Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 32 vom 14.11.2007 Seite 735 bis 754

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I. 2), d. Innenministeriums (31-43.02.01/02-2-5892/06) und d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (111/313 - 6153) vom 20.9.2007
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Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I. 2), d. Innenministeriums (31-43.02.01/02-2-5892/06) und d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (111/313 - 6153) vom 20.9.2007

311

Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I. 2),
d. Innenministeriums (31-43.02.01/02-2-5892/06) und d.
Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration
(111/313 - 6153)
vom 20.9.2007

I.

Der Gem. RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27.8.1998 (JMBl. NRW S. 257/MBl. NRW. S. 1169) - SMBl. NRW. 311- , geändert durch Gem. RdErl. des Justizministeriums (3221 - I D. 2), des Innenministeriums (31-2-12.00.50-5892/03(0) und des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder (322) vom 20.10.2003 (JMBl. NRW S. 253/MBl. NRW. 2004 S. 113) - SMBl. NRW. 311 -, wird wie folgt geändert:

1
In Nrn. 1.2, 2.8, 3.1 Abs. 1 und 6.2 wird jeweils in der letzten Textzeile (Termin) ebenso wie in Nr. 2.1 das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

2
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:

2.1
In der letzten Textzeile von Absatz 1 (Termin) wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übersenden den Gemeinden und den zuständigen Jugendämtern zur Vorbereitung der Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl eine Liste der Personen, die in der laufenden Amtsperiode ein Schöffen-, Jugendschöffen- oder Hilfsschöffenamt innehaben und teilen gleichzeitig mit, ob diese Personen bereits in der vorangegangenen Amtsperiode tätig gewesen sind und demzufolge nicht mehr benannt werden sollen."

3
In Nr. 2.4.2 erhält der dritte Spiegelstrich folgende Fassung:

"Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,"

4
In Nr. 2.4.3 erhält der letzte Spiegelstrich folgende Fassung:

"Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert."

5
Nr. 2.4.4 wird wie folgt geändert:

Der Einleitungstext erhält folgende Fassung:

"Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetz (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich …".

6
In Nr. 2.7 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§§ 36, 77 GVG)."

7
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:

7.1
In Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

7.2
In Satz 2 wird das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.

8
In Nr. 4.3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Die Vertrauenspersonen werden von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG)."

9
In Nrn. 4.3.1 und 4.3.2 wird jeweils das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.

10
In Nr. 4.3.3 wird die letzte Textzeile (Termin) wie folgt gefasst:

"bis zum 31. Mai jedes fünften Jahres."

11
In Nr. 4.4 wird die letzte Textzeile (Termin) wie folgt gefasst:

"bis zum 30. Juni jedes fünften Jahres."

12
In Nr. 4.5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

13
In Nr. 4.6 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

14
Nr. 4.7 wird wie folgt geändert:

14.1
In Absatz 3 erhält der erste Textteil folgende Fassung:

"Das jeweilige Gericht übersendet den Gemeinden, die die Vorschlagslisten aufgestellt haben, bzw. den zuständigen Jugendämtern…".

14.2
In der letzten Textzeile (Termin) wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

15
In Nrn. 7.1 und 7.2 wird in der vorletzten bzw. in der letzten Textzeile (Termin) jeweils das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

16
In Nr. 7.3 erhält die Einleitung zu Satz 2 folgende Fassung:

"In die Vorschlagslisten muss mindestens die doppelte Zahl …".

17
In Nrn. 7.5 und 7.6 wird in der zweiten bzw. in der vierten Textzeile (Termin) jeweils das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

18
Nr. 8 erhält folgende Fassung:

"8
Zusammenfassung der Termine

8.1
2. Januar jedes fünften Jahres

Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts und entsprechende Mitteilung an

-         die Gemeinden,

-         die Amtsgerichte,

-         die Jugendhilfeausschüsse;

8.2
31. Mai jedes fünften Jahres

-         Wahl der Vertrauenspersonen;

8.3
30. Juni jedes fünften Jahres

-         Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden,

-         Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse,

-         Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte;

8.4
31. Juli jedes fünften Jahres

-         Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen,

-         Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen;

8.5
15. August jedes fünften Jahres

-         Einreichung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen an das zuständige Amtsgericht,

-         Einreichung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an das zuständige Amtsgericht;

8.6
16. September bis 15. Oktober jedes fünften Jahres

Zusammentritt der Wahlausschüsse und Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen;

8.7
15. Oktober jedes fünften Jahres

Übersendung der Verzeichnisse der Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landgerichts;

8.8
30. November jedes Jahres

Auslosung der Hauptschöffinnen, Hauptschöffen, Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen für das bevorstehende Geschäftsjahr;

8.9
30. November jedes fünften Jahres

Auslosung der Hilfsschöffinnen, Hilfsschöffen, Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen für die bevorstehende Wahlperiode.

19
Nr. 9 erhält folgende Fassung:

"Verdienstausfall

Hinsichtlich des Verdienstausfalls für Beschäftigte des Landes, die im Schöffenamt tätig sind, ist § 29 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber § 29 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu beachten. Demnach gilt das fortgezahlte Entgelt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen."

20
Nrn. 10.1 bis 10.3 erhalten folgende neue Fassung:

"10.1
Regierungsbezirk Düsseldorf

- Stadt Krefeld:

  für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld                            6

- Kreis Viersen:

  für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld                            1

10.2
Regierungsbezirk Köln

- Stadt Aachen:

  für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                            4

- Stadt Bonn:

  für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                               5

- Stadt Leverkusen:

  für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen                      5

- Kreis Aachen:

  für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                            3

- Oberbergischer Kreis:

  für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl                         5

- Rheinisch-Bergischer Kreis:

  für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen                      2

- Rhein-Sieg-Kreis:

- a) für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                           2

- b) für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl                    2

10.3
Regierungsbezirk Detmold

- Stadt Bielefeld:

  für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld                          6

- Kreis Gütersloh:

  für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld                          1

- Kreis Herford:

  für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen             4

- Kreis Minden-Lübbecke:

  für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen             3".

II.
In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung 2007 in Kraft.

- MBl. NRW. 2007 S. 740