Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 24 vom 11.9.2007 Seite 555 bis 566

Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007

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Änderung
der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 30. Mai 2007 aufgrund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. 2005 S. 148), die folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2007 – III C2 – 0810.97 – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22.Mai 1996 (MBl. NRW. Seite 1354), zuletzt geändert am 12. Mai 2004 (MBl. NRW. S. 613), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Teilgebieten“ gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Gebiete“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden

aa) die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen,

bb) in Nr. 1 die Wörter „Offizin-Pharmazie“ ersetzt durch das Wort „Allgemeinpharmazie“.

c) In Absatz 2 werden

aa) vor dem Wort „Gesundheitsberatung“ die Wörter „Prävention und“ eingefügt,

bb) das Wort „Pflegeversorgung“ ersetzt durch die Wörter „Geriatrische Pharmazie“.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gebiete“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Durchführungsempfehlungen“ ersetzt durch das Wort „Richtlinien“.

b) In Absatz 4 werden

aa) in Satz 1 nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen,

bb) in Satz 4 nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „und Teilgebieten“ gestrichen.

c) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.  

d) In Absatz 8 werden

aa) in Satz 1 nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „öffentlicher Apotheken“ und nach dem Wort „Apothekerkammer“ das Komma sowie die Wörter „im übrigen die Bezirksregierung“ gestrichen,

bb) in Satz 3, erster Spiegelstrich nach dem Wort „Gebietes“ die Wörter „oder Teilgebietes“ gestrichen und nach dem Wort „erwerben“ der Punkt durch ein Komma ersetzt,

cc) in Satz 8 nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „oder das Teilgebiet“ gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 werden Absätze 5, 6 und 7.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gebiete“ die Wörter „und Teilgebiete“ gestrichen und in Nr. 1 die Wörter „Offizin-Pharmazie“ ersetzt durch das Wort „Allgemeinpharmazie“.   

b) Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „oder Teilgebieten“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „oder Teilgebiet“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Gebiet“ das Komma und das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden

aa) das Wort „müssen“ ersetzt durch das Wort „muss“,

bb) vor dem Wort „Arbeitgeberin“ das Wort „die“ und vor dem Wort „Arbeitgeber“ das Wort „der“ eingefügt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 1 nach dem Wort „erfolgt“ das Wort „grundsätzlich“ gestrichen und nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „nach § 11 dieser Weiterbildungsordnung“ eingefügt,

bb) Satz 2 ersatzlos gestrichen.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gebiet“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Gebiet“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebiete“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ gestrichen.

9.
In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Gebiet“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.

10.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfung“ das Wort „mündlich“ gestrichen.

11.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsausschusses“ ersetzt durch die Wörter „Weiterbildungsausschusses gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe“.

12.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt durch die Wörter „Weiterbildungsausschuss gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe“.

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung“ ersetzt durch das Wort „Gebietsbezeichnung“.

b) In Absatz 2 werden

aa) in Satz 1 nach dem Wort „Gebietsbezeichnung“ die Wörter „oder Teilgebietsbezeichnung“, nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „oder Teilgebiet“ gestrichen und die Wörter „Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung“ ersetzt durch das Wort „Gebietsbezeichnung“,

bb) in Satz 3 nach dem Wort „Gebiete“ die Wörter „oder Teilgebiete“ und nach dem Wort „Gebietes“ die Wörter „oder Teilgebietes“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort  „Gebiete“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiete“ und nach dem Wort „Gebiet“ das Komma sowie das Wort „Teilgebiet“ gestrichen.

14.
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „1. Gebiet Offizin-Pharmazie“ wird geändert in „1. Gebiet Allgemeinpharmazie“

aa) in Satz 1 die Wörter „Offizin-Pharmazie“ ersetzt durch das Wort „Allgemeinpharmazie“,

bb) in Satz 2 nach dem Wort „Arzneimitteln“ ein Komma sowie die Wörter „die pharmazeutische Betreuung von Patienten“ eingefügt, 

cc) unter dem Punkt „Weiterbildungsziel“ unter dem zweiten Spiegelstrich nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wörter „einschließlich solcher Arzneimittel, die zu alternativen Therapierichtungen oder an Tieren angewandt werden,“, der achte Spiegelstrich „in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Mitteln zur Hygiene und Körperpflege,“ ersatzlos gestrichen, der zehnte Spiegelstrich „in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,“ ersatzlos gestrichen und unter dem zwölften Spiegelstrich nach dem Wort „Gesundheitsvorsorgemaßnahmen“ die Wörter „einschließlich Gesundheitsberatung,“ gestrichen.

b) Unter der Überschrift „2. Gebiet Klinische Pharmazie“ werden unter dem Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ erster Spiegelstrich die Wörter „Offizin-Pharmazie“ ersetzt durch das Wort „Allgemeinpharmazie“.

c) Unter der Überschrift „3. Gebiet Arzneimittelinformation“ wird unter dem Punkt „Weiterbildungszeit und Durchführung“ der Satz 4 „Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn die Zulassung als Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.“ ersatzlos gestrichen.

d) Unter der Überschrift „4. Gebiet Pharmazeutische Technologie“ wird der Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ wie folgt gefasst:

„Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Pharmazeutischer Analytik

oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Klinischer Pharmazie oder

- Arzneimittelinformation oder

- Öffentlichem Gesundheitswesen.“

e) Unter der Überschrift „5. Gebiet Pharmazeutische Analytik“ wird der Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ wie folgt gefasst:

„Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

- Pharmazeutischer Technologie oder

- Toxikologie und Ökologie

oder bis zu 6 Monate Weiterbildung in

- Klinischer Pharmazie oder

- Arzneimittelinformation oder

- Öffentlichem Gesundheitswesen.“

f) Unter der Überschrift „6. Gebiet Toxikologie und Ökologie“ werden

aa) unter dem Punkt „Weiterbildungszeit und Durchführung“ die Zahl „48“ ersetzt durch die Zahl „36“,

bb) unter dem Punkt „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ die Zahl „18“ ersetzt durch die Zahl „12“.

g) Unter der Überschrift „8. Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung“ werden unter dem Punkt „B. Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen“

aa) unter dem zweiten Spiegelstrich das Wort „Lernzielen“ ersetzt durch die Wörter „Lehr-/Lernzielen“,

bb) unter dem dritten Spiegelstrich das Wort „Lehrinhalten“ ersetzt durch die Wörter „Lehr-/Lerninhalten“.

h) Nach „9. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der Abschnitt „Bereich Gesundheitsberatung“ wie folgt gefasst:  

„Bereich Prävention und Gesundheitsberatung

Prävention und Gesundheitsberatung umfasst den Bereich der Beratung und vor allem der Gesundheitserhaltung und -vorsorge. Sie leistet damit einen Beitrag zur Schaffung eines Umfeldes, in dem Krankheiten vermieden werden.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere

-über gesundheitliche Risiken einschließlich Einflüsse der Umwelt,

-in Epidemiologie und Biostatistik,

-über Prävention,

-über die Möglichkeiten der Rehabilitation,

-in Verhaltenslehre,

-in der Vorbeugung von Arzneimittel- und Drogenmissbrauch,

-in Ernährung und Diätetik,

-in Arbeitsmedizin und Unfallverhütung.

Gleichzeitig sind rhetorische, didaktische und pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben

-in der Gesprächs- und Diskussionsführung,

in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung als Multiplikator in der Apotheke sowie in Arbeitskreisen der Volkshochschulen, Kommunen und anderen Institutionen,

-in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,

-im Einsatz von Medien in der Prävention und Gesundheitsberatung, z. B. Handzettel, Schaufenstergestaltung usw.,

-in den Methoden der Prävention und Gesundheitsberatung.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

12 Monate in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen geeigneten  Einrichtung einschließlich des Besuches von mindestens 40 anerkannten Seminarstunden.“

i) Im Abschnitt „Bereich Ernährungsberatung“ werden unter dem Punkt „Weiterbildungszeit und Durchführung“ nach der Zahl „100“ das Wort „anerkannten“ eingefügt.

j) Der Abschnitt „Bereich Pflegeversorgung“ wird wie folgt gefasst:  

„Bereich Geriatrische Pharmazie

Die Geriatrische Pharmazie umfasst den Bereich der Beratung und Arzneimittelversorgung des geriatrischen Patienten. Dies schließt die Betreuung chronisch kranker Senioren, Angehöriger und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelabgabe und Arzneimittelsicherheit ein. Weiterhin befasst sich die Geriatrische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des geriatrisch tätigen Arztes sowie mit Informationen auf dem Gebiet der Geriatrie.

Weiterbildungsziel:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

- der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,

- der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen

Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,

- der patientenorientierten Versorgung,

- der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,

- der Palliativmedizin,

- der klinisch-pharmazeutischen Praxis,

- der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,

- der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

24 Monate in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuches von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden.

Nachweise zu folgenden Themen sind zu erbringen:

- über Erfahrungen in den Pflegeabläufen im ambulanten und stationären Bereich,

- über die Erstellung und Optimierung von Medikationsprofilen,

- über die Dokumentation und Optimierung einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,

- über evidenzbasierte pharmakologische Empfehlungen für Ärzte,

- über die Schulung von Fachpersonal.“

k) Im Abschnitt „Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie“ werden

aa) unter dem Punkt „Weiterbildungsziel“ die Wörter „Ajurveda-Medizin“ ersetzt durch „Ayurveda-Medizin“,

bb) unter dem Punkt „Weiterbildungszeit und Durchführung“ in Satz 2 die Wörter „sind Projektarbeiten zu Patientenfallkonstellationen in der Apotheke schriftlich niederzulegen“ ersetzt durch die Wörter „ist eine Projektarbeit anzufertigen“.

Artikel II

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 4. Juli 2007

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

III C2 – 0810.97

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt:

Münster, 19. Juni 2007

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter F r i e s e

Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

-MBl. NRW. 2007 S. 557