Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 25 vom 21.11.2019 Seite 661 bis 738
Muster für das doppische Rechnungswesen sowie zu Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304 - 48.12.02/99 - 765/19 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Anlage 01 |
Anlage 02 |
Anlage 03 |
Anlage 04 |
Anlage 05 |
Anlage 06 |
Anlage 07 |
Anlage 08 |
Anlage 09 |
Anlage 10 |
Anlage 11 |
Anlage 12 |
Anlage 13 |
Anlage 14 |
Anlage 15 |
Anlage 16 |
Anlage 17 |
Anlage 18 |
Anlage 19 |
Anlage 20 |
Anlage 21 |
Anlage 22 |
Anlage 23 |
Anlage 24 |
Anlage 25 |
Anlage 26 |
Anlage 27 |
Anlage 28 |
Anlage 29 |
Anlage 30 |
Anlage 31 |
Muster für das doppische Rechnungswesen sowie zu Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304 - 48.12.02/99 - 765/19
6300
Muster für das doppische
Rechnungswesen
sowie zu Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
und der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
(VV Muster zur GO NRW und KomHVO NRW)
Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
304 - 48.12.02/99 - 765/19
Vom 8. November 2019
1.
Muster
Die nachfolgend
aufgeführten Muster erleichtern die Haushaltswirtschaft der Kommunen. Sie
sichern ein Mindestmaß an Transparenz und Einheitlichkeit.
Die in den Mustern (Anlagen 1 bis 32) im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen vorgegebenen Mindestinhalte dienen der Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte und sind gemäß § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, (im Folgenden GO NRW genannt) von den Kommunen zu verwenden. Das Muster für den Beteiligungsbericht (Anlage 32) wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
1.1
Muster für Haushaltssatzungen
1.1.1
Muster für die Haushaltssatzung (Anlage 1)
Die Haushaltssatzung muss in Ausführung des § 78 GO NRW die für die jährliche Haushaltswirtschaft der Kommune erforderlichen Regelungen enthalten. Sie muss nach den im Muster aufgezeigten Bestimmungen, gegebenenfalls in alternativer Form, aufgebaut werden.
1.1.2
Muster für die Nachtragssatzung (Anlage 2)
Eine Nachtragssatzung, die nach § 81 GO NRW aufzustellen ist, verändert die nach § 78 GO NRW aufgestellte Haushaltssatzung. Sie muss die vorgesehenen Veränderungen enthalten und nach den im Muster aufgezeigten Bestimmungen, gegebenenfalls in alternativer Form, aufgebaut werden.
1.2
Muster für
den Haushaltsplan
1.2.1
Muster für den Haushaltsquerschnitt (Anlage 3)
Der Haushaltsquerschnitt ist nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708) (im Folgenden KomHVO NRW genannt) dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Er aggregiert Werte der Haushaltsplanung und unterstützt damit die jeweiligen Adressatinnen und Adressaten des Haushaltsplans durch übersichtliche Darstellung wesentlicher Inhalte des Haushaltes.
1.2.2
Muster für den Ergebnisplan (Anlage 4)
Der Ergebnisplan ist nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KomHVO NRW Bestandteil des Haushaltsplans und bildet die Zusammenführung der Haushaltspositionen nach § 2 KomHVO NRW mit dem Planungszeitraum nach § 1 Absatz 3 KomHVO NRW ab. Er muss die in § 2 KomHVO NRW vorgegebene Mindestgliederung aufweisen. Gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NRW kann ein globaler Minderaufwand unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden. Diese rechtlichen Vorgaben sowie die verbindlichen Zuordnungen zu den betroffenen Haushaltspositionen im kommunalen Kontierungsplan (Anlage 18) sind bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans zu beachten.
1.2.3
Muster für den Finanzplan (Anlage 5)
Der Finanzplan ist nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 KomHVO NRW Bestandteil des Haushaltsplans und bildet die Zusammenführung der Haushaltspositionen nach § 3 KomHVO NRW mit dem Planungszeitraum nach § 1 Absatz 3 KomHVO NRW ab. Er muss die in § 3 KomHVO NRW vorgegebene Mindestgliederung aufweisen. Soweit ein globaler Minderaufwand veranschlagt wurde, kann dieser nachrichtlich bei den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ausgewiesen werden. Diese rechtlichen Vorgaben sowie die verbindlichen Zuordnungen zu den betroffenen Haushaltspositionen im kommunalen Kontierungsplan (Anlage 18) sind bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans zu beachten.
1.2.4
Bildung von Produktbereichen (Anlage 6)
Die im Haushaltsplan abzubildenden Produktbereiche bilden die Verbindung zwischen dem an sie anknüpfenden Ressourcenverbrauch und den angestrebten Zielen und Wirkungen. Die produktorientierte Gliederung soll deshalb nach § 4 KomHVO NRW das führende Gliederungsprinzip für den Haushaltsplan sein. Die vorgesehenen 17 Produktbereiche spiegeln das unverzichtbare Mindestmaß an Einheitlichkeit und Information wider.
Die
Kommunen sind verpflichtet, für Steuerungs- und Informationszwecke und aus
Gründen der Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte sowie für die Prüfung des
Haushalts durch die Aufsichtsbehörde die erste Gliederungsstufe ihres Haushalts
auf der Grundlage der in Anlage 6 aufgeführten 17 Produktbereiche
auszugestalten. Diese Produktbereiche werden für verbindlich erklärt. Die
Bildung der entsprechenden Teilpläne ist in der aufgeführten Reihenfolge der 17
Produktbereiche vorzunehmen. Die zur Abgrenzung der Produktbereiche
vorgenommene Zuordnung, nach der unter anderem die fachlichen
Verwaltungsaufgaben und die wirtschaftlichen Betätigungen den sachlich
betroffenen Produktbereichen zuzuordnen sind, ist gleichfalls verbindlich. Die
Gliederungsziffern werden zur Anwendung empfohlen. Es können auch die
zweistelligen Gliederungsziffern aus der Übersicht der Produktgruppen der
kommunalen Finanzstatistik zur Anwendung kommen, weil die Produktbereiche 1 bis
16 die Grundlage für diese Produktgruppen bilden.
1.2.5
Gliederung des örtlichen Haushaltsplans (Anlage 7)
Die Ziele, die Steuerung der Kommune zu verbessern und den Ressourcenverbrauch vollständig zu berücksichtigen, erfordern eine entsprechende Gliederung des Haushaltsplans. Zugleich wird den Kommunen die Befugnis eingeräumt, den Haushaltsplan nach ihren örtlichen Bedürfnissen eigenverantwortlich zu untergliedern.
1.2.6
Muster für produktorientierte Teilpläne (Anlage 8)
Die produktorientierten Teilpläne sollen jeweils die notwendigen Produktinformationen entsprechend der vorgenommenen Gliederungstiefe, den Teilergebnisplan, den Teilfinanzplan, Ziele, Leistungsmengen und messbare Kennzahlen, gegebenenfalls einen Auszug aus der Stellenübersicht, und soweit erforderlich die speziellen Bewirtschaftungsregeln sowie die notwendigen Erläuterungen enthalten.
1.2.7
Muster für den Teilergebnisplan (Anlage 9)
Die Inhalte der Teilpläne, die auf der Grundlage der Produktbereiche gebildet werden und nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 KomHVO NRW Bestandteil des Haushaltsplans sind, enthalten als wichtigsten Bestandteil den Teilergebnisplan nach § 4 KomHVO NRW. Die Teilergebnispläne stellen eine Untergliederung des Ergebnisplans dar. Ihnen kommt die entscheidende Bedeutung bei den Beratungen und Entscheidungen über den Haushaltsplan zu. Sie müssen die in § 2 KomHVO NRW vorgegebene Mindestgliederung aufweisen (§ 4 Absatz 3 KomHVO NRW). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 Absatz 6 KomHVO NRW auch gegebenenfalls eine Haushaltsposition, die mehrjährig keinen Betrag ausweist, entfallen kann. Außerdem besteht die Verpflichtung, die Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen dann in den Teilergebnisplänen abzubilden, wenn sie für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden. Eine Verpflichtung für eine solche Erfassung besteht allerdings nicht (§ 16 KomHVO NRW). Soweit ein globaler Minderaufwand für einen Teilergebnisplan veranschlagt wurde, kann die Kürzung ausgewiesen werden. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilpläne zu beachten.
1.2.8
Muster für den Teilfinanzplan (Anlage 10 A und 10 B)
Auch wenn im Rahmen der Teilpläne dem Teilergebnisplan die entscheidende Bedeutung zukommt, ist der Teilfinanzplan ein unverzichtbarer Bestandteil der Teilpläne. Ihm sind nach § 4 Absatz 4 KomHVO NRW vor allem die Informationen über die vorgesehenen Investitionen zu entnehmen. Die Teilfinanzpläne stellen zudem eine Untergliederung des Finanzplans dar. Dabei ist zu beachten, dass der jeweilige Teilfinanzplan aus zwei Teilen besteht. Der Teil A (Zahlungsübersicht, Anlage 10 A) hat mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen nach Arten einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungsermächtigungen zu enthalten. Der Kommune bleibt es dabei freigestellt, auch alle oder nur einzelne Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abzubilden. Der Teil B (Anlage 10 B) hat die Planung der einzelnen Investitionsmaßnahmen mit den diesen zugeordneten Ein- und Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen und den bereitgestellten Mitteln sowie den gesamten getätigten Zahlungen zu enthalten. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilpläne zu beachten.
1.3
Muster für
den Stellenplan
1.3.1
Muster für
die Gliederung der Stellen (Anlage 11 A und 11 B)
Der
Stellenplan der Kommune nach § 8 KomHVO NRW hat
sämtliche Stellen für die Beschäftigten unabhängig von ihrer Besetzung
auszuweisen und ist nach Beschäftigungsverhältnissen zu untergliedern. Er ist
danach in Besoldungs- und Entgeltgruppen aufzuteilen. Bei Beamtenverhältnissen
soll eine Einteilung in Besoldungsgruppen und in Laufbahngruppen vorgenommen
werden. Der Stellenplan ist gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 KomHVO
NRW dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Die Muster sind anzupassen, soweit
sich Änderungen auf Grund von Tarifverträgen ergeben.
1.3.2
Muster für die Stellenübersichten (Anlage 12 A 1 bis 12 B)
Die Übersicht über die Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Produktbereiche nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 KomHVO NRW bildet die Grundlage für die Aufteilung der Personalaufwendungen auf die Teilpläne. Die Gesamtübersicht hat die gesamte Aufteilung der Stellen zu enthalten, soweit die Stellen nicht in den einzelnen Teilplänen ausgewiesen werden. Außerdem ist in der Übersicht nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 KomHVO NRW ein Überblick über die Dienstkräfte in der Ausbildungszeit, die Nachwuchskräfte, zu geben. Die Übersichten sind laut §§ 1 Absatz 2 Nummer 2, 8 Absatz 3 KomHVO NRW mit dem Stellenplan dem Haushaltsplan beizufügen. Sie sind anzupassen, soweit sich Änderungen auf Grund von Tarifverträgen ergeben.
1.4
Muster für
besondere Übersichten zum Haushaltsplan
1.4.1
Muster für
die Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und einzelne Ratsmitglieder (Anlage 13 A
und 13 B)
In der
Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen nach § 56 GO NRW sind jeweils
getrennt für jede Fraktion sowohl die Geldleistungen als auch die geldwerten
Leistungen anzugeben. Die Übersicht ist gemäß § 56 Absatz 3 GO NRW dem
Haushaltsplan beizufügen.
1.4.2
Muster für die Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten (Anlage 14)
Den Verbindlichkeiten kommt eine große Bedeutung für die kommunale Haushaltswirtschaft zu, so dass auf eine gesonderte und aktuelle Darstellung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht verzichtet werden kann. Um deren mögliche Entwicklung aufzuzeigen, ist in der Übersicht der Stand am Ende des Vorvorjahres sowie der voraussichtliche Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres in der Gliederung des Verbindlichkeitenspiegels anzugeben. Die Übersicht ist gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 KomHVO NRW dem Haushaltsplan beizufügen.
1.4.3
Muster für die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen (Anlage 15)
Die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen muss erkennen lassen, in welcher Höhe aus der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen in den späteren Jahren voraussichtlich Auszahlungen erwachsen werden und auf welche Jahre sich diese verteilen. Sie ist nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 KomHVO NRW dem Haushaltsplan beizufügen.
1.5
Muster für
die Buchführung
1.5.1
Abschreibungstabelle (Anlage 16)
Unabhängig davon, ob die Abschreibung nach Zeit oder nach Leistung vorgenommen wird, kommt der Bestimmung der Nutzungsdauern für die einzelnen Vermögensgegenstände eine entscheidende Bedeutung zu. Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. 2018 S. 759) sind die Möglichkeiten zur Bestimmung der Nutzungsdauern in bestimmten Fällen flexibilisiert worden. § 36 Absatz 2 KomHVO NRW bietet mit dem Komponentenansatz für die Abschreibung von Gebäuden und Straßen die Möglichkeit, Komponenten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern zu bestimmen. Nach § 36 Absatz 5 KomHVO NRW führen Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unter den genannten Voraussetzungen zu einer Neubestimmung der Nutzungsdauer.
Um im
kommunalen Bereich dennoch eine möglichst hohe Vergleichbarkeit zu erreichen,
ist die Vorgabe eines verbindlichen Rahmens für die Nutzungsdauern geboten. In
Ausführung des § 36 KomHVO NRW sind daher
kommunenübergreifend Abschreibungszeiträume weitestgehend festgelegt worden.
Die „NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensstände“ ist
nach § 36 Absatz 4 KomHVO NRW für die Festlegung und
Ausgestaltung der örtlichen Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen verbindlich.
Die Kommune hat unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer selbst vorzunehmen. Sie hat sich dabei in der Regel innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu bewegen und eine Übersicht, die Abschreibungstabelle, zu erstellen. Außerdem muss sie bei unveränderter Sachlage die Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen durch Beibehaltung der einmal getroffenen Festlegung gewährleisten. Wegen der erheblichen Bedeutung, der aus den Nutzungsdauern zu entwickelnden Abschreibungen auf den Ergebnisplan, die Ergebnisrechnung und auf die kommunale Bilanz hat die Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KomHVO NRW die Möglichkeit, sich die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie ihre nachträglichen Änderungen von der Kommune vorlegen zu lassen.
1.5.2
NKF-Kontenrahmen (Anlage 17)
Die systematischen Anforderungen an eine Finanzbuchhaltung, die notwendige Überprüfbarkeit der Buchungen, eine interkommunale Vergleichbarkeit sowie die Anforderungen der Finanzstatistik bedingen, einen allgemeinen verbindlichen Kontenrahmen festzulegen. Die verbindliche Vorgabe für die Kommune nach § 28 Absatz 7 Satz 1 KomHVO NRW beschränkt sich dabei darauf, dieses den allgemeinen buchungstechnischen Prinzipien folgende Ordnungsgerüst der Bildung der einzelnen Konten zu Grunde zu legen. Der NKF-Kontenrahmen stellt den verbindlichen Rahmen für die eigenverantwortliche Ausgestaltung und Konkretisierung von Konten. Er ist in der Reihenfolge seiner Kontenklassen einschließlich ihrer Bezeichnungen verbindlich. Die Verbindlichkeit des Kontenrahmens besteht auch, wenn Inhalte einer Kontenklasse nicht im Rahmen der doppelten Buchführung bebucht, sondern statistisch mitgeführt werden. Der Gebrauch der zweistelligen Ziffern erleichtert unter anderem die Erfüllung der finanzstatistischen Anforderungen, weil der NKF-Kontenrahmen auch dafür die Grundlage bildet. Mit diesem Kontenrahmen wird den Kommunen noch ein ausreichender Spielraum für die weitere Ausgestaltung der Konten gelassen.
Der NKF-Kontenrahmen ist nach dem Abschlussgliederungsprinzip gegliedert, das heißt die Einteilung der Kontenklassen ist nach der Reihenfolge der einzelnen Posten in der Bilanz und nach der Reihenfolge der einzelnen Haushaltspositionen in der Ergebnisrechnung und in der Finanzrechnung erfolgt. In diesem NKF-Kontenrahmen sind die Kontenklassen 0 bis 8 für die Durchführung der „Geschäftsbuchführung“ belegt, die selbstständig abgeschlossen wird und damit einen in sich geschlossenen Rechnungskreis bildet. Die Kosten- und Leistungsrechnung wird in einem zweiten Rechnungskreis abgewickelt. Hierfür wird die Kontenklasse 9 freigehalten, so dass der Kommune ausreichend Raum für die Gestaltung ihrer Kosten- und Leistungsrechnung bleibt. Der NKF-Kontenrahmen ist in der Regel jeweils weiter in Kontengruppen, Kontenarten und Konten zu untergliedern, um die örtlich ausgeprägten Konten zu bilden. Die Kommune ist nach § 28 Absatz 7 Satz 3 KomHVO NRW verpflichtet, alle ihre Konten in einem Verzeichnis, dem Kontenplan, aufzuführen.
In diesem kommunalen Kontenplan werden alle Konten systematisch zusammengestellt, die in der örtlichen Buchführung der Kommune Verwendung finden. Dies erfordert unter Einbeziehung der §§ 2, 3 und 42 KomHVO NRW mindestens die Einrichtung von Konten für die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz. Diese Regelungen geben den Kommunen die notwendige Gestaltungsfreiheit, die weitere Untergliederung der Konten nach eigenen örtlichen Bedürfnissen vorzunehmen. Dabei ist zu entscheiden, ob anhand der Bewirtschaftungsbefugnisse beziehungsweise der Budgetbildung weitere Konten oder Unterkonten abgegrenzt werden sollen. In die Festlegung der örtlichen Konten können auch die Anforderungen der Finanzstatistiken einbezogen werden. Es besteht dafür jedoch keine Vorgabe. Es wird empfohlen, bereits bei der Einrichtung von Konten festzulegen, ob die finanzstatistischen Anforderungen direkt aus den Konten heraus oder über Nebenrechnungen erfüllt werden sollen.
1.5.3
Kontierungsplan (Anlage 18)
Zur Nachvollziehbarkeit der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen im Rahmen einer Beurteilung des kommunalen Haushalts ist es sachgerecht, dass die Kommunen bei der Aufstellung des Haushaltsplans den verbindlich vorgegebenen Kontierungsplan beachten. Er sichert die richtige Zuordnung auch für die Erstellung des Jahresabschlusses. Für die Bilanz ist deshalb ebenfalls eine entsprechende Zuordnung zu beachten. Auf dieser Grundlage wird das Buchungsgeschehen der Kommunen nachvollziehbarer sowie eine Vergleichbarkeit für die Aufsichtsbehörden gesichert. Dies erleichtert zudem den Kommunen ihre Meldepflichten für die Finanzstatistik zu erfüllen.
1.6
Muster für
den Jahresabschluss
1.6.1
Muster für die Ergebnisrechnung (Anlage 19)
In der Ergebnisrechnung nach § 39 KomHVO NRW sind für die Ertrags‑ und Aufwandsarten, jeweils Jahressummen auszuweisen, um das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr abzubilden. Dazu ist durch die Bildung von Salden wie im Ergebnisplan das ordentliche Ergebnis und das Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit festzustellen. Außerdem muss durch den Saldo aus außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen das außerordentliche Ergebnis ermittelt werden. Zudem ist es zur Vervollständigung des Gesamtbildes über die Haushaltswirtschaft des Jahres erforderlich, das ordentliche Ergebnis und das außerordentliche Ergebnis zu einem Jahresergebnis zusammenzuführen. Soweit ein globaler Minderaufwand veranschlagt wurde, ist lediglich der im Ergebnisplan festgesetzte (Plan-)Betrag in die Ergebnisrechnung zu übernehmen.
Eine solche „Abrechnung“ ist jedoch nur vollständig, wenn auch ein Ansatz‑ / Ist‑Vergleich vorgenommen wird, das heißt Planabweichungen durch die Gegenüberstellung von der im Haushaltsplan ausgewiesenen Positionen mit den Ist-Werten gesondert festgestellt und ausgewiesen werden. Den Kommunen wird empfohlen, bei Bedarf nicht nur die nach § 39 Absatz 2 KomHVO NRW auszuweisenden übertragenen Ermächtigungen in dem Plan- / Ist-Vergleich gesondert auszuweisen, sondern darüber hinaus auch andere Veränderungen seit Beginn der Ausführung des beschlossenen Haushaltsplans aufzuzeigen, zum Beispiel Erhöhungen oder Minderungen der Haushaltspositionen, deren Ursache in einer Nachtragssatzung liegt. Diese Veränderungen sind Planfortschreibungen und haben die ursprünglich vom Rat beschlossenen Haushaltspositionen auf Grund von zulässigen haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen verändert. Zu diesem Plan- / Ist-Vergleich gehört auch, dass das aktuelle Ergebnis in einen Zusammenhang mit den Vorjahren gestellt wird, um die Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres besser bewerten zu können. Außerdem ist es erforderlich, zu den nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsjahres auch die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres anzugeben. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Ergebnisrechnung zu beachten.
1.6.2
Muster für die Teilergebnisrechnungen (Anlage 20)
Die Teilergebnisrechnungen nach § 41 KomHVO NRW sind entsprechend der Ergebnisrechnung zu gliedern. In diesen Rechnungen sind die Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen auszuweisen, wenn diese im Teilergebnisplan enthalten sind, weil die Kommune sie für ihre Haushaltsbewirtschaftung erfasst hat. Eine Verpflichtung für eine gesonderte Erfassung der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen durch die Kommune besteht nach § 16 KomHVO NRW allerdings nicht. Sind in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs die internen Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen. Soweit ein globaler Minderaufwand für einen Teilergebnisplan veranschlagt wurde, ist die Kürzung auch in der Teilergebnisrechnung auszuweisen. Es ist lediglich der im Teilergebnisplan festgesetzte (Plan-)Betrag in die Teilergebnisrechnung zu übernehmen Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilergebnisrechnungen zu beachten.
1.6.3
Muster für die Finanzrechnung (Anlage 21)
In der Finanzrechnung nach § 40 KomHVO NRW sind für sämtliche Einzahlungs‑ und Auszahlungsarten, jeweils Jahressummen, auszuweisen, um die tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr nach Arten aufzuzeigen und insgesamt die erfolgte Änderung des Bestandes an Finanzmitteln nachzuweisen. Dazu ist wie im Finanzplan der Saldo für die Zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Saldo für die Zahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus beiden der Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag zu ermitteln. Durch die Einbeziehung des Saldos aus der Finanzierungstätigkeit, aus den Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten für Investitionen und Krediten zur Liquiditätssicherung, lässt sich dann die Änderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln feststellen und ausweisen.
Es ist jedoch zur Vervollständigung des Gesamtbildes erforderlich, den Bestand am Anfang des Haushaltsjahres mit der Änderung des Bestandes im abgelaufenen Haushaltsjahr und dem Bestand an fremden Finanzmitteln zusammen zu führen, um damit den Endbestand der Finanzmittel sowie den Finanzmittelfluss insgesamt zu ermitteln und abzubilden. Dieser Endbestand an Finanzmitteln ist als vorhandene liquide Mittel der Kommune in dem dafür vorgesehenen Bilanzposten anzusetzen. In der Finanzrechnung sind auch die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres abzubilden. Zudem ist ein Planvergleich wie bei der Ergebnisrechnung vorzunehmen, der entsprechend den Erläuterungen zur Ergebnisrechnung erweitert werden sollte. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Finanzrechnung zu beachten.
1.6.4
Muster für die Teilfinanzrechnungen (Anlage 22 A und 22 B)
Die Teilfinanzrechnungen nach § 41 KomHVO NRW sind entsprechend der Finanzrechnung zu gliedern. Sie bestehen wie die Teilfinanzpläne aus zwei Teilen. Der Teil A (Zahlungsübersicht, Anlage 22 A) enthält die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen nach Arten. Der Kommune bleibt es freigestellt, darin auch alle oder nur einzelne Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abzubilden Der Teil B (Anlage 22 B) enthält die Abrechnung für die einzelnen Investitionsmaßnahmen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgesetzten Wertgrenzen mit den diesen zugeordneten Ein- und Auszahlungen, entsprechend dem Stand am Ende des Haushaltsjahres. Außerdem sind die gesamten investiven Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen unterhalb der vom Vertretungsorgan festgesetzten Wertgrenzen auszuweisen. Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Teilfinanzrechnungen zu beachten.
1.6.5
Muster für die Struktur der Bilanz (Anlage 23)
Die Bilanz ist als Gegenüberstellung von Vermögen und Finanzierungsmitteln der Kommune zum Abschlussstichtag ein wesentlicher Bestandteil des doppischen Rechnungssystems. Die Bilanzen der Kommunen müssen einheitlich gegliedert sein. Daher ist in § 42 Absatz 1 KomHVO NRW festgelegt, dass die Posten „Anlagevermögen“, „Umlaufvermögen“, „Eigenkapital“, „Schulden“ und „Rechnungsabgrenzungsposten“ in jede kommunale Bilanz gehören und diese in eine Aktivseite und eine Passivseite zu gliedern sind.
Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen der Kommune mit den zum Abschlussstichtag ermittelten Werten angesetzt. Damit wird die Mittelverwendung der Kommune dokumentiert. Auf der Passivseite der Bilanz werden die Verbindlichkeiten der Kommune und ihr Eigenkapital gezeigt. Dadurch wird die Mittelherkunft beziehungsweise die Finanzierung des Vermögens offengelegt und dokumentiert. Die Gliederung der Bilanz erfolgt dabei auf beiden Seiten nach Fristigkeiten. So wird auf der Aktivseite zwischen Anlagevermögen (langfristig) und Umlaufvermögen (kurzfristig) unterschieden. Auf der Passivseite wird zuerst das Eigenkapital und dann das Fremdkapital gezeigt. Auch auf dieser Seite gilt das Prinzip der Fristigkeit, denn die allgemeine Rücklage steht vor der Ausgleichsrücklage (im Eigenkapital) und die Kredite für Investitionen stehen vor den Krediten zur Liquiditätssicherung.
Für die Bilanzgliederung gilt unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit, dass die Bezeichnung der einzelnen Posten klar und verständlich unter Einbeziehung der rechtlichen Begriffsinhalte sein muss, jeder Posten mit dem dazugehörigen in Ziffern ausgedrückten Betrag eine eigene Zeile erhält, die Posten in der Bilanz in sinnvoller Weise aufeinander folgen und untereinander gesetzt werden. Dazu sind eine weitere Aufgliederung oder „davon“-Vermerke je nach Bedeutung für die Kommune, insbesondere in Bezug auf die Darstellung ihrer Aufgabenerfüllung, sachgerecht und zulässig.
Diese
rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung der Bilanz zu beachten. Außerdem
sind die verbindlichen Zuordnungen zu den Bilanzposten durch den kommunalen
Kontierungsplan näher definiert worden (Anlage 18).
1.6.6
Muster für
den Anlagenspiegel (Anlage 24)
Im
Anlagenspiegel nach § 46 KomHVO NRW ist die
Entwicklung einzelner Posten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr detailliert
darzustellen. Er ist daher mindestens entsprechend § 42 Absatz 3 Nummer 1 KomHVO NRW zu gliedern. Um die Änderungen dieser
Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, sind dazu jeweils tabellarisch die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen,
die Zuschreibungen, die Änderungen durch Zu- und Abgänge sowie durch
Umbuchungen, die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte am Abschlussstichtag
und am vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr
anzugeben.
Die „historischen“ Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 1) eines Vermögensgegenstandes werden ausgewiesen, solange der Vermögensgegenstand vorhanden ist, selbst wenn er bereits vollständig abgeschrieben ist. Erst im Jahr nach dem Abgang des Vermögensgegenstandes sind dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen.
Als Zugänge und Abgänge (Spalten 2 und 3) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände ausgewiesen, die im Haushaltsjahr tatsächlich dem Anlagevermögen zugegangen oder aus dem Anlagevermögen abgegangen sind. Wenn Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr veräußert werden, sind deren historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den Abgängen zu erfassen. Erst im Jahr danach sind dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen.
Bei den Umbuchungen (Spalte 4) werden Umgliederungen vorhandener Anlagewerte erfasst, zum Beispiel die Umgliederung von Vermögensgegenständen aus „Anlagen im Bau“ nach ihrer Fertigstellung in den entsprechenden Posten des Anlagevermögens. Umbuchungen liegen aber nicht bei Umschichtungen vom Anlagevermögen ins Umlaufvermögen vor. Diese Fälle sind als Abgänge zu erfassen.
Auch die Abschreibungen im Haushaltsjahr (Spalte 7) sowie die Zuschreibungen im Haushaltsjahr (Spalte 8) sind auszuweisen. Erfolgen Zuschreibungen bei den Vermögensgegenständen, so dürfen diese nicht saldiert, sondern müssen unter Beachtung des Bruttoprinzips erfasst werden.
Unter kumulierten Abschreibungen (Spalte 10) sind sämtliche vorgenommenen Abschreibungen zu erfassen seit der Vermögensgegenstand mit seinen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Anlagevermögen der Kommune gehört. Diese kumulierten Abschreibungen sind gegebenenfalls um vorgenommene Zuschreibungen zu korrigieren. Ist ein Vermögensgegenstand durch Abgang oder Umbuchung aus dem Anlagevermögen ausgeschieden, so sind die kumulierten Abschreibungen des Vermögensgegenstandes nicht mehr auszuweisen. Im Anlagenspiegel sind aber noch die Abschreibungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr aufzunehmen, um die Übereinstimmung mit der Ergebnisrechnung zu sichern.
Die im Anlagenspiegel auszuweisenden Buchwerte (Spalten 11 und 12) ergeben sich rechnerisch als Restbuchwerte aus den Werten desselben Haushaltsjahres. Um die Veränderung beziehungsweise die Entwicklung aufzuzeigen, ist der Stand am Ende des Haushaltsjahres sowie am Endes des Vorjahres anzugeben.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des Anlagenspiegels zu beachten. Den Anlagenspiegel kann die Kommune eigenverantwortlich nach örtlichen Bedürfnissen um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird.
1.6.7
Muster für den Forderungsspiegel (Anlage 25)
Der Forderungsspiegel nach § 47 KomHVO NRW soll den Stand und die Entwicklung einzelner Posten des Umlaufvermögens im Haushaltsjahr detailliert nachweisen. Er ist daher mindestens entsprechend § 42 Absatz 3 Nummer 2.2. KomHVO NRW zu gliedern. Um die Änderungen dieser Bilanzposten nachvollziehbar zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des Forderungsspiegels zu beachten. Den Forderungsspiegel kann die Kommune eigenverantwortlich nach örtlichen Bedürfnissen um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird.
1.6.8
Muster für den Eigenkapitalspiegel (Anlage 26)
Der Eigenkapitalspiegel ist nach § 45 Absatz 3 KomHVO NRW dem Jahresabschluss als Anlage beizufügen. Er gibt Aufschluss über die Struktur und Entwicklung des kommunalen Eigenkapitals.
1.6.9
Muster für den Verbindlichkeitenspiegel (Anlage 27)
Der Verbindlichkeitenspiegel weist den Stand und die Entwicklung der Verbindlichkeiten im Haushaltsjahr detaillierter nach und ist mindestens nach den in § 48 Absatz 1 KomHVO NRW aufgeführten Posten zu gliedern. Um die Änderungen nachvollziehbar zu machen, ist dazu jeweils tabellarisch der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben. Der Verbindlichkeitenspiegel dient dazu, die Struktur der Verschuldung der Kommune transparent zu machen.
Ergänzend werden in dem Verbindlichkeitenspiegel auch die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages nachrichtlich ausgewiesen, um auch diese Verpflichtungen der Kommune offen zu legen.
Diese rechtlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des Verbindlichkeitenspiegels zu beachten. Den Verbindlichkeitenspiegel kann die Kommune um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird.
1.7
Muster für
den Gesamtabschluss
1.7.1
Positionenrahmen NKF-Gesamtabschluss (Anlage 28)
Mit dem Positionenrahmen für den NKF-Gesamtabschluss werden die Grundstruktur der Summenbilanz sowie die Struktur der Summenergebnisrechnung für die Aufstellung des Gesamtabschlusses aufgezeigt. Damit sollen die Abschlusspositionen für den Gesamtabschluss vereinheitlicht und sachgerechte Meldungen, insbesondere durch die kommunalen Betriebe, erreicht werden. Der Positionenrahmen besteht aus zwei Teilen. Im Teil A wird festgelegt, in welche Positionen der Gesamtbilanz, die auf die Gliederung der Bilanz nach § 42 KomHVO NRW ausgerichtet ist, die Bilanzpositionen der zu konsolidierenden Betriebe der Kommune eingehen sollen. Im Teil B wird festgelegt, in welche Positionen der Gesamtergebnisrechnung, die auf die Gliederung der Ergebnisrechnung nach § 39 in Verbindung mit § 2 KomHVO NRW ausgerichtet ist, die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung der zu konsolidierenden Betriebe der Kommune eingehen sollen. Die Vorschriften der §§ 33 bis 39, 42 bis 44 und 48 KomHVO NRW sind nach § 50 Absatz 3 KomHVO NRW auf den Gesamtabschluss entsprechend anzuwenden, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist.
Die Bezifferungen der in Teil A enthaltenen Bilanzposten und der in Teil B enthaltenen Ergebnispositionen sind für die örtliche Anwendung nicht verbindlich. Sie sind von der Kommune eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.
1.7.2
Muster für die Gesamtbilanz (Anlage 29)
Die Darstellung der Gesamtbilanz ist auf die wichtigen Bilanzposten auszurichten, die nach § 50 Absatz 3 KomHVO in Verbindung mit § 42 KomHVO NRW auch in der kommunalen Bilanz enthalten sein sollen, denn auch im Gesamtabschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit bei der Gliederung der Gesamtbilanz durch die Kommunen gewährleistet werden. Gleichwohl können örtliche Gegebenheiten so gewichtig sein, dass diese bei der Gestaltung der Bestandteile des kommunalen Gesamtabschlusses nicht außer Betracht bleiben dürfen.
Von der Kommune ist auch zu prüfen, ob einzelnen Bilanzposten eine geringe Bedeutung zukommt, so dass ein Verzicht als gesonderter Posten in der Gesamtbilanz in Betracht kommen kann. Bei einem Verzicht müssen dann im Gesamtanhang ausreichend differenzierte Angaben zu diesem örtlichen Sachverhalt gemacht werden. Die Bezifferung der Aktiv- und Passivposten ist von der Kommune unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzulegen.
1.7.3
Muster für die Gesamtergebnisrechnung (Anlage 30)
Die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung ist auf die Positionen auszurichten, die nach § 39 in Verbindung mit § 2 KomHVO NRW mindestens in der kommunalen Ergebnisrechnung enthalten sein sollen (§ 50 Absatz 3 KomHVO). Auch im Gesamtabschluss muss eine Mindesteinheitlichkeit der Gesamtergebnisrechnungen der Kommunen gewährleistet werden.
Für die örtliche Anwendung ist die Bezifferung von Ertrags- und Aufwandspositionen sowie von Summen und Salden von der Kommune unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich in fachlicher und technischer Hinsicht festzulegen.
1.7.4
Muster für die Gesamtkapitalflussrechnung
Dem Gesamtanhang im kommunalen Gesamtabschluss ist nach § 52 Absatz 3 KomHVO NRW eine Gesamtkapitalflussrechnung beizufügen. Eine Abbildung der kommunalen Zahlungsströme in der Gesamtkapitalflussrechnung im Gesamtabschluss der Kommune hat unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards 21 zu erfolgen. Die Gesamtkapitalflussrechnung soll wie in der kommunalen Finanzrechnung in die drei Bereiche „Laufende Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ gegliedert und es sollen die Strukturen der kommunalen Einzahlungs- und Auszahlungsströme aufgezeigt werden. Dazu enthält der Deutsche Rechnungslegungsstandard 21 entsprechende Muster. Auf ein kommunalspezifisches Muster wird deshalb verzichtet.“
1.7.5
Muster für den Gesamteigenkapitalspiegel (Anlage 31)
Der Gesamteigenkapitalspiegel ist nach § 50 Absatz 1 Nr. 5 KomHVO NRW Bestandteil des Gesamtabschlusses. Er gibt Aufschluss über die Eigenkapitalstruktur und -entwicklung des „Konzerns Kommune“.
1.7.6
Muster für den Beteiligungsbericht (Anlage 32)
Der Beteiligungsbericht enthält die näheren Informationen über sämtliche Beteiligungen der kommunalen Gebietskörperschaft. Er lenkt den Blick jährlich auf die einzelnen Beteiligungen, indem er Auskunft über alle verselbständigten Aufgabenbereiche der Kommune, deren Leistungsspektrum und deren wirtschaftliche Situation und Aussichten, unabhängig davon, ob diese dem Konsolidierungskreis für den Gesamtabschluss angehören. Damit erfolgt eine differenzierte Darstellung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaft.
2.
Anlagenübersicht
1. Muster für die Haushaltssatzung
2. Muster für die Nachtragssatzung
3. Muster für den Haushaltsquerschnitt
4. Muster für den Ergebnisplan
5. Muster für den Finanzplan
6. Bildung von Produktbereichen
7. Gliederung des örtlichen Haushaltsplans
8. Muster für produktorientierte Teilpläne
9. Muster für den Teilergebnisplan
10. Muster für den Teilfinanzplan
11. Muster für die Gliederung der Stellen
12. Muster für die Stellenübersichten
13. Muster für die Zuwendungen an Fraktionen
14. Muster für die Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten
15. Muster für die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
16. Abschreibungstabelle
17. NKF-Kontenrahmen
18. Kontierungsplan
19. Muster für die Ergebnisrechnung
20. Muster für die Teilergebnisrechnungen
21. Muster für die Finanzrechnung
22. Muster für die Teilfinanzrechnungen
23. Muster für die Struktur der Bilanz
24. Muster für den Anlagenspiegel
25. Muster für den Forderungsspiegel
26. Muster für den Eigenkapitalspiegel
27. Muster für den Verbindlichkeitenspiegel
28. Positionenrahmen NKF-Gesamtabschluss
29. Muster für die Gesamtbilanz
30. Muster für die Gesamtergebnisrechnung
31. Muster für den Gesamteigenkapitalspiegel
32. Muster für den Beteiligungsbericht
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Runderlasses nach Satz 1 tritt der Runderlass des Innenministeriums „Muster für das doppische Rechnungswesen und zu Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 24. Februar 2005 (MBl. NRW. S. 354), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Dezember 2017 (MBl. NRW. S. 1057) geändert worden ist, außer Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S. 652