Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 16 vom 25.6.2007 Seite 363 bis 378

Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 18. November 2006
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Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 18. November 2006

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Änderung der Satzung
der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein
vom 18. November 2006

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. November 2006 aufgrund § 7 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 1. März 2005 (GV. NRW. 2005, S.  148) folgende Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006, S.  147) beschlossen:

Artikel I

Die Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 19.11.2005 wird wie folgt geändert:

1.
An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Sie berücksichtigt ferner sonstige europäische Empfehlungen (ICH-GCP) sowie Leitlinien und Anleitungen der Europäischen Kommission.“

§ 2 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Hochschulbereich ist in diesem Zusammenhang der unmittelbare Dienstbereich der Hochschule für die Krankenversorgung und Forschung an der Hochschule oder an Instituten der Universitätskliniken.“

2.
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Ethikkommission nimmt ihre Aufgaben in Gremien von jeweils acht Mitgliedern wahr. Die Mitglieder und deren Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer Nordrhein bestellt. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Berufung mit der Zustimmung des Mitgliedes / stellvertretenden Mitgliedes.“

3.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „gehören“ die Worte
„den Gremien“ eingefügt.

4.
§ 3 Abs. 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(3) Über die Anzahl der Gremien entscheidet der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein, der die Gremien nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 HeilberG, § 3 Abs. 2 dieser Satzung zusammensetzt.

(4) Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein bestimmt für jedes Gremium eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden sowie Stellvertreter aus der Mitte der ärztlichen Mitglieder. Um eine einheitliche Spruchpraxis zu gewährleisten, kann die/der Vorsitzende seine Stellvertreterin/Stellvertreter zusätzlich beratend zur Sitzung hinzuziehen.

(5) Jedes Gremium entscheidet über die ihm übertragenen klinischen Prüfungen selbstständig. Entscheidungen eines nach § 3 Abs. 1 bis 4 gebildeten Gremiums gelten als Entscheidung der Ethikkommission.“

5.
In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bewertungen“ die Worte „und Beratungsergebnisse“ eingefügt.

6.
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die/der Vorsitzende/Stellvertreterin/Stellvertreter kann die Kontrolle der Vollständigkeit eingereichter Unterlagen sowie die Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Geschäftsstelle vornehmen lassen.“

7.
An § 7 Abs. 3 werden die Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Soweit gesetzlich zulässig, kann die Kommission durch Beschluss die Entscheidung über im Einzelnen zu bestimmende Fragen, die keine besonderen Schwierigkeiten medizinischer, ethischer oder rechtlicher Art aufweisen, auf die/den Vorsitzenden/Stellvertreterin/Stellvertreter übertragen. Diese unterrichten die Ethikkommission in der nächstmöglichen Sitzung. Die Kommission bestätigt oder widerruft die Entscheidung der/des Vorsitzenden / Stellvertreterin / Stellvertreters. Das Nähere hierzu regelt die Geschäftsordnung.

(5) Bei Einreichen nicht beratungspflichtiger Unterlagen kann die/der Vorsitzende / Stellvertreterin/Stellvertreter die Kenntnisnahme bestätigen und formale Prüfungen vornehmen.

(6) Zur Beurteilung insbesondere eilbedürftiger Angelegenheiten kann die/der Vorsitzende/Stellvertreterin/Stellvertreter fristwahrende Anordnungen treffen.“

8.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „
gesetzlich vorgeschriebenen“ die Worte „und von der Kommission benötigten“ eingefügt.

9.
In § 11 Abs. 6 werden nach dem Wort „
hinzuziehen“ folgende Worte eingefügt:

„oder holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies gesetzlich gefordert oder wegen des Schwierigkeitsgrades der Studie geboten ist“

10.
In § 12 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Beschlussfassung und Bewertung“

11.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „
Entscheidungen“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

12.
In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „
Entscheidung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein  tritt nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung

Düsseldorf, den 7. März 2007

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
Präsident

Genehmigt, mit Ausnahme der Neufassung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung.

Düsseldorf, den 19. April 2007

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen
III C 2 – 0810.11.2 -

Im Auftrag
G o d r y

Die vorstehende Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 18.11.2006 wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im „Rheinischen Ärzteblatt“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 21. Mai 2007

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
Präsident

- MBl. NRW. 2007 S. 364