Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 6.6.2007 Seite 323 bis 342

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.4.2007 - B 2711 - 1.7 - IV A 3
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 6
 

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.4.2007 - B 2711 - 1.7 - IV A 3

20024

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.4.2007 -
B 2711 - 1.7 - IV A 3

Mein RdErl. v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhalt erhält der § 10 folgende Fassung:

„§ 10 Kraftfahrtechnischer Dienst“

2.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt.

3.
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes1 sind alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie selbstfahrende oder geführte Arbeits- und Zugmaschinen, Kleinkrafträder und Anhänger.“

4.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „des Landes“ die Worte „sowie Landesbetriebe und Sondervermögen“ eingefügt.

5.
In § 3 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „ Bedarf nicht“ die Worte „wirtschaftlich auf andere Weise“ (z. B.“ eingefügt. Der nachfolgende Text „durch bei anderen Dienststellen frei werdende Dienstkraftfahrzeuge“ wird durch das Zeichen „)“ ergänzt.

7.
In § 3 Abs. 3 entfällt im 3. Satz der Text „auch in den Fällen des Absatz 1 Satz 4“ und der Text „der Kraftfahrzeugbeauftragten“ wird durch „des kraftfahrtechnischen Dienstes“ ersetzt. Im letzten Satz werden die Worte „ein zeitnahes Gutachten“ durch „eine zeitnahe Stellungnahme“ ersetzt.

8.
In § 3 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Text ersetzt:

„Ersatzbeschaffungen sind zu begründen. Für das zu ersetzende  Kraftfahrzeug ist ein zeitnahes Gutachten des kraftfahrtechnischen Dienstes beizufügen.“

9.
In § 3 Abs. 5 werden die Worte „den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „dem kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.

10.
In § 3 Abs. 6 werden nach dem Wort „Polizei“ die Worte „und des Landesbetriebs Straßenbau NRW“ eingefügt.

11.
In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird der Text „Einsatz im Gelände abseits von ausgebauten Straßen“ durch den Text „Nutzung durch mehr als zwei Personen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Nahverkehrs“ der Text „ – ggf. unter erschwerten Bedingungen – „ eingefügt.

12.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 entfällt. Die nachfolgenden Überschriften aufgeführten Nummern 4 und 5 werden zu Nummern 3 und 4.

13.
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 (neu) wird in der Überschrift nach dem Wort „Stufe“ die Zahl „IV“ durch die Zahl „III“ ersetzt. In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ und der Text „Fachhochschulen, Kunsthochschulen und das Hochschulbibliothekszentrum“ durch den Text „die in § 1 Abs. 4 Hochschulfreiheitsgesetz aufgeführten Kunst-, Musikhochschulen und Fachhochschulen, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten sowie für das Hochschulbibliothekszentrum“ ersetzt.

14.
In § 4 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird in der Überschrift nach dem Wort „Stufe“ die Zahl „V“ durch die Zahl „IV“ ersetzt. In Satz 1 wird der Text „ , Wissenschaftliche Hochschulen“ gestrichen. In Satz 2 werden die Zahlen IV und V durch die Zahlen III und IV ersetzt.

15.
In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Stufe“ die Zahl VI durch die Zahl V ersetzt.

16.
In § 4 Abs. 6 werden die Worte „sind die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „ist der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.

17.
In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „des kraftfahrtechnischen Dienstes, ausgenommen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei und des Landesbetriebes Straßenbau NRW (§ 3 Abs. 6),“ ersetzt.

18.
In § 5 Abs. 2 lautet der Klammerzusatz nunmehr „(z. B. Labor- und Messfahrzeuge)“.

19.
§ 5 Abs. 4 entfällt, die nachfolgenden Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7. In § 5 Abs. 5 (neu) werden die Worte „sind die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „ist der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.

20.
In § 6 Satz 1 werden die Worte „mit den in Frage kommenden Lieferfirmen“ gestrichen. Im zweiten Satz wird der Text „gesonderten Erlass“ durch „gesonderte Erlasse“ ersetzt.

21.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen; in § 7 Abs. Satz 2 wird das Wort „vielmehr“ gestrichen.

22.
In § 7 Abs. 3 lautet der 1. Satz nach dem Wort „zugewiesen,“ „ist eine Verrechnung der Kosten aus der laufenden Benutzung und einer Instandsetzung sowie der Ersatz- und Zubehörteile durch die fahrzeuggebende Landesdienststelle mit der fahrzeugnehmenden Landesdienststelle nur unter gebührender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zulässig.“. Satz 2 entfällt. Satz 3 wird Satz 2.

23.
In § 7 Abs. 4 wird nach Satz 1 und Satz 2 jeweils eine Absatzmarkierung eingefügt.

24.
In § 8 Abs. 1 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Kraftfahrzeugsachbearbeitung“ das Wort „/Fahrdienstleitung“ eingefügt.

25.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 entfallen die Worte „nach Möglichkeit“. Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Text ersetzt: „ Die Fahrbereitschaft wird von der Fahrdienstleitung geführt. Soweit die Wirtschaftlichkeit gesteigert werden kann, ist die Steuerung des Einsatzes der Dienstkraftfahrzeuge über Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Mobilfunk einschl. Pager usw.) vorzunehmen.“ Im bisherigen Satz 5 werden die Worte „sind die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „ist der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.

26.
In § 8 Abs. 3 werden die Worte „sind die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „ist der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.

27.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) ist sicher aufzubewahren.“

28.
§ 8 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Stammkarten und die dazugehörigen Beiblätter sind  fortlaufend zu kennzeichnen.“

29.
In § 9 Abs. 1 Buchstabe i) werden die Worte „Fahrtschreibern oder“ gestrichen.

30.
§ 10 erhält folgende Fassung:

㤠10
Kraftfahrtechnischer Dienst

(1) Die kraftfahrtechnische Betreuung aller landeseigenen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Instituts der Feuerwehr, obliegt dem kraftfahrtechnischen Dienst bei den Oberfinanzdirektionen. Im Einzelnen sind zuständig:

der kraftfahrtechnische Dienst bei der Oberfinanzdirektion Münster

für die Bereiche der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster.

der kraftfahrtechnische Dienst bei der Oberfinanzdirektion Rheinland

für den Bereich der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln,

In Abstimmung mit dem Finanzministerium können abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden.

(2) Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes und des Instituts der Feuerwehr wird durch das Innenministerium geregelt. Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge des Landesbetriebs Straßenbau NRW wird durch das Ministerium für Bauen und Verkehr NRW geregelt.

(3) Der kraftfahrtechnische Dienst der Oberfinanzdirektionen untersteht, auch wenn er für Dienststellen außerhalb der Finanzverwaltung tätig wird, der Fachaufsicht des Finanzministeriums. Der kraftfahrtechnische Dienst ist befugt, in kraftfahrtechnischen Angelegenheiten unmittelbar mit den kraftfahrzeughaltenden Dienststellen Schriftwechsel zu führen.

(4) Der kraftfahrtechnische Dienst wirkt für den in Abs. 1 definierten Zuständigkeitsbereich bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen und Zubehör mit. Er ist auch bei allen verwaltungsmäßigen und büromäßigen Angelegenheiten zu beteiligen, soweit dabei kraftfahrtechnische Erfahrungen erforderlich sind (siehe u.a. § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 8 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4). Außerdem hat er die Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer über Führung und Wartung der Kraftfahrzeuge zu belehren. Das Nähere bestimmt die vom Finanzministerium erlassene Dienstanweisung für den kraftfahrtechnischen Dienst. Für den Bereich der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei  und des Landesbetriebs Straßenbau NRW werden diese Funktionen durch gleichwertige Organisationseinheiten übernommen.“

31.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: „Dienstkraftfahrzeuge sind je nach ihrer Verwendung und dem Umfang ihres Einsatzes von dem kraftfahrtechnischen Dienst ein- oder zweimal jährlich auf Verkehrs- und Betriebssicherheit gem. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu überprüfen. Die Untersuchungen gem. UVV an den unter §1 genannten Fahrzeugen werden nur durchgeführt, wenn lediglich eine Sicht- und Funktionsprüfung ohne zu Hilfenahme von Spezialwerkzeug erforderlich ist. Die übrigen Fahrzeuge und Geräte sind durch geeignete Firmen überprüfen zu lassen.“ In den nachfolgenden bisherigen Sätzen 2, 3 und 6 sind die Worte „den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „den kraftfahrtechnischen Dienst“ zu ersetzen.

32.
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„ (2) Eine Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt nach Abstimmung mit dem kraftfahrtechnischen Dienst vor Rückgabe eines Leasingfahrzeugs an den Leasinggeber.“

33.
In § 12 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt: „Dies gilt nicht für die Dienstkraftfahrzeuge des Landesbetriebes Straßenbau NRW.“

34.
In § 13 Abs. 1 werden die Worte „der Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „des kraftfahrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

35.
In § 13 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „der kraftfahrtechnische Dienst“, die Worte „dem beizufügenden Gutachten“ durch „seiner beizufügenden Stellungnahme“ und das Wort „zustimmen“ durch „zustimmt“ ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden durch den Satz „Er soll in dieser Stellungnahme gleichzeitig eine Empfehlung für die eventuell notwendig werdende Ersatzbeschaffung einschließlich Sonderausstattung aussprechen.“ ersetzt.

36.
§ 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„ (3) Gemäß § 63 Abs. 3 LHO sind auszusondernde Dienstkraftfahrzeuge zu ihrem vollen Wert zu veräußern. Nähere Einzelheiten zum Verwertungsverfahren regelt das Finanzministerium durch gesonderten Erlass.“

37.
§ 13 Abs. 4 entfällt.

38.
In § 14 Abs. 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Gründe“ die Worte „wie beispielsweise Zeitersparnis“ eingefügt. In Satz 2 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt gefasst:

„a) die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs die wirtschaftlichste Beförderungsalternative darstellt oder

b) die Eigenart des Dienstgeschäfts oder sonstige besondere Umstände die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs zwingend erfordern.“

Buchstabe c) entfällt.

39.
§ 14 Abs. 4 (alt) entfällt; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden 4 und 5.

40.
In § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Dienstkraftfahrzeuge sind auch am Tage stets mit Licht (Abblendlicht oder falls vorhanden mit Tagfahrleuchten) zu betreiben.

(7) Das Rauchen in Dienstkraftfahrzeugen ist nicht gestattet.“

41.
In § 15 Abs. 4 Buchstabe a) wird das Datum „3.11.2003“ in „17.10.2006“ geändert.

42.
In § 17 Abs. 7 Satz 1 werden nach den Worten „auch private Fahrten“ die Worte „im Bereich der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt. Folgender neuer Satz 3 wird eingefügt:

„Fahrten ins Ausland sind nur im Ausnahmefall zulässig und bedürfen der Genehmigung der Dienstellenleitung.“

43.
In § 19 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem ersten Spiegelstrich die Zahl „1.600“ durch „2.000“, nach dem zweiten und dritten Spiegelstrich jeweils die Zahl „5.500“ durch „6.000“ ersetzt. In Satz 4 werden die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.

In Satz 5 sind zwischen den Worten „Feuerwehr“ und „gelten“ ein Leerzeichen und nach dem Wort „Innenministerium“ die Worte „ , für die Instandsetzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landesbetriebs Straßenbau NRW gelten die vom Ministerium für Bauen und Wohnen“ einzufügen.

44.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Soweit Instandsetzungskosten voraussichtlich einen Betrag von 1.000,- Euro (bei Kraftfahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen, von 2.000,- Euro) übersteigen, sind die Kostenvoranschläge von dem kraftfahrtechnischen Dienst zu überprüfen.“

45.
In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Zahl „200“ durch „300“ und die Worte „von den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „vom kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.

46.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Arbeiterinnen oder Arbeiter“ durch Tarifbeschäftigte“ ersetzt. In § 22 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „von den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „vom kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.

47.
In § 23 Satz 2 und 4 werden die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ bzw. „der Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „der kraftfahrtechnische Dienst“ bzw. „des kraftfahrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

48.
In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch die Worte „dem kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „nehmen die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch die Worte „nimmt der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt. In § 24 Abs. 4 werden die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch die Worte „der kraftfahrtechnische Dienst“ ersetzt.

49.
In § 25 Abs. 1 wird das Wort „Bestimmung“ durch „Bestimmungen“ ersetzt.

50.
§ 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mittels einer Freisprecheinrichtung zulässig und auf das Notwendigste zu beschränken.“

51.
In § 25 Abs. 5 Satz 11 ist das Wort „nachdem“ hinter „nach“ durch ein Leerzeichen zu trennen.

52.
In § 26 Satz 2 werden die Worte „und Handgriffe“ sowie der Klammerzusatz „(z.B. Wartung, Reinigung und Schmierung auch schwer zugänglicher Teile, Radwechsel, Auswechseln von Glühlampen, Montagearbeiten, soweit sie ohne größere Geräte ausführbar sind)“ gestrichen.

53.
In § 27 Abs. 1 wird beim ersten Spiegelstrich nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 1170)“ der Text „zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676)“ eingefügt.

54.
§ 27 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 (SMBl. NRW. 20310) und der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L) v. 12.10.2006 (SMBl. NRW. 203310).“

55.
In § 27 Abs. 1 dritter Spiegelstrich wird der Text nach dem Klammerzusatz „(ABl. EG Nr. L 370 S. 1)“ geändert in „in der aktuellen Fassung“.

56.
In § 27 Abs. 1 vierter Spiegelstrich wird der Text nach dem Klammerzusatz „(ABl. EG Nr. L 370 S. 8)“ geändert in „in der aktuellen Fassung“.

57.
In § 27 Abs. 1 fünfter Spiegelstrich wird nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 640)“ der Text „, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1221),“ angefügt.

58.
§ 27 Abs. 1 sechster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„- Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung -FPersV) neu gefasst durch Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen vom 27.6.2005 (BGBl. I S. 1882).“

59.
In § 28 Abs. 2 wird das Datum „3.11.2003“ durch „17.10.2006“ ersetzt.

60.
In § 29 Abs. 1 , Buchstabe c) lautet der zweite Satz „Die Polizei ist bei der Aufklärung des Falles in jeder Weise zu unterstützen, dabei sind die den Kraftfahrzeugführerinnen oder den Kraftfahrzeugführern auf Grund anderer Rechtsgrundlagen zustehenden Rechte zu wahren (Beschuldigtenrechte),“

61.
In § 29 Abs. 1 werden bei Buchstabe n) die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „den kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.

62.
In § 30 Absatz 2 Satz 3 wird zwischen die Worte „Kraftfahrzeugführerinnen“ und „Kraftfahrzeugführer“ das Wort „oder“ eingefügt.

63.
In der Anlage 5 wird in Nr. 1 der Text „ , bei den in der Betriebsanleitung genannten Kilometerständen die vorgeschriebenen Arbeiten (z. B. Ölwechsel, Filter reinigen bzw. auswechseln) durchführen muss“ gestrichen:

In Nr. 9 werden die Worte „Fahrtenschreiber oder“ gestrichen. In Nr. 11 wird das Wort „Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.

64.
In der Anlage 8 werden nach dem letzten Pfeil im ersten Satz die Worte „die Kraftfahrzeugbeauftragten“ durch „den kraftfahrtechnischen Dienst“ ersetzt.

65.
Die Anlagen 3, 4 und 6 werden durch die beigefügten Anlagen 3, 4, und 6 ersetzt.

- MBl. NRW. 2007 S. 324.