Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 19 vom 25.7.2007 Seite 421 bis 432

Regionaler Wettbewerb um die Förderung gebietsbezogener, integrierter Entwicklungsstrategien zur Entwicklung des ländlichen Raums in NRW im Rahmen der Umsetzung des LEADER-Schwerpunktes im NRW-Programm „Ländlicher Raum“ Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-2090.04.09 v. 22.6.2007
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Regionaler Wettbewerb um die Förderung gebietsbezogener, integrierter Entwicklungsstrategien zur Entwicklung des ländlichen Raums in NRW im Rahmen der Umsetzung des LEADER-Schwerpunktes im NRW-Programm „Ländlicher Raum“ Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-2090.04.09 v. 22.6.2007

II.

Regionaler Wettbewerb um die Förderung gebietsbezogener, integrierter Entwicklungsstrategien
zur Entwicklung des ländlichen Raums in NRW
im Rahmen der Umsetzung des
LEADER-Schwerpunktes im NRW-Programm „Ländlicher Raum“

Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-2090.04.09
v. 22.6.2007

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Gegenstand der Ausschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Ausschreibung, geeignete gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien sowie die diese Initiativen tragenden Lokalen Aktionsgruppen auszuwählen und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu fördern.

Die Förderung erfolgt, vorbehaltlich dessen Genehmigung, durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des NRW-Programms „Ländlicher Raum“ (2007-2013).

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Allgemeines

LEADER (frz. Liaison entre actions de développement de l¿économie rurale, dt. Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft) ist ein Konzept der Europäischen Union zur Erarbeitung und Umsetzung gebietsbezogener, integrierter Entwicklungsstrategien durch lokale öffentlich-private Partnerschaften unter Beteiligung der Bürgerschaft (bottom-up).

Nachdem LEADER seit 1991 erfolgreich modellhaft innovative Entwicklungsansätze und Projekte im ländlichen Raum unterstützt hat, ist die ehemalige europäische Gemeinschaftsinitiative nun in die sogenannte „Mainstream-Förderung“ des ELER übernommen worden.

Als Schwerpunkt 4 ist die LEADER-Strategie auch wichtiger Bestandteil des NRW-Programms „Ländlicher Raum“, das gleichzeitig die Grundlage für eine Förderung aus LEADER in der aktuellen Förderperiode (2007–2013) darstellt.

2.1
Umsetzung gebietsbezogener lokaler Entwicklungsstrategien

LEADER soll den Akteuren im ländlichen Raum Impulse zur eigenständigen, nachhaltigen Regionalentwicklung geben, endogene Entwicklungspotentiale zur Entfaltung bringen und isoliert bestehende Entwicklungsansätze bündeln.

Damit sollen im Einzelnen die ländlichen Räume als Wirtschafts-, Lebens- und Erholungsraum gestärkt, die im ländlichen Raum lebenden Menschen weiterqualifiziert und die materiellen Lebensgrundlagen, die Biodiversität und das Natur- und Kulturerbe erhalten, regeneriert und gesichert werden.

Die LEADER-Förderung unterstützt die Umsetzung der regionalen Entwicklungskonzepte; sie umfasst dabei Maßnahmen mit folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, Entwicklung und Innovation.
- Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung.
- Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft.

2.2
Transnationale und gebietsübergreifende Zusammenarbeit

Gebietsübergreifende und transnationale Kooperationsprojekte sind elementare Bausteine der nordrhein-westfälischen Entwicklungsstrategie für den ländlichen Raum. Die Identifizierung solcher Kooperationspotentiale ist daher Bestandteil des Auswahlverfahrens der lokalen Entwicklungsstrategien, und somit bereits im Rahmen der zu erarbeitenden Entwicklungskonzepte, im Hinblick auf mögliche Kooperationspartner, die Zielsetzung der Zusammenarbeit sowie die vorgesehenen gemeinsamen Projekte und den finanziellen Rahmen, darzustellen.

Gebietsübergreifende Zusammenarbeit

Die gebietsübergreifende Zusammenarbeit innerhalb Deutschlands ist auf die Gebiete beschränkt, die gemäß Schwerpunkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 als LEADER-Regionen ausgewählt worden sind oder deren Organisation dem LEADER-Ansatz in anderen europäischen Programmen entspricht.

Transnationale Zusammenarbeit

Die transnationale Zusammenarbeit betrifft Projekte von Regionen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat. Auch hierbei kommen für eine Kooperation nur Gebiete in Betracht, die entweder selbst als LEADER-Gebiet im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anerkannt sind oder deren Struktur dem LEADER-Konzept entspricht.

Die Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten muss dabei die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
- Die der Kooperation zugrunde liegenden ländlichen Gebiete haben eine möglichst ähnliche Ausgangs- und Problemlage.
- Die der Kooperation zugrunde liegenden gebietsbezogenen, integrierten Entwicklungskonzepte haben ähnliche thematische Leitlinien.
- Die Zusammenarbeit ist auf die Durchführung gemeinsamer Projekte ausgerichtet.
- Die gemeinsamen Projekte müssen in das Entwicklungskonzept der Region einbezogen sein.
- Die gemeinsamen Projekte müssen einen echten zusätzlichen Nutzwert für die Umsetzung des Entwicklungskonzeptes bringen.

In jedem Fall ist die Unterstützung aus dem NRW-Programm „Ländlicher Raum“ auf die nordrhein-westfälischen Regionen beschränkt.

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Förderzeitraum

Die Förderung aus LEADER erstreckt sich auf den Zeitraum von 2007 – 2013.

4
Anwendungsgebiet

Grundsätzlich sind alle ländlichen Räume Nordrhein-Westfalens aufgerufen, sich als LEADER-Region im Sinne dieser Ausschreibung zu bewerben.

Das Gebiet, für das die lokale Entwicklungsstrategie gilt, muss klar abgegrenzt sein. Es muss homogen bezüglich geographischer, wirtschaftlicher und sozialer Kriterien sein. Das Gebiet muss mindestens 30.000 und darf höchstens 150.000 Einwohner umfassen.

Das Einzugsgebiet der Entwicklungsstrategien muss sich über mehrere Kommunen erstrecken. Ortschaften mit mehr als 30.000 Einwohnern können nicht Bestandteil einer LEADER-Region sein.

Abweichungen von der Obergrenze 150.000 Einwohner sind zulässig, wenn sie im Hinblick auf die Homogenität der Region (z.B. als homogener Natur-, Wirtschafts- oder Kulturraum) bzw. die Umsetzung der Entwicklungsstrategie (z.B. Verzahnung von Stadt-Land-Regionen) erforderlich sind. Städtische Verdichtungsräume können aus dem entsprechenden Gebiet ausgenommen werden. Die Notwendigkeit der Abweichung ist schlüssig zu begründen. Lokale Entwicklungsstrategien, die ein Gebiet mit weniger als 30.000 Einwohnern abdecken, sind nicht förderfähig.

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Lokale Aktionsgruppen

Träger der lokalen Entwicklungsstrategie in der Region sind die als Lokale Aktionsgruppen (LAG) bezeichneten öffentlich-privaten Partnerschaften. Diese sind, im Falle einer erfolgreichen Auswahl der vorgelegten Entwicklungsstrategie als Grundlage für eine LEADER-Förderung, so zu organisieren, dass sie Träger von Rechten und Pflichten sein können (z.B. als e.V.). An die Zusammensetzung, Aufgaben, Organisation und Struktur der LAG werden folgende Anforderungen gestellt:

- Die LAG und deren Mitglieder sind im Gebiet ansässig.
- Wirtschafts- und Sozialpartner sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft und deren Verbände stellen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder auf der Ebene der Entscheidungsfindung und Projektauswahl.
- Die LAG verfügt über eine Geschäftsordnung, die das ordnungsgemäße Funktionieren gewährleistet.
- Der Ablauf von Entscheidungsprozessen ist transparent. Er ermöglicht eine Einbeziehung aller relevanten Akteure.
- Die LAG verfügt nachweislich über Erfahrungen in Planung und Umsetzung von Strategien / Maßnahmen ländlicher Entwicklung.
- Die LAG verfügt über die zur Umsetzung der Strategie erforderliche fachliche Kompetenz.
- Die LAG und Projektträger verpflichten sich zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen im Rahmen der Netzwerke und haben dafür entsprechende Ressourcen vorgesehen.

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Förderung

Im Rahmen der nordrhein-westfälischen LEADER-Förderung steht den ausgewählten Regionen für die Jahre 2007 – 2013, in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl, jeweils ein Bewirtschaftungsrahmen von 1,0 Mio. € (Regionen bis zu 90.000 Einwohnern) oder 1,6 Mio. € (Regionen mit mehr als 90.000 Einwohnern) aus EU-Mitteln zur Verfügung.

Die Fördermittel werden gemäß den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO) und den entsprechenden europarechtlichen Vorschriften als zweckgebundene Zuwendungen (Anteilsfinanzierung) in Form eines Zuschusses zur Umsetzung der genehmigten lokalen Entwicklungsstrategie gewährt. Der zu gewährende Zuschuss beträgt, je nach Projekt, bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben; dieser wird aus Mitteln der Europäischen Union geleistet.

Der verbleibende Kofinanzierungsbetrag muss aus öffentlichen Mitteln beigebracht werden. Gesonderte Haushaltsmittel des Landes Nordrhein-Westfalen stehen nicht zur Verfügung.

Die Förderfähigkeit der Einzelmaßnahmen ergibt sich aus dem NRW-Programm „Ländlicher Raum“ sowie aufgrund dieses Programms erlassenen Förderrichtlinien. In jedem Fall müssen die Projekte den unter Ziffer 2.1 genannten Zielen entsprechen.

Als förderfähig können auch die Aufwendungen für die Arbeit der lokalen Aktionsgruppen (Personal- und Sachkosten) anerkannt werden. Zu diesem Zweck werden der LAG max. 15% des Bewirtschaftungsrahmens im Wege der Projektförderung für die nachstehenden Aktivitäten gewährt:

- Personalkosten des LAG-Managements
- Kosten für Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch (z.B. Seminar- und Tagungskosten, Experten- und Referentenhonorare, Übersetzungskosten)
- Sach- und Reisekosten
- Kosten für Öffentlichkeitsarbeit
- Kosten für die Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LAG Managements.

Zur Vermeidung von Doppelförderung dürfen von der LAG keine Kosten bzw. Kostenanteile, die über diese Maßnahme kofinanziert werden, in weiteren Projekten zum Ansatz gebracht werden.

Die Vorbereitung und Erstellung der lokalen Entwicklungsstrategie zur Vorlage im Rahmen dieses Auswahlverfahrens ist nicht förderfähig.

7
Gebietsbezogene integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (GIEK)

Das von der Region zu erarbeitende integrierte ländliche Entwicklungskonzept (GIEK) ist das maßgebliche Kriterium für eine etwaige Auswahl als LEADER-Region; gleichzeitig ist das GIEK auch die Grundlage für einen integrierten Regionalentwicklungsprozess und somit auch Basis einer späteren Förderung von Einzelprojekten, da diese der Umsetzung des Konzeptes dienen soll.

Die von einer LAG einzureichende lokale Entwicklungsstrategie muss folgende Gliederung und Struktur aufweisen:

A) Abgrenzung und Lage der Region
B) Struktur und Eignung der LAG
C) Methodik der Erarbeitung der lokalen Entwicklungsstrategie
D) Ausgangslage / Bestandsaufnahme
E) Stärken-Schwächen-Analyse
F) Entwicklungsziele
G) Entwicklungsstrategie
H) Maßnahmenbereiche
I) Monitoringsystem
J) Finanzierungskonzept

Zu A) Für die räumliche Abgrenzung der Gebiete sind nicht die Verwaltungsgrenzen, sondern der Nachweis ihrer Homogenität in naturräumlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entscheidend. Diese ist in einer ausführlichen Begründung der Gebietsabgrenzung darzustellen.

Zu B) Neben der Zusammensetzung der LAG sind die fachliche Kompentenz, die Transparenz und Klarheit in der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Effizienz der Funktionsweise und der Entscheidungsfindungsmechanismen der lokalen Partnerschaft darzustellen.

Zu C) An dieser Stelle ist zu erläutern, wer an der Erarbeitung des GIEK beteiligt wurde, in welcher Form die in der Region betroffenen Gruppen und potentiellen Akteure in den Planungs- und Analyseprozess einbezogen wurden, welche Methoden und Maßnahmen eingesetzt wurden, um potentielle Akteure und Interessenten zu informieren und zu mobilisieren sowie wie und welche Abstimmungsprozesse stattfanden.

Zu D) Die Ausgangslage ist anhand von soziostrukturellen und qualitativen Indikatoren ausführlich und quantitativ darzustellen. Wünschenswert ist hierbei die Einbindung lokaler Experten in diesen Analyseprozess. Besonders zu berücksichtigen sind weiterhin die in der Region bereits vorhandenen Planungen sowie übergeordnete Vorgaben.

Zu E) Aufbauend auf der Beschreibung der Ausgangslage erfolgt deren Beurteilung anhand einer Stärken-Schwächen-Analyse. Im Rahmen dieser Analyse von Entwicklungshemmnissen und –potentialen der Region werden neben quantitativen Indikatoren besonders endogene Ansatzpunkte aufzuzeigen sein, die verbal–argumentativ zu erläutern sind. Die Stärken-Schwächen-Analyse ist entscheidende Grundlage für die Ziel- und Strategieformulierung des Entwicklungskonzeptes und daher besonders sorgfältig durchzuführen und darzustellen. Weiterhin ist auf dieser Ebene aufzuzeigen, in welcher Form die in der Region betroffenen Gruppen und potentiellen Akteure in den Planungs- und Analyseprozess einbezogen wurden.

Zu F) Aus den für die Region identifizierten Stärken und Schwächen sind die wichtigsten Ziele sowie die Schwerpunktthemen der Entwicklungsstrategie abzuleiten. Aus der Darstellung muss ihr Bezug zu den o.g. übergeordneten Schwerpunkten (vgl. Ziffer 2.1) hervorgehen.

Zu G) In der Beschreibung der Entwicklungsstrategie selbst sind die in der Region vorgesehenen Entwicklungsanstrengungen und die vorrangigen Entwicklungsprojekte mit ihrer erwarteten Wirkung im Hinblick auf die Zielerreichung darzustellen.

Zu H) Auf der Ebene der Operationalisierung des GIEK sind die Maßnahmen zu erläutern in Bezug auf:

- Inhaltliche Beschreibung der Maßnahmen,
- Kriterien und Verfahren zur Auswahl der Projekte und
- Verantwortliche für die Auswahl

Soweit zur Umsetzung der Maßnahmen bereits konkrete Projekte vorliegen, ist für diese jeweils Folgendes darzustellen:

- Inhaltliche Beschreibung der einzelnen Projekte,
- Trägerschaft,
- Verantwortliche für die Durchführung
- Sonstige Mitwirkende,
- Organisation der Umsetzung und
- Zeitplan

Im Rahmen dieses Gliederungspunktes des GIEK sind weiterhin die zur Information der Öffentlichkeit gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1974/2006 vorgesehenen Maßnahmen zu erläutern.

Zu I) Ein strukturiertes Monitoringsystem zur Begleitung des Programm- / Projektfortschritts ist ein wichtiges Steuerungsinstrument, um

- zu kontrollieren, ob die Maßnahmen wie geplant durchgeführt werden,
- zu überwachen, ob die erreichten Änderungen zum Ziel des NRW-Programms beitragen,
- auf Probleme oder veränderte Rahmenbedingungen frühzeitig reagieren zu können und
- die Erfahrungen einzelner Gruppen zu dokumentieren und für Dritte verfügbar zu machen.

Daher wird es für erforderlich gehalten, dass die LAG eigenverantwortlich ein internes Monitoring durchführt. Das Monitoringsystem sollte die LAG in ihrem Entwicklungskonzept darstellen.

Im Einzelnen sind hierbei zu benennen:

- Indikatoren auf Ebene der Ziele des Entwicklungskonzeptes (Wirkung), der erwarteten Ergebnisse der Strategie bzw. des Outputs der einzelnen Maßnahmen
- in welchen Abständen diese Beobachtungen durchgeführt und wie sie dokumentiert werden
- zu welchem Zeitpunkt und mit wem eine gemeinsame Auswertung der Beobachtungsergebnisse und falls erforderlich eine Anpassung einzelner Programmelemente durchgeführt wird.

Zu J) Zur Darstellung des Finanzierungskonzeptes:

- nach Maßnahmen, Kostenarten, Jahren und Finanzierungsquellen aufgeschlüsselter Finanzplan,
- Erklärung über die Bereitstellung der nationalen öffentlichen Kofinanzierungsmittel sowie Darlegung der sonstigen Finanzierungsquellen, mindestens jedoch Beschlüsse der jeweiligen Gebietskörperschaften, aus denen hervorgeht, dass die Gebietskörperschaften das Entwicklungskonzept mittragen und alles daran setzen, die Kofinanzierung sicherzustellen.

Über diese Mindestkriterien hinaus fließen in die Beurteilung der vorgelegten Entwicklungskonzepte auch Qualitätskriterien hinsichtlich Pilotcharakter, Innovationsgehalt sowie Grad der Nachhaltigkeit der Strategie ein.

Zu den Beurteilungskriterien wird im Einzelnen auf die Ausführungen zum Schwerpunkt 4 „LEADER“ im NRW-Programm „Ländlicher Raum“ (2007-2013) verwiesen. Das Programm ist im Internet unter www.munlv.nrw.de abrufbar.

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Bewerbungsverfahren

Die Bewerbung als LEADER-Region ist schriftlich bis zum 28. September 2007 an das

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
-Abteilung II-
Schwannstraße 3
40476 Düsseldorf

zu richten. Der Bewerbung sind das gebietsbezogene integrierte ländliche Entwicklungskonzept (GIEK) mit einer maximalen Seitenzahl von 120 DIN A4 Seiten (inkl. Anlagen) sowie eine fünfseitige Kurzfassung, jeweils in dreifacher Ausführung, beizufügen. Des Weiteren sollten beide Dokumente als schwarz-weiß druckfähige Dateien (pdf) jeweils auf 2 Datenträgern (CD-ROM) vorgelegt werden.

Die Auswahl der geeigneten Entwicklungskonzepte erfolgt im Rahmen einer Bestenauslese. Dazu wird das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Auswahlgremium einsetzen. Dieses Gremium setzt sich aus Vertretern der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des Naturschutzes, der kommunalen Spitzenverbände, der im ländlichen Raum tätigen Bildungsträger sowie der Wissenschaft zusammen.

Das Auswahlgremium bewertet die vorgelegten Entwicklungskonzepte, entscheidet über deren Reihenfolge und unterbreitet dem Ministerium einen Vorschlag über die auszuwählenden Regionen. Die Entscheidung über die nordrhein-westfälischen LEADER-Regionen erfolgt im Anschluss durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW.

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Kontakt

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Schwannstraße 3
40476 Düsseldorf

Referat II-6: Integrierte ländliche Entwicklung, Agrarsozialpolitik, Bildung, Ernährungsvorsorge, Agrarstatistik
Telefax: 0211/4566-456 / -413
E-Mail: poststelle@munlv.nrw.de

Frau Hunke-Klein, Telefon: 0211/4566-347
Herr Niermann, Telefon: 0211/4566-288
Herr Radny, Telefon: 0211/4566-403
Herr Dr. Schaloske, Telefon: 0211/4566-919

- MBl. NRW. 2007 S. 425