Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 79 vom 17.12.2001 Seite 1535 bis 1550

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29. September 2001
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29. September 2001

21220

Änderung
der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
vom 29. September 2001

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 29. September 2001 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 203) – SGV. NW. 2122 – folgende Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2001 – Vers35 – 00 – 1 (U24) – III B 4 – genehmigt worden ist.

I.

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29. Januar 1994 (SMBl. NW. 21220) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Altersrente kann von jedem Mitglied bereits mit dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden (vorgezogene Altersrente). Die Zahlung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Rentenantrages folgenden Monat. Für jeden Monat, der vom Beginn der Zahlung der vorgezogenen Altersrente bis zum Beginn der Zahlung der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres fehlt, wird die Altersrente, die bis zum Beginn der Zahlung der vorgezogenen Altersrente erworben ist, um 0,4 vom Hundert gekürzt. Neben der vorgezogenen Altersrente wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt.

II.

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 13. November 2001

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. S i e g e l

Die vorstehende Satztungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Dr. med. Ingo Flenker

Münster, den 22. November 2001

MBl. NRW. 2001 S. 1541