Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 19 vom 25.7.2007 Seite 421 bis 432

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 28. 6. 2007 - 44- 57.07.12 - 3 -
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Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 28. 6. 2007 - 44- 57.07.12 - 3 -

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Unanfechtbarkeit
des Verbots des Vereins „Multi-Kultur-Haus
Ulm e.V. (MKH)“ und Gläubigeraufruf

Bek. d. Innenministeriums v. 28. 6. 2007
- 44- 57.07.12 - 3 -

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinswesens vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) wird veröffentlicht:

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“

Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 15. Mai 2007
Az.: ID5-1202.52-10

Das Bayerische Staatsministerium des Innern erließ durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2005 (BAnz. S. 17 107) gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl I S. 3186), das zuletzt durch Art. 7a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl I S. 2) geändert worden ist, folgende

Verfügung:

I.

1. Der Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, seine Tätigkeit gefährdet das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, fördert Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets, deren Ziele und Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind und befürwortet Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer und religiöser Belange und soll eine derartige Gewaltanwendung hervorrufen. Seine Tätigkeit läuft auch den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

4. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5. Das Vermögen des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.

6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
Insbesondere wird das dem Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ von seinem Eigentümer überlassene Grundstück und Vereinsgebäude in der Zeppelinstr. 35, 89231 Neu-Ulm, Flur-Nr. 967/44, beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.

II.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens und der Forderungen und der Sachen Dritter.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Januar 2007 Az. 4 A 06.52 die gegen die Verbotsverfügung vom 19. Dezember 2005 erhobene Klage abgewiesen; die Entscheidung ist seit 2. März 2007 rechtskräftig. Das Verbot ist damit seit diesem Zeitpunkt unanfechtbar. Der verfügende Teil des Verbots wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekanntgegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 31. Juli 2007 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern anzumelden,

- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. Juli 2007 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

München, den 15. Mai 2007

ID5-1202.52-10

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Im Auftrag

Günter Schuster

MBl. NRW. 2007 S. 430