Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 31.7.2007 Seite 433 bis 468
Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007 |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007
7861
Richtlinien
zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32
v. 4.6.2007
I.
Allgemeine Bestimmungen
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und
der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr.
1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und
Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.74)
sowie der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" beschlossenen
Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für die
Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist eine der nachfolgend
unter Abschnitt II näher bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen:
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge
B) Extensive Dauergrünlandnutzung
C) Ökologische Produktionsverfahren.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Für die im Folgenden als Betriebsinhaber,
Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter oder Übernehmer bezeichneten
Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der
männlichen Form.
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber,
die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb selbst bewirtschaften und sich
verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren
1. eine der unter Abschnitt II näher
bezeichnete Agrarumweltmaßnahme durchzuführen und die jeweiligen
Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen,
2. den Umfang des Dauergrünlands im
Gesamtbetrieb, außer in den Fällen des Besitzwechsels, nicht zu verringern.
4.2
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu
stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.
5
Pflichten des Zuwendungsempfängers
5.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass
5.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können,
dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure
das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses
sowie des Bodens haben und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die
Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen
gewährt wird,
5.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß Anhang VI Nr. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, in das veröffentlichte Verzeichnis der
Begünstigten aufgenommen werden.
5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
5.2.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des
Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder
des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei
Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde
schriftlich mitzuteilen,
5.2.2
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen
Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
5.2.3
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III
und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) sowie darüber hinaus die
Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gemäß
Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb
einzuhalten (Cross-Compliance).
6
Förderfähige Flächen
6.1
Förderfähig sind landwirtschaftliche Produktionsflächen in Nordrhein-Westfalen.
6.2
Eine gleichzeitige Förderung von Flächen nach den Nummern 9.1 (Extensive
Grünlandnutzung) und 10.1 (Ökologischer Landbau) ist nicht zulässig.
Eine gleichzeitige Förderung von Flächen
nach diesen Richtlinien und nach den Richtlinien zur Förderung der Anlage von
Uferrandstreifen oder der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz ist möglich. In den
Fällen, in denen gleiche Verpflichtungen Gegenstand der Förderung sind, werden
die Zuwendungen nach diesen Richtlinien in vollem Umfang angerechnet.
6.3
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003
stillgelegt sind und für Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche
Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien
gewährt. Artikel 55 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bleibt davon unberührt.
6.4
Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von
Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind.
Ebenfalls nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum
des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des
Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder
Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend hiervon kann die
Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem
Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien
gewähren.
7
Art der Zuwendung
7.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
7.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen
8
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge
8.1
Gegenstand der Förderung: Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge.
8.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der
Zuwendungsempfänger,
8.2.1
auf der Ackerfläche des Betriebes,
8.2.1.1
mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten anbaut,
8.2.1.2
außer bei Leguminosen oder Leguminosengemengen
je Hauptfruchtart einen Mindestanteil von 10 % der Ackerfläche anbaut und einen
Anteil von 30 % der Ackerfläche nicht überschreitet,
8.2.1.3
einen Getreideanteil von zwei Dritteln der Ackerfläche nicht überschreitet,
8.2.1.4
Gemüse und andere Gartengewächse auf maximal 30 % der Ackerflächen anbaut,
8.2.1.5
auf mindestens 7 % der Ackerfläche Leguminosen oder
ein Gemenge, das Leguminosen enthält, anbaut und
8.2.1.6
nach den Leguminosen bzw. Gemengen mit Leguminosen, eine Folge- oder Zwischenfrucht anbaut, die
über Winter den Boden bedeckt.
8.2.2
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil nach
Nummer 8.2.1.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so
können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in Nummer 8.2.1.2
genannten Anbauanteile erreicht werden.
8.2.3
Die in Nummer 8.2.1 festgelegten Voraussetzungen beziehen sich auf die
Ackerfläche des Betriebes, einschließlich der Flächen, auf denen gemäß Artikel
55 b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, jedoch
ohne die Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der VO (EG) Nr.
1782/2003 stillgelegt sind und ohne die Flächen, die nicht mehr für die
landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.
8.3
Höhe der Zuwendung
8.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt
je Hektar förderfähiger Ackerfläche 40 Euro, im Falle gleichzeitiger Förderung
des ökologischen Landbaus 25 Euro.
8.3.2
Bagatellgrenze: 400 Euro pro Jahr.
9
B) Extensive Dauergrünlandnutzung
9.1
Gegenstand der Förderung
Extensive Bewirtschaftung des gesamten
Dauergrünlandes des Betriebes.
9.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer
Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger,
9.2.1
auf seinem Betrieb einen Viehbesatz von mindestens 0,6 und höchstens 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar
Hauptfutterfläche einhält,
9.2.2
kein Dauergrünland in Ackerland umwandelt,
9.2.3
auf dem Dauergrünland
9.2.3.1
keine Mineraldünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt und keine
Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel
nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,
9.2.3.2
keine organischen oder organisch-mineralische Düngemittel gemäß Anlage 1
Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung ausbringt – außer Wirtschaftsdünger gemäß
§ 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetz,
9.2.3.3
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes
von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar LF entspricht,
9.2.3.4
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,
9.2.4
das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt.
9.3
Höhe der Zuwendung
9.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt
je Hektar Dauergrünland 90 Euro.
9.3.2
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.
10
C) Ökologische Produktionsverfahren
10.1
Gegenstand der Förderung
Einführung oder Beibehaltung ökologischer
Produktionsverfahren im gesamten Betrieb.
10.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer
Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger
10.2.1
im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einführt oder beibehält,
die der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau
und des dazugehörigen EG-Folgerechts, in der jeweils aktuellen Fassung,
entsprechen,
10.2.2
für die Förderung seiner Dauergrünlandflächen auf seinem Betrieb einen
Viehbesatz von mindestens 0,5 RGV je Hektar Dauergrünland einhält.
10.3
Höhe der Zuwendung
10.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt:
10.3.1.1
Bei der Einführung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Acker- und Dauergrünlandfläche im 1. und 2. Jahr 262 Euro; im 3. bis 5.
Jahr 137 Euro
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen im 1. und 2. Jahr 693 Euro; im 3. bis 5.
Jahr 271 Euro
- je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche im 1. und 2. Jahr 1.107
Euro; im 3. bis 5. Jahr 662 Euro
- je ha Unterglasfläche im 1. und 2. Jahr 5.500 Euro; im 3. bis 5. Jahr 4.500
Euro.
10.3.1.2
bei Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Acker- und Dauergrünlandfläche 137 Euro,
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen 271 Euro,
- je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche 662 Euro,
- je ha Unterglasfläche 3.500 Euro.
10.3.2
Der Kontrollkostenzuschuss für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO
(EWG) Nr. 2092/91 beträgt jährlich 35 Euro pro ha, höchstens jedoch 525 Euro
pro Betrieb.
Voraussetzung für die Förderung der
Kontrollkosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.
10.3.3
Wird der Gemüseanbau auf den insgesamt beantragten Ackerflächen ohne
Änderungsantrag über den bewilligten Umfang hinaus ausgeweitet, so werden die
entsprechenden Flächen als Ackerflächen gefördert. Wird der Gemüseanbau ohne
Reduzierung der Gesamtackerfläche eingeschränkt, werden die bewilligten Flächen
wie Ackerflächen gefördert.
Sinngemäß gilt dies auch beim Anbau von
Zierpflanzen, Dauerkulturen und Baumschulen sowie für Grünland.
10.3.4
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.
III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
11
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
11.1
Zu- und Abgänge von Flächen
11.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 8.1 die Ackerfläche des Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1 die Dauergrünlandfläche des
Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 10.1 die Betriebsfläche,
muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen
Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
11.1.2
Die zusätzliche Fläche kann auf Antrag in die laufende Bewilligung des
Betriebes einbezogen werden, wenn der Betrieb bereits eine Bewilligung auf
Basis der VO (EG) Nr. 1698/2005 erhalten hat, die Restlaufzeit der Bewilligung
des Betriebes mindestens 2 Jahre beträgt und die zusätzlich beantragte Fläche
nicht größer als 50 % der bereits bewilligten Fläche ist. Der Antrag ist vor
Beginn des Verpflichtungsjahres, für das erstmalig die Zuwendung gewährt werden
soll, schriftlich zu stellen.
In den Fällen, in denen die genannten
Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die laufende Bewilligung auf Antrag durch
eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen
Flächen als auch die neu beantragten Flächen umfasst.
11.1.3
Überträgt ein Zuwendungsempfänger seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen
anderen Betrieb, der an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien
teilnimmt (Buchstabe A, B oder C) oder unmittelbar nach der Übernahme
teilnehmen wird (Buchstabe C), so kann dieser die Verpflichtung für den
restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der
Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung
zurückzuzahlen.
11.1.4
Die Rückzahlung der Zuwendungen gemäß der Nummer 11.1.3 kann entfallen, wenn
der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er
die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der
Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn
die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger
als 10 % verringert wird.
Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die
Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die
infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen,
oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die
Maßnahme fortsetzt.
11.1.5
Im Falle der Nummer 11.1.3 und 11.1.4 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
11.2
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den
eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Höhere Gewalt ist insbesondere in
folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle höherer Gewalt sind der
Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von
10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw.
dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis
erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.
11.3
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
11.3.1
Müssen aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen
gemäß Nummer 5.2.3 die Höhe der Zuwendung für die jeweilige Maßnahme nach unten
angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des
Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen sind in
diesen Fällen nicht zurückzufordern.
11.3.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht ein, kann der
Zuwendungsbescheid, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ganz oder
teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen
Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.
11.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
11.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
11.3.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
11.3.6
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem der Zuwendungsempfänger von
der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt
wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen der
Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelte, verkürzt sich die
Verjährungsfrist auf vier Jahre.
11.4
Kürzungen und Ausschlüsse
11.4.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder
Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen
der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 16 der Verordnung
(EG) Nr. 1975/2006.
11.4.2
Verstöße gegen Cross-Compliance
Werden die verbindlichen Anforderungen
der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.2.3,
einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem
Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem
Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so
wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen
gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
11.4.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen
11.4.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei
Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1975/2006
vorgenommen. Bei schweren Verstößen ist der Zuwendungsbescheid im Ganzen
aufzuheben. In anderen Fällen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen.
11.4.3.2
Wird der Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb, außer in Fällen des
Besitzwechsels, verringert, wird der gesamte Zuwendungsbetrag für die Maßnahmen
gemäß Buchstabe A) und C) in dem Jahr, in dem die Verringerung festgestellt
wurde, bei einer Verringerung des Dauergrünlandes bis 5 % um 20 % und bei einer
Verringerung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Verringerung des
Dauergrünlandes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr
gewährt. Verringerungen von weniger als 0,25 ha bleiben unberücksichtigt.
11.4.3.3
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge
gemäß Buchstabe A) dieser Richtlinie der höchstens zulässige Anteil einer
Hauptfruchtart, des Getreideanteils, von Gemüse oder anderen Gartengewächsen an
der Ackerfläche überschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem
jeweiligen Jahr bei einer Überschreitung bis 10 % um 20 % und bei einer
Überschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung
der höchstens zulässigen Anteile an der Ackerfläche um mehr als 20 % wird keine
Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
Wird der erforderliche Mindestanteil
einer Hauptfruchtart oder der Mindestanteil an Leguminosen
bzw. Gemengen mit Leguminosen an der Ackerfläche
nicht erreicht oder werden nicht nach den Leguminosen
Folge- oder Zwischenfrüchte im erforderlichen Umfang angebaut, die über Winter
den Boden bedecken, wird analog verfahren.
11.4.3.4
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer extensiven
Dauergrünlandnutzung gemäß Buchstabe B) dieser Richtlinie
11.4.3.4.1
der höchstens zulässige durchschnittliche jährliche Viehbesatz von 1,4 RGV/ha
Hauptfutterfläche überschritten worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem
Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Überschreitung bis 5
% um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei
einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im
jeweiligen Jahr gewährt.
Unterschreitungen des durchschnittlichen
jährlichen Mindestviehbesatzes werden analog behandelt.
11.4.3.4.2
Wird festgestellt, dass der Mindestviehbesatz von 0,6 RGV je Hektar
Hauptfutterfläche an mehr als 30 Tagen unterschritten wurde, wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde,
bei einer Unterschreitung des zulässigen Viehbesatzes bis 10 % um 20 % gekürzt
und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %. Bei einer
Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 20 % wird keine Zuwendung
im jeweiligen Jahr gewährt.
11.4.3.4.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, kein Grünland in Ackerland umzuwandeln
wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Umwandlung festgestellt wurde,
bei einer Umwandlung einer Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer Fläche
zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Umwandlung von mehr als 10 %
wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
Bereits erhaltene Zuwendungen im
Verpflichtungszeitraum für die extensive Grünlandnutzung sind in jedem Fall für
die betroffene Fläche zurückzuzahlen und die Bewilligung für diese Fläche
aufzuheben.
Umwandlungen von weniger als 0,25 ha
bleiben unberücksichtigt.
11.4.3.4.4
Bei Verstößen gegen sonstige Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 9.2.3
und 9.2.4 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß
festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei
einer betroffenen Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Wurde der Verstoß
auf mehr als 10 % festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr
gewährt.
11.4.3.5
Werden im Falle der Förderung ökologischer Produktionsverfahren gemäß Buchstabe
C) dieser Richtlinie
11.4.3.5.1
Unregelmäßigkeiten, offenkundige Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung,
insbesondere solche gemäß Artikel 9 Absatz 9 a, b der Verordnung (EWG) Nr.
2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau, im Betrieb festgestellt, wird
der Zuwendungsbetrag bei leichten Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen, um 20 %
gekürzt, bei mittleren Verstößen um 50 %. Bei schweren Verstößen wird keine
Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
11.4.3.5.2
Wird festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von
0,5 RGV/ha Dauergrünland unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für
das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei
einer Unterschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Unterschreitung zwischen 5
und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um
mehr als 10 % wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr
gewährt.
11.4.3.6
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des
Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bzw.
die betroffene/n Maßnahme/n um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des
Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug; keine Zuwendung wird
gewährt, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 %
betrug.
11.4.3.7
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des
Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen
hat, ist die Bewilligung aufzuheben.
Gleiches gilt für die Fälle, in denen der
Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine Verpflichtung nicht einhält und
dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 %
geführt hat.
11.4.3.8
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der
Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Verpflichtungsjahr
von der Maßnahme ausgeschlossen.
12
Verfahren
12.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der
Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist
der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren
Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten
Flächen liegt.
12.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
12.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des
jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag
für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
12.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind
die bei der Bewilligungbehörde vorliegenden Formulare
zu verwenden.
12.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der
Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und
dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen
eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
12.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollverfahrens durchzuführen.
12.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel
23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III
der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18)
in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist
aktenkundig zu machen.
12.6.2
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004.
13
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom
1.7.2007 in Kraft; er tritt am 31.12.2013 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2007 S. 448