Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 15 vom 27.3.2025 Seite 511 bis 530
Geschäftsordnung der Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen |
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Geschäftsordnung der Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
2122
Geschäftsordnung
der Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
Vom 14. November 2024
Die Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 14. November 2024 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Geschäftsordnung der Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 24. Februar 2025 genehmigt worden ist:
§ 1
Einberufung der Kammerversammlung
(1) Zur Kammerversammlung wird gemäß § 11 Absatz 1 der Hauptsatzung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 356) eingeladen. Mit den Unterlagen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 6 der Hauptsatzung kann die Beschlussempfehlung für die einzelnen Tagesordnungspunkte angeführt werden.
(2) Eine außerordentliche Sitzung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Alternative 3 der Hauptsatzung soll nach Beantragung innerhalb eines Monats durchgeführt werden. In begründeten Fällen kann sich diese Durchführungsfrist verlängern.
§ 2
Eröffnung der
Sitzung/Beschlussfähigkeit
(1) Die Sitzungsleitung eröffnet die Sitzung.
(2) Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung wird von der Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit festgestellt. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Die Beschlussfähigkeit muss während der Sitzung jederzeit durch Zählung der anwesenden Mitglieder festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Kammerversammlung zur Behandlung über diesen Gegenstand einberufen, gilt § 11 Absatz 7 der Hauptsatzung. Die Versammlung soll innerhalb eines Monats einberufen werden.
§ 3
Zugang
zur Sitzung der
Kammerversammlung/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für die Mitglieder kammeröffentlich. Der Zugang zur audiovisuellen Teilnahme wird den Kammermitgliedern ermöglicht. Die Teilnahme an einer Präsenzsitzung ist entsprechend der räumlichen Gegebenheiten begrenzt. Die Anmeldung zur Teilnahme in Präsenz muss zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in Textform auf elektronischem Weg bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Plätze werden entsprechend dem Eingang der Anmeldung vergeben.
(2) Die Kammermitglieder, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind, sind über den Zugang zu einer audiovisuellen oder hybriden Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der Internetseite der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen (im Mitgliederbereich) zu unterrichten. Die Zugangsdaten werden ausschließlich Mitgliedern der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt. Dadurch gilt als sichergestellt, dass audiovisuell ausschließlich Kammermitglieder anwesend sind.
§ 4
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Kammervorstand aufgestellt.
(2) Anträge von Mitgliedern der Kammerversammlung zur Erweiterung/Änderung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche nach Versand der Tagesordnung der Präsidentin / dem Präsidenten mit Begründung schriftlich oder elektronisch zugegangen sein.
(3) Nach Eintritt in die Tagesordnung kann die Kammerversammlung nur noch mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder über Gegenstände zur Aufnahme in die Tagesordnung entscheiden, die bisher nicht oder nicht fristgerecht nach der Hauptsatzung beantragt waren. Anträge zur Beratung oder Änderung der Hauptsatzung sind nach Eintritt in die Tagesordnung nicht mehr zulässig.
(4) Mitglieder der Kammerversammlung können Anfragen über Angelegenheiten der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, über die Geschäftsstelle an die Organe und Ausschüsse der Pflegekammer NRW richten. Diese Anfragen können mündlich oder schriftlich zeitnah (Sitzungsabhängig) beantwortet werden. Die Zuständigkeit der Ausschüsse muss gewahrt werden.
§ 5
Sitzungsdurchführung in hybrider oder audiovisueller Form
(1) Bei einer audiovisuellen oder hybriden Sitzung gelten die Mitglieder der Kammerversammlung ohne tatsächliche physische Anwesenheit am Sitzungsort als anwesend, wenn sie im digitalen Sitzungstool an der Sitzung teilnehmen. Mitgliedern der Kammerversammlung, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, kann eine Räumlichkeit in der Geschäftsstelle mit Internetzugang zur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung muss in Textform spätestens 14 Tage vor der Sitzung in der Geschäftsstelle zugegangen sein. Die Plätze werden entsprechend dem Eingang der Anmeldung vergeben.
(2) Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung hat die Pflegekammer Nordrhein- Westfalen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den Mitgliedern der Kammerversammlung und der Kammeröffentlichkeit die Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich ist. Dies umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der eingesetzten Sitzungssoftware, die Übertragungstechnik im Sitzungssaal und die Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen an audiovisuell Teilnehmende. Bei eigenen Endgeräten obliegt die ordnungsgemäße Bedienung und die Pflege der Software (insb. durch das regelmäßige Aufspielen von Updates des Betriebssystems oder der verwendeten Softwareanwendungen) den Mitgliedern der Kammerversammlung selbst.
(3) Die Sitzungsleitung kann die Sitzung der Kammerversammlung unverzüglich unterbrechen, wenn Mitglieder der Kammerversammlung eine Störung der Bild-Ton-Übertragung, die eine ordnungsgemäße Sitzungsteilnahme verhindern, rügen oder wenn die Sitzungsleitung auf andere Weise Kenntnis von einer solchen Störung erhält. Die Meldung einer Störung kann über eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter Meldeweg), deren Telefonnummer vor Beginn einer audiovisuellen oder hybriden Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der Telefonnummer soll mit der Zurverfügungstellung der Einwahldaten verbunden werden.
(4) Die Sitzung darf fortgesetzt werden, wenn eine Behebung der Störung des Einzelnen nicht gelingt und allen anderen Teilnehmenden eine störungsfreie Sitzungsteilnahme möglich ist.
(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung sollten bei audiovisuellen oder hybriden Sitzungen jederzeit für die Sitzungsleitung und die anderen Teilnehmenden ansprechbar sein.
§ 6
Rederechte
(1) Die Sitzungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen.
(2) Zum Wort berechtigt sind nur Mitglieder der Kammerversammlung, die Geschäftsführung, Mitarbeiter der Geschäftsstelle, Rechtsberatung und Rechtsaufsicht. Geladene Gäste können mit Zustimmung der Sitzungsleitung das Wort entsprechend der Tagesordnung ergreifen. Andere Zuhörer dürfen nur durch Beschluss der Kammerversammlung als Redner zugelassen werden.
(3) Die Sitzungsleitung erteilt den Rednerinnen und Rednern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung das Wort. Im Einverständnis mit den vorgemerkten Personen kann von dieser Regel abgewichen werden.
(4) Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:
1. zu folgenden Geschäftsordnungsanträgen:
a. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
b. Antrag auf Schluss der Rednerliste
c.Antrag auf Schluss der Debatte
d. Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes
e. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f. Antrag auf Sitzungsunterbrechung zur Beratung
2. den Vertretern der Aufsichtsbehörde
3. dem Berichterstatter/Antragsteller.
(5) Ist die Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt erschöpft, erhalten die Berichterstatterin/der Berichterstatter und/oder die Antragstellerin/der Antragsteller das Schlusswort. Sodann erklärt die Sitzungsleitung die Beratung für abgeschlossen.
(6) Verlesene Schriftsätze bei Redebeiträgen sind möglichst der Protokollführung zur Verfügung zu stellen.
§ 7
Rederechte bei audiovisuellen und hybriden Sitzungen
Ergänzend zu § 6 gilt bei audiovisuellen oder hybriden Konferenzen:
1. die Reihenfolge der Wortmeldungen richtet sich nach der Anmeldung in der Sitzungssoftware oder einer anderen geeigneten technischen Funktion,
2. Anträge gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 1 sind in der Sitzungssoftware ausdrücklich kenntlich zu machen.
§ 8
Anträge,
Abstimmung, Wahlen
(1) Sachanträge in der Kammerversammlungssitzung zu einem bestehenden Tagesordnungspunkt müssen der Sitzungsleitung schriftlich mit einer Begründung und dem Wortlaut des erstrebten Beschlusses möglichst über die Sitzungssoftware zugehen. Sachanträge können bis zur Schließung des betreffenden Tagesordnungspunktes vorgebracht werden.
(2) Sachanträge zu einer bevorstehenden Kammerversammlungssitzung sind bei der Geschäftsstelle elektronisch eine Woche nach Versand der Tagesordnung einzureichen. Die Sachanträge müssen bestimmt gefasst sein und mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine Fragestellungen enthalten. Am Ende müssen sie eine Beschlussvorlage enthalten.
(3) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Kammerversammlung.
(4) Außer Sachanträgen zum Tagesordnungspunkt können Geschäftsordnungsanträge gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 1 gestellt werden.
(5) Über Sachanträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das Gesetz, die Hauptsatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Ein Sachantrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt. Enthaltungen, ungültige und nicht abgegebene Stimmen zählen in keiner Abstimmung mit.
(6) Geschäftsordnungsanträge nach § 6 Absatz 4 Nr. 1 können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Anträge auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte oder auf Übergang zur Tagesordnung können nur gestellt werden, wenn mindestens fünf Diskussionsredner zum gleichen Verhandlungsgegenstand gesprochen haben. Anträge auf Schluss der Rednerliste und Schluss der Debatte gelten nur für den jeweils in Beratung stehenden Tagesordnungspunkt der Tagesordnung. Anträge auf Schluss der Rednerliste können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, dass zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen hat und nicht auf der Rednerliste steht. Anträge auf Schluss der Debatte können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen hat. Die Anträge nach § 6 Absatz 4 Nr. 1 sind vom Sitzungsleiter sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Es ist lediglich einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Alle übrigen Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgelesen und nach der Debatte zur Abstimmung gebracht.
(7) Abgestimmt wird vorrangig durch das elektronische Abstimmungssystem der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Die Abstimmung kann in begründeten Fällen auch per Handzeichen erfolgen. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Die Abstimmung ist jedoch auf Antrag geheim vorzunehmen, wenn die Kammersammlung dies mehrheitlich unter den Anwesenden beschließt; über diesen Antrag ist offen abzustimmen.
(8) Die Sitzungsleitung stellt - ausgenommen bei Wahlen - die Fragen so, dass sie sich mit
„Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. In der Regel sind sie so zu fassen, dass gefragt wird, ob Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(9) Bei Abstimmungen ist ein Mitglied der Kammerversammlung von der Abstimmung über ihn persönlich betreffende Angelegenheiten ausgeschlossen. Das Mitglied hat während der Abstimmung den Sitzungssaal vorrübergehend zu verlassen.
(10) Sind Wahlen durchzuführen schlägt die Sitzungsleitung der Kammerversammlung eine Wahlleitung vor. Jede Kandidatin/jeder Kandidat wird einzeln gewählt, es sei denn die Kammversammlung beschließt mehrheitlich ein anderes Vorgehen.
(11) Über mehrere den gleichen Gegenstand betreffende Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in welcher sie gestellt wurden; hiervon abweichend wird über einen weitergehenden Antrag vor dem weniger weitgehenden und über einen Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag abgestimmt. Ausgenommen von dieser Regel sind Anträge nach § 6 Absatz 4 Nr. 1.
(12) Bei geheimer Abstimmung hat die Sitzungsleitung jedem Abstimmenden die Gelegenheit zur unbeobachteten Ausfüllung seines Stimmzettels zu geben.
(13) Bei schriftlicher Abstimmung sind Stimmzettel ungültig, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht mit Sicherheit zu erkennen ist oder die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, über die abgestimmt wird.
§ 9
Ordnungsvorschriften
(1) Die Sitzungsleitung ist verpflichtet, für einen ungestörten und satzungsgemäßen Verlauf der Sitzung zu sorgen. Bei Unruhe ist nach einem Zeichen der Sitzungsleitung die Ruhe in der Kammerversammlung wiederherzustellen. Die Sitzungsleitung kann die Sitzung der Kammerversammlung auflösen, wenn sie sich kein Gehör mehr verschaffen kann.
(2) Die Sitzungsleitung hat die Pflicht, einen Redner, der vom Beratungsgegenstand abweicht, zur Sache zu rufen. Sie ist berechtigt, dem Redner im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen.
(3) Die Sitzungsleitung kann Mitgliedern der Kammerversammlung und weiteren Anwesenden, die den Anstand oder die parlamentarische Sitte verletzen, von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Die Sitzungsleitung ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf, von einer weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.
(4) Über Einsprüche zu Absatz 2 und 3 entscheidet die Kammerversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Gäste und Zuhörer haben sich jeder Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der Verlauf der Sitzung gestört, so kann die Sitzungsleitung einzelne oder alle Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
§ 10
Protokoll
(1) Die Niederschrift muss Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse und Ergebnisse enthalten.
(2) Die Kammerversammlung kann vor Eintritt in die Tagesordnung die digitale Aufzeichnung auf elektronischen Datenträgern der Sitzung zum Zwecke der Protokollerstellung mit einer einfachen Mehrheit zulassen. Die Sitzung auf dem Datenträger ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.
§ 11
Fragestunde für Kammermitglieder
(1) Zu Beginn der Kammerversammlung kann den Kammermitgliedern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu stellen (Mitgliederfragestunde).
(2) Die zur Beantwortung erbetenen Fragen sind vorab per E-Mail an info@pflegekammer- nrw.de spätestens sieben Tage vor der Kammerversammlung einzureichen.
(3) Die Fragestunde ist auf 30 Minuten begrenzt. Soweit Fragen innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet werden können, erfolgt die Beantwortung zeitnah in Textform.
(4) § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
§ 12
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 19. Februar 2025
Sandra P o s t e l
Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
Genehmigt:
Düsseldorf, den 24. Februar 2025
Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Ursula T e i c h
Zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt:
Düsseldorf, den 5. März 2025
Sandra P o s t e l
Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
- MBl. NRW. 2025 S. 512