Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 31.7.2007 Seite 433 bis 468

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007

7861

Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32
v. 4.6.2007

I.
Allgemeine Bestimmungen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.74) sowie der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" beschlossenen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine der nachfolgend unter Abschnitt II näher bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen:
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge
B) Extensive Dauergrünlandnutzung
C) Ökologische Produktionsverfahren.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Betriebsinhaber, Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter oder Übernehmer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb selbst bewirtschaften und sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren

1. eine der unter Abschnitt II näher bezeichnete Agrarumweltmaßnahme durchzuführen und die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen,

2. den Umfang des Dauergrünlands im Gesamtbetrieb, außer in den Fällen des Besitzwechsels, nicht zu verringern.

4.2
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.

5
Pflichten des Zuwendungsempfängers

5.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass

5.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens haben und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

5.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß Anhang VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

5.2.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,

5.2.2
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,

5.2.3
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb einzuhalten (Cross-Compliance).

6
Förderfähige Flächen

6.1
Förderfähig sind landwirtschaftliche Produktionsflächen in Nordrhein-Westfalen.

6.2
Eine gleichzeitige Förderung von Flächen nach den Nummern 9.1 (Extensive Grünlandnutzung) und 10.1 (Ökologischer Landbau) ist nicht zulässig.

Eine gleichzeitige Förderung von Flächen nach diesen Richtlinien und nach den Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen oder der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz ist möglich. In den Fällen, in denen gleiche Verpflichtungen Gegenstand der Förderung sind, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien in vollem Umfang angerechnet.

6.3
Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind und für Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien gewährt. Artikel 55 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bleibt davon unberührt.

6.4
Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

7
Art der Zuwendung

7.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

7.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen

8
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge

8.1
Gegenstand der Förderung: Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge.

8.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger,

8.2.1
auf der Ackerfläche des Betriebes,

8.2.1.1
mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten anbaut,

8.2.1.2
außer bei Leguminosen oder Leguminosengemengen je Hauptfruchtart einen Mindestanteil von 10 % der Ackerfläche anbaut und einen Anteil von 30 % der Ackerfläche nicht überschreitet,

8.2.1.3
einen Getreideanteil von zwei Dritteln der Ackerfläche nicht überschreitet,

8.2.1.4
Gemüse und andere Gartengewächse auf maximal 30 % der Ackerflächen anbaut,

8.2.1.5
auf mindestens 7 % der Ackerfläche Leguminosen oder ein Gemenge, das Leguminosen enthält, anbaut und

8.2.1.6
nach den Leguminosen bzw. Gemengen mit Leguminosen, eine Folge- oder Zwischenfrucht anbaut, die über Winter den Boden bedeckt.

8.2.2
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil nach Nummer 8.2.1.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in Nummer 8.2.1.2 genannten Anbauanteile erreicht werden.

8.2.3
Die in Nummer 8.2.1 festgelegten Voraussetzungen beziehen sich auf die Ackerfläche des Betriebes, einschließlich der Flächen, auf denen gemäß Artikel 55 b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, jedoch ohne die Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind und ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

8.3
Höhe der Zuwendung

8.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar förderfähiger Ackerfläche 40 Euro, im Falle gleichzeitiger Förderung des ökologischen Landbaus 25 Euro.

8.3.2
Bagatellgrenze: 400 Euro pro Jahr.

9
B) Extensive Dauergrünlandnutzung

9.1
Gegenstand der Förderung

Extensive Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes.

9.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger,

9.2.1
auf seinem Betrieb einen Viehbesatz von mindestens 0,6 und höchstens 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche einhält,

9.2.2
kein Dauergrünland in Ackerland umwandelt,

9.2.3
auf dem Dauergrünland

9.2.3.1
keine Mineraldünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt und keine Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,

9.2.3.2
keine organischen oder organisch-mineralische Düngemittel gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung ausbringt – außer Wirtschaftsdünger gemäß § 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetz,

9.2.3.3
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar LF entspricht,

9.2.3.4
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,

9.2.4
das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt.

9.3
Höhe der Zuwendung

9.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Dauergrünland 90 Euro.

9.3.2
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.

10
C) Ökologische Produktionsverfahren

10.1
Gegenstand der Förderung

Einführung oder Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren im gesamten Betrieb.

10.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

10.2.1
im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einführt oder beibehält, die der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und des dazugehörigen EG-Folgerechts, in der jeweils aktuellen Fassung, entsprechen,

10.2.2
für die Förderung seiner Dauergrünlandflächen auf seinem Betrieb einen Viehbesatz von mindestens 0,5 RGV je Hektar Dauergrünland einhält.

10.3
Höhe der Zuwendung

10.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt:

10.3.1.1
Bei der Einführung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Acker- und Dauergrünlandfläche im 1. und 2. Jahr 262 Euro; im 3. bis 5. Jahr 137 Euro
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen im 1. und 2. Jahr 693 Euro; im 3. bis 5. Jahr 271 Euro
- je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche im 1. und 2. Jahr 1.107 Euro; im 3. bis 5. Jahr 662 Euro
- je ha Unterglasfläche im 1. und 2. Jahr 5.500 Euro; im 3. bis 5. Jahr 4.500 Euro.

10.3.1.2
bei Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Acker- und Dauergrünlandfläche 137 Euro,
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen 271 Euro,
- je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche 662 Euro,
- je ha Unterglasfläche 3.500 Euro.

10.3.2
Der Kontrollkostenzuschuss für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 beträgt jährlich 35 Euro pro ha, höchstens jedoch 525 Euro pro Betrieb.

Voraussetzung für die Förderung der Kontrollkosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.

10.3.3
Wird der Gemüseanbau auf den insgesamt beantragten Ackerflächen ohne Änderungsantrag über den bewilligten Umfang hinaus ausgeweitet, so werden die entsprechenden Flächen als Ackerflächen gefördert. Wird der Gemüseanbau ohne Reduzierung der Gesamtackerfläche eingeschränkt, werden die bewilligten Flächen wie Ackerflächen gefördert.

Sinngemäß gilt dies auch beim Anbau von Zierpflanzen, Dauerkulturen und Baumschulen sowie für Grünland.

10.3.4
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.

III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

11
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

11.1
Zu- und Abgänge von Flächen

11.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 8.1 die Ackerfläche des Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1 die Dauergrünlandfläche des Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 10.1 die Betriebsfläche,
muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.

11.1.2
Die zusätzliche Fläche kann auf Antrag in die laufende Bewilligung des Betriebes einbezogen werden, wenn der Betrieb bereits eine Bewilligung auf Basis der VO (EG) Nr. 1698/2005 erhalten hat, die Restlaufzeit der Bewilligung des Betriebes mindestens 2 Jahre beträgt und die zusätzlich beantragte Fläche nicht größer als 50 % der bereits bewilligten Fläche ist. Der Antrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.

In den Fällen, in denen die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die laufende Bewilligung auf Antrag durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die bisherigen Flächen als auch die neu beantragten Flächen umfasst.

11.1.3
Überträgt ein Zuwendungsempfänger seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Betrieb, der an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt (Buchstabe A, B oder C) oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird (Buchstabe C), so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen.

11.1.4
Die Rückzahlung der Zuwendungen gemäß der Nummer 11.1.3 kann entfallen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 10 % verringert wird.

Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

11.1.5
Im Falle der Nummer 11.1.3 und 11.1.4 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

11.2
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

11.3
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

11.3.1
Müssen aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 die Höhe der Zuwendung für die jeweilige Maßnahme nach unten angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

11.3.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten.

11.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

11.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

11.3.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

11.3.6
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.

11.4
Kürzungen und Ausschlüsse

11.4.1
Flächenabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.

11.4.2
Verstöße gegen Cross-Compliance

Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.2.3, einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

11.4.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen

11.4.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EG) Nr. 1975/2006 vorgenommen. Bei schweren Verstößen ist der Zuwendungsbescheid im Ganzen aufzuheben. In anderen Fällen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen.

11.4.3.2
Wird der Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb, außer in Fällen des Besitzwechsels, verringert, wird der gesamte Zuwendungsbetrag für die Maßnahmen gemäß Buchstabe A) und C) in dem Jahr, in dem die Verringerung festgestellt wurde, bei einer Verringerung des Dauergrünlandes bis 5 % um 20 % und bei einer Verringerung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Verringerung des Dauergrünlandes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt. Verringerungen von weniger als 0,25 ha bleiben unberücksichtigt.

11.4.3.3
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge gemäß Buchstabe A) dieser Richtlinie der höchstens zulässige Anteil einer Hauptfruchtart, des Getreideanteils, von Gemüse oder anderen Gartengewächsen an der Ackerfläche überschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem jeweiligen Jahr bei einer Überschreitung bis 10 % um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung der höchstens zulässigen Anteile an der Ackerfläche um mehr als 20 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Wird der erforderliche Mindestanteil einer Hauptfruchtart oder der Mindestanteil an Leguminosen bzw. Gemengen mit Leguminosen an der Ackerfläche nicht erreicht oder werden nicht nach den Leguminosen Folge- oder Zwischenfrüchte im erforderlichen Umfang angebaut, die über Winter den Boden bedecken, wird analog verfahren.

11.4.3.4
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer extensiven Dauergrünlandnutzung gemäß Buchstabe B) dieser Richtlinie

11.4.3.4.1
der höchstens zulässige durchschnittliche jährliche Viehbesatz von 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche überschritten worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Überschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Unterschreitungen des durchschnittlichen jährlichen Mindestviehbesatzes werden analog behandelt.

11.4.3.4.2
Wird festgestellt, dass der Mindestviehbesatz von 0,6 RGV je Hektar Hauptfutterfläche an mehr als 30 Tagen unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung des zulässigen Viehbesatzes bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 20 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

11.4.3.4.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, kein Grünland in Ackerland umzuwandeln wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Umwandlung festgestellt wurde, bei einer Umwandlung einer Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Umwandlung von mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Bereits erhaltene Zuwendungen im Verpflichtungszeitraum für die extensive Grünlandnutzung sind in jedem Fall für die betroffene Fläche zurückzuzahlen und die Bewilligung für diese Fläche aufzuheben.

Umwandlungen von weniger als 0,25 ha bleiben unberücksichtigt.

11.4.3.4.4
Bei Verstößen gegen sonstige Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 9.2.3 und 9.2.4 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Wurde der Verstoß auf mehr als 10 % festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

11.4.3.5
Werden im Falle der Förderung ökologischer Produktionsverfahren gemäß Buchstabe C) dieser Richtlinie

11.4.3.5.1
Unregelmäßigkeiten, offenkundige Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung, insbesondere solche gemäß Artikel 9 Absatz 9 a, b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau, im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei leichten Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen, um 20 % gekürzt, bei mittleren Verstößen um 50 %. Bei schweren Verstößen wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

11.4.3.5.2
Wird festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von 0,5 RGV/ha Dauergrünland unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Unterschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 10 % wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

11.4.3.6
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bzw. die betroffene/n Maßnahme/n um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug; keine Zuwendung wird gewährt, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 % betrug.

11.4.3.7
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen hat, ist die Bewilligung aufzuheben.

Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.

11.4.3.8
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Verpflichtungsjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

12
Verfahren

12.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten Flächen liegt.

12.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

12.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

12.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.

12.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

12.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens durchzuführen.

12.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

12.6.2
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004.

13
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2007 in Kraft; er tritt am 31.12.2013 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2007 S. 448