Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 19 vom 25.7.2007 Seite 421 bis 432
Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-2/IV-4 - 811/4-24459/8 – v. 25.6.2007 |
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Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-2/IV-4 - 811/4-24459/8 – v. 25.6.2007
II.
Feststellung
gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung
Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– IV-2/IV-4 - 811/4-24459/8 –
v. 25.6.2007
Auf Antrag der EKO-PUNKT GmbH, Speicker Straße 2, 41061 Mönchengladbach (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 5.2.2007, ergänzt durch Nachträge vom 15.2. 11.4. und 20.4.2007, ergeht gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1 Vierte ÄndVO v. 30.12.2005 (BGBl. 2006 I S. 2), der folgende Bescheid:
I.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein System eingerichtet hat, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie Verbunden beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet.
II.
Die Feststellung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
1
Im Hinblick auf den vollständigen Nachweis der flächendeckenden Erfassung von
Verkaufsverpackungen hat die Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach
Bekanntgabe dieses Bescheids für diejenigen Vertragsgebiete, für die noch
keine Verträge abgeschlossen wurden, rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge
mit Entsorgern (sog. Leistungsverträge) über die regelmäßige Abholung
gebrauchter Verkaufsverpackungen vorzulegen.
2
Für die Vertragsgebiete, in denen eine Sortierung der (Leicht-) Verpackungen
nicht bereits Gegenstand des Leistungsvertrages ist, hat die Antragstellerin
innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids
entsprechende Sortierkapazitäten nachzuweisen.
3
Die Antragstellerin hat Leistungsverträge und Sortierverträge, die erst nach
dem Zeitpunkt dieser Feststellung rechtsverbindlich unterzeichnet werden sollen
(s. Auflagen zu Ziffer 1 und 2), mit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses
Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.
4
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids sind für
alle entsorgungspflichtigen Körperschaften rechtsverbindlich unterzeichnete
Abstimmungserklärungen vorzulegen.
5
Hinsichtlich der Auflagen zu Ziffer 1 bis 4 hat die Antragstellerin der Feststellungbehörde monatlich über den aktuellen Sachstand
zu berichten.
6
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids hat die
Antragstellerin der Feststellungsbehörde eine Aufstellung darüber
vorzulegen, welche Verpflichteten sich mit welchen Mengen an ihrem System
beteiligen.
7
Die Verwertung der Verpackungen aus Kunststoff und Kunststoffverbunden
ist nur in Betrieben zulässig, die von einer unabhängigen sachverständigen
Stelle geprüft und zertifiziert worden sind. Vor
einer Belieferung muss die sachverständige Stelle zumindest im Anschluss an die
Erstbegehung die vorläufige Unbedenklichkeit der Belieferung bescheinigen.
Zusätzlich ist bei einer Verwertung im Ausland außerhalb des OECD-Raumes von der Antragstellerin eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen, soweit die Verwertung nicht einer Notifzierung gemäß EG-Abfallverbringungsverordnung bedarf. Den Originaldokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von vereidigten Übersetzern beizufügen.
8
Soweit im Rahmen des Systems die Zwischenlagerung aussortierter Wertstoffe
vorgesehen ist, hat die Antragstellerin dies der Feststellungsbehörde unter
Benennung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.
9
Die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Systems
betriebenen Anlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechend zugelassen sind.
Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass der Feststellungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu den im Rahmen des Systems genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in Unterlagen gewährt wird.
10
Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass die Anteile der ihr im Verhältnis
zu anderen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zuzuordnenden
Verpackungsmengen regelmäßig ermittelt werden. Ist zu diesem Zweck eine
Clearingstelle der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV
eingerichtet, hat sich die Antragstellerin hieran zu beteiligen. Die Angaben zu
den Anteilen der Verpackungsmengen sind den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Berechnung von
Kosten- und Entgeltansprüchen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV erforderlich ist.
11
Der von der Antragstellerin bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nach Anhang I (zu
§ 6) Nummer 3 Abs. 4 VerpackV zu erbringende Nachweis
der erfassten und verwerteten Mengen hat gemäß der ,,LAGA-Richtlinie
über die 'Anforderungen an Mengenstromnachweise und deren Prüfung durch
Sachverständige' gemäß Anhang I zu § 6 VerpackV",
Mitteilung der LAGA Nr. 37 (veröffentlicht unter www.laga-online.de), in der jeweils geltenden
Fassung zu erfolgen.
Da die Antragstellerin die Erfassungslogistik des bisher tätigen dualen Systems mitbenutzt, muss die Aufteilung der Sammelmengen und ihre Zuordnung zum System der Antragstellerin in Abgrenzung zum anderen System transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.
12
Die Antragstellerin hat Sicherheit für den Fall zu leisten, dass der Betrieb
des Systems eingestellt wird, damit die Entsorgung der in den
Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfassten Verpackungen finanziell
gewährleistet wird. Dieses kann durch eine Bankbürgschaft oder eine
Patronatserklärung erfolgen.
13
Weitere Auflagen sowie Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.
14
Die Feststellung kann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
NRW widerrufen werden, wenn die Antragstellerin eine der in Ziffer 1 bis 6
genannten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt.
Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Antragstellerin keine ausreichende
Sicherheit gemäß Ziffer 12 gewährleistet.
III.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar.
IV.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
- MBl. NRW. 2007 S. 428