Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 23 vom 27.8.2007 Seite 527 bis 554

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 - 5.3 - IV A 1 v. 1.8.2007 -
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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 - 5.3 - IV A 1 v. 1.8.2007 -

II.

Finanzministerium

Durchführung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG

RdErl. d. Finanzministeriums - B 3010 - 5.3 - IV A 1
v. 1.8.2007 -

Entsprechend der Ankündigung im letzten Absatz meines Runderlasses vom 19.4.2007 (MBl. NRW. Nr. 11 S. 190) ergeht hinsichtlich der Behandlung der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - am 13.4.2007 bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungbescheide für den Landesbereich folgende Verfahrensregelung:

Die auf der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärten Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (mindestens dreijähriger Bezug der Dienstbezüge) beruhenden bestandskräftigen Bescheide sind in den Fällen, in denen die Dienstbezüge des letzten Amtes oder eines mindestens gleichwertigen Amtes mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, mit Wirkung vom 1.4.2007 zurück zu nehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Die Versorgungsbezüge sind von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge des letzten Amtes neu festzusetzen.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird anheim gestellt, entsprechend zu verfahren.

-MBl. NRW.2007 S. 528