Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 21 vom 5.5.2025 Seite 645 bis 654

Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) - Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagers für  defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) - Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagers für  defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen

III.

Bekanntgabe
gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) - Antrag auf Erteilung einer
Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagers für
 defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen

Bekanntmachung
des Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 9. April 2025

1. Entscheidung
Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 7 UVPG hat ergeben, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das von der Urenco Deutschland GmbH beantragte Änderungsvorhaben „Lager für defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen“ zur Änderung der bestehenden und nach § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG) genehmigten Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) nicht besteht, weil das Änderungsvorhaben keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Diese Feststellung der UVP-Pflicht ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

2. Begründung
Die Urenco Deutschland GmbH (im folgenden Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 beim Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) eine Änderungsgenehmigung gemäß § 7 AtG für die wesentliche Änderung der UAG durch die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen (im folgenden Zentrifugenlager) und einer damit einhergehenden Erhöhung der Umgangsmenge in der UAG für angereichertes Uran mit einem Anreicherungsgrad von maximal 6 Gew.-Prozent U-235 um 30 Tonnen beantragt.

Die Vorhabenträgerin beantragt die Änderung der Gesamtanlage UAG, für die zuletzt im Genehmigungsverfahren zum Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG vom 14. Februar 2005 eine UVP durchgeführt worden ist. Für die Änderung eines nach § 6 in Verbindung mit Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG UVP-pflichtigen Vorhabens, für welches bereits eine UVP durchgeführt wurde und für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sowie § 7 UVPG. Die seitens der Vorhabenträgerin vorgelegte „Beschreibung des Vorhabens und seiner möglichen Umweltauswirkungen zum Genehmigungsverfahren des Zentrifugenlagers ZL-2 der UAG“ vom 17. Oktober 2024 enthält die erforderlichen Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zur Vorbereitung der Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG.

Die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Unterlagen sind zur Durchführung der Vorprüfung geeignet.

2.1 Angaben der Vorhabenträgerin zur Vorbereitung der Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG

2.1.1 Beschreibung des Vorhabens (Nummer 1a) Anlage 2 UVPG)
Das Gebäude für das neue Zentrifugenlager soll östlich der mit Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG genehmigten Urantrennanlage UTA-2 errichtet werden und aus vier Hallen sowie einem Versorgungs- und Sozialtrakt bestehen. Die Hallen sollen an gleicher Stelle errichtet werden, wie es die Variante „TC12“ mit den Trennhallen 12, 13, 14 und 15 vorsah, die mit dem Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG als eine Variante genehmigt wurde. Die Variante TC12 wurde nicht realisiert, die Trennhallen 12, 13, 14 und 15 wurden daher nicht errichtet, fanden seinerzeit aber Berücksichtigung in der damaligen UVP, die im Rahmen des Genehmigungsverfahren für die Genehmigung Nummer 7/6 UAG durchgeführt wurde. Insofern war das geplante Gebäude bereits zuvor Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

In der UAG ist der Umgang mit 85 126 Tonnen Uran in verschiedenen Uranverbindungen bereits genehmigt. Mit der Lagerung von Zentrifugen im Zentrifugenlager soll die Uranumgangsmenge der UAG um 30 Tonnen erhöht werden. Diese 30 Tonnen Uran liegen im Innern der ausgebauten und vakuumdicht verschlossenen Zentrifugen in Form von nichtflüchtigen Uranverbindungen vor.

Die mit Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG für den bestimmungsgemäßen Betrieb der UAG festgelegten maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser sollen unverändert bleiben.

2.1.2 Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können (Nummer 1b) Anlage 2 UVPG)
Gemäß den Angaben der Vorhabenträgerin entstünden durch das Änderungsvorhaben keine zusätzlichen oder anderen Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter. Schutzgebiete seien ebenfalls nicht betroffen.

2.1.3 Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter (Nummer 1c) Anlage 2 UVPG)
Durch das beantragte Änderungsvorhaben seien gemäß den Angaben der Vorhabenträgerin keine Schutzgüter von möglichen erheblichen Auswirkungen betroffen. Zusätzliche oder geänderte Immissionen durch die Anlage außerhalb des Betriebsgrundstückes seien nicht zu erwarten.

2.2 Bewertung der Kriterien für die Vorprüfung gemäß Anlage 3 zum UVPG
Diese von der Vorhabenträgerin gemachten Angaben sind gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 zum UVPG im Rahmen einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien geprüft und bewertet worden.

2.2.1 Merkmale des Vorhabens (Nummer 1 Anlage 3 UVPG)
Die überschlägige Prüfung der Merkmale des Vorhabens hat ergeben, dass keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind durch

- die Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und das Zusammenwirken der bereits genehmigten UAG,

- die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,

- die Erzeugung von Abfällen,

Umweltverschmutzung und Belästigungen,

- die Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien und die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung und

- Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,

insbesondere unter Berücksichtigung der beantragten Erhöhung der Umgangsmenge um 0,35 Promille respektive 30 Tonnen Uran bei einem bereits genehmigten Umgang mit circa 85 126 Tonnen Uran in verschiedenen Uranverbindungen.

2.2.2 Standort des Vorhabens (Nummer 2 Anlage 3 UVPG)
Bei der Bewertung der Umweltbelange bei der Auswahl des Vorhabenstandorts war zu berücksichtigen, dass die vier Lagerhallen des beantragten Zentrifugenlagers auf der Fläche bzw. den Grundrissen der Trennhallen 12, 13, 14 und 15 errichtet werden sollen, die im Rahmen der Genehmigung Nummer 7/6 UAG für einen Trennbetrieb mit Variante „TC12“ vorgesehen und im Genehmigungsverfahren zur Genehmigung Nummer 7/6 UAG in der damals durchgeführten UVP hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen betrachtet worden waren. Die Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sich im Beurteilungsraum seit dem Genehmigungsverfahren zum Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG keine Änderungen ergeben haben. Das Betriebsgelände der UAG ist als gewerbliche Baufläche ausgewiesen und wird bereits von der Vorhabenträgerin industriell-gewerblich genutzt. Durch die Erweiterung der UAG um das beantragte Zentrifugenlager kann nicht unterstellt werden, dass zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind für

- Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen,

- Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope sowie Wasser-/Heilquellenschutzgebiete, Risiko- oder Überschwemmungsgebiete,

- Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

- Gebiete hoher Bevölkerungsdichte,

- Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder archäologisch bedeutende Landschaften.

2.2.3 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Nummer 3 Anlage 3 UVPG)
Bei der Prüfung der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens ist festzustellen, dass über den bereits genehmigten Anlagenbetrieb der UAG hinaus keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, da insbesondere das neue Zentrifugenlager auf dem bereits bestehenden Betriebsgelände der UAG errichtet, die für die UAG bereits genehmigte Uran-Umgangsmenge um lediglich 0,35 Promille erhöht und die für die UAG festgelegten maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser nicht angehoben werden sollen.

2.3 Zusammenfassende Bewertung
Durch die Vorhabenträgerin wurden für das Änderungsvorhaben geeignete Angaben zur Durchführung der allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG vorgelegt. Die unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 UVPG überschlägige Prüfung hat ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des beantragten Zentrifugenlagers gegenüber dem bereits genehmigten Anlagenzustand keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Bei der Prüfung wurde insbesondere berücksichtigt, dass die vier Lagerhallen des Zentrifugenlagers auf der Fläche bzw. den Grundrissen der in Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG für einen Trennbetrieb mit der Variante „TC12“ vorgesehenen Trennhallen errichtet werden sollen. Die Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sich im Beurteilungsraum seit dem Genehmigungsverfahren zum Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG keine Änderungen ergeben haben.

Durch den Betrieb des geplanten neuen Zentrifugenlagers sind insbesondere unter Berücksichtigung der beantragten Erhöhung der Umgangsmenge um 0,35 Promille respektive 30 Tonnen Uran bei einem bereits genehmigten Umgang mit circa 85 126 Tonnen Uran in verschiedenen Uranverbindungen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die betrieblichen Abläufe zur Einlagerung von defekten und von innen kontaminierten Zentrifugen wurden bereits in der Vergangenheit atomrechtlich unter Hinzuziehung von Sachverständigen geprüft. Die mit Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG für den bestimmungsgemäßen Betrieb festgelegten maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser bleiben von dem hier beantragten Änderungsvorhaben unberührt.

Weiterführende Informationen zur Vorprüfung der UVP-Pflicht finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unter:

https://www.wirtschaft.nrw/anreicherungstechnologie

- MBl. NRW. 2025 S. 652