Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 29 vom 12.10.2007 Seite 655 bis 686

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-2 - 2.2125.70 v. 3.9.2007
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Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-2 - 2.2125.70 v. 3.9.2007

2125

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-2 - 2.2125.70
v. 3.9.2007

Unter Hinweis auf die Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten, Gem. RdErl. d. Finanzministers u.d. Innenministers v. 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium bestimmt, dass Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach folgender Maßgabe je Prüfling gezahlt werden:

1
Für Prüfungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 23/ SGV. NRW. 2125):

1.1
Staatliche Zwischenprüfung (§ 18 APVOLChem i.V.m. Anlage 2)

1.1.1
Mündliche Prüfung, Fächer 1 bis 5 je Fach 23,00 €

1.1.2
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 15,50 €.

Summe 1.1: 130,50 €

1.2
Erste Staatsprüfung (§ 19 APVOLChem i.V.m. Anlage 3)

1.2.1
Wissenschaftliche Abschlussarbeit (§ 10 APVOLChem)

1.2.1.1
Prüfender (betreuende Person) 35,00 €

1.2.1.2
Zweitprüfender 25,00 €

1.2.2
Mündliche Prüfung
Fach 1 (Chemie und Analytik) 35,00 €
Fächer 2 bis 5 je Fach 23,00 €

1.2.3
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 23,00 €.

Summe 1.2: 210,00 €

1.3
Zweite Staatsprüfung (§ 20 APVOLChem i.V.m. Anlage 4)

1.3.1
Praktischer Teil und Aufsichtsarbeiten, jeweils Themen 1 bis 3

1.3.1.1
Prüfender je Thema 18,00 €

1.3.1.2
Zweitprüfender je Thema 9,00 €

1.3.2
Mündlicher Teil

1.3.2.1
Prüfender 18,00 €

1.3.2.2
Zweitprüfender 9,00 €

1.3.3
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 23,00 €.

Summe 1.3: 212,00 €

2
Für Prüfungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur (APVOLKon NRW) vom 30. Juni 2005 (GV. NRW. S. 668/ SGV. NRW. 2125):

2.1
Schriftlicher Teil, Aufsichtsarbeit (§ 18 Abs. 2 APVOLKon)

2.1.1
Prüfender 8,00 €

2.1.2
Zweitprüfender 4,00 €

2.2
Praktischer Teil (§ 18 Abs. 3 APVOLKon)
3 Betriebskontrollen mit je 3 Aufsichtführenden je Aufsichtführender 4,00 €

2.3
Mündlicher Teil (§ 18 Abs. 4 APVOLKon)
4 Prüfende je 6,00 €

2.4
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 4,00 €.

Summe 2: 76,00 €

2.5
Für Prüfungsleistungen im Zusammenhang mit Bachelor- und Masterabschlüssen werden keine Vergütungen gemäß diesen Richtlinien gezahlt.

3
Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält dieses die entsprechenden Vergütungen.

4
Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.

5.1
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.7.2003 (MBl. NRW. S. 1102) aufgehoben.

5.2
Für Prüfungen, die noch nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften des RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.7.2003 (MBl. NRW. S. 1102) durchgeführt worden sind, sind die Vergütungen noch nach diesem zu zahlen.

-MBl. NRW. 2007 S. 658