Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 28 vom 8.10.2007 Seite 631 bis 654
Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.73 v. 4.9.2007 |
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Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.73 v. 4.9.2007
2125
Erteilung
der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen
„staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und
„staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.73
v. 4.9.2007
1.1
Mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen
„staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter
Lebensmittelchemiker“ gemäß § 1 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes
(LChemG) vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88/ SGV. NRW. 2125), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 87), hat die antragstellende
Person dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
folgende Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen:
1.1.1
ein lückenloser, tabellarischer und unterschriebener Lebenslauf,
1.1.2
die Geburtsurkunde, ggf. weitere Personenstandsurkunden - z.B. Heiratsurkunde,
Urkunde über eine Namensänderung,
1.1.3
ein Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet ist (Belegart
"O", Belegart "N" reicht nicht aus), und das bei Vorlage
nicht älter als drei Monate sein darf,
1.1.4
eine eigene Erklärung zu ihren Vorstrafen, anhängigen und abgeschlossenen
gerichtlichen Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren,
1.1.5
ein Nachweis darüber, wo sie ihren Wohnsitz hat oder eine Erklärung darüber, wo
sie ihren Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen begründen will oder ein
Nachweis darüber, wo sie zuletzt ihren Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen
gehabt hat, und
1.1.6
das Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung (§ 20 APVOLChem NRW).
1.2
Soll eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 LChemG erteilt werden, sind anstelle des
Zeugnisses zu Nummer 1.1.6 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung zur
„staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ oder zum „staatlich geprüften
Lebensmittelchemiker“ vorzulegen.
2
Alle Nachweise, Zeugnisse und Urkunden sind in Urschrift - gegen Rückgabe -,
als öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung und, soweit die Nachweise
nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter
Übersetzung vorzulegen.
3
Die Erlaubnisurkunde in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 LChemG wird nach vom
Ministerium durch Erlass bestimmten Mustern erstellt.
4
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 10.11.2003 (MBl. NRW. S. 1474/ SMBl. NRW. 2125) außer
Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Runderlass ist der Landesregierung bis
zum 31. Dezember 2011 zu berichten.
- MBl. NRW. 2007 S. 638