Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 21 vom 5.5.2025 Seite 645 bis 654
Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) - Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagers für defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen |
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Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) - Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagers für defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen
III.
Bekanntgabe
gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
- Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) - Antrag auf Erteilung einer
Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagers für
defekte und von innen kontaminierte Zentrifugen
Bekanntmachung
des Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 9. April 2025
1.
Entscheidung
Die
allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der
Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 7 UVPG hat
ergeben, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das von
der Urenco Deutschland GmbH beantragte Änderungsvorhaben „Lager für defekte und
von innen kontaminierte Zentrifugen“ zur Änderung der bestehenden und nach § 7
des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren (AtG) genehmigten Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) nicht
besteht, weil das Änderungsvorhaben keine zusätzlichen oder anderen erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Diese Feststellung der UVP-Pflicht ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
2.
Begründung
Die
Urenco Deutschland GmbH (im folgenden Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom
25. Oktober 2024 beim Ministerium für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) eine Änderungsgenehmigung
gemäß § 7 AtG für die wesentliche Änderung der UAG durch die Errichtung
und den Betrieb eines Lagers für defekte und von innen kontaminierte
Zentrifugen (im folgenden Zentrifugenlager) und einer damit einhergehenden
Erhöhung der Umgangsmenge in der UAG für angereichertes Uran mit einem Anreicherungsgrad
von maximal 6 Gew.-Prozent U-235 um 30 Tonnen beantragt.
Die Vorhabenträgerin beantragt die Änderung der Gesamtanlage UAG, für die zuletzt im Genehmigungsverfahren zum Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG vom 14. Februar 2005 eine UVP durchgeführt worden ist. Für die Änderung eines nach § 6 in Verbindung mit Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG UVP-pflichtigen Vorhabens, für welches bereits eine UVP durchgeführt wurde und für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sowie § 7 UVPG. Die seitens der Vorhabenträgerin vorgelegte „Beschreibung des Vorhabens und seiner möglichen Umweltauswirkungen zum Genehmigungsverfahren des Zentrifugenlagers ZL-2 der UAG“ vom 17. Oktober 2024 enthält die erforderlichen Angaben zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zur Vorbereitung der Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG.
Die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Unterlagen sind zur Durchführung der Vorprüfung geeignet.
2.1 Angaben der Vorhabenträgerin zur Vorbereitung der Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG
2.1.1
Beschreibung des Vorhabens (Nummer 1a) Anlage 2 UVPG)
Das
Gebäude für das neue Zentrifugenlager soll östlich der mit Genehmigungsbescheid
Nummer 7/6 UAG genehmigten Urantrennanlage UTA-2 errichtet werden und
aus vier Hallen sowie einem Versorgungs- und Sozialtrakt bestehen. Die Hallen sollen
an gleicher Stelle errichtet werden, wie es die Variante „TC12“ mit den
Trennhallen 12, 13, 14 und 15 vorsah, die mit dem Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG
als eine Variante genehmigt wurde. Die Variante TC12 wurde nicht realisiert,
die Trennhallen 12, 13, 14 und 15 wurden daher nicht errichtet, fanden
seinerzeit aber Berücksichtigung in der damaligen UVP, die im Rahmen des
Genehmigungsverfahren für die Genehmigung Nummer 7/6 UAG durchgeführt
wurde. Insofern war das geplante Gebäude bereits zuvor Gegenstand einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
In der UAG ist der Umgang mit 85 126 Tonnen Uran in verschiedenen Uranverbindungen bereits genehmigt. Mit der Lagerung von Zentrifugen im Zentrifugenlager soll die Uranumgangsmenge der UAG um 30 Tonnen erhöht werden. Diese 30 Tonnen Uran liegen im Innern der ausgebauten und vakuumdicht verschlossenen Zentrifugen in Form von nichtflüchtigen Uranverbindungen vor.
Die mit Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG für den bestimmungsgemäßen Betrieb der UAG festgelegten maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser sollen unverändert bleiben.
2.1.2
Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt
werden können (Nummer 1b) Anlage 2 UVPG)
Gemäß
den Angaben der Vorhabenträgerin entstünden durch das Änderungsvorhaben keine
zusätzlichen oder anderen Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen,
insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische
Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie kulturelles
Erbe und sonstige Sachgüter. Schutzgebiete seien ebenfalls nicht betroffen.
2.1.3
Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die
betroffenen Schutzgüter (Nummer 1c) Anlage 2 UVPG)
Durch
das beantragte Änderungsvorhaben seien gemäß den Angaben der Vorhabenträgerin
keine Schutzgüter von möglichen erheblichen Auswirkungen betroffen. Zusätzliche
oder geänderte Immissionen durch die Anlage außerhalb des Betriebsgrundstückes
seien nicht zu erwarten.
2.2
Bewertung der Kriterien für die Vorprüfung gemäß Anlage 3 zum UVPG
Diese
von der Vorhabenträgerin gemachten Angaben sind gemäß § 7 Absatz 1
Satz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 zum UVPG im Rahmen einer
überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG
aufgeführten Kriterien geprüft und bewertet worden.
2.2.1
Merkmale des Vorhabens (Nummer 1 Anlage 3 UVPG)
Die
überschlägige Prüfung der Merkmale des Vorhabens hat ergeben, dass keine zusätzlichen
oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind durch
- die Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und das Zusammenwirken der bereits genehmigten UAG,
- die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die Erzeugung von Abfällen,
Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien und die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung und
- Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
insbesondere unter Berücksichtigung der beantragten Erhöhung der Umgangsmenge um 0,35 Promille respektive 30 Tonnen Uran bei einem bereits genehmigten Umgang mit circa 85 126 Tonnen Uran in verschiedenen Uranverbindungen.
2.2.2
Standort des Vorhabens (Nummer 2 Anlage 3 UVPG)
Bei
der Bewertung der Umweltbelange bei der Auswahl des Vorhabenstandorts war zu
berücksichtigen, dass die vier Lagerhallen des beantragten Zentrifugenlagers
auf der Fläche bzw. den Grundrissen der Trennhallen 12, 13, 14 und 15 errichtet
werden sollen, die im Rahmen der Genehmigung Nummer 7/6 UAG für einen
Trennbetrieb mit Variante „TC12“ vorgesehen und im Genehmigungsverfahren zur
Genehmigung Nummer 7/6 UAG in der damals durchgeführten UVP
hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen betrachtet worden waren. Die
Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sich im
Beurteilungsraum seit dem Genehmigungsverfahren zum Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG
keine Änderungen ergeben haben. Das Betriebsgelände der UAG ist als gewerbliche
Baufläche ausgewiesen und wird bereits von der Vorhabenträgerin
industriell-gewerblich genutzt. Durch die Erweiterung der UAG um das beantragte
Zentrifugenlager kann nicht unterstellt werden, dass zusätzliche oder andere erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind für
- Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen,
- Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope sowie Wasser-/Heilquellenschutzgebiete, Risiko- oder Überschwemmungsgebiete,
- Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- Gebiete hoher Bevölkerungsdichte,
- Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder archäologisch bedeutende Landschaften.
2.2.3
Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Nummer 3 Anlage 3 UVPG)
Bei
der Prüfung der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens ist
festzustellen, dass über den bereits genehmigten Anlagenbetrieb der UAG hinaus
keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind, da insbesondere das neue Zentrifugenlager auf dem bereits
bestehenden Betriebsgelände der UAG errichtet, die für die UAG bereits
genehmigte Uran-Umgangsmenge um lediglich 0,35 Promille erhöht und die für
die UAG festgelegten maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit
Luft und Wasser nicht angehoben werden sollen.
2.3
Zusammenfassende Bewertung
Durch
die Vorhabenträgerin wurden für das Änderungsvorhaben geeignete Angaben zur
Durchführung der allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 zum UVPG vorgelegt.
Die unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 UVPG überschlägige
Prüfung hat ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des beantragten
Zentrifugenlagers gegenüber dem bereits genehmigten Anlagenzustand keine
zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen
kann.
Bei der Prüfung wurde insbesondere berücksichtigt, dass die vier Lagerhallen des Zentrifugenlagers auf der Fläche bzw. den Grundrissen der in Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG für einen Trennbetrieb mit der Variante „TC12“ vorgesehenen Trennhallen errichtet werden sollen. Die Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sich im Beurteilungsraum seit dem Genehmigungsverfahren zum Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG keine Änderungen ergeben haben.
Durch den Betrieb des geplanten neuen Zentrifugenlagers sind insbesondere unter Berücksichtigung der beantragten Erhöhung der Umgangsmenge um 0,35 Promille respektive 30 Tonnen Uran bei einem bereits genehmigten Umgang mit circa 85 126 Tonnen Uran in verschiedenen Uranverbindungen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die betrieblichen Abläufe zur Einlagerung von defekten und von innen kontaminierten Zentrifugen wurden bereits in der Vergangenheit atomrechtlich unter Hinzuziehung von Sachverständigen geprüft. Die mit Genehmigungsbescheid Nummer 7/6 UAG für den bestimmungsgemäßen Betrieb festgelegten maximal zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser bleiben von dem hier beantragten Änderungsvorhaben unberührt.
Weiterführende Informationen zur Vorprüfung der UVP-Pflicht finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unter:
https://www.wirtschaft.nrw/anreicherungstechnologie
- MBl. NRW. 2025 S. 652