Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 31 vom 30.10.2007 Seite 713 bis 734

Planfeststellungsbeschluss Bek.d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4–32–02/597 - v. 19.10.2007
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Planfeststellungsbeschluss Bek.d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4–32–02/597 - v. 19.10.2007

III.


Planfeststellungsbeschluss

Bek.d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4–32–02/597 -
v. 19.10.2007

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 19. Oktober 2007 - III B 4–32–02/597 - ist der Plan für den sechsstreifigen Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn 4 (A 4) im Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Düren und der Anschlussstelle Kerpen (Bau-km 32+350 und Bau-km 49+943) einschließlich sonstiger notwendiger Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Kerpen und der Gemeinde Elsdorf im Rhein-Erft-Kreis sowie der Stadt Düren und der Gemeinden Merzenich und Niederzier im Kreis Düren – Regierungsbezirk Köln – gemäß § 17 FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff VwVfG festgestellt worden.

Mit dem Bauvorhaben sind u.a. verbunden:

-     der 6-streifige Ausbau der A4 im Bereich von der Anschlussstelle Düren bis zur Querung A4/K2 und von der Kreuzung A4/DB–Strecke Aachen-Köln bis zur Anschlussstelle Kerpen,

-     die Verlegung der A4 zwischen den Kreuzungsbereichen A4/K2 und A4/DB-Strecke Aachen-Köln,

-     Bau neuer Anschlussstellen an der L264 im Bereich der Gemeinde Merzenich und der B477n im Bereich der Stadt Kerpen,

-     Anpassung der Bauwerke an den 6-streifigen Ausbau im Bereich der Ausbaustrecken,

-     Neubau von Bauwerken zur Querung der A4 im Verlegeabschnitt,

-     Erstellung von Lärmschutzmaßnahmen,

-     die Anlage von Ersatz- und Ausgleichsflächen, Einrichtungen zum Schutz der Natur und Landschaft.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1

Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr NRW) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

gestellt und begründet werden.

3

Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 07.November 2007 bis 21.November 2007 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Stadt Düren, Tiefbauamt, Zollhausstraße 40, 52353 Düren,
2. Etage, Zimmer25,
während der Dienststunden:
Mo. bis Mi.:8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Do.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
Fr.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen,
2. Obergeschoss, Zimmer 223,
während der Dienststunden:
Mo. bis Mi.: 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr,
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Gemeinde Elsdorf, Gladbacher Straße 111, 50189 Elsdorf,
1. Obergeschoss, Zimmer 103,
während der Dienststunden:
Mo. bis Mi.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Do.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Fr.: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Gemeinde Merzenich, Bauamt, Valdersweg 1, 52399 Merzenich,
2. Obergeschoss, Zimmer 19/20,
während der Dienststunden:
Mo.: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr,
Mi.: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Do.: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
Di. und Fr.: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

Gemeinde Niederzier, Rathausstraße 8, 52382 Niederzier,
Burggebäude, Zimmer 4,
während der Dienststunden:
Mo., Mi. und Fr.: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr,
Di:. 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Do.: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel, Außenstelle Aachen
Karl-Marx-Allee 220
52066 Aachen

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 19. Oktober 2007

Im Auftrag
Andreas Hein

-MBl. NRW. 2007 S. 733