Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 13.7.2007 Seite 405 bis 420
Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 18. November 2006 |
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Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 18. November 2006
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Änderung
der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 18. November 2006
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung vom 18. November 2006 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), die folgende Änderung der Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2007 - III/7 - 0810.63 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005 (SMBl. NRW. 2123) wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein werden folgende
Sätze angefügt:
„Die Berufsausübung des niedergelassenen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes des niedergelassenen Zahnarztes in zwei weiteren eigenen Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Die Tätigkeit außerhalb eigener Praxen setzt zudem voraus, dass die Einhaltung der Berufspflichten sowohl am Ort der Niederlassung als auch am Ort der Tätigkeit gewährleistet ist.“
2.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird
gestrichen und erhält folgende Neufassung:
„Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 1 und nur dann zulässig, wenn bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz die Gewähr besteht, dass in jedem Fall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt ist.“
Artikel II
Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt nach Ausfertigung durch den Präsidenten der Zahnärztekammer Nordrhein am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 22. Mai 2007
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Des Landes Nordrhein-Westfalen
III C 2 – 0810.63
Im Auftrag
(G o d r y)
Die vorstehende Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 5. Juni 2007
Dr. Peter Engel
Präsident
- MBl. NRW. 2007 S. 412