertrages bei einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband beschäftigten Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben,
Chefärzte/Chefärztinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler
Krankenhäuser, Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen,
Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Bedienstete in vergleichbarer
Stellung.
Die Runderlasse
vom 5.11.1991 - III A 4 - 38.70.10-4885/91 - und 8.7.2003 - 3 -31- 3 - 38.70.10
- 3969/03 - werden aufgehoben.
- MBl. NRW. 2005
S. 1327