Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 6.6.2007 Seite 323 bis 342
Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.4.2007 - B 2711 - 1.7 - IV A 3 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.4.2007 - B 2711 - 1.7 - IV A 3
20024
Richtlinien über
die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.4.2007 -
B 2711 - 1.7 - IV A 3
Mein RdErl. v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhalt erhält der § 10 folgende Fassung:
„§ 10 Kraftfahrtechnischer Dienst“
2.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt.
3.
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes1 sind alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie selbstfahrende oder geführte Arbeits- und Zugmaschinen, Kleinkrafträder und Anhänger.“
4.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „des Landes“ die Worte „sowie
Landesbetriebe und Sondervermögen“ eingefügt.
5.
In § 3 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
6.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „ Bedarf nicht“ die Worte
„wirtschaftlich auf andere Weise“ (z. B.“ eingefügt. Der nachfolgende Text
„durch bei anderen Dienststellen frei werdende Dienstkraftfahrzeuge“ wird durch
das Zeichen „)“ ergänzt.
7.
In § 3 Abs. 3 entfällt im 3. Satz der Text „auch in den Fällen des Absatz 1
Satz 4“ und der Text „der Kraftfahrzeugbeauftragten“ wird durch „des
kraftfahrtechnischen Dienstes“ ersetzt. Im letzten Satz werden die Worte „ein
zeitnahes Gutachten“ durch „eine zeitnahe Stellungnahme“ ersetzt.
8.
In § 3 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Text ersetzt:
„Ersatzbeschaffungen sind zu begründen. Für das zu ersetzende Kraftfahrzeug ist ein zeitnahes Gutachten des kraftfahrtechnischen Dienstes beizufügen.“
9.
In § 3 Abs. 5 werden die Worte „den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „dem
kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.
10.
In § 3 Abs. 6 werden nach dem Wort „Polizei“ die Worte „und des Landesbetriebs
Straßenbau NRW“ eingefügt.
11.
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird der Text „Einsatz im Gelände abseits von ausgebauten
Straßen“ durch den Text „Nutzung durch mehr als zwei Personen“ ersetzt sowie
nach dem Wort „Nahverkehrs“ der Text „ – ggf. unter erschwerten Bedingungen – „
eingefügt.
12.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 entfällt. Die nachfolgenden Überschriften aufgeführten Nummern
4 und 5 werden zu Nummern 3 und 4.
13.
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 (neu) wird in der Überschrift nach dem Wort „Stufe“ die
Zahl „IV“ durch die Zahl „III“ ersetzt. In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die
Zahl „4“ und der Text „Fachhochschulen, Kunsthochschulen und das
Hochschulbibliothekszentrum“ durch den Text „die in § 1 Abs. 4
Hochschulfreiheitsgesetz aufgeführten Kunst-, Musikhochschulen und Fachhochschulen,
die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten sowie
für das Hochschulbibliothekszentrum“ ersetzt.
14.
In § 4 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird in der Überschrift nach dem Wort „Stufe“ die
Zahl „V“ durch die Zahl „IV“ ersetzt. In Satz 1 wird der Text „ ,
Wissenschaftliche Hochschulen“ gestrichen. In Satz 2 werden die Zahlen IV und V
durch die Zahlen III und IV ersetzt.
15.
In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Stufe“ die Zahl VI durch die Zahl V ersetzt.
16.
In § 4 Abs. 6 werden die Worte „sind die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „ist
der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.
17.
In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „des
kraftfahrtechnischen Dienstes, ausgenommen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei und
des Landesbetriebes Straßenbau NRW (§ 3 Abs. 6),“ ersetzt.
18.
In § 5 Abs. 2 lautet der Klammerzusatz nunmehr „(z. B. Labor- und
Messfahrzeuge)“.
19.
§ 5 Abs. 4 entfällt, die nachfolgenden Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.
In § 5 Abs. 5 (neu) werden die Worte „sind die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch
„ist der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.
20.
In § 6 Satz 1 werden die Worte „mit den in Frage kommenden Lieferfirmen“
gestrichen. Im zweiten Satz wird der Text „gesonderten Erlass“ durch
„gesonderte Erlasse“ ersetzt.
21.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen; in § 7 Abs. Satz 2 wird das Wort „vielmehr“
gestrichen.
22.
In § 7 Abs. 3 lautet der 1. Satz nach dem Wort „zugewiesen,“ „ist eine
Verrechnung der Kosten aus der laufenden Benutzung und einer Instandsetzung
sowie der Ersatz- und Zubehörteile durch die fahrzeuggebende Landesdienststelle
mit der fahrzeugnehmenden Landesdienststelle nur unter gebührender
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zulässig.“. Satz 2 entfällt. Satz 3
wird Satz 2.
23.
In § 7 Abs. 4 wird nach Satz 1 und Satz 2 jeweils eine Absatzmarkierung
eingefügt.
24.
In § 8 Abs. 1 wird im Klammerzusatz nach dem Wort
„Kraftfahrzeugsachbearbeitung“ das Wort „/Fahrdienstleitung“ eingefügt.
25.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 entfallen die Worte „nach Möglichkeit“. Die Sätze 2 bis 4
werden durch folgenden Text ersetzt: „ Die Fahrbereitschaft wird von der
Fahrdienstleitung geführt. Soweit die Wirtschaftlichkeit gesteigert werden
kann, ist die Steuerung des Einsatzes der Dienstkraftfahrzeuge über
Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Mobilfunk einschl. Pager usw.)
vorzunehmen.“ Im bisherigen Satz 5 werden die Worte „sind die
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „ist der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.
26.
In § 8 Abs. 3 werden die Worte „sind die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „ist
der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.
27.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) ist sicher aufzubewahren.“
28.
§ 8 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Stammkarten und die dazugehörigen Beiblätter sind fortlaufend zu kennzeichnen.“
29.
In § 9 Abs. 1 Buchstabe i) werden die Worte „Fahrtschreibern oder“ gestrichen.
30.
§ 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10
Kraftfahrtechnischer Dienst
(1) Die kraftfahrtechnische Betreuung aller landeseigenen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Instituts der Feuerwehr, obliegt dem kraftfahrtechnischen Dienst bei den Oberfinanzdirektionen. Im Einzelnen sind zuständig:
der kraftfahrtechnische Dienst bei der Oberfinanzdirektion Münster
für die Bereiche der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster.
der kraftfahrtechnische Dienst bei der Oberfinanzdirektion Rheinland
für den Bereich der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln,
In Abstimmung mit dem Finanzministerium können abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden.
(2) Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr wird durch das Innenministerium geregelt. Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge des Landesbetriebs Straßenbau NRW wird durch das Ministerium für Bauen und Verkehr NRW geregelt.
(3) Der kraftfahrtechnische Dienst der Oberfinanzdirektionen untersteht, auch wenn er für Dienststellen außerhalb der Finanzverwaltung tätig wird, der Fachaufsicht des Finanzministeriums. Der kraftfahrtechnische Dienst ist befugt, in kraftfahrtechnischen Angelegenheiten unmittelbar mit den kraftfahrzeughaltenden Dienststellen Schriftwechsel zu führen.
(4) Der kraftfahrtechnische Dienst wirkt für den in Abs. 1 definierten Zuständigkeitsbereich bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen und Zubehör mit. Er ist auch bei allen verwaltungsmäßigen und büromäßigen Angelegenheiten zu beteiligen, soweit dabei kraftfahrtechnische Erfahrungen erforderlich sind (siehe u.a. § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 8 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4). Außerdem hat er die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer über Führung und Wartung der Kraftfahrzeuge zu belehren. Das Nähere bestimmt die vom Finanzministerium erlassene Dienstanweisung für den kraftfahrtechnischen Dienst. Für den Bereich der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei und des Landesbetriebs Straßenbau NRW werden diese Funktionen durch gleichwertige Organisationseinheiten übernommen.“
31.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: „Dienstkraftfahrzeuge
sind je nach ihrer Verwendung und dem Umfang ihres Einsatzes von dem
kraftfahrtechnischen Dienst ein- oder zweimal jährlich auf Verkehrs- und
Betriebssicherheit gem. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bzw.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu überprüfen. Die Untersuchungen gem. UVV
an den unter §1 genannten Fahrzeugen werden nur durchgeführt, wenn lediglich
eine Sicht- und Funktionsprüfung ohne zu Hilfenahme von Spezialwerkzeug
erforderlich ist. Die übrigen Fahrzeuge und Geräte sind durch geeignete Firmen
überprüfen zu lassen.“ In den nachfolgenden bisherigen Sätzen 2, 3 und 6 sind
die Worte „den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „den kraftfahrtechnischen
Dienst“ zu ersetzen.
32.
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„ (2) Eine Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt nach Abstimmung mit dem kraftfahrtechnischen Dienst vor Rückgabe eines Leasingfahrzeugs an den Leasinggeber.“
33.
In § 12 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt: „Dies gilt nicht für die
Dienstkraftfahrzeuge des Landesbetriebes Straßenbau NRW.“
34.
In § 13 Abs. 1 werden die Worte „der Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „des
kraftfahrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
35.
In § 13 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch
„der kraftfahrtechnische Dienst“, die Worte „dem beizufügenden Gutachten“ durch
„seiner beizufügenden Stellungnahme“ und das Wort „zustimmen“ durch „zustimmt“
ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden durch den Satz „Er soll in dieser
Stellungnahme gleichzeitig eine Empfehlung für die eventuell notwendig werdende
Ersatzbeschaffung einschließlich Sonderausstattung aussprechen.“ ersetzt.
36.
§ 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„ (3) Gemäß § 63 Abs. 3 LHO sind auszusondernde Dienstkraftfahrzeuge zu ihrem vollen Wert zu veräußern. Nähere Einzelheiten zum Verwertungsverfahren regelt das Finanzministerium durch gesonderten Erlass.“
37.
§ 13 Abs. 4 entfällt.
38.
In § 14 Abs. 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Gründe“ die Worte „wie
beispielsweise Zeitersparnis“ eingefügt. In Satz 2 werden die Buchstaben a) und
b) wie folgt gefasst:
„a) die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs die wirtschaftlichste Beförderungsalternative darstellt oder
b) die Eigenart des Dienstgeschäfts oder sonstige besondere Umstände die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs zwingend erfordern.“
Buchstabe c) entfällt.
39.
§ 14 Abs. 4 (alt) entfällt; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden 4 und 5.
40.
In § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Dienstkraftfahrzeuge sind auch am Tage stets mit Licht (Abblendlicht oder falls vorhanden mit Tagfahrleuchten) zu betreiben.
(7) Das Rauchen in Dienstkraftfahrzeugen ist nicht gestattet.“
41.
In § 15 Abs. 4 Buchstabe a) wird das Datum „3.11.2003“ in „17.10.2006“
geändert.
42.
In § 17 Abs. 7 Satz 1 werden nach den Worten „auch private Fahrten“ die Worte
„im Bereich der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt. Folgender neuer Satz 3
wird eingefügt:
„Fahrten ins Ausland sind nur im Ausnahmefall zulässig und bedürfen der Genehmigung der Dienstellenleitung.“
43.
In § 19 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem ersten Spiegelstrich die Zahl „1.600“ durch
„2.000“, nach dem zweiten und dritten Spiegelstrich jeweils die Zahl „5.500“
durch „6.000“ ersetzt. In Satz 4 werden die Worte „die
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.
In Satz 5 sind zwischen den Worten „Feuerwehr“ und „gelten“ ein Leerzeichen und nach dem Wort „Innenministerium“ die Worte „ , für die Instandsetzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landesbetriebs Straßenbau NRW gelten die vom Ministerium für Bauen und Wohnen“ einzufügen.
44.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Soweit Instandsetzungskosten voraussichtlich einen Betrag von 1.000,- Euro (bei Kraftfahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen, von 2.000,- Euro) übersteigen, sind die Kostenvoranschläge von dem kraftfahrtechnischen Dienst zu überprüfen.“
45.
In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Zahl „200“ durch „300“ und die Worte „von den
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „vom kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.
46.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Arbeiterinnen oder Arbeiter“ durch
Tarifbeschäftigte“ ersetzt. In § 22 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „von den
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „vom kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.
47.
In § 23 Satz 2 und 4 werden die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ bzw. „der
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „der kraftfahrtechnische Dienst“ bzw. „des
kraftfahrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
48.
In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch
die Worte „dem kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt. In § 24 Abs. 3 Satz 2
werden die Worte „nehmen die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch die Worte „nimmt
der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt. In § 24 Abs. 4 werden die Worte „die
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch die Worte „der kraftfahrtechnische Dienst“
ersetzt.
49.
In § 25 Abs. 1 wird das Wort „Bestimmung“ durch „Bestimmungen“ ersetzt.
50.
§ 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mittels einer Freisprecheinrichtung zulässig und auf das Notwendigste zu beschränken.“
51.
In § 25 Abs. 5 Satz 11 ist das Wort „nachdem“ hinter „nach“ durch ein
Leerzeichen zu trennen.
52.
In § 26 Satz 2 werden die Worte „und Handgriffe“ sowie der Klammerzusatz „(z.B.
Wartung, Reinigung und Schmierung auch schwer zugänglicher Teile, Radwechsel,
Auswechseln von Glühlampen, Montagearbeiten, soweit sie ohne größere Geräte
ausführbar sind)“ gestrichen.
53.
In § 27 Abs. 1 wird beim ersten Spiegelstrich nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I
S. 1170)“ der Text „zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.12.2005
(BGBl. I S. 3676)“ eingefügt.
54.
§ 27 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 (SMBl. NRW. 20310) und der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L) v. 12.10.2006 (SMBl. NRW. 203310).“
55.
In § 27 Abs. 1 dritter Spiegelstrich wird der Text nach dem Klammerzusatz
„(ABl. EG Nr. L 370 S. 1)“ geändert in „in der aktuellen Fassung“.
56.
In § 27 Abs. 1 vierter Spiegelstrich wird der Text nach dem Klammerzusatz
„(ABl. EG Nr. L 370 S. 8)“ geändert in „in der aktuellen Fassung“.
57.
In § 27 Abs. 1 fünfter Spiegelstrich wird nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S.
640)“ der Text „, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 3.5.2005 (BGBl.
I S. 1221),“ angefügt.
58.
§ 27 Abs. 1 sechster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„- Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung -FPersV) neu gefasst durch Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen vom 27.6.2005 (BGBl. I S. 1882).“
59.
In § 28 Abs. 2 wird das Datum „3.11.2003“ durch „17.10.2006“ ersetzt.
60.
In § 29 Abs. 1 , Buchstabe c) lautet der zweite Satz „Die Polizei ist bei der
Aufklärung des Falles in jeder Weise zu unterstützen, dabei sind die den
Kraftfahrzeugführerinnen oder den Kraftfahrzeugführern auf Grund anderer
Rechtsgrundlagen zustehenden Rechte zu wahren (Beschuldigtenrechte),“
61.
In § 29 Abs. 1 werden bei Buchstabe n) die Worte „die
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „den kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.
62.
In § 30 Absatz 2 Satz 3 wird zwischen die Worte „Kraftfahrzeugführerinnen“ und
„Kraftfahrzeugführer“ das Wort „oder“ eingefügt.
63.
In der Anlage 5 wird in Nr. 1 der Text „ , bei den in der Betriebsanleitung
genannten Kilometerständen die vorgeschriebenen Arbeiten (z. B. Ölwechsel,
Filter reinigen bzw. auswechseln) durchführen muss“ gestrichen:
In Nr. 9 werden die Worte „Fahrtenschreiber oder“ gestrichen. In Nr. 11 wird das Wort „Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.
64.
In der Anlage 8 werden nach dem letzten Pfeil im ersten Satz die Worte „die
Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „den kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.
65.
Die Anlagen 3, 4 und 6 werden durch die beigefügten Anlagen 3, 4, und 6
ersetzt.
- MBl. NRW. 2007 S. 324.