Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 32 vom 14.11.2007 Seite 735 bis 754

Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.06. – 25 – v. 16.10.2007
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Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.06. – 25 – v. 16.10.2007

203308

Änderungstarifvertrag Nr. 4
vom 22. Juni 2007


Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 42.06.06. – 25 –
v. 16.10.2007

A:

Den nachstehenden Änderungstarifvertrag Nr. 4, durch den der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 (bekannt gegeben im Abschn. A des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 27.03.2002 SMBl. NRW. 203308) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 4
vom 22. Juni 2007

zum

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und1)

anderseits

_______________

1)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-        den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-        die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
-        den Bund Deutscher Kriminalbeamter.

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des ATV

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 15. September 2005 beziehungsweise den Änderungstarifvertrag vom 12. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltverzeichnis wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:

„§ 36a Übergangsregelungen“

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie

a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und

b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.

2Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen.

3Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein.

4Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.“

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen.“

3.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Worte „ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten“ gestrichen.

b) Es wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.“

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

4.
§ 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.

b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zustehenden Betriebsrente gezahlt.“

5.
§ 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007  1,41 v.H.“

6.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.

7.
In § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge“ durch die Worte „Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall“ ersetzt.

8.
§ 30 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen.“

9.
Es wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a
Übergangsregelungen

Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.“

10.
In § 37 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag“ durch die Wörter „für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertragsregelungen“ ersetzt.

11.
§ 39 erhält folgende Fassung:

§ 39
Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

(1) 1Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit (§ 2 Absatz 2) Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 2 übersteigt, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.H. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen. 2Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD / Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist.

(2) 1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun v.H. des übersteigenden Betrages zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD / VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.

Protokollnotiz:

Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen.“

12.
Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) erhält folgende Fassung:

1Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der

1.              Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),

2.              Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

3.              Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),

4.              Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),

5.              Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),

6.              Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),

7.              Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),

8.              Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

9.              Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,

10.          Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).

Protokollnotiz zu Satz 1:

Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich."

13.
Satz 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.

b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. eine Übergangszahlung nach § 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA)  oder § 47 Nummer 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder“

14.
Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes-
oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,

Protokollnotiz zu Nr. 1:  

Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung.“

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9. Jubiläumsgelder,“

c) In Nummer 13 werden die Wörter „mit Ausnahme der Zuwendung,“ gestrichen.

d) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Jahressonderzahlung“ ersetzt.

e) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 4In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“

§ 2
In-Kraft-Treten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft

a)      § 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2001,

b)      § 1 Nr. 11 sowie die in Nr. 12 geregelte Änderung zu Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 am 1. Juli 2007 und

c)      § 1 Nrn. 6 und 13 Buchstabe a am 1. Januar 2008.

Protokollnotiz zu Satz 2 Buchstabe a:

Sind in Fällen, die den mit Urteilen des BGH vom 14. Juni 2006 - Az. IV ZR 54/05 und IV ZR 55/07 - entschiedenen Fällen vergleichbar sind, bereits vor dem 22. Juni 2007 Ansprüche aufgrund der vor Vereinbarung des  4. Änderungstarifvertrags geltenden Formulierung des § 30 Abs. 3 ATV geltend gemacht worden, verbleibt es für diese Fälle beim bisherigen Wortlaut.

- MBl. NRW. 2007 S. 736