Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 26 vom 26.9.2007 Seite 589 bis 614

Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3a
Anlage3b
Anlage3c
Anlage4a
Anlage4b
Anlage5
 

Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG

2128

Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen
und Ärztinnen und Ärzte nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG

RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen
und Integration - 222 - 6841.2.1 -
v. 3.8.2007

1
Regelungsinhalt/Rechtsgrundlage

Diese Richtlinien regeln die Voraussetzungen und das Verfahren nach §§ 8 und 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung. In den Richtlinien werden danach die besondere staatliche Anerkennung der Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen und der Ärzteschaft mit Praxissitz in Nordrhein-Westfalen geregelt, die die Beratung nach §§ 5 und 6 SchKG durchführen. Darüber hinaus regeln diese Richtlinien die Voraussetzungen und das Verfahren der Ausstellung der Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG und der Berichtspflichten nach § 10 SchKG.

2
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Beratungsstellen

2.1
Die Beratungsstelle erklärt mit der Unterzeichnung des Antrags, die Regelungen der §§ 5, 6 und 9 SchKG zur Kenntnis genommen zu haben und diese zu beachten.

2.2
Die Beratungsstelle verfügt über mindestens eine vollzeitbeschäftigte oder eine entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter Fachkräfte mit Abschlussdiplom bzw. Studienabschluss Bachelor of Arts Sozialarbeit oder -pädagogik mit jeweils einjähriger Berufserfahrung im beraterischen Bereich. Diese Anerkennungsvoraussetzung wird auch erfüllt durch Fachkräfte mit Abschlussdiplom bzw. Master of Science in Psychologie mit einjähriger Berufserfahrung im beraterischen Bereich. Zur Qualifikation sind Nachweise vorzulegen.

2.3
Bei Beratungsstellen in Trägerschaft der Gemeinden (GV), die organisatorisch dem Gesundheitsamt angegliedert sind und bei Beratungsstellen freier Träger, die organisatorisch anderen sozialen Beratungsdiensten angegliedert sind, ist die Besetzung mit einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft im Stellenumfang von 0,5 Stelle ausreichend.

2.4
Die Beratungsstelle muss an mehreren Tagen der Woche geöffnet und von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein. Sie muss Vertretungsregelungen organisiert haben.

2.5
Ratsuchende werden vor Beginn der Beratung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich anonym beraten lassen können. Wird die anonyme Beratung nach § 6 Abs. 2 SchKG und nach Abschluss der Beratung die Bescheinigung gewünscht, dass die Beratung in der vorgeschriebenen Weise stattgefunden hat, darf diese Bescheinigung nicht von der Beratungsfachkraft ausgestellt werden, die die Beratung durchgeführt hat. Sie ist von einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderer Mitarbeiter der Beratungsstelle auszustellen.

2.6
Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Träger hat die dort Beschäftigten auf die Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 a StGB) und über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a StPO) zu informieren.

2.7
Es wird die Verpflichtung anerkannt, für die Bescheinigung nach § 7 SchKG das Muster der Anlage 1* zu verwenden. Nach dem Muster der Anlage 2 ist der wesentliche Inhalt des Beratungsgesprächs und der angebotenen Hilfen durch die beratende Person festzuhalten gemäß § 10 Abs. 2 SchKG. Die Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die Bezirksregierung rechtskräftig entschieden hat, ob die Voraussetzungen nach § 9 SchKG sowie diesen Richtlinien noch vorliegen. Anschließend sind die Aufzeichnungen zu vernichten.

3
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten

3.1
Die Ärztin/der Arzt muss über eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung auf den Gebieten Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innere Medizin und Allgemeinmedizin verfügen. Die Ärztin/der Arzt muss an einem Seminar der Ärztekammern zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen haben. Zur Qualifikation sind Nachweise vorzulegen.

3.2
Im Übrigen gelten die Regelungen 2.1, 2.4 - 2.7 für die Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten analog.

4
Verfahren

4.1
Anträge auf Anerkennung sind für Beratungsstellen nach dem Muster der Anlage 4a und für Ärztinnen und Ärzte nach dem Muster der Anlage 4b bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Die staatliche Anerkennung wird durch einen Anerkennungsbescheid unbefristet erteilt.

4.2
Wird eine der Anerkennungsvoraussetzungen oder mit der Anerkennung verbundene Verpflichtung nicht erfüllt, ist die Anerkennung gem. § 10 Abs. 3 SchKG zu widerrufen.

4.3
Die Bezirksregierungen stellen den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Formulare nach diesen Richtlinien zur Verfügung.

In den Bescheid über die staatliche Anerkennung ist aufzunehmen, dass die Anerkennung erlischt, wenn der Träger der Beratungsstelle bzw. die Ärztin oder der Arzt auf die Anerkennung verzichtet oder die Beratungstätigkeit nicht nur vorübergehend einstellt. Darüber hinaus muss deutlich werden, dass Verzicht, Einstellung und Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, der Bezirksregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen sind.

4.4
Von den anerkannten Beratungsstellen und den anerkannten Ärztinnen und Ärzten sind jährlich zum 31.3. Erfahrungsberichte nach den Mustern der Anlagen 3 a, b, c vorzulegen. Die Bezirksregierungen werten die Erfahrungsberichte aus und teilen die Ergebnisse dem Ministerium bis zum 30.06. eines jeden Jahres nach dem Muster Anlage 5 mit.

5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

5.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.08.2007 in Kraft und gelten bis zum 31.7.2012.

5.2
Anerkennungen, die auf Grundlage früherer Richtlinien erteilt wurden, gelten fort.

5.3
Die Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19.03.1998 (SMBl. NRW 2128) - IV A 3 - 6841.2.1 - werden aufgehoben.

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*Hinweis:

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei den Bezirksregierungen angefordert werden. Außerdem sind sie dem elektronischen Ministerialblatt im Intranet/ Internet beigefügt und können dort ausgedruckt werden. Die Internetadresse lautet: http://sgv.im.nrw.de

-MBl. NRW. 2007 S. 590