Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 19 vom 25.7.2007 Seite 421 bis 432

Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-2/IV-4 - 811/4-24459/8 – v. 25.6.2007
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Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-2/IV-4 - 811/4-24459/8 – v. 25.6.2007

II.

Feststellung
gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung

Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– IV-2/IV-4 - 811/4-24459/8 –
v. 25.6.2007

Auf Antrag der EKO-PUNKT GmbH, Speicker Straße 2, 41061 Mönchengladbach (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 5.2.2007, ergänzt durch Nachträge vom 15.2. 11.4. und 20.4.2007, ergeht gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1 Vierte ÄndVO v. 30.12.2005 (BGBl. 2006 I S. 2), der folgende Bescheid:

I.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein System eingerichtet hat, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie Verbunden beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet.

II.

Die Feststellung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

1
Im Hinblick auf den vollständigen Nachweis der flächendeckenden Erfassung von Verkaufsverpackungen hat die Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids für diejenigen Vertragsgebiete, für die noch keine Verträge abgeschlossen wurden, rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge mit Entsorgern (sog. Leistungsverträge) über die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen vorzulegen.

2
Für die Vertragsgebiete, in denen eine Sortierung der (Leicht-) Verpackungen nicht bereits Gegenstand des Leistungsvertrages ist, hat die Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids entsprechende Sortierkapazitäten nachzuweisen.

3
Die Antragstellerin hat Leistungsverträge und Sortierverträge, die erst nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung rechtsverbindlich unterzeichnet werden sollen (s. Auflagen zu Ziffer 1 und 2), mit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.

4
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids sind für alle entsorgungspflichtigen Körperschaften rechtsverbindlich unterzeichnete Abstimmungserklärungen vorzulegen.

5
Hinsichtlich der Auflagen zu Ziffer 1 bis 4 hat die Antragstellerin der Feststellungbehörde monatlich über den aktuellen Sachstand zu berichten.

6
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids hat die Antragstellerin der Feststellungsbehörde eine Aufstellung darüber vorzulegen, welche Verpflichteten sich mit welchen Mengen an ihrem System beteiligen.

7
Die Verwertung der Verpackungen aus Kunststoff und Kunststoffverbunden ist nur in Betrieben zulässig, die von einer unabhängigen sachverständigen Stelle geprüft und zertifiziert worden sind. Vor einer Belieferung muss die sachverständige Stelle zumindest im Anschluss an die Erstbegehung die vorläufige Unbedenklichkeit der Belieferung bescheinigen.

Zusätzlich ist bei einer Verwertung im Ausland außerhalb des OECD-Raumes von der Antragstellerin eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen, soweit die Verwertung nicht einer Notifzierung gemäß EG-Abfallverbringungsverordnung bedarf. Den Originaldokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von vereidigten Übersetzern beizufügen.

8
Soweit im Rahmen des Systems die Zwischenlagerung aussortierter Wertstoffe vorgesehen ist, hat die Antragstellerin dies der Feststellungsbehörde unter Benennung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.

9
Die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Systems betriebenen Anlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechend zugelassen sind.

Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass der Feststellungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu den im Rahmen des Systems genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in Unterlagen gewährt wird.

10
Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass die Anteile der ihr im Verhältnis zu anderen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zuzuordnenden Verpackungsmengen regelmäßig ermittelt werden. Ist zu diesem Zweck eine Clearingstelle der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV eingerichtet, hat sich die Antragstellerin hieran zu beteiligen. Die Angaben zu den Anteilen der Verpackungsmengen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Berechnung von Kosten- und Entgeltansprüchen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV erforderlich ist.

11
Der von der Antragstellerin bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nach Anhang I (zu § 6) Nummer 3 Abs. 4 VerpackV zu erbringende Nachweis der erfassten und verwerteten Mengen hat gemäß der ,,LAGA-Richtlinie über die 'Anforderungen an Mengenstromnachweise und deren Prüfung durch Sachverständige' gemäß Anhang I zu § 6 VerpackV", Mitteilung der LAGA Nr. 37 (veröffentlicht unter www.laga-online.de), in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Da die Antragstellerin die Erfassungslogistik des bisher tätigen dualen Systems mitbenutzt, muss die Aufteilung der Sammelmengen und ihre Zuordnung zum System der Antragstellerin in Abgrenzung zum anderen System transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.

12
Die Antragstellerin hat Sicherheit für den Fall zu leisten, dass der Betrieb des Systems eingestellt wird, damit die Entsorgung der in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfassten Verpackungen finanziell gewährleistet wird. Dieses kann durch eine Bankbürgschaft oder eine Patronatserklärung erfolgen.

13
Weitere Auflagen sowie Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.

14
Die Feststellung kann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW widerrufen werden, wenn die Antragstellerin eine der in Ziffer 1 bis 6 genannten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheit gemäß Ziffer 12 gewährleistet.

III.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar.

IV.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

- MBl. NRW. 2007 S. 428