Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 13.7.2007 Seite 405 bis 420

Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 17. März 2007
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Änderung der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 17. März 2007

21220

Änderung der
Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 17. März 2007

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. März 2007 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148 ff.), folgende Änderung der Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2007, Az: III C 2 – 0810.43 –, genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 14.11.1998 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht lediglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekammer vorzulegen.“

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 26. März 2007

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -

Genehmigt:

Düsseldorf, den 24. Mai 2007

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: : III C 2 – 0810.43 –

Im Auftrag
(G o d r y)

Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 4. Juni 2007

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident –

- MBl. NRW. 2007 S. 406