Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 28 vom 8.10.2007 Seite 631 bis 654
Veröffentlichung der mit Wirkung ab dem 1.11.2007 geänderten Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– II A 3 – 31-21/12 (4) v. 20.9.2007 |
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Veröffentlichung der mit Wirkung ab dem 1.11.2007 geänderten Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– II A 3 – 31-21/12 (4) v. 20.9.2007
Ministerium für Bauen und Verkehr
Veröffentlichung
der mit Wirkung ab dem 1.11.2007 geänderten
Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf
dem Verkehrsflughafen Düsseldorf
Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– II A 3 – 31-21/12 (4)
v. 20.9.2007
Zur Verminderung der Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Verkehrsflughafens Düsseldorf wird die vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. Dezember 1958 – Az.: IV/D-31-22 – erteilte Genehmigung für den Betrieb des Verkehrsflughafens Düsseldorf gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), im Einvernehmen mit dem Bundsministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wie folgt geändert:
1 Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung nach ICAO Annex 16
1.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis 08.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
2 Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 2
2.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis 08.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
3 Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, die nicht in der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (vgl. Nr. 4) enthalten sind
3.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
4 Strahlflugzeuge mit einer Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, die in der jeweiligen geltenden Fassung der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen enthalten sind (vgl. Anlage)
4.1 Planmäßige Starts sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
4.2 Für verspätete Starts im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr kann die Luftaufsicht im Einzelfall bis 23.00 Uhr (22.50 Uhr off blocks) Ortszeit eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebs oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
4.3 Planmäßige Landungen sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
4.4 Verspätete Landungen im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr sind in der Zeit von 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
4.5 Verspätete Landungen von Flugzeugen, die
- im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr eingesetzt werden
und
- Luftfahrtunternehmen gehören, die auf dem Flughafen Düsseldorf einen von der Genehmigungsbehörde anerkannten örtlichen Wartungsschwerpunkt unterhalten,
sind in der Zeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr Ortszeit unzulässig; bei Wegfall eines anerkannten örtlichen Wartungsschwerpunktes kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens den Flughafen Düsseldorf als örtlichen Wartungsschwerpunkt anerkennen.
4.6 Bei einer Änderung der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dürfen die in der Neufassung nicht mehr enthaltenen Strahlflugzeugtypen bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen weiterhin verwendet werden.
4.7 Nach dem Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Bonusliste neu in der Bundesrepublik Deutschland im Luftverkehr eingesetztes, nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3 zertifiziertes Fluggerät mit moderner Triebwerkstechnik (z.B. Boeing B 737-600/700/800/900; Bombardier CRJ 700; Gulfstream V, Tupolev TU-204) gilt bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über seine Aufnahme als Bonuslisten-Fluggerät.
5 Propellerflugzeuge
5.1 Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
5.2 Von diesen
Beschränkungen ausgenommen sind Starts und Landungen von Propellerflugzeugen,
die über eine der folgenden Lärmzulassungen verfügen:
ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, Kapitel 4, Kapitel 5, Kapitel 6 oder Kapitel
10.
Für Propellerflugzeuge mit mehr als 9 Tonnen MTOM gilt:
- Planmäßige Starts sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis
06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
- Für verspätete Starts im
Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr kann
die Luftaufsicht im Einzellfall bis 23.00 Uhr (22.50 Uhr off blocks) Ortszeit
eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn diese zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit des Flugbetriebs oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im
betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
- Planmäßige Landungen sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
- Verspätete Landungen im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr sind in der Zeit von 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
6 Von den Beschränkungen sind ausgenommen:
6.1 Landungen von Luftfahrzeugen, die den Flughafen Düsseldorf nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen als Ausweichflughafen anfliegen.
6.2 Starts und Landungen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz sowie sonstigen Notfällen; Starts jedoch nur vorbehaltlich der Einzelgenehmigung durch die Luftaufsicht.
6.3 Vermessungsflüge der DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH).
7 Abweichend von den vorstehend getroffenen Reglungen kann die Bezirksregierung Düsseldorf (Luftaufsichtsstelle am Flughafen Düsseldorf) in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen insbesondere dann zulassen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Anträge sind gegebenenfalls zu richten an:
Luftaufsichtsstelle
Flughafen Düsseldorf
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211-421 6364
Telefax: 0211-421 6493
8 Die zuvor genannten Beschränkungen treten mit Wirkung vom:
1. November 2007
in Kraft.
Eine Änderung dieser Beschränkungen bleibt vorbehalten, wenn insbesondere neue umwelttechnische oder –rechtliche Rahmenbedingungen, wie z.B. veränderte gesetzliche Vorschriften oder Änderungen der Vorschriften für die Lärmzulassung für Luftfahrzeuge nach ICAO Annex 16, diese geboten erscheinen lassen oder aber Entwicklungen in der Regionalpolitik oder im internationalen Luftverkehrsmarkt diese erfordern.
Anlage
NfL I – 83/03
Bonusliste
für startende und landende Flugzeuge
Die Bonuslisten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die von den Flughäfen zur Differenzierung der Landegebühren im Rahmen des Listenverfahrens angewendet werden können, sind überarbeitet worden. Es wird darauf hingewiesen, dass neu
auf den Markt kommende Flugzeugtypen solange so behandelt werden sollen, als ob sie bereits auf der Liste stünden, bis entsprechende Messdaten vorliegen, die die Aufnahme in die Liste rechtfertigen.
Damit gelten ab 1. Januar 2003 die Listen in der folgenden Form:
Die ab dem 1. Januar 2003 gültigen Bonuslisten (veröffentlicht in den NfL I – 83/03) umfassen folgende Flugzeug-Typen:
Für den Abflug:
alle Baureihen/-muster mit einer MTOM* unter 25 t
Airbus 300
Airbus 310
Airbus 330
Airbus 340
Airbus A319/320/321
BAe 146/AVRO RJ-Baureihe
Boeing 717
Boeing 727-100 Reengined mit 3 Tay-Triebwerken
Boeing 737 Typen 300 bis 800
Boeing 747–400
Boeing 757
Boeing 767
Boeing 777
Canadair RJ
Dash 8-400
Fokker 70/100
Gulfstream IV/V
Lockheed 1011
McDonnell Douglas DC 10
McDonnell Douglas DC 8-70-Baureihe
McDonnell Douglas MD 11
McDonnell Douglas MD 90
Tupolew 204
* Maximum Take Off Mass
Für den Anflug:
alle Baureihen/-muster mit einer MTOM* unter 25 t
Airbus 300
Airbus 310
Airbus 330
Airbus 340
Airbus A319/320/321
BAe 146/AVRO RJ-Baureihe
Boeing 717
Boeing 727-100 Reengined mit 3 Tay-Triebwerken
Boeing 737 Typen 300 bis 800
Boeing 747–400
Boeing 757
Boeing 767
Boeing 777
Canadair RJ
Dash 8-400
Fokker 70/100
Gulfstream IV/V
McDonnell Douglas DC 10-30
McDonnell Douglas DC 8-70-Baureihe
McDonnell Douglas MD 11
McDonnell Douglas MD 80-Baureihe
McDonnell Douglas MD 90
Tupolew 204
* Maximum Take off Mass
NfL I – 6/03 wird hiermit aufgehoben.
Bonn, 18.2.2003
LS 11/28.35.00-03
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
H e l l e n b r o i c h
- MBl. NRW. 2007 S. 651