Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 24 vom 10.9.2020 Seite 517 bis 576
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen * |
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Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen *
23213
Richtlinie
über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen *
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- 615 – 50 -
Vom 11. August 2020
1
Vorbemerkungen
Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen wird nach § 87 Absatz 10 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 BauO NRW 2018 erlassen.
Tierhaltungsanlagen beziehungsweise Stallanlagen, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind in der Regel Anlagen besonderer Art oder Nutzung beziehungsweise Sonderbauten im Sinne des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018, an die im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden können und denen gleichermaßen Erleichterungen gestattet werden können. Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Spezielle materielle Vorschriften enthält die BauO NRW 2018 in Bezug auf Tierhaltungsanlagen beziehungsweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Hinblick auf die Einstufung in die Gebäudeklasse und die daraus resultierenden Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile, Trennwände, Außenwände und Brandwände.
Freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b BauO NRW 2018 der Gebäudeklasse 1 zugeordnet, sodass an die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen einschließlich der Decken der oberirdischen Geschosse sowie an die Außenwände und Trennwände keine Brandschutzanforderungen gestellt werden.
Landwirtschaftlich genutzte Gebäude, die nicht freistehend sind, sind in aller Regel eingeschossig und in die Gebäudeklasse 3 einzustufen, sodass die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen einschließlich Decken der oberirdischen Geschosse sowie Trennwände mindestens feuerhemmend sein müssen und Anforderungen an die Außenwände gestellt werden.
Für alle landwirtschaftlich genutzten Gebäude gilt unabhängig von der Gebäudeklasse, dass sie nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BauO NRW 2018 durch innere Brandwände in Brandabschnitte von grundsätzlich nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt werden müssen. Ferner sind zwischen landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Wohngebäuden Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich und zwischen landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Wohnteilen eines Gebäudes ist eine innere Brandwand erforderlich. Letztere kann durch feuerhemmende Wände ersetzt werden, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m³ ist. Einzelheiten zum Brutto-Rauminhalt der Brandabschnitte von Tierhaltungsanlagen sind in der Nummer 5.2.1 dieser Richtlinie geregelt.
Nach § 30 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 können unter anderem im Fall des Satzes 1 Nummer 3 (landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzte Gebäude) größere Brandabschnitte gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Diese Richtlinie konkretisiert, bis zu welchem Brutto-Rauminhalt größere Brandabschnitte gestattet werden können und unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Abgesehen von diesen speziellen materiellen Vorschriften enthält die BauO NRW 2018 keine besonderen Anforderungen oder Erleichterungen für Tierhaltungsanlagen.
Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 hat die Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen. Sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der BauO NRW 2018 im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes beantragt, kann sie oder er diese Richtlinie zugrunde legen um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für Erleichterungen nach § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 vorliegen.
Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018.
Die Richtlinie dient der Bauherrschaft, den Entwurfsverfassenden sowie den Fachplanerinnen und Fachplanern als Grundlage für die Planung und Behörden für die Beurteilung und Genehmigung von Tierhaltungsanlagen. Sie erspart der Bauherrschaft Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO NRW 2018. Sie ermöglicht den prüfenden und genehmigenden Behörden eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken und führt somit in gleich gelagerten Fällen zu gleichen Anforderungsergebnissen.
Beim Neubau von Tierhaltungsanlagen können neben den bauaufsichtlichen Anforderungen Arbeitsschutzvorschriften von den Entwurfsverfassenden zu beachten sein. Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden jedoch nach §§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 65 Satz 2 BauO NRW 2018 im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass bei Tierhaltungsanlagen, die die Definition einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen, zu beachten ist, dass nach Nummer 2.3 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Nummer 3.1 Satz 3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 902; zuletzt geändert GMBl 2017, S. 8) eine selbstständige Begehung der Rettungswege möglich sein muss, wenn diese gleichzeitig als Fluchtwege für Beschäftigte dienen sollen.
Bei Änderungen im Bestand ist zu prüfen, ob diese wesentlich sind und Auswirkungen auf das vorhandene Brandschutzkonzept haben, ferner, ob diese Richtlinie für Teilbereiche angewandt werden kann oder eine Gesamtbewertung erforderlich ist.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen und Erleichterungen nach § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 an Tierhaltungsanlagen, die Bestandteil von landwirtschaftlichen Betrieben sind.
Sie gilt unabhängig davon, ob es sich um privilegierte Betriebe gemäß § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung oder um gewerbliche Betriebe handelt. Lager und Bergeräume für die Landwirtschaft sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie.
3
Versorgung mit Löschwasser
3.1
Löschwassermenge
Für die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge ist das Arbeitsblatt W 405:2008-02 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Auf die Fachempfehlung „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen (2018-4)“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. wird hingewiesen.
3.2
Löschwasserversorgung im Außenbereich
Die Zugänglichkeit der Wasserentnahmestelle muss ganzjährig für die Feuerwehr gesichert sein. Sie muss sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Tierhaltungsanlage befinden. Der Gefahrenbereich ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
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Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
4.1
Zugänge
In geschlossenen Tierhaltungsanlagen sind zur Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten in den Außenwänden in Abständen von nicht mehr als 40 m Zugangstüren für die Feuerwehr vorzusehen. Bei Unterteilung in baulich getrennte Abteile sind geeignete Öffnungen zur Durchführung eines Löschangriffes von außen zu schaffen. Geeignete Öffnungen sind insbesondere Fenster mit einer äußeren Brüstungshöhe von nicht mehr als 1,20 m, Türen sowie für die Feuerwehr herausnehmbare Teile der Außenwände.
4.2
Zufahrten
Tierhaltungsanlagen mit einer Nutzfläche von mehr als 3 000 m² müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Umfahrten müssen die Anforderungen der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 – (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
5
Anforderungen an Bauteile
5.1
Tragende Wände und Stützen, Außenwände, Trennwände, Decken
Tragende Wände und Stützen, Außenwände, Trennwände sowie Decken müssen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit und ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
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Bauteile/Baustoffe |
Feuerwiderstandsfähigkeit/ Brandverhalten |
1 |
Tragende Wände, Stützen |
Normalentflammbar |
2 |
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände |
Normalentflammbar |
3 |
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktion |
Normalentflammbar |
4 |
Wände und Decken von Aufenthaltsräumen und Technikräumen |
Feuerhemmend |
5 |
Abschlüsse der Öffnungen in Wänden von Aufenthaltsräumen |
Dicht- und selbstschließend |
6 |
Abschlüsse der Öffnungen in Wänden von Technikräumen |
Feuerhemmend, dicht- und selbstschließend |
7 |
Baustoffe von Decken und Unterdecken |
Nicht brennend abfallend oder abtropfend |
5.2
Brandabschnitte
5.2.1
Brutto-Rauminhalt von Brandabschnitten
Landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzte Gebäude müssen nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018 in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt werden.
5.2.2
Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes von Brandabschnitten
Kellergeschosse, die über Spaltböden mit dem Erdgeschoss in offener Verbindung stehen und die ausschließlich der Aufnahme von Gülle dienen (Güllekeller), sowie überdachte Außenausläufe von geschlossenen Tierhaltungsanlagen werden nicht auf den Brutto-Rauminhalt von Brandabschnitten angerechnet.
5.2.3
Offene Tierhaltungsanlagen
Bei offenen Tierhaltungsanlagen können nach § 30 Absatz 2 BauO NRW 2018 Brandabschnitte von mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt gestattet werden, wenn
a) die offene Tierhaltungsanlage durch mindestens 5 m breite nichtbrennbare Wand-, Decken- und Dachfelder in höchstens drei Abschnitte unterteilt wird,
b) jeder dieser Abschnitte bei einer Unterteilung in zwei Abschnitte einen Brutto-Rauminhalt von jeweils nicht mehr als 10 000 m³ hat oder bei einer Unterteilung in drei Abschnitte einen Brutto-Rauminhalt von jeweils nicht mehr als 8 000 m³ hat,
c) die Wände über die gesamte Länge der Tierhaltungsanlage zu öffnen sind und diese Öffnungen eine Höhe von mindestens 2 m haben und
d) ein brandbedingter Einsturz eines Abschnitts die angrenzenden Gebäudeteile nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt.
Der von den nichtbrennbaren Wand-, Decken- und Dachfeldern umschlossene Brutto-Rauminhalt wird nicht auf den zulässigen Brutto-Rauminhalt der Abschnitte von 10 000 m³ beziehungsweise 8 000 m³ angerechnet.
Die Gesamtbreite der offenen Tierhaltungsanlage darf in Richtung der nichtbrennbaren Wand-, Decken- und Dachfelder nach Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als 40 m betragen. Die Breite eines Futtertischs mit angrenzenden Laufwegen nach Satz 3 wird nicht auf die Breite von 40 m angerechnet, wenn der Futtertisch und die angrenzenden Laufwege aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und von Brandlasten freigehalten werden. In diesem Fall darf der Abstand von der Außenwand der offenen Tierhaltungsanlage bis zum äußeren Rand des Futtertischs beziehungsweise des angrenzenden Laufwegs nicht mehr als 20 m betragen.
5.2.4
Geschlossene Tierhaltungsanlagen
Geschlossene Tierhaltungsanlagen sollen nicht mehr als zwei Brandabschnitte haben. Bei geschlossenen Tierhaltungsanlagen, können nach § 30 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 Brandabschnitte bis zu 12 000 m³ Brutto-Rauminhalt gestattet werden, wenn
a) den einzelnen Tieren ein Außenauslauf und eine größere Grundfläche je Tier zur Verfügung steht, als die gesetzlichen Vorgaben für die Haltung von Nutztieren vorschreiben,
b) das Dach den oberen Abschluss der geschlossenen Tierhaltungsanlage bildet,
c) das Tragwerk des Daches mindestens feuerhemmend oder nicht-brennbar ist und die Bedachung mit Ausnahme von Dachhaut und Dampfsperre aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt ist,
d) die Brandabschnitte in keiner Richtung eine Ausdehnung von mehr als 40 m haben sowie
e) die Brandwände auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sind.
6
Rettungswege
6.1
Allgemeine Anforderungen
Jeder Brandabschnitt und jedes baulich getrennte Abteil nach Nummer 4.1 Satz 2 muss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Rettungswege können auch die unter Nummer 4.1 genannten Zugänge sein.
Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Dabei ist zu beachten, dass die Zeichen gegen Gase und Dämpfe widerstandsfähig sein müssen.
6.2
Länge der Rettungswege
Von jeder Stelle einer Tierhaltungsanlage muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung nach Satz 1 wird in der Lauflänge gemessen. Bei offenen Tierhaltungsanlagen darf die Lauf-länge das 1,5-fache betragen.
6.3
Breite der Rettungswege
Laufgänge, Stallgassen und Zentralgänge in Tierhaltungsanlagen, die im Gefahrenfall als Rettungsweg dienen, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2 m haben. Abweichend von Satz 1 genügt in Tierhaltungsanlagen für Schweine in den Zentralgängen, die die Futtergänge erschließen und die im Gefahrenfall als Rettungsweg dienen, eine nutzbare Breite von mindestens 1,20 m.
Ausgänge von Rettungswegen aus Tierhaltungsanlagen ins Freie müssen je nach Tierart mindestens folgende lichte Breite haben:
a) Ausgänge für Rinder 2 m,
b) Ausgänge für geführte Pferde 1,80 m,
c) Ausgänge für Pferde zu Paddocks 1,20 m,
d) Ausgänge von Zentralgängen für Schweine 1,20 m,
e) Ausgänge für Geflügel 1,00 m und
f) andere zur Rettung bestimmte Ausgänge sollen mindestens die Breite des zugeordneten Ganges haben.
6.4
Türen und Tore in Rettungswegen
Türen und Tore in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebetüren sind zulässig.
Mit der Brandschutzdienststelle ist der Zugang zu der Tierhaltungsanlage abzustimmen.
7
Technische Gebäudeausrüstung
7.1
Lüftungstechnische Anlagen
Anforderungen an die notwendigen Luftwechselraten ergeben sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN 18910, Ausgabe August 2017) und weitergehenden Vorgaben aus den Regelungen zum Tierschutz.
Bei geschlossenen Tierhaltungsanlagen mit lüftungstechnischen Anlagen und mehr als einem Brandabschnitt muss eine getrennte Stromversorgung für jeden Brandabschnitt sichergestellt sein.
7.2
Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Darüber hinaus muss eine Versorgung für jeden Brandabschnitt getrennt möglich sein.
7.3
Photovoltaikanlagen
Die Wechselrichter von Photovoltaikanlagen auf Dächern von Tierhaltungsanlagen müssen in einem eigenen Raum (Technikraum) untergebracht sein, der durch Trennwände und Abschlüsse nach Nummer 5.1 von anderen Räumen getrennt ist.
8
Blitzschutzanlagen
8.1
Äußerer und innerer Blitzschutz
Tierhaltungsanlagen sind mit einem äußeren Blitzschutz auszustatten.
Maschinell gelüftete Tierhaltungsanlagen sollen zusätzlich einen Überspannungsschutz (inneren Blitzschutz) haben.
8.2
Prüfungen von Blitzschutzanlagen
Blitzschutzanlagen, die nicht auf Grundlage
a) der Prüfverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 819) in der jeweils geltenden Fassung,
c) von Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft,
d) von Versicherungsvorschriften der Schadenversicherer oder
e) von allgemein anerkannten Regeln der Technik
in regelmäßigen Zeiträumen zu prüfen sind, sind in Zeiträumen von nicht mehr als vier Jahren durch Sachkundige nach § 3 der Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen zu prüfen.
9
Gefahrenmeldeanlagen
9.1
Ausstattung mit Gefahrenmeldeanlagen
Tierhaltungsanlagen mit Technikräumen müssen Gefahrenmeldeanlagen mit geeigneten Meldern (Rauch- oder Temperatur) in den Technikräumen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung des Betreibers der Anlage haben. Geschlossene Tierhaltungsanlagen mit Brandabschnitten von mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt müssen Gefahrenmeldeanlagen mit geeigneten Meldern in der gesamten Tierhaltungsanlage haben.
9.2
Aufschaltung und Wartung
Eine Aufschaltung der betriebstechnischen Überwachungsanlage und der Gefahrenmeldeanlage auf die Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst ist nicht notwendig. Die Anlagen sind regelmäßig zu warten und instand zu halten. Störungen sind unverzüglich durch den Betreiber zu beseitigen.
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Feuerlöscher
An allen Zugängen sind tragbare Feuerlöscher griffbereit anzubringen, zu kennzeichnen und ständig gebrauchsfähig zu halten.
Das Löschvermögen der tragbaren Feuerlöscher muss insgesamt mindestens 48 Löschmitteleinheiten je Brandabschnitt betragen. Jeder tragbare Feuerlöscher muss jeweils über mindestens sechs Löschmitteleinheiten verfügen.
Wasserzapfstellen mit fest installierten Schläuchen können als Feuerlöscher angerechnet werden.
11
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
11.1
Löschwasserversorgungsplan
Der Löschwasserversorgungsplan ist örtlich festzulegen und mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
11.2
Brandschutzordnung
Der Betreiber oder die Betreiberin der Tierhaltungsanlage hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind die Maßnahmen, die im Gefahrenfall zur Rettung von Menschen und Tieren erforderlich sind, festzulegen. Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
a) die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Gefahrenmeldeanlage und
b) die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage.
11.3
Feuerwehrpläne
Im Einzelfall ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen, ob ein Übersichtsplan nach DIN 14095, Ausgabe Mai 2007 in der jeweils geltenden Fassung notwendig ist.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
- MBl. NRW. 2020 S. 549