Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 7 vom 22.2.2006 Seite 115 bis 144
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 2 - 2010-02/06 - v. 26.1.2006 |
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Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 2 - 2010-02/06 - v. 26.1.2006
2370
Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV A 2 - 2010-02/06 -
v. 26.1.2006
Inhaltsübersicht
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Rechtsgrundlagen,
kein Rechtsanspruch
1.2 Einkommensgrenze
und begünstigter Personenkreis
1.3 Förderfähiger
Wohnraum
1.4 Verbot
des vorzeitigen Vorhabenbeginns
1.5 Voraussetzungen für die Förderempfängerin
oder den Förderempfänger
1.6 Finanzierungsgrundsätze
2.1 Fördergegenstand
2.2 Zielgruppe
2.3 Belegung
und Zweckbindung
2.4 Miete
und Mietbindung
2.5 Art
und Höhe der Förderung
2.6 Sonderregelung
für Mieteinfamilienhäuser
2.7 Sonderregelung für
Gruppenwohnungen
3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe
3.2 Belegungsbindung
3.3 Wohnkostenentlastung
3.4 Art und Höhe der Förderung
5.1 Fördergegenstand
5.2 Zielgruppe
5.3 Zweckbindung
5.4 Art und Höhe der Förderung
5.5 Sonderregelung für den Ersterwerb selbst
genutzten Wohneigentums und für Trägermaßnahmen
5.6 Sonderregelung für die Förderung des
Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung
5.7 Tragbarkeit der Belastung
5.8 Doppelförderung,
Verbot offensichtlich ungerechtfertigter Förderung
6.1 Fördervoraussetzungen
6.2 Höhe
der Förderung
7.1 Mietwohnungen
7.2 Pflegewohnplätze
7.3 Selbst
genutztes Wohneigentum
7.4 Schwerbehindertendarlehen
10.1 In-Kraft-Treten
10.2 Übergangsregelungen
Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen
1 Qualitätsanforderungen
für Mietwohnungen und Pflegewohnplätze
1.1 Städtebauliche Qualitäten
1.2 Barrierefreies Bauen
1.3 Grundrisse und
Wohnqualität
1.4 Wohnflächenobergrenzen
1.5 Rauchwarnmelder
1.6 Angemessenheit der Kosten
2 Qualitätsanforderungen
für selbst genutztes Wohneigentum
3 Denkmalschutz,
Bauplanung, Baurecht, Bergschadenverzicht
4 Hinweisschild
Verfahrensgrundsätze für die
soziale Wohnraumförderung
1 Antrags- und
Bewilligungsverfahren
1.1 Zuteilung der Fördermittel
an die Bewilligungsbehörden
1.2 Förderantrag
1.3 Lastenberechnung
1.4 Zustimmung zum
vorzeitigen Baubeginn
1.5 Zusammenarbeit mit der
Baugenehmigungsbehörde
1.6 Förderzusage
1.7 Benachrichtigungs- und Auskunftspflicht
1.8 Bauausführung, Baukontrolle und
Bezugsfertigkeit
1.9 Vordrucke und Vertragsmuster,
Ausnahmegenehmigungen der Wohnungsbauförderungsanstalt
2 dingliche
Sicherung und Darlehensverwaltung
2.1 Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt
nach Erteilung der Förderzusagen
2.2 Sicherung der
bewilligten Mittel
Bestimmungen
über die soziale Wohnraumförderung aus der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen – AFWoG
–
1 Verwendung des
Aufkommens
2 Anzuwendende
Bestimmungen
3 Einsatz der Mittel
4 Verfahren
Anhang
Allgemeine Grundsätze
Rechtsgrundlagen, kein Rechtsanspruch
Die Fördermittel werden auf der Grundlage des
Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) und der Verordnung über die Abweichung von den
Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (VO WoFG NRW, SGV. NRW. 237) und dieser Bestimmungen bewilligt.
Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Einzelfall sind
dem Einkommensprüfungserlass 2002 in der jeweils geltenden Fassung (SMBl. NRW. 2370) und den Verwaltungsvorschriften zum
Wohngeldgesetz zu entnehmen. Die Wohnfläche ist nach Maßgabe der Verordnung
über die Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)
zu ermitteln. Auf die Bewilligung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch.
Einkommensgrenze und begünstigter Personenkreis
1.2.1
Die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG in
Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW und dem Runderlass des
Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5. Dezember 2005 (SMBl. NRW. 2370), nachfolgend Einkommensgrenze genannt, beträgt:
a) bei Haushalten mit einer oder zwei Personen:
für eine Person 15.850 Euro, für zwei Personen 21.130 Euro
b) bei Haushalten mit mehr als zwei Personen:
für zwei Personen 19.020 Euro, für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
4.340 Euro.
Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32
Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz
1 Buchstaben a) oder b) für jedes Kind um weitere 530 Euro pro Kind.
1.2.2
Gefördert wird Wohnraum für
a) Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht
übersteigt (Einkommensgruppe A);
b) wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen
die Einkommensgrenze um bis zu 40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B).
Förderfähiger Wohnraum
Förderfähig ist
nur Wohnraum, der
a) auf einem
Grundstück steht oder errichtet werden soll, das innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen liegt,
b) in seinem Wohnwert durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt ist,
c) nicht Ersatzwohnraum ist, der aus anderen Zielsetzungen als denen der
Städtebauförderung oder der sozialen Wohnraumförderung benötigt wird, und
d) die Vorgaben der Anlage 1 erfüllt.
Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
Abgesehen von den Fällen
der Nummern 5.5 und 5.6 dürfen Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor
Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, nicht gefördert werden, es sei denn,
die Bewilligungsbehörde hat gemäß Nummer 1.4 der Anlage 2 in den vorzeitigen
Baubeginn eingewilligt. Als Vorhabenbeginn ist der
Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung
zuzurechnen sind; Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als
Beginn des Bauvorhabens. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen
steht der Förderung dann nicht entgegen, wenn der Antragstellerin oder dem
Antragsteller nach diesem Vertrag ein Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 5.5.3
eingeräumt ist und ihr oder ihm im Falle des Rücktritts – außer den Kosten für
Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb – keine weiteren Lasten entstehen.
Mit der Ausführung der Verträge darf im Sinne von Satz 1 auch bei Vereinbarung
eines Rücktrittsvorbehaltes nicht begonnen werden.
Voraussetzungen für die Förderempfängerin oder den Förderempfänger
1.5.1
§ 11 Abs. 3 WoFG bestimmt im Einzelnen, welche
Voraussetzungen die Förderempfängerin oder der Förderempfänger erfüllen müssen.
Von angemessener Dauer im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 WoFG
ist ein Erbbaurecht von mindestens 75 Jahren. Die Bewilligungsbehörde kann eine
kürzere Laufzeit des Erbbaurechts zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die
planmäßige Tilgung der Fördermittel spätestens 10 Jahre vor Ablauf des
Erbbaurechts endet.
1.5.2
Zu den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere zur Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit der Bauherrin oder des Bauherrn haben die Bewilligungsbehörden
eine Stellungnahme der Wohnungsbauförderungsanstalt anzufordern und diese als
ihre Entscheidung zu verwenden, wenn das beantragte Darlehen zusammen mit schon
bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der
Wohnungsbauförderungsanstalt 50.000 Euro übersteigt. Soweit die
Wohnungsbauförderungsanstalt die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nur
mit weiteren Auflagen oder Bedingungen bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde
auch deren Begründung in ihren Bescheid aufzunehmen. Satz 1 gilt nicht bei
natürlichen Personen, die Wohneigentum zur Selbstnutzung errichten oder
erwerben.
1.5.3
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können bei der Errichtung oder dem
Erwerb selbst genutzten Wohneigentums – soweit keine entgegenstehenden Umstände
bekannt geworden sind – in der Regel unterstellt werden, wenn die Gesamtfinanzierung
gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheinen.
1.5.4
Werden der Bewilligungsbehörde Umstände bekannt, aus denen zu schließen ist,
dass eine Bauherrin oder ein Bauherr, bei deren oder dessen Prüfung die
Wohnungsbauförderungsanstalt einzuschalten ist, nicht die erforderliche
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, hat sie die
Wohnungsbauförderungsanstalt unverzüglich zu unterrichten.
Finanzierungsgrundsätze
1.6.1
Die Bewilligung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Finanzierung der
Gesamtkosten gesichert erscheint.
1.6.2
Eigenleistungen
Als angemessen
gilt eine Eigenleistung in Höhe von mindestens
a) 20 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung von Mietwohnungen und
Pflegewohnplätzen,
b) 10 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums.
Bei der
Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs selbst genutzten
Wohneigentums muss die Hälfte dieses Mindesteigenleistungsanteils durch eigene
Geldmittel oder durch den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten
Grundstücks erbracht werden. Beim Erwerb vorhandenen Wohnraums, der mit dem
Ziel der angemessenen Wohnraumversorgung modernisiert werden muss, müssen
mindestens 10 v. H. der Erwerbskosten einschließlich Erwerbsnebenkosten aus
eigenen Geldmitteln erbracht werden. Für die Finanzierung der
Modernisierungskosten ist keine Eigenleistung erforderlich.
Das Zusatzdarlehen nach Nummer 5.4.3 oder Nummer 5.4.4 ist auf Antrag als Ersatz des Eigenleistungsanteils anzuerkennen, der nicht aus eigenen Geldmitteln erbracht werden muss. Selbsthilfeleistungen sind durch schriftliche Erklärungen auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen.
1.6.3
Bedingungen für Fremdmittel
Vor Auszahlung der Fördermittel, die für die
Errichtung oder den Erwerb selbst genutzten Wohnraums bewilligt werden, ist
nachzuweisen, dass die Fremdmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Unkündbar für die Gläubigerin oder den Gläubiger während der vollen
Laufzeit. Anstelle der Unkündbarkeit kann eine Prolongation vereinbart werden,
die frühestens nach Ablauf von 10 Jahren in Kraft treten darf.
b) Gleichbleibender Zinssatz für die Dauer von 10 Jahren (soweit nicht
unverzinslich).
c) Mindesttilgung von 1 v. H. des Ursprungskapitals zuzüglich der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen.
Für Fremdmittel gelten im Übrigen folgende
Bedingungen:
Ist eine Sicherung von Fremdmitteln durch
Grundschulden vorgesehen, haben die Grundstückseigentümerin oder der
Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte) und die Grundschuldgläubigerin oder der Grundschuldgläubiger vor
Auszahlung der bewilligten Wohnraumfördermittel gegenüber der
Wohnungsbauförderungsanstalt eine Grundschuldverpflichtungserklärung abzugeben.
Bei der
dinglichen Sicherung darf ein Rang vor der Hypothek zur Sicherung der
bewilligten Wohnraumfördermittel nur den Grundpfandrechten für diejenigen
Fremdmittel eingeräumt werden, die der Deckung der im Antrag angesetzten
Gesamtkosten dienen.
Übersteigen vor der Bebauung vorhandene, am Baugrundstück
dinglich gesicherte Verbindlichkeiten den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile, ist eine Förderung
ausgeschlossen.
Die
Wohnungsbauförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Bedingungen für
Fremdmittel, insbesondere zur Berücksichtigung der Lage auf dem Kapitalmarkt,
zulassen und den Einsatz von Fremdmitteln von besonderen Voraussetzungen
abhängig machen.
Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen
Fördergegenstand
2.1.1
Gefördert wird die Neuschaffung von Mietwohnungen und zur Vermietung bestimmten
Eigentumswohnungen auch in der Form von
a) Gruppenwohnungen für pflegebedürftige und behinderte Menschen,
b) Mieteinfamilienhäusern und
c) bindungsfreien Wohnungen, gegen Einräumung von Besetzungsrechten an
geeigneten Ersatzwohnungen,
die nachhaltig an den begünstigten Personenkreis vermietet werden können.
Sollen in demselben Gebäude auch nicht geförderte Wohnungen oder Gewerberäume
erstellt werden, muss auch insoweit die nachhaltige Vermietbarkeit gesichert
sein.
Im Folgenden ist unter Mietwohnung stets auch
die zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung und die Genossenschaftswohnung zu
verstehen, bei der die Nutzerinnen oder die Nutzer durch Anteilszeichnung ein
eigentumsähnliches Recht zur Wohnungsnutzung erhalten. Geförderte
Genossenschaftswohnungen unterliegen denselben Zweckbindungen wie Mietwohnungen.
Bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten
mit mehr als 10 Mietwohnungen kann
eine geförderte Wohnung zur gemeinschaftlichen Nutzung für die Hausgemeinschaft
vorgesehen werden. Wenn kein Bedarf mehr für eine gemeinschaftliche Nutzung
besteht, ist die Wohnung wie eine für Begünstigte der Einkommensgruppe B
geförderte Mietwohnung zu nutzen.
2.1.2
Als Neuschaffung im Sinne der Nummer 2.1.1 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen
a) in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen werden oder
b) erstmals unter wesentlichem Bauaufwand durch Erweiterung oder Ausbau von
Gebäuden oder im Wege der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, die
bisher nicht Wohnzwecken dienten, neu geschaffen werden.
Heime, ehemalige Heime oder heimähnliche
Einrichtungen, die der Unterbringung von Personen dienen oder dienten, gelten
als Wohngebäude. Als wesentlicher Bauaufwand gelten Baukosten inklusive
Baunebenkosten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV in
der Fassung vom 31.12.2003), die mindestens 650 Euro pro Quadratmeter
Wohnfläche betragen.
Zielgruppe
2.2.1
Mietwohnungen können nach Maßgabe der Förderzusage entweder für Begünstigte der
Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B zweckgebunden werden, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2.2.2
In Gemeinden der Mietenstufen 1 bis 3 werden Mietwohnungen für die
Einkommensgruppe B nur nach folgender Maßgabe gefördert:
a) Wohnungen für Alleinstehende, Ehepaare oder sonstige Lebenspartnerschaften
(§ 18 Abs. 2 Nummer 2 bis 4 WoFG), wobei mindestens
ein Haushaltsangehöriger bei Bezug der Wohnung das 60. Lebensjahr vollendet hat
oder schwerbehindert ist, oder
b) Wohnungen, die im Rahmen wohnungswirtschaftlicher und städtebaulicher
Umstrukturierungsmaßnahmen der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen dienen.
Belegungsbindung
2.3.1
Art der Belegungsrechte
In der Förderzusage ist die Belegungsbindung
für Mietwohnungen zugunsten von Begünstigten der Einkommensgruppe A als
Besetzungsrecht (§ 26 Abs. 2 Satz 4 WoFG), im Übrigen
als allgemeines Belegungsrecht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 WoFG)
festzulegen. Die Dauer der Belegungsbindung beträgt einheitlich für alle
geförderten Wohnungen wahlweise 15 oder 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnungen des
Gebäudes folgt. Durch eine freiwillige vorzeitige und vollständige Rückzahlung
des Darlehens verkürzt sich die Dauer der Zweckbindung nicht. § 29 Abs. 1
Nummern 1 und 2 WoFG bleiben unberührt.
Die Belegungsrechte werden für die nach § 27 WoFG zuständigen Stellen begründet und gelten während der Dauer der Zweckbindung gegenüber
der oder dem jeweils Verfügungsberechtigten (§ 13 Abs. 3 WoFG).
Die Bauherrin/ der Bauherr haben sich zu verpflichten,
a) der zuständigen Stelle ein Belegungsrecht gemäß Satz 1 einzuräumen,
b) im Falle der Ausübung des Besetzungsrechts mit den von der zuständigen
Stelle benannten Mietern Mietverträge abzuschließen,
c) im Übrigen die geförderten Wohnungen Mietern zu überlassen, die eine
Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 27 WoFG
vorlegen und
d) bei Eigentumswechsel den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin auf
den Übergang der Verpflichtungen zu a) bis c) hinzuweisen (§ 13 Abs. 3 WoFG).
2.3.2
Zweckbindung bei mittelbarer Belegung
Bei der Förderung von bindungsfreien
Mietwohnungen ist ein Besetzungsrecht für Begünstigte der Einkommensgruppe A an
geeigneten Ersatzwohnungen zu begründen. Die Nummer 1.3.4 Anlage 1 ist zu
beachten. Für die Dauer des Besetzungsrechts gilt Nummer 2.3.1 entsprechend.
Die Frist beginnt mit der erstmaligen Einräumung des Besetzungsrechts an der
Ersatzwohnung. Das Besetzungsrecht besteht unabhängig von der Laufzeit des
Darlehens und geht auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über.
Miete und Mietbindung
2.4.1
Höhe der Miete bei Erstbezug
In der Förderzusage darf je Quadratmeter
Wohnfläche höchstens eine monatliche Miete festgesetzt werden (Bewilligungsmiete),
die nachstehende Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreitet:
|
2 |
3 |
Gemeinden der Mietenstufe
|
Einkommensgruppe
A |
Einkommensgruppe
B |
1 |
3,90 Euro |
5,00 Euro |
2 |
4,05 Euro |
5,15 Euro |
3 |
4,30 Euro |
5,40 Euro |
4 |
4,55 Euro |
5,65 Euro |
5 + 6 |
4,80 Euro |
5,90 Euro |
Folgende
Abweichungen von Satz 1 sind zu beachten:
Die Miete von Wohnungen für die Einkommensgruppe B muss die für eine
gleichwertige Neubauwohnung zu erzielende Miete um mindestens 20 v. H.
unterschreiten.
Die Miete für
Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) darf die ortsübliche Vergleichsmiete
nicht übersteigen und muss die Miete nach Tabelle Spalte 2 um mindestens 0,40
Euro unterschreiten.
Für Wohnungen,
die im Wege der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme beheizt werden,
ist eine um 0,15 Euro pro Quadratmeter geringere Miete zu vereinbaren.
Für Wohnungen,
die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen werden, darf mit den Nutzern ein
monatliches Entgelt vereinbart werden. Die Summe aller Entgelte darf die
zulässige Miete für eine Mietwohnung für Begünstigte der Einkommensgruppe B
nicht überschreiten. Die Vereinbarung über das Nutzungsentgelt ist in einem vom
Mietvertrag gesonderten Vertrag zu vereinbaren und ist nur wirksam, wenn sie
nach dem Abschluss des Mietvertrags und der Überlassung der Wohnung
abgeschlossen wird.
Neben der Miete
nach Satz 1 bis 8 darf nur die Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe der §§
556, 556 a und 560 BGB und gegebenenfalls eine Pauschale nach Maßgabe der
Nummer 2.4.3 erhoben werden.
2.4.2
Mietenentwicklung und Art der Mietbindung
In der
Förderzusage ist für den Zeitraum der Belegungsbindung eine Mietbindung
festzulegen. Die Vermieterin oder der Vermieter hat sich im Antrag und im
Darlehensvertrag zu verpflichten, für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten
Mietbindung,
a) im Mietvertrag höchstens eine Miete zu vereinbaren, die die in der
Förderzusage festgelegte Miete nicht übersteigt;
b) im Rahmen des BGB nur eine Miete zu fordern, die die in der Förderzusage
festgelegte Miete zuzüglich einer Erhöhung um 1,5 v. H. bezogen auf die
Ausgangsmiete für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit nicht übersteigt. Für
geeignete Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) gilt abweichend hiervon 2,5 v.
H.
Die Miete, die sich aus der in der Förderzusage
festgelegten Miete zuzüglich zulässiger Mieterhöhungen ergibt, darf auch im
Fall einer erneuten Vermietung während der Dauer der Belegungs- und Mietbindung
nicht überschritten werden. In die Förderzusage, den Darlehensvertrag und in
den Mietvertrag ist ein Hinweis auf § 28 WoFG
aufzunehmen und sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Pflichten des
Vermieters oder der Vermieterin auf den Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin (Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger)
übergehen. Während der Dauer der Bindung darf für jeden Fall der Vermietung
eine Staffelmiete gemäß § 557 a BGB – längstens für einen Zeitraum bis zum Ende
der in der Förderzusage vereinbarten Mietbindung – vereinbart werden.
2.4.3
Betreuungspauschale
In der Förderzusage ist sicherzustellen, dass
Dienstleistungen (z.B. Betreuungs- oder Beratungsleistungen für ältere oder
behinderte Menschen), die der Mieterin oder dem Mieter unabhängig von der
tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt werden, nur niederschwellig sind und den Betrag von 30 Euro pro
Haushalt monatlich nicht überschreiten. Dieser Betrag darf während der Dauer
der Bindung um maximal 1,5 v. H. jährlich erhöht werden.
Darüber
hinausgehende Vereinbarungen über Dienstleistungen werden von den Mieterinnen
und Mietern im Bedarfsfall nach freier Wahl getroffen und sind nach Abschluss
des Mietvertrages und der Überlassung der Wohnung in einem gesonderten Vertrag
zu vereinbaren.
Art und Höhe der Förderung
2.5.1
Zur Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen werden folgende Baudarlehen
gewährt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist:
Grundpauschale je nach Standort und Zweckbestimmung der geförderten Mietwohnung
pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche höchstens:
|
2 |
3 |
Gemeinden
der Mietenstufe |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
1 und 2 |
800 Euro |
365 Euro |
3 |
900 Euro |
465 Euro |
4 |
1.100 Euro |
665 Euro |
5 und 6 |
1.200 Euro |
765 Euro |
Zusatzdarlehen für kleine Wohnungen
Für Wohnungen bis
zu einer Größe von 62 (im Falle einer zusätzlichen Badewanne von 67)
Quadratmetern, erhöht sich die Förderpauschale um 5.000 Euro pro Wohnung für
Personen der Einkommensgruppe A und um 2.000 Euro pro Wohnung für Personen der
Einkommensgruppe B.
2.5.3
Zusatzdarlehen für Aufzüge
Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge
errichtet, kann ein Zusatzdarlehen von 2.100 Euro pro geförderte Wohnung, die
durch den Aufzug erschlossen wird, höchstens von 46.200 Euro pro Aufzug gewährt
werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet
ist, beträgt das Zusatzdarlehen 3.000 Euro pro erschlossene Wohnung, maximal
60.000 Euro pro Aufzug. Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von
Gruppenwohnungen werden wie Wohnungen behandelt.
2.5.4
Zusatzdarlehen für Pflegebäder
Für den Einbau eines zusätzlichen Pflegebades
kann ein Zusatzdarlehen von 20.000 Euro pro Pflegebad gewährt werden.
2.5.5
Zusatzdarlehen für Sinnesgärten
Für die Herstellung solcher Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter oder behinderter Menschen ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche gewährt werden. Nummer 4.6 gilt entsprechend.
2.5.6
Zusatzdarlehen für städtebaulich bedingte Mehrkosten
Bei der Umnutzung von Gebäuden, die
a) von besonderem städtebaulichen Wert sind und in einem Stadterneuerungsgebiet
liegen,
b) ein Denkmal sind oder
c) in einem Denkmalbereich liegen,
kann, soweit es zur Deckung städtebaulich bedingter Mehrkosten erforderlich
ist, ein Zusatzdarlehen gewährt werden. Die Höhe des Darlehens beträgt pro
Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche bei Gebäuden, die bezugsfertig waren:
|
250 Euro |
vor
1870 (Massivbauweise) |
175 Euro |
vor 1918 |
150 Euro |
vor 1948 |
110 Euro |
2.5.7
Bei der Förderung nach Nummer 2.1.2 Buchstabe b) ist das Baudarlehen nach Nummern
2.5.1, 2.5.2 und 2.5.6 auf die Höhe der Baukosten inklusive Baunebenkosten (§ 5
Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV in der Fassung vom
31.12.2003) begrenzt. Für den
Kostennachweis gilt Nummer 4.6 entsprechend.
2.5.8
Bindungsfreie Wohnungen
Für die
Förderung der Neuschaffung bindungsfreier Mietwohnungen werden 60 v. H. der
Förderpauschalen nach Nummer 2.5.1 Tabelle Spalte 2 und des Zusatzdarlehens
nach Nummer 2.5.2 (kleine Wohnungen für Personen der Einkommensgruppe A)
gewährt.
2.5.9
Für die Förderung von Wohnungen, die als Gemeinschaftsraum genutzt werden, wird
eine Förderpauschale gemäß Nummer 2.5.1 Tabelle Spalte 3 und ein Zusatzdarlehen
nach Nummer 2.5.2 gewährt.
2.5.10
Berechnung des Baudarlehens
Bei der
Ermittlung des wohnflächenbezogenen Baudarlehens sind die tatsächlichen,
höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätze 5 und 6 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zugrunde zu legen. Dabei ist
für jede Wohnung von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Wohnfläche
auszugehen. Das ermittelte Baudarlehen ist für alle zu fördernden Mietwohnungen
des gesamten Gebäudes und für jede einzelne zur Vermietung bestimmte
Eigentumswohnung auf volle Hundert Euro aufzurunden.
Sonderregelungen für zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen und
Mieteinfamilienhäuser
In der Förderzusage
für zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen und für Mieteinfamilienhäuser
ist sicherzustellen, dass die gewährten Darlehen zurückzuzahlen sind, falls das
Förderobjekt während der Dauer der Zweckbindung an Selbstnutzer veräußert wird.
Ist der Erwerber oder die Erwerberin berechtigt, Mittel der sozialen
Wohnraumförderung für den Erwerb zu erhalten, kann die
Wohnungsbauförderungsanstalt auf Antrag und nach Prüfung der
Fördervoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörde der Schuldübernahme
zustimmen. Dabei ist das Darlehen auf den Betrag zu kürzen, der bei einer
Erwerbsförderung im Zeitpunkt der Schuldübernahme gewährt werden könnte.
Sonderregelungen für Gruppenwohnungen
2.7.1
Fördergegenstand und Zielgruppe
Zur
Verbesserung des Wohnungsangebots für ältere, pflegebedürftige Menschen oder
behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf werden Wohneinheiten neuen Typs
gefördert, in denen bis zu acht Personen der Einkommensgruppe A und/oder B
selbst bestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mit
Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können. Gruppenwohnungen
sollen möglichst in Gebäude mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts
integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen der
Zielgruppe wohnen. Für Gruppenwohnungen gelten die für die Förderung von
Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist. In begründeten Fällen erteilt das Ministerium für Bauen und
Verkehr Ausnahmen von den Vorgaben zur Gruppengröße.
2.7.2
Belegung und Zweckbindung
Für die Belegung und Zweckbindung von
Gruppenwohnungen gilt Nummer 2.3 mit der Maßgabe, dass
a) Appartements innerhalb einer Gruppenwohnung wahlweise an Personen der
Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B
b) alle Wohnschlafräume innerhalb einer Gruppenwohnung entweder nur an Personen
der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B
zu überlassen sind.
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b) ist ein
gezielter Wohnberechtigungsschein für den Wohnschlafraum nebst anteiliger
Gemeinschaftsfläche vorzulegen.
2.7.3
Miete und Mietbindung
Der oder die Verfügungsberechtigte hat mit
jeder Person einen Mietvertrag über einen Individualwohnraum einschließlich
eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen abzuschließen. Es ist
sicherzustellen, dass bezüglich der ambulanten Betreuung oder Pflege
Wahlfreiheit besteht. Die Höhe der Miete für den Individualwohnraum und die
Höhe des Nutzungsentgelts für die Gemeinschaftsfläche richten sich nach Nummer
2.4. Das Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen
auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung
zugrunde zu legen. Eine Zwischenvermietung, beispielsweise an einen Verein oder
karitativen Träger, ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der
Förderzusage in vollem Umfang auf den Zwischenmieter übertragen werden.
2.7.4
Art und Höhe der Förderung
Für die Förderung
von Gruppenwohnungen mit Appartements wird pro Quadratmeter Wohn- und
Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1
sowie ein Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 bis 2.5.6 und nach Nummer 4 gewährt.
Für die Förderung
von Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen wird pro Quadratmeter Wohn- und
Gemeinschaftsfläche eine Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1
sowie ein Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.3 bis 2.5.6 und Nummer 4 gewährt.
Enthält die Wohnung mehr als vier Badezimmer einschließlich WC, erhöht sich das
Baudarlehen ab dem fünften Badezimmer für jedes weitere Badezimmer um 3.000
Euro. Wird ein Badezimmer nach Nummer 2.5.4 gefördert, entfällt der
Zusatzbetrag.
Bei der
Ermittlung der Förderpauschale ist die tatsächliche Wohn- und
Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung, höchstens 50 Quadratmeter pro Person,
zugrunde zu legen. Die ermittelte Fläche ist auf volle Quadratmeter
aufzurunden. Das für die gesamte Gruppenwohnung ermittelte Baudarlehen ist auf
volle 100 Euro aufzurunden.
Pflegewohnplätze
Fördergegenstand und Zielgruppe
Im Zusammenhang mit der Förderung von
Mietwohnungen werden ergänzend auch Wohn- und Gemeinschafträume gefördert, die
für neue Formen des gemeinschaftlichen Wohnens einer Gruppe von
Pflegebedürftigen oder für besondere Bedarfsgruppen Pflegebedürftiger in einer
stationären Pflegeeinrichtung bestimmt sind (Pflegewohnplätze). Die Anzahl der
geförderten Pflegewohnplätze soll im Verhältnis zur Anzahl der geförderten
Mietwohnungen nicht mehr als 25 v. H. betragen. Ziel dieser ergänzenden
Förderung ist es, das Angebot von Wohnraum für Pflegebedürftige in
durchmischten Wohnquartieren zu erweitern und den Investitionskostenanteil am
Heimentgelt für die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung zu senken.
Belegungsbindung
Die geförderten
Pflegewohnplätze sind für die Dauer von 15 oder wahlweise 20 Jahren an Personen
zu vergeben, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 v.
H. übersteigt.
Wird der Betrieb der
Pflegeeinrichtung während der Dauer der Zweckbindung eingestellt, sollen die
Pflegewohnplätze für die restliche Bindungsdauer als Mietwohnraum für die
Einkommensgruppe A zu tragbaren Mieten genutzt werden. Dieses Ziel ist durch
folgenden Zusatz in der Förderzusage sicherzustellen:
Für den Fall, dass der Betrieb
der Dauerpflegeeinrichtung während der Dauer der Zweckbindung nach Satz 1
beendet wird, verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer,
a) die geförderten Pflegewohnplätze mindestens für die Restdauer der
Zweckbindung als Mietwohnraum an Personen innerhalb der Einkommensgrenze zu
überlassen;
b) im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Zeitpunkt der
Umwandlung des Pflegewohnplatzes in Mietwohnraum für eine vergleichbare
geförderte Mietwohnung vereinbart werden darf. Diese Miete entspricht der
höchstzulässigen Miete einer für Begünstigte der Einkommensgruppe A im Jahr der
Förderung der Pflegewohnplätze geförderten Mietwohnung (im Jahr der Erteilung
der Förderzusage zulässige Anfangsmiete zuzüglich zulässiger Mietsteigerungen).
Wohnkostenentlastung
Die mit der Förderung von Pflegewohnplätzen
bezweckte Wohnkostenentlastung ist wie folgt zu sichern:
Betreibt die Fördernehmerin oder der Fördernehmer die Pflegeeinrichtung selbst,
ist das Förderdarlehen bei der Berechnung des Investitionskostenanteils am
Heimentgelt im Rahmen der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht
geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem
Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611 ff.) Entgelt mindernd zu berücksichtigen.
Betreibt die Fördernehmerin oder der
Fördernehmer die Pflegeeinrichtung nicht selbst (Investorenmodell), ist sie
oder er in der Förderzusage zu verpflichten,
a) die geförderten Pflegewohnplätze für die Dauer der Zweckbindung an eine
Betreiberin oder einen Betreiber einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung
(§ 8 Abs. 5 Landespflegegesetz NRW) zu vermieten;
b) im Mietvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber für die geförderten
Pflegewohnplätze (ohne Ausstattung gem. DIN 276, Kostengruppe 600) höchstens
die in der Förderzusage festgelegte Ausgangsmiete zu vereinbaren und während
der Dauer der Zweckbindung die vereinbarte Miete nur nach Maßgabe des § 4 Abs.
2 GesBerVO (Verbraucherpreisindex) zu erhöhen;
c) die Betreiberin oder den Betreiber vertraglich zu verpflichten, die
geförderten Pflegewohnplätze während der Dauer der Zweckbindung nur an Personen
zu überlassen, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40
v. H. übersteigt.
Art und Höhe der Förderung
Gewährt wird
ein Baudarlehen in Höhe von 50.000 Euro pro Pflegewohnplatz. Werden nicht mehr
als 24 Pflegewohnplätze errichtet, kann das Baudarlehen pro Pflegewohnplatz um
7.100 Euro erhöht werden. Neben den Baudarlehen können Zusatzdarlehen nach
Nummern 2.5.3 Satz 2, 2.5.4 bis 2.5.6 und 4 gewährt werden.
Zusatzdarlehen für die Aufbereitung von Brachflächen und für
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus
Ziel ist es, Brachflächen, die ehemals gewerblich, industriell, militärisch oder
für Verkehrszwecke genutzt wurden und den Standortqualitäten der Nummer 1.1.2
Anlage 1 entsprechen, für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu
machen und wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen der sechziger und siebziger
Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts zu unterstützen.
Bei der Förderung des Neubaus von Mietwohnungen, die auf Brachflächen oder im
Zuge der Umstrukturierung von Siedlungen gemäß Nummer 4.1 errichtet werden,
kann ein zusätzliches Baudarlehen zur anteiligen Finanzierung der gemäß Nummer
4.4 zu ermittelnden Kosten für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten Lärmschutz
oder zu Gründungsmaßnahmen,
b) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz von
bestehenden Bauwerken, Bauteilen, Versorgungsleitungen),
c) Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z.B. Beseitigen von Kampfmitteln und
anderen gefährlichen Stoffen),
d) Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren
belasteter oder kontaminierter Böden),
e) Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, die nicht Wohnzwecken
dient oder diente; Beseitigung von Fundamenten, Ver- und Entsorgungsleitungen
sowie Verkehrsanlagen),
f) Maßnahmen für erhöhten, standortbedingten Lärmschutz, soweit dies zur
Erfüllung der Voraussetzungen für die Standortqualitäten gemäß Nummer 1.1.2
Buchstabe a) Anlage 1 erforderlich ist,
g) standortbedingte Mehrkosten für Gründungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen (z.
B. in ehemaligen Industriehäfen).
Bei der Förderung des Neubaus im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch
verdichteter Wohnsiedlungen der sechziger und siebziger Jahre des zwanzigsten
Jahrhunderts gilt auch der Abriss von Wohngebäuden als förderfähige Maßnahme.
Der Förderzusage sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich aus einem
Gutachten zur Gefährdungsabschätzung oder zur Ermittlung erhöhter,
standortbedingter Kosten für Lärmschutz- oder Gründungsmaßnahmen und aus
Kostenvoranschlägen ergeben. Die Bewilligungsbehörde prüft deren sachliche und
rechnerische Richtigkeit. Der förderfähige Anteil der Kosten für das Herrichten
der Brachfläche oder für die Umstrukturierung der Siedlung ist wie folgt zu
ermitteln:
a) anrechenbar sind die Kosten, die anteilig auf die Fläche des Baugrundstücks
des geförderten Bauvorhabens im Verhältnis zur gesamten aufbereiteten
Brachfläche oder Siedlungsfläche (Nettobauland) entfallen;
b) enthält das geförderte Bauvorhaben auch nicht geförderte Flächen (z.B.
Gewerbeflächen oder frei finanzierte Wohnungen), sind die nach Buchstabe a)
anrechenbaren Kosten anteilig auf die Wohnfläche der geförderten Wohnungen im
Verhältnis zur gesamten auf dem Baugrundstück neu geschaffenen Nutzfläche zu
verteilen.
In
Fällen der Umstrukturierung von Siedlungen kann von diesem Verteilungsmaßstab
mit Zustimmung der für die soziale Wohnraumförderung zuständigen obersten
Landesbehörde abgewichen werden, wenn dies für die städtebauliche, soziale oder
wohnungswirtschaftliche Aufwertung von Wohnsiedlungen notwendig ist.
Das Zusatzdarlehen für Maßnahmen nach Nummern 4.2 und 4.3 wird in Höhe von 75
v. H. des förderfähigen Anteils der Kosten (Nummer 4.4) gewährt; es beträgt
jedoch insgesamt höchstens 20.000 Euro pro geförderter Mietwohnung.
Den Kostennachweis hat die Förderempfängerin oder der Förderempfänger mit der
Anzeige der Fertigstellung des Gebäudes in Form einer summarischen
Kostenaufstellung für das Herrichten des Grundstücks zu erbringen. Die
Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob die Kosten gemäß Kostenaufstellung den
der Bewilligung des Zusatzdarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprechen. Sind
die Kosten geringer als veranschlagt, ist das Zusatzdarlehen durch Änderung der
Förderzusage zu kürzen. Eine Erhöhung des bewilligten Zusatzdarlehens ist nicht
möglich.
Die Durchführung der Maßnahmen zum Herrichten des Grundstücks (Nummern 4.2 und
4.3) gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens gemäß Nummer 1.4.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln für die nach dieser
Richtlinie geförderten Kosten ist ausgeschlossen. Ebenso ist für Maßnahmen nach
Nummern 4.2 und 4.3 eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für die
Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten nach den Richtlinien des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen.
5
Förderung selbst genutztem Wohnraums
5.1
Fördergegenstand
Gefördert werden die
Neuschaffung, der Ersterwerb und der Erwerb von Eigenheimen und selbst
genutzten Eigentumswohnungen (nachfolgend selbst genutzter Wohnraum), die den
Anforderungen der Nummer 2 Anlage 1 entsprechen. Zweite Wohnungen im Eigenheim
werden nicht gefördert. Als Neuschaffung gelten Baumaßnahmen im Sinne der
Nummer 2.1.2.
Zielgruppe
Gefördert
werden Haushalte mit mindestens
a) einer volljährigen Person und einem Kind oder
b) einer schwerbehinderten Person,
deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 v. H.
übersteigt.
Zweckbindung
Die Förderobjekte
sind von den Antragstellern und ihren Haushaltsangehörigen dauerhaft zu eigenen
Wohnzwecken zu nutzen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen,
insbesondere gewerblichen Zwecken dient. Die Verpflichtung zur Selbstnutzung
beginnt beim Neubau mit Bezugsfertigkeit des Objekts, beim Ersterwerb und beim
Erwerb vorhandenen Wohnraums mit Übergang von Lasten und Nutzen auf die
Antragstellerin oder den Antragsteller. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem
das Baudarlehen vollständig (planmäßig oder außerplanmäßig) zurückgezahlt
worden ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in der Förderzusage
zu verpflichten, die geförderte Wohnung während der Dauer der Zweckbindung zu
eigenen Wohnzwecken zu nutzen und die Überlassung des Förderobjekts an Dritte
unverzüglich der Wohnungsbauförderungsanstalt mitzuteilen.
Art und Höhe der Förderung
5.4.1
Das Baudarlehen besteht aus einer Grundpauschale und einem Kinderbonus. Für Objekte
in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten
(vergleiche Tabelle im Anhang) wird zusätzlich ein Stadtbonus gewährt.
Je nach Höhe des
Einkommens der förderfähigen Haushalte dürfen für die Förderung der
Neuschaffung und des Ersterwerbs Baudarlehen bis zu folgender Höhe gewährt
werden:
|
A |
B |
Einkommensgrenze |
bis zu 100 v. H |
bis zu 140 v. H. |
Grundpauschale |
45.000 Euro |
20.000 Euro |
Kinderbonus für jedes Kind |
5.000 Euro |
5.000 Euro |
Stadtbonus für Objekte in Ballungskernen,
solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten |
20.000 Euro |
20.000 Euro |
Für die Förderung des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohnraums werden 70 v.
H. der Baudarlehen nach Nummer 5.4.1, maximal 90 v. H. der Erwerbskosten
einschließlich Erwerbsnebenkosten gewährt.
5.4.3
Wird für das Förderobjekt keine Eigenheimzulage gewährt, kann im Modell A neben
den Baudarlehen nach Nummer 5.4.1 oder 5.4.2 ein Zusatzdarlehen
(Starterdarlehen) in Höhe von 8.000
Euro bewilligt werden.
5.4.4
Wird für das Objekt Eigenheimzulage für den gesamten steuerlichen
Förderzeitraum gewährt, kann neben den Baudarlehen nach Nummern 5.4.1 oder
5.4.2 ein Eigenheimzulagedarlehen nach Maßgabe der WFB v. 5.2.2003 in der
Fassung vom 25.8.2005 bewilligt werden.
5.4.5
Soweit die Zahl der Kinder für die Förderberechtigung oder die Höhe der
Wohnraumfördermittel maßgebend ist, wird ein zum Haushalt gehörendes Kind
angerechnet, das
a) die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz
erfüllt (Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres);
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten;
c) dessen Geburt spätestens innerhalb von 6 Monaten erwartet wird.
Für die
Berücksichtigung der zum Haushalt gehörenden Personen und die Höhe der zu
bewilligenden Mittel sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Ändern sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin
oder des Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt
werden. Sofern der Übergang zu einer höheren Förderung (Modellwechsel)
angestrebt wird, müssen zum Übergangszeitpunkt sämtliche Fördervoraussetzungen
für das angestrebte Modell vorliegen.
Sonderregelung für den Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums und für
Trägermaßnahmen
5.5.1
Zum Erwerb eines bezugsfertigen Eigenheims oder einer bezugsfertigen
Eigentumswohnung von der Bauherrin oder dem Bauherren (Ersterwerb im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) können der Ersterwerberin oder
dem Ersterwerber Fördermittel bewilligt werden, wenn die Bauherrin oder der
Bauherr nicht selbst eine Förderung des Bauvorhabens erhält.
Selbsthilfeleistungen geringeren Umfangs, insbesondere das Verlegen von
Fußbodenoberböden, Malerarbeiten oder die Gestaltung der Außenanlagen, stehen
dem Ersterwerb nicht entgegen; weitere Selbsthilfeleistungen sind unbedenklich,
wenn sie nach Erteilung der Förderzusage oder der Zustimmung zum vorzeitigen
Vertragsabschluss erbracht werden. Der Antrag der Ersterwerberin oder des
Ersterwerbers soll spätestens bis zur Bezugsfertigkeit, er muss vor Bezug
gestellt werden. Bestehen aufgrund besonderer Vertragsgestaltung Zweifel, ob
ein Fall des Ersterwerbs vorliegt, entscheidet die Bezirksregierung.
5.5.2
Notarielle Beurkundungen vertraglicher Abmachungen, die auf die Übertragung des
Eigentums gerichtet sind und Verpflichtungen der Ersterwerberin oder des
Ersterwerbers begründen, dürfen erst nach Erteilung der Förderzusage erfolgen.
Steht der Bewilligungsbehörde ein Bewilligungsrahmen zur Verfügung, aus dem die
Förderung erfolgen soll, und liegen die wesentlichsten Fördervoraussetzungen vor,
kann die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid einem vorzeitigen
Vertragsabschluss zustimmen. Der Bescheid muss den Hinweis enthalten, dass die
Zustimmung keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Mitteln gibt.
5.5.3
Abweichend von Nummer 5.5.2 Satz 1 dürfen der Ersterwerberin oder dem
Ersterwerber die beantragten Mittel bewilligt werden, wenn der Vertrag die
Voraussetzungen der Nummer 5.5.4 erfüllt und einen Rücktrittsvorbehalt der
Ersterwerberin oder des Ersterwerbers für den Fall enthält, dass innerhalb
einer Frist von bis zu zwei Jahren ab Vertragsschluss die für die Finanzierung
vorgesehenen Fördermittel nicht bewilligt werden. Anstelle vertraglicher
Abmachungen mit Rücktrittsvorbehalt können auch bedingte und entsprechend Satz
1 befristete Vereinbarungen getroffen werden, deren Wirksamkeit von der
Erteilung einer Förderzusage über die in der Finanzierung vorgesehenen Mittel
abhängt.
Für den Fall des Rücktritts ist zu
vereinbaren, dass
a) Bauherrin oder Bauherr und Ersterwerberin oder Ersterwerber einander die
gewährten Leistungen zurückzugewähren haben (§ 346 BGB); hierbei sind
Selbsthilfeleistungen der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers mit dem Wert
einer gleichwertigen Unternehmerleistung anzusetzen,
b) die Bauherrin oder der Bauherr die durch den Abschluss des Kaufvertrages und
seine Rückabwicklung entstehenden Kosten, insbesondere Gerichts- und
Notarkosten, Steuern, Finanzierungskosten (z.B. Zinsen für Fremdmittel
einschließlich Bereitstellungs- und Zwischenfinanzierungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung,
Disagien) zu tragen oder der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber zu erstatten
hat, soweit sie von diesem getragen worden sind, und
c) der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber keine weiteren Lasten außer einem
angemessenen Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskosten, Kosten der
Schönheitsreparaturen bei Auszug und Erstattung der Kosten der Durchführung von
Sonderwünschen, soweit diese nicht eine Verbesserung des Gebrauchswertes
bedeuten, verbleiben.
5.5.4
In dem Veräußerungsvertrag ist der Anspruch der Ersterwerberin oder des
Ersterwerbers auf Übertragung des Eigentums durch eine Auflassungsvormerkung zu
sichern. Dies ist in der Förderzusage zur Auflage zu machen, sofern der
Veräußerungsvertrag nicht bereits abgeschlossen ist (Nummer 5.5.3). Die im
Veräußerungsvertrag getroffenen Regelungen hinsichtlich der Fälligkeit des
Kaufpreisanspruchs oder einzelner Kaufpreisraten müssen den Vorschriften der
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechen.
5.5.5
Förderung von Trägermaßnahmen für feststehende Bewerber – Trägermodell
Gefördert wird
auch der Neubau von selbst genutztem Wohneigentum, das eine Bauherrin oder ein
Bauherr (Trägerin oder Träger) im eigenen Namen, aber für Rechnung bereits feststehender
Bewerberinnen oder Bewerber errichtet, die das Förderobjekt selbst nutzen
wollen. Geeignete Bewerberinnen oder Bewerber sind Personen, bei denen die
Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 WoFG und der Nummer 5
gegeben sind. Ist die Bauherrin oder der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der
Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins, so soll die Bewerberin oder der
Bewerber Mitglied der Genossenschaft oder des Vereins sein. Bei diesen
Trägermodellen ist die Förderzusage an die Bauherrin oder den Bauherrn nach
Maßgabe des Runderlasses vom 13. März 2002 – IV A 2-2010-41/02 – (n.v.) auszugestalten.
Sonderregelung für die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur
Selbstnutzung
5.6.1
Die Bewilligung von Mitteln für Objekte, die bereits gefördert worden sind,
setzt voraus, dass die gewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst worden sind.
5.6.2
Der Antrag muss vor der notariellen Beurkundung der auf die
Eigentumsübertragung gerichteten vertraglichen Abmachung gestellt werden; ein
Entwurf des Vertrages ist dem Antrag beizufügen. Enthält der Vertrag ein
Rücktrittsrecht entsprechend Nummer 5. 5.3, ist der Antrag vor Bezug zu stellen.
Tragbarkeit der Belastung
Die Förderung ist
nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage
gefährdet. Die Belastung muss daher auf Dauer tragbar erscheinen. Eine
Belastung kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung
die Einkünfte der Förderempfängerin oder des Förderempfängers sowie der
Haushaltsangehörigen (§ 18 WoFG) nach Abzug der
Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen
Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt
sicherzustellen. Nach Abzug der vorgenannten Belastung und sonstigen
Zahlungsverpflichtungen sollen zum Lebensunterhalt monatlich mindestens
verbleiben:
650 Euro |
für einen Einpersonenhaushalt, |
850 Euro |
für einen Zweipersonenhaushalt, |
205 Euro |
für jede weitere Person. |
Zu den Einkünften werden das Kindergeld und ein
voraussichtlicher Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz gerechnet. Nicht zu den Einkünften rechnen
laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer
dauerhaften Rechtspflicht beruhen. Das gilt auch für Einkünfte, die bei der
Ermittlung des Jahreseinkommens anzurechnen sind, aber nicht auf Dauer erzielt
werden. Wird für das Förderobjekt Eigenheimzulage für den gesamten steuerlichen
Förderungszeitraum gewährt, ist Nummer 5.8 WFB v. 5.2.2003 in der Fassung vom
25.8.2005 anzuwenden. Das Verfahren zur Tragbarkeitsberechnung und zur
Lastenberechnung ergibt sich aus Nummer 1.3 der Anlage 2.
Doppelförderung, Verbot offensichtlich ungerechtfertigter Förderung
5.8.1
Die Förderung selbst genutzten Wohneigentums für Haushalte, die bereits einmal
Fördermittel eines Landes, des Bundes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes zur Schaffung oder zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
erhalten haben, ist zulässig, wenn die Fördermittel für das erste Förderobjekt
vollständig zurückgezahlt worden sind und die Förderung nicht als
ungerechtfertigt im Sinne der Nummer 5.8.2 anzusehen ist. Sind die früher
gewährten Fördermittel bereits abgelöst, ist der Betrag, in dessen Höhe bei
Ablösung ein Schuldnachlass gewährt wurde, zurückzuzahlen.
5.8.2
Die Förderung ist trotz Erfüllung der Fördervoraussetzungen ausgeschlossen,
wenn und soweit sie offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre (§ 8 WoFG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls mit dem
Ziel zu würdigen, den offensichtlich ungerechtfertigten Einsatz von
Fördermitteln zu vermeiden.
Die Förderung ist insbesondere in der Regel
dann nicht gerechtfertigt, wenn
a) die Förderempfängerin, der Förderempfänger oder eine Haushaltsangehörige
bzw. ein Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) nach
Kenntnis der Bewilligungsbehörde so viel eigenes Vermögen (z.B. Guthaben,
Wertpapiere, Beteiligungen, Grundvermögen, Luxusgüter) für die Finanzierung
selbst genutzten Wohneigentums einsetzen kann, dass eine weitergehende
Wohnkostenentlastung durch Gewährung von Fördermitteln unbillig erschiene,
b) verwertbares Vermögen, dessen Einsatz zur Ablehnung des Antrags gemäß
Buchstabe a) geführt hätte, für die Bewilligungsbehörde erkennbar
offensichtlich mit dem Ziel, Fördermittel zu erlangen, auf Dritte übertragen
wurde,
c) die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung unter Verwandten (§ 18 WoFG)
der Antragstellerin oder des Antragstellers steht.
6
Darlehen für Schwerbehinderte
Fördervoraussetzungen
Für Baumaßnahmen im
Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von
Eigenheimen oder selbst genutzten Eigentumswohnungen können zugunsten von
Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Darlehen
bewilligt werden, wenn
a) das anrechenbare Einkommen des begünstigten Haushalts die Einkommensgrenze
nicht oder um bis zu 40 v. H. übersteigt;
b) die zusätzliche Baumaßnahme (z.B. Rampe, Hebeanlage, behinderungsgerechte
Küche oder behinderungsgerechtes Bad, WC) wegen der Art der Behinderung erforderlich
ist und
c) das Darlehen zur Deckung der Mehrkosten der behindertengerechten
Baumaßnahmen notwendig ist.
Höhe der Förderung
Das Darlehen beträgt
je Wohnung höchstens:
a) 20.000 Euro für begünstigte
Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt,
b) 10.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die
Einkommensgrenze um bis zu 40 v. H. übersteigt.
Eine Bewilligung ist nicht zulässig, wenn das
zur Deckung der Kosten zu bewilligende Baudarlehen 2.000 Euro unterschreiten
würde.
Darlehensbedingungen
Mietwohnungen
Für das Baudarlehen nach Nummern 2.5 und 2.7.4
einschließlich Zusatzdarlehen (2.5.2 bis 2.5.6 und 4) sind folgende Bedingungen
zu vereinbaren:
Das Baudarlehen ist mit einem Zinssatz, der zwei Prozentpunkte über dem
jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6 v. H. zu
verzinsen. Für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung wird der Zinssatz auf
0,5 v. H. gesenkt.
Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v. H. unter
Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
Für das Baudarlehen ist ein einmaliger
Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. des Baudarlehens und ab Leistungsbeginn
ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. des Baudarlehens zu
zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v. H. wird der
Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen
und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die Wohnungsbauförderungsanstalt
zu entrichten.
Im Darlehensvertrag hat sich die Bauherrin oder der Bauherr
zu verpflichten, an den geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen kein
Sondereigentum (gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) zu bilden. Für den
Fall der Zuwiderhandlung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass
a) die Bauherrin oder der Bauherr eine Vertragsstrafe zu entrichten hat und
b) die Wohnungsbauförderungsanstalt die Übernahme der Schuld aus der Gewährung
der Fördermittel und ggf. die Aufteilung der Grundpfandrechte nicht genehmigen
wird.
In begründeten Einzelfällen kann die Wohnungsbauförderungsanstalt einer
Umwandlung in Wohneigentum
zustimmen.
Pflegewohnplätze
Für das
Baudarlehen nach Nummer 3.4 gelten die Darlehensbedingungen nach Nummer 7.1
entsprechend mit Ausnahme des Tilgungssatzes. Dieser beträgt 4 v. H. Die
Darlehensgeberin verpflichtet sich, im Falle der Umwandlung von
Pflegewohnplätzen in Mietwohnungen (Nummer 3.2) auf Antrag die Tilgung für das
gewährte Förderdarlehen für die Dauer der Mietbindung auf bis zu 1 v. H. zu
mindern.
Selbst genutztes Wohneigentum
7.3.1
Bei Gewährung des Baudarlehens nach Nummer 5.4.1 und 5.4.2 sind folgende
Bedingungen in die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufzunehmen:
a) Zinsen
Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit im Modell A zinsfrei, im Modell B mit 2
v. H. pro Jahr zu verzinsen (Zinskategorie 1).
Nach Ablauf von 5 Jahren seit
Bezugsfertigkeit beträgt der Zinssatz 3,5 v. H. pro Jahr (Zinskategorie 2). Die
Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig
vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der
Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle
nachgewiesen, dass ihr oder sein
anrechenbares Einkommen die zum Zeitpunkt der Zinsanhebung maßgebliche
Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt, wird der Zins nach
Zinskategorie 1 festgesetzt. Die Einstufung in die niedrigere Zinskategorie
erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren. Danach ist das anrechenbare
Einkommen erneut nachzuweisen und der Zinssatz nach Zinskategorie 1 oder 2
festzusetzen. Verringert sich das anrechenbare Einkommen nach dem letzten
Stichtag der Zinsfestsetzung auf weniger als 140 v. H. der maßgeblichen
Einkommensgrenze, ist der Zins bis zum nächsten Zinserhöhungsstichtag nach
Zinskategorie 1 festzusetzen.
Nach 15 Jahren ist das Darlehen bis zum
Ablauf von 20 Jahren so zu verzinsen, dass der Zins 2 Prozentpunkte über dem
zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt,
jedoch 3,5 v. H. jährlich nicht unterschreitet bzw. 6 v. H. jährlich nicht
übersteigt. Nach Ablauf von 20 Jahren ist das Darlehen mit 6 v. H. zu verzinsen.
Die Mehrbelastung infolge von Zinserhöhungen
nach 15 und nach 20 Jahren ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des
Darlehensnehmers für maximal 5 Jahre angemessen zu begrenzen, wenn die
Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer durch Bescheinigung der zuständigen
Stelle nachweist, dass ihr oder sein anrechenbares Einkommen zu diesem
Zeitpunkt oder in dem Zeitraum, der nach § 22 WoFG
für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgebend ist, die dann maßgebliche
Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder die Zinserhöhung
ohne eine angemessene Begrenzung der Mehrbelastung für die Darlehensnehmerin
oder den Darlehensnehmer eine besondere Härte wäre. Die Begrenzung der
Mehrbelastung und das Verfahren zur Zinssenkung werden von der für die
Wohnraumförderung zuständigen obersten Landesbehörde festgelegt; die
Wohnungsbauförderungsanstalt ist vorher zu hören.
b) Tilgung
Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v. H. – unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen – zu tilgen. Der Tilgungssatz für das
Baudarlehen nach Nummer 5.4.2 beträgt abweichend hiervon 4 v. H.
c) Verwaltungskosten
Für das Baudarlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4
v. H. des bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in
Höhe von jährlich 0,5 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung
des Baudarlehens um 50 v. H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben.
7.3.2
Verzinsung bei Fremdnutzung
Für die Dauer der Fremdnutzung von zur Selbstnutzung geförderten Objekten ist
das gewährte Baudarlehen mit einem Zinssatz, der 2 Prozentpunkte über dem
jeweils maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6 v. H.
zu verzinsen. Von der Verzinsung ist abzusehen, wenn das Objekt an
Wohnberechtigte vermietet ist und die vereinbarte Miete diejenige Miete nicht
übersteigt, die für eine vergleichbare geförderte Mietwohnung vereinbart werden
darf. Vergleichbar ist eine Mietwohnung, die im selben Jahr wie das selbst
genutzte Wohneigentum (Förderobjekt) für Haushalte innerhalb der
Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung gefördert worden ist. Für die
Beurteilung der Wohnberechtigung sind die Vorschriften maßgeblich, die zum
Zeitpunkt der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins an den Mieter des
Förderobjekts gelten.
7.3.3
Starterdarlehen
Für das Darlehen nach 5.4.3 gelten die Darlehensbedingungen der Nummer 7.3.1
mit Ausnahme der Tilgung. Diese beträgt 5 v. H.
7.3.4
Eigenheimzulagendarlehen
Für das
Eigenheimzulagedarlehen gelten die Darlehensbedingungen nach Nummer 5.42 der Wohnraumförderungsbestimmungen
v. 5.2.2003 in der Fassung vom 25.8.2005.
Schwerbehindertendarlehen
Wird das Darlehen nach Nummer 6 im Zusammenhang
mit der Förderung nach Nummer 5 gewährt, gelten die Darlehensbedingungen des
jeweiligen Fördermodells; im Übrigen gilt:
a) das Darlehen ist mit 0,5 v. H. zu verzinsen,
b) das Darlehen ist mit jährlich 4 v. H. unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen,
c) für das Darlehen ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H.
des Darlehens und ab Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von
0,5 v. H. des Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 v. H. wird
der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen,
Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die
Wohnungsbauförderungsanstalt zu entrichten.
Auszahlung der Baudarlehen
Die Wohnungsbauförderungsanstalt zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr
die im Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.
Die Auszahlung
des Darlehens erfolgt
a) wenn es für ein einzelnes Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung
bewilligt worden ist oder 25.000 Euro nicht übersteigt, in zwei Raten, und zwar
50 v. H. bei Baubeginn,
50 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus,
b) in den übrigen Fällen in drei Raten, und zwar
20 v. H. bei Baubeginn,
45 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus,
35 v. H. bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit.
Der Antrag auf Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der
Wohnungsbauförderungsanstalt unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu
stellen. Mit dem Antrag ist der Nachweis über die Erteilung der Baugenehmigung
zu führen, sofern die Bewilligung auf der Grundlage eines Vorprüfungsvermerkes
erfolgte. Außerdem ist durch die Bauherrin oder den Bauherrn und die
Architektin oder den Architekten die Tatsache des Baubeginns zu bestätigen.
Die Auszahlung
der weiteren Raten ist ebenfalls bei der Wohnungsbauförderungsanstalt zu
beantragen, sofern eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde über die
Bauzustandsbesichtigung ausgestellt ist und beigefügt wird; anderenfalls sind
die Auszahlungsraten über die Bewilligungsbehörde zu beantragen, die ggf. der
Wohnungsbauförderungsanstalt die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende
Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt.
Die einzelnen Darlehensraten sind auf das Konto der Bauherrin oder des Bauherrn
zu zahlen.
Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Nummer 5.5) sind die
bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die
Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe
auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder
seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen,
wenn die in Nummer 8.2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechendes
gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums
(Nummer 5.6).
Die Gebäudeversicherung muss gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden
Versicherungssumme abgeschlossen sein.
Belege
Der
Bewilligungsbehörde, der zuständigen Stelle, der Wohnungsbauförderungsanstalt,
dem Rechnungsprüfungsamt und dem Landesrechnungshof sind zur Prüfung auf
Verlangen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen
zu gewähren. Die örtliche Erhebung ist zuzulassen, Auskünfte sind zu erteilen
und Unterlagen sind auf Anforderung im Original vorzulegen. Auch Miet-,
Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt sind auf
Verlangen diesen Stellen vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen bei
der Antragstellerin/dem Antragsteller Belege vorhanden sein. Die Belege sind
fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit bereitzuhalten und auf
Anforderung vorzulegen. Das gemäß § 2 des Gesetzes über die Sicherung der
Bauforderungen zu führende Baubuch ist auf Verlangen ebenfalls vorzulegen.
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In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen
In-Kraft-Treten
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 26. Januar 2006 in Kraft und
sind von diesem Zeitpunkt an allen Erstbewilligungen unter Beachtung der
nachfolgenden Übergangsregelungen zugrunde zu legen. Mit Wirkung vom gleichen
Tage tritt der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport vom 5.2.2003 außer Kraft.
Übergangsregelungen
Für Anträge zur
Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst
genutzten Wohneigentums, die vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden sind, gelten
die WFB v. 5.2.3002 in der Fassung vom 25.8.2005. Auf Anträge, die nach dem 31.
Dezember 2005 und vor dem 26. Januar 2006 gestellt worden sind, können nach
Wahl der Antragsteller entweder die WFB v. 5.2.2003 in der Fassung vom
25.8.2005 oder diese Bestimmungen angewendet werden.
Anlage 2
Anlage 3