Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 28 vom 8.10.2007 Seite 631 bis 654

Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.73 v. 4.9.2007
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.73 v. 4.9.2007

2125

Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen
„staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und
„staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.73
v. 4.9.2007

1.1
Mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ gemäß § 1 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes (LChemG) vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88/ SGV. NRW. 2125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 87), hat die antragstellende Person dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen folgende Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen:

1.1.1
ein lückenloser, tabellarischer und unterschriebener Lebenslauf,

1.1.2
die Geburtsurkunde, ggf. weitere Personenstandsurkunden - z.B. Heiratsurkunde, Urkunde über eine Namensänderung,

1.1.3
ein Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet ist (Belegart "O", Belegart "N" reicht nicht aus), und das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf,

1.1.4
eine eigene Erklärung zu ihren Vorstrafen, anhängigen und abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren,

1.1.5
ein Nachweis darüber, wo sie ihren Wohnsitz hat oder eine Erklärung darüber, wo sie ihren Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen begründen will oder ein Nachweis darüber, wo sie zuletzt ihren Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen gehabt hat, und

1.1.6
das Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung (§ 20 APVOLChem NRW).

1.2
Soll eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 LChemG erteilt werden, sind anstelle des Zeugnisses zu Nummer 1.1.6 Unterlagen über die abgeschlossene Ausbildung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ oder zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vorzulegen.

2
Alle Nachweise, Zeugnisse und Urkunden sind in Urschrift - gegen Rückgabe -, als öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung und, soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

3
Die Erlaubnisurkunde in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 LChemG wird nach vom Ministerium durch Erlass bestimmten Mustern erstellt.

4
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 10.11.2003 (MBl. NRW. S. 1474/ SMBl. NRW. 2125) außer Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Runderlass ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

- MBl. NRW. 2007 S. 638