Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 12.6.2007 Seite 343 bis 362
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11
v. 26.3.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen
zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen,
nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen
Landwirtschaft. Rechtsgrundlagen der Förderung sind:
- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. EG
Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. EG Nr. L
368 vom 23.12.2006 S. 15) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER),
- Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 (Abl. EG Nr. L
368 vom 23.12.2006 S. 74) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums,
- Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 (Abl. Nr. L 358
vom 16.12.2006 S. 3) über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
70/2001,
- Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (Abl. Nr. L 10 vom
13.01.2001 S. 33) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sowie der Verordnung (EG) Nr.
1976/2006 der Kommission in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume,
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S.1055) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002
(BGBl. I S.1527).
Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der
Förderung
2.1
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die
- die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1a der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 erfüllen,
- der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen
dienen, und
- durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder
mehreren der unter den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 genannten Ziele dienen.
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.
2.1.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.
2.1.2
Erfüllung besonderer Anforderungen
Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene durch Schaffung der baulichen und technischen Anforderungen gemäß Anlage 4.
3
Förderungsfähige
Investitionsausgaben
3.1
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen nach Nr. 2.1 sind die
nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig
sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess
notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie
für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien,
den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von
insgesamt 12 % der in den ersten beiden Tirets genannten förderfähigen Ausgaben.
Ausgaben für Betreuung können als förderfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben
mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 €
anerkannt werden. Die anrechenbaren Ausgaben für Betreuung betragen bei einem
Investitionsvolumen bis 250.000 € max. 5.500 €, von 250.000 € bis 500.000 €
max. 8.000 € und über 500.000 € max. 10.500 €.
3.2
Einschränkungen der
Förderung
3.2.1
Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen
sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderbar. Der Nachweis der
betrieblichen Referenzmenge ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises
zu erbringen.
3.2.2
Investitionen im Bereich der Mastschweinehaltung können gefördert werden, wenn
diese zu keiner Erhöhung der Produktionskapazität führen.
3.2.3
Die Förderung von Hallen ist nur zulässig, soweit diese für die Lagerung von
Obst, Gemüse und Kartoffeln bestimmt sind.
4
Förderungsausschlüsse
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
4.1
der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen,
Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, sowie Ersatzinvestitionen,
4.2
Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft,
4.3
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen,
Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
4.4
Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
4.5
Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
4.6
Landankauf,
4.7
Erwerb von gebrauchten Gegenständen.
5
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte, Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.
5.1
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten
Rechtsform, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinst-
und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen sind, wenn
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der
Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen und
- die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird,
oder
- wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.
5.2
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals
des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in
Schwierigkeiten befinden.
6
Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Allgemeine Anforderungen
Der Zuwendungsempfänger hat:
6.1.1
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen
Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften
muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen
erfüllen.
6.1.2
grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen. Hieraus
muss eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre
nachgewiesen werden. Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der
Eigenkapitalveränderung, bereinigt um Entnahmen und Einlagen aus dem
Privatvermögen.
6.1.3
einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
6.1.4
eine Buchführung fortzuführen und mindestens 3 Buchführungsabschlüsse nach
Abschluss der Maßnahme der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Buchführung muss
mindestens dem BMELV-Jahresabschluss (ohne die Teile: Forderungenspiegel,
Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und
persönliche Angaben) entsprechen. An Stelle des BMELV-Jahresabschlusses kann in
Ausnahmefällen von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen
Jahresabschlusses akzeptiert werden.
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine geprüfte Version des o.g. BMELV-Jahresabschlusses spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres der Bewilligungsbehörde auf Datenträger (als csv-Datei) zur Verfügung zu stellen.
Der Unternehmer erklärt damit sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten seines Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung bzw. Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.
6.2
Existenzgründung
Bei Unternehmen, die während eines
Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Antragstellung gegründet wurden und
die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die
Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 6.1 mit der Maßgabe, dass
- statt der angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener
Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine
differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
6.3
Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers und des Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
6.4
Junglandwirteförderung
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) die nach Nr. 7.4.4 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 6.1 sowie ggf. 6.2 nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.
6.5
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss die erforderliche bauaufsichtliche
Genehmigung zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.
7
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
7.1
Zuwendungsart: Projektförderung
7.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
Das förderungsfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 €. Die Förderung wird begrenzt auf ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von 750.000 €. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden.
Der Gesamtwert der Beihilfen der nach Nr. 7.4 gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 % und, ausgedrückt als absolute Zahl, in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren den Betrag von 400.000 € übersteigen.
7.4
Höhe der Zuwendung
Bei Investitionen nach Nr. 2 können folgende Zuwendungen gewährt werden:
7.4.1
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nr. 2.1.1
Es kann ein Zuschuss von bis zu 20 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.
7.4.2
Erfüllung besonderer Anforderungen nach Nr. 2.1.2
Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt werden.
7.4.3
Erschließung
Bezogen auf die für die Erschließung erforderlichen Ausgaben kann abweichend von Nr. 7.4.1 ein Zuschuss von 25 % gewährt werden, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.
7.4.4
Bei Junglandwirten nach Nr. 6.4 kann zusätzlich ein Zuschuss bis zu 10 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens, max. 10.000
€, gewährt werden.
7.5
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210-230, 300, 400,
540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Ausgaben
der Kostengruppe 524 sind nur im Zusammenhang mit Investitionen zur
Direktvermarktung zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen
anfallen und für diese zweckdienlich sind. Für die Erschließungsbeihilfe dürfen
nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12
Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von
5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
8.2
Zuwendungsempfänger haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so
zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen
vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen
einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.3
Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.
9
Verfahren
9.1
Antragsverfahren
9.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1
beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
9.1.2
Die Bewilligungsbehörde holt die Stellungnahme des Gutachterausschusses für
betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft ein.
9.1.3
Bei Aussiedlungen ist eine Bestätigung über das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen
Interesses bei Antragstellung vorzulegen, sofern ein Zuschuss nach Nr. 7.4.3
beantragt wird.
9.1.4
Das Investitionskonzept ist in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für
den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise, eine Ausfertigung für die Bewilligungsbehörde)
einzureichen.
9.2
Bewilligungsverfahren
9.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als Landesbeauftragter.
9.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2.
9.2.3
Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln ist für die Reihenfolge der
Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die vollständigen Anträge
eingegangen sind, sofern nicht dringliche Gründe (z.B. Not- und Härtefälle)
vorliegen. Investitionen im Bereich der Milchviehhaltung sind vorrangig zu
bewilligen.
9.2.4
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde
auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung
unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1 VV zu § 44 LHO erklären.
9.3
Auszahlungsverfahren
Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises / Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt. Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO darf nicht angewendet werden.
9.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
9.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.
10
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Der RdErl d. Mimisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.6.2002 (SMBl. NRW. 7861) ist für Anträge, die bis zum 31.12.2006 bewilligt wurden, weiter anzuwenden; im Übrigen wird er aufgehoben.
MBl. NRW. 2007 S. 344