Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 31.7.2007 Seite 433 bis 468
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II -6 - 2572.03 v. 27.6.2007 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II -6 - 2572.03 v. 27.6.2007
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
für landwirtschaftliche Betriebe
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II -6 - 2572.03
v. 27.6.2007
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.
L Nr. 277 vom 21.10.2005, S. 1) und der Verordnung (EG) 1974/2006 (ABl. L Nr.368 vom 15.12.2006, S. 15) Zuwendungen zur
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe.
1.2
Zuwendungszweck ist die nachhaltige Verbesserung der Betriebsführung, der
Wirtschaftlichkeit, der Existenzfähigkeit und der Umweltverträglichkeit
landwirtschaftlicher Betriebe, die Erhaltung der Flächen in einem guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die Verbesserung der Fähigkeiten
von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, die Wirtschaftlichkeit ihrer
landwirtschaftlichen Betriebe zu beurteilen und die Sicherung von
Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft sowie die Verbesserung der Sicherheit am
Arbeitsplatz.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei nicht ausreichenden
Haushaltsmitteln ist für die Reihenfolge der Bewilligung die zeitliche
Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge vollständig eingegangen sind.
2
Gegenstand der Förderung
Ausgaben für die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungsleistungen zur Verbesserung der Gesamtentwicklung des Unternehmens ausschließlich Rechts- und Steuerberatung.
Dazu gehören insbesondere
- Vergütungen / Gebühren für die Beratungsdienste
- einzelbetriebliche Auswertungen zur Analyse und Optimierung des
Unternehmenserfolgs
- sonstige Ausgaben in Verbindung mit den Leistungen des Beratungsdienstes.
Die Förderung kann nur einmal in drei Jahren in Anspruch genommen werden. Sie ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen mit
Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen und deren Ehegatten im Sinne des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Abs. 4 ALG muss unbeschadet der
gewählten Rechtsform
- die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des
Einkommensteuerrechts erfüllen.
3.2
Landwirte nach Nummer 3.1 mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren
Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse)
darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
3.3
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft nach
ALG mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen leiten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2 ist, dass
4.1
der Begünstigte Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage einhält bzw. schafft.
Dazu gehören
- Einrichtung oder Beibehaltung einer Buchführung
- Erstellung einer Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung
4.2
der Beratungsdienst, den der Begünstigte in Anspruch nimmt, einem von der
Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 anerkannten Beratungssystem
(Beratungsorganisation) angehört.
4.3
Beginn und Ende (Durchführungszeitraum) sowie Inhalt und Umfang der Beratung
sind in einem Beratungsvertrag festzuhalten.
4.4
Versicherungen (z.B. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) können nicht
Träger eines Beratungsdienstes sein.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 500 EUR Zuschuss pro Betrieb
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung: einmaliger Zuschuss in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben
Maximale Förderhöhe: 1.500 EUR je Betrieb einmal in drei Jahren
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die
Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass
zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der
Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle
förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden
und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.
6.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Durchführungszeitraums der Maßnahme und danach für die Dauer von
weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Grundmuster 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO bei der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Grundmuster 2
zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt
ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die
Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises
ausgezahlt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 2 Monaten nach Ende des
Durchführungszeitraums vorzulegen. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind
im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nummer 6.7 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)
zu § 44 LHO enthalten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44
LHO zu erstellen. Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen
außer in Fällen höherer Gewalt zum Widerruf der Bewilligung.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Vorschriften für das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
-MBl. NRW. 2007 S. 457