Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 43 vom 2.8.2002 Seite 811 bis 834
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. Juni 2002 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. Juni 2002
21210
Änderung der
Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
vom 19.
Juni 2002
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2002 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. 2001 S. 708) – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 154) folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 17.7.2002 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde:
Artikel I
Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1304, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluß vom 9. Juni 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1104, SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert:
1.
1.§ 3 Abs. 3
wird wie folgt neugefasst:
(3) Das gebundene Vermögen des Versorgungswerks ist unter Beachtung des § 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der freien Berufe im Lande NRW und § 3 der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe in NRW und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen
Geschäfte zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung
zusätzlicher Erträge getätigt werden.
2.2. § 4 Abs. 3
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Kapitalanlagen, Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft und anderer Vermögensgegenstände“ werden ersetzt durch die Worte „immateriellen Vermögensgegenstände, Kapitalanlagen, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände abzüglich der anderen Vermögensgegenstände sowie abgegrenzte Zinsen und Mieten“.
3.3. § 6 Abs. 1
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Entgegennahme“ wird durch das Wort „Feststellung“ ersetzt und die Worte „nebst Lagebericht“ am Ende ergänzt.
4.4. § 6 Abs. 3
wird wie folgt neugefasst:
(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung nach § 6 Abs.1 Nr. 1, 5, 6 und 7 der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
5. 5. § 7 Nummern 1-4
werden wie folgt geändert:
Nummer 1 entfällt
aus Nummer 2 wird Nummer 1
aus Nummer 3 wird Nummer 2 und wird am Ende wie folgt ergänzt:
„nach Anhörung des Geschäftsführenden und des Aufsichtsführenden Ausschusses“
Nummer 4 entfälltwird Punkt 3
6.6. § 8 Abs. 1 Nummern 1 und
2 Nr. 1 weirden
wie folgt neu geändert bzw. ergänztfasst:
(1) 1. Der Aufsichtsführende Ausschuss besteht aus fünf
Kammerangehörigen, die Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen. Die
Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses und deren Stellvertreter werden
von der Kammerversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sollen
höchstens drei Mitglieder erstmalig gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
2. Zu den
Sitzungen des Aufsichtsführenden Ausschusses sind die Kammerpräsidentin oder
der Kammerpräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die
Aufsichtsbehörde einzuladen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsführenden Ausschusses teil, soweit kein
anderer Beschluss gefasst wird.
7. Die Worte
„...und die Versicherungsaufsichtsbehörde...“ werden gestrichen.
7.§ 8 Abs. 2
wird wie folgt geändertneu gefasst:
Punkt 2. die Entgegennahme
des Jahresabschlusses nebst Lagebericht,
Punkt:Nummer 4 entfällt
aus PunktNummer 5 wird NummerPunkt 4
aus NummerPunkt 6 wird 5 und
lautet wird nun wie
folgt neu gefasst:
5. die Bestellung einer oder eines versicherungsmathematischen
Sachverständigen sowie der vereidigten Wirtschaftsprüferin oder des vereidigten
Wirtschaftsprüfers.
aus Punkt 7 wird PunktNummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
6. die Bestellung der
Obergutachterin oder des Obergutachters zur Feststellung der Berufsunfähigkeit
gemäß § 28 Abs. 1.
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) 1. Der
Geschäftsführende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Mitglieder
des Versorgungswerkes oder Kammerangehörige sein müssen. Mindestens ein
Mitglied muss auf dem Gebiet des Bank- und Anlagewesens besondere Sachkunde
aufweisen.
2. Die
Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden von dem Kammervorstand für
die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung bestellt. Hierbei sollen mit
Ausnahme des Mitgliedes, das auf dem Gebiet des Bank- und Anlagewesens
besondere Sachkunde aufweist, nur zwei Mitglieder erstmalig bestellt werden.
Wiederbestellung ist zulässig. Sie können nicht gleichzeitig Mitglied des
Aufsichtsführenden Ausschusses sein. Der Geschäftsführende Ausschuss führt nach
Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neuen
Geschäftsführenden Ausschuss weiter.
3. Der
Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden im Falle der Verhinderung.
4. Der Geschäftsführende Ausschuss
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er
fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit aller
seiner Mitglieder.
5. Der
Geschäftsführende Ausschuss zieht nach Bedarf weitere Sachverständige hinzu.
aus Nummer 3 wird Nummer 6
9. § 9 Abs. 2 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Geschäftsführende Ausschuss ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung sowie für die Umsetzung der Richtlinien des Aufsichtsführenden Ausschusses verantwortlich.
10. § 9 Abs. 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer“ werden ersetzt durch „Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses“.
11. § 9 Abs. 2 Nummer 3 entfällt.
12. § 9 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss hat die Kammerpräsidentin oder den Kammerpräsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu seinen Sitzungen einzuladen und diese auf deren Verlangen jederzeit zu unterrichten.
8.13. § 22 Abs. 5
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Versorgungswerk ist namens
der Präsidentin oder des Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein berechtigt,
nach Mahnung die rückständigenDie Worte „ Nebenforderungen
und“
Beiträge
einzuziehenwerden nach dem Wort “rückständigen“ eingefügt
14.
§ 22 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „oder vom Arbeitgeber“ werden nach dem Wort „Mitglied“ eingefügt.
15. § 28 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Die Worte „der Vorstand der Apothekerkammer“ werden durch die Worte „der Aufsichtsführende Ausschuss des Versorgungswerkes“ ersetzt.
16. § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Worte „25. Lebensjahr“ werden durch die Worte „27. Lebensjahr“ ersetzt.
Satz
3 entfällt.
17. § 29 Abs. 6 Punkt c) wird wie folgt geändert:
Die Worte „25. Lebensjahr“ werden durch die Worte „27. Lebensjahr“ ersetzt.
18. § 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
(5) Überleitungsabkommen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
19. § 36 Abs. 4 wird wie folgt neu eingefügt:
Das Mitglied oder der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein abzutreten, als dieses aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens in gleicher Art dienen. Die zuvor genannten Versorgungsleistungen werden unter Vorbehalt geleistet, bis der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.
aus Absatz 4 wird Absatz 5
aus
Absatz 5 wird Absatz 6
19.20. Erläuterungen
zur Rentenberechnung Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Im
Falle der Berufsunfähigkeit gilt abweichend von dem o.g. Verfahren als
maßgebender Monatsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem die Berufsunfähigkeit
eingetreten ist, der Durchschnittsbeitrag der letzten 12 vollen Monate, bei
freiwilliger Mitgliedschaft jedoch höchstens der Durchschnittsbeitrag der
letzten vollen 60 Monate. Die Berechnung des 12- bzw. 60-Monats-zeitraums
beginnt mit dem Monat der Antragstellung, wenn alle weiteren Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllt sind; hierbei
werden Zeiten mit Krankengeldbezug nicht berücksichtigt.
Artikel II
Die Änderung der Satzung zu Artikel I treten nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 17. Juli 2002
Finanzministerium
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
gez. Dr. S i e g e l
Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. Juni 2002 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 18. Juli 2002
gez. Karl-Rudolf M a t t e n k l o t z
Präsident
der
Apothekerkammer Nordrhein
MBl. NRW. 2002 S. 814