Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 32 vom 14.11.2007 Seite 735 bis 754

Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags NRW
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zugehörige Anlagen :
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Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags NRW

Satzung
des Versorgungswerks
der Mitglieder des Landtags NRW

Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen,
beschlossen am 8.6.2005 durch den Landtags Nordrhein-Westfalen gemäß
§ 35 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252.); geändert durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags NRW gemäß § 10 Absatz 4 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes NRW vom 5. April 2005 in der Fassung der:

1. Satzungsänderung vom 19.9.2007, genehmigt durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2007 - Vers. 35-00-1 U 27 III B 4

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird die Satzung dem gängigen Sprachgebrauch angepasst. Der Vorsitzende, von dem beispielsweise die Rede ist, soll die Vorsitzende ebenso einschließen wie der Begriff des Geschäftsführers die Geschäftsführerin etc. Die weiblichen Beteiligten und Betroffenen werden um Verständnis gebeten.

Inhalt

I. Organisation

§ 1 Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung

§ 2 Bekanntmachungen

§ 3 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

§ 4 Organe

§ 5 Vertreterversammlung

§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 7 Vorstand

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

§ 9 Geschäftsführer

II. Mitgliedschaft

§ 10 Pflichtmitgliedschaft

§ 11 Befreiung von der Mitgliedschaft, freiwillige Beiträge

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

III. Leistungen

§ 13 Leistungsarten

§ 14 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

§ 15 Altersrente

§ 16 Höhe der Altersrente

§ 17 Hinterbliebenenrente

§ 18 Witwen- und Witwerrente

§ 19 Waisenrente

§ 20 Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente

§ 21 Versorgungsausgleich

§ 22 Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 23 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 24 Verjährung

§ 25 Kapitalabfindung

§ 26 Überbrückungsgeld

§ 27 Leistungsausschluss

IV. Beiträge

§ 28 Pflichtbeitrag

§ 29 Zusätzliche freiwillige Beiträge

§ 30 Beitragsverfahren

§ 31 Versorgungsabfindung: Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung; Übertragung von Beiträgen

V. Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 32 Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen

§ 33 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

VI. Verfahren

§ 34 Rechtsweg

§ 35 Widerspruchsausschuss

§ 36 Informationspflicht des Versorgungswerks

§ 37 Geschäftsjahr

§ 38 Erfüllungsort, Gerichtsstand

VII. Anrechnung der Leistungen zur Altersversorgung

§ 39 Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks

VIII. Übergangsbestimmungen

§ 40 Befreiung von der Beitragspflicht

§ 41 Gründungssatzung

§ 42 Wahl und Amtsdauer der ersten Vertreterversammlung

IX. Schlussbestimmungen

§ 43 Freiwilliger Beitritt anderer Landesparlamente

§ 44 Beginn der Beitragspflicht

§ 45 Übergangsregelung


I.
Organisation

§ 1
Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung

(1)         Das "Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen" ist nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

(2)         Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium. Es gelten die Vorschriften der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO NRW)

(3)         Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Satzung zu gewähren.

(4)         Das Versorgungswerk finanziert sich nach dem individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren (§ 32 Absatz 1).

§ 2
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 3
Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1)         Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(2)         Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen. Ein Mitglied des Versorgungswerkes muss Zustellungen unter der Anschrift, die er dem Versorgungswerk angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Hat das Mitglied des Versorgungswerks unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.

(3)         Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.

§ 4
Organe

Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand, 
3. der Vorstandsvorsitzende. 

§ 5
Vertreterversammlung

(1)         Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie die stellvertretenden Mitglieder werden im Wege der Briefwahl für die Dauer von fünf Jahren zur Mitte der Legislaturperiode gewählt. Die Zahl der ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils 10 Prozent der Mitglieder des Versorgungswerks, maximal 30 Personen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung.

(2)         Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtags wird eine neue Vertreterversammlung bis zur Mitte der neuen Legislaturperiode gewählt.

(3)         Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die bei Ablauf des Wahltermins seit mindestens drei Wochen Mitglied des Versorgungswerks und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(4)         Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) vorliegen.

(5)         Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist,

1.    wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,

2.    wer infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

3.    gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist und noch besteht,

4.    gegen wen die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,

5.    wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen wen ein solches Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist.

(6)         Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen ersten und zweiten Stellvertreter.

(7)         Die Vertreterversammlung tritt spätestens zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses zusammen. Ihre Sitzungen sind für Mitglieder öffentlich. An den Sitzungen der Vertreterversammlung nehmen mit beratender Funktion die Mitglieder des Vorstandes und der versicherungsmathematische Sachverständige teil. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden. Über die Sitzungen der Vertreterversammlung werden Niederschriften angefertigt.

(8)         Die Einberufung und Leitung einer Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Kostenerstattungen der Organe und Gremien des Versorgungswerks.

(9)         Die neu gewählte Vertreterversammlung soll zu ihrer ersten Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden einberufen werden. Die erste Sitzung einer neu gewählten Vertreterversammlung wird vom bisherigen Vorsitzenden bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden
oder eines neuen Stellvertreters geleitet.

(10)     Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit § 10 AbgG NRW oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11)     Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen.

(12)     Die Vertreterversammlung bleibt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Zusammentreten der neu gewählten Vertreterversammlung im Amt.

(13)     Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ein Ehrenamt aus. Soweit sie nicht mehr Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind, erhalten sie eine Fahrtkostenerstattung.

(14)     Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1)         Die Vertreterversammlung beschließt über

1.      Erlass und Änderung der Satzung sowie einer Wahlordnung,

2.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen,

3.      die Bestellung des Geschäftsführers,

4.      Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

5.      Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für die Überschussbeteiligung (erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung) und die Deckung eines Bilanzverlustes,

6.      Grundsätze der Vermögensanlage,

7.      Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung eines jeden Jahresabschlusses. Die wiederholte Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll in der Regel nicht länger als für fünf aufeinander folgende Geschäftsjahre erfolgen,

8.      die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks.

(2)         Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 5, 8 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 7 sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.


§ 7
Vorstand

(1)         Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes und wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die Vertreterversammlung bestellt außerdem einen Stellvertreter des Geschäftsführers, der diesen auch in seiner Funktion als Vorstandsmitglied vertritt. Im Fall der Abwesenheitsvertretung besitzt der stellvertretende Geschäftsführer ein Stimmrecht im Vorstand. Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die übrigen vier Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(2)         Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers üben ein Ehrenamt aus. Soweit sie nicht Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind, erhalten sie eine Fahrtkostenerstattung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Vertreterversammlung zu genehmigen ist.

(3)         Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes im Amt.

(4)         Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand soll zur notwendigen fachlichen Beratung den versicherungsmathematischen Sachverständigen hinzuziehen. Darüber hinaus kann er weitere Sachverständige in seine Beratungen einbeziehen.

(5)         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.

(6)         Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden.

(7)         Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1)         Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(2)         Der Vorstand ist verpflichtet jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(3)         Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Versorgungswerk, vorbehaltlich des § 10 des AbgG NRW, gerichtlich und außergerichtlich. Er bestellt auf Beschluss des Vorstandes den versicherungsmathematischen Sachverständigen und schlägt der Vertreterversammlung auf Beschluss des Vorstandes den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.

(4)         Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil.

§ 9
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

II.
Mitgliedschaft

§ 10
Pflichtmitgliedschaft

Mitglieder des Versorgungswerks sind die Abgeordneten, die ab Beginn der 14. Legislaturperiode oder später dem Landtag Nordrhein-Westfalen angehören. Ein Ausscheiden aus dem Landtag führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 11
Befreiung von der Beitragspflicht
, freiwillige Beiträge

(1)         Ein Mitglied des Versorgungswerks ist von der Beitragspflicht befreit, wenn es aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen ausgeschieden ist.

(2)         Auf Antrag kann die Beitragszahlung gemäß § 29 i.V.m. § 28 fortgesetzt werden. Die hiernach gezahlten Beträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Anlage Leistungstabelle Nummer 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)         Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds, sowie im Fall der Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk nach § 31.

(2)         Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet abweichend von § 10 Satz 2 außerdem, wenn ein Mitglied des Landtags den Antrag nach § 40 Absatz 1 stellt und bis zum Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet. Bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag ab Beginn der 15. Wahlperiode oder später beginnt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut.

III.
Leistungen

§ 13
Leistungsarten

(1)         Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:

1.      Altersrente ( §§ 15 -16),

2.      Hinterbliebenenrente (§§ 17-20),

3.      Überbrückungsgeld (§ 26),

4.      Versorgungsabfindung: Erstattung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Übertragung von Beiträgen (§ 31),

5.      Kapitalabfindung (§ 25).
Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2)         Über Leistungen wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW und §§ 2, 3 Landeszustellungsgesetz NRW gelten entsprechend.

(3)         Alle Renten werden für den vollen Monat zu dessen Beginn gezahlt.

§ 14
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

(1)         Wer eine Leistung beantragt oder erhält hat

1.      alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.      Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3.      Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(2)         Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfang versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden.

(3)         Eine Leistung darf wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt
oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 15
Altersrente

(1)         Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine lebenslange Altersrente beim Ausscheiden aus dem Landtag nach Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß § 28 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach § 28 als Mitglied des Landtags erbracht wurden.

(2)         Auf Antrag des Mitglieds wird die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Der Betrag der lebenslänglich zahlbaren Altersrente vermindert sich in diesem Falle um einen versicherungsmathematischen Abschlag nach der Anlage Leistungstabelle Nummer 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(3)         Auf Antrag des Mitglieds, das die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird der Beginn der Altersrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus aufgeschoben. Die Rente erhöht sich in diesem Fall entsprechend. Zusätzlich kann das Mitglied während des Aufschubszeitraumes seinen Rentenanspruch durch weitere Beitragszahlungen erhöhen.

(4)         Der Antrag auf einen Aufschub für den Beginn der Altersrente muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn der Altersrente (Absatz 1) dem Versorgungswerk zugegangen sein.

(5)         Das Mitglied kann den Aufschub für den Beginn einer Altersrente jederzeit durch einen entsprechenden Antrag an das Versorgungswerk beenden. Die Zahlung der Altersrente beginnt dann mit dem Monat des Antrags.

(6)         Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden. In diesem Falle erhöht sich die nach dem Ausscheiden zu leistende Rente aufgrund der Aussetzung der Rentenzahlung und der Beitragszahlungen während des Ruhenszeitraumes.

§ 16
Höhe der Altersrente

(1)         Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung, sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig und wird nach den Anlagen (Leistungstabellen Nummer 1 und 2) errechnet, die Bestandteil dieser Satzung sind. Im Falle des Aufschubs der Rente gemäß § 15 Abs. 3 oder des Ruhens der Rente gemäß § 15 Abs. 6 werden die nicht in Anspruch genommenen Renten als fiktive Beiträge verrentet. Soweit zum Verrentungszeitpunkt die Altersgrenze von 65 Jahren bereits überschritten ist, erfolgt die Verrentung dieser fiktiven Beiträge sowie tatsächlicher Beitragszahlungen während des Aufschubs- oder Ruhenszeitraums nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans.

(2)         Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht.

(3)         Bei angefangenen Versicherungsjahren gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr. Bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.

§ 17
Hinterbliebenenrente

(1)         Hinterbliebenenrenten sind

1.    Witwenrente,

2.    Witwerrente,

3.    Vollwaisenrente,

4.    Halbwaisenrente.

(2)         Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß § 28 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach § 28 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Soweit Anwartschaften auf freiwilligen Beitragszahlungen im Sinne des § 11 Absatz 2 und des § 29 beruhen, setzt dieser Anspruch außerdem voraus, dass insgesamt mindestens 36 freiwillige Beiträge geleistet worden sind.

§ 18
Witwen- und Witwerrenten

(1)         Nach dem Tod des Mitgliedes des Versorgungswerks erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. der hinterbliebene Partner aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Witwen- bzw. Witwerrente.

(2)         Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestand. Ist in einer solchen Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft das Mitglied mehr als 10 Jahre älter, so muss die Ehe bzw. die eingetragenen Lebenspartnerschaft mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe bzw. die eingetragenen Lebenspartnerschaft mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.

(3)         Absatz 2 gilt nicht, wenn aus der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Kind hervorgegangen ist oder gemeinsame leibliche Kinder vorhanden sind.

§ 19
Waisenrente

(1)         Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange dieser Zustand andauert.

(2)         Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.

(3)         Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß der Absätze 1 und 2 erlischt vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächst höhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.

(4)         Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:

1.    eheliche Kinder,

2.    für ehelich erklärte Kinder,

3.    als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte,

4.    nichteheliche Kinder, diejenigen eines männlichen Mitgliedes jedoch nur, wenn dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5)         Die Waisenrente entfällt, soweit das Kind aus einem Ausbildungsverhältnis einen monatlichen Bruttobetrag erhält, der über einen von der Vertreterversammlung festgesetzten Freibetrag hinausgeht.

§ 20
Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente

(1)         Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent.

(2)         Die Witwen- bzw. Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte wieder heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

(3)         Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. § 25 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4)         Soweit das Mitglied des Versorgungswerks freiwillige Beiträge geleistet hat, wirken sich diese bei den Hinterbliebenen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 2 rentensteigernd aus.

(5)         Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird.

(6)         Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 19 Absatz 2 bleibt unberührt.

(7)         Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf die Höhe der Altersrente nach §§ 15, 16 nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.

§ 21
Versorgungsausgleich

(1)         Werden Ehepartner geschieden, die beide beim Ende der Ehezeit Mitglieder des Versorgungswerks sind oder waren, findet Realteilung nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105) statt. Satz 1 findet auch Anwendung im Fall der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(2)         Bei Realteilung wird für den Ausgleichsberechtigten in Höhe der zu übertragenden Rentenanwartschaft ein eigenes Rentenanrecht beim Versorgungswerk begründet. Die Rentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen beim Versorgungswerk wird in Höhe der zu übertragenden Rentenanwartschaft gemindert.

(3)         Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, wird nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des Mitglieds entsprechend gekürzt. Die Kürzung erfolgt frühestens zum Ersten des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden übernächsten Monats. Die Kürzung der Rente, die der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erfolgt erst dann, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.

(4)         Aufgrund einer mit Zustimmung des Versorgungswerkes getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.

(5)         Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen. Für die Verrentung wird das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde gelegt.

(6)         Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erlassen.

§ 22
Beginn, Änderung und Ende von Renten

(1)         Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach diesem Zeitpunkt gestellt werden. Bei späterer Beantragung wird die Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem diese Rente beantragt wird.

(2)         Eine Hinterbliebenenrente wird auf schriftlichen Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für sie erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 24 Kalendermonate vor dem Monat, in dem diese Rente beantragt wird, geleistet.

(3)         Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.

(4)         Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem das beendende Ereignis eintritt.

§ 23
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen aus dem Versorgungswerk wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

§ 24
Verjährung

Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 25
Kapitalabfindung

(1)         Hinterbliebene Ehegatten bzw. hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 18) haben und wieder heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

1.    Bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

2.    Bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

3.    Bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft zurück. Die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.

(2)         Renten, die einen Monatsbetrag in Höhe von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) nicht übersteigen, können durch das Versorgungswerk oder auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden werden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

§ 26
Überbrückungsgeld

(1)         Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerks, das eine Altersrente bezieht, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Altersrente nach §§ 15, 16 gezahlt. Bei der Höhe der monatlichen Altersrente werden etwaige Rentensteigerungen nach §§ 11 Abs. 2, 29 Absatz 1 sowie § 40 Absatz 4 berücksichtigt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der hinterbliebene Ehegatte, der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2)         Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne Absatz 1 Satz 3 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach dieser Satzung, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.

§ 27
Leistungsausschluss

Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.

IV.
Beiträge

§ 28
Pflichtbeitrag

Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk beträgt für jedes Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen 15,79 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 AbgG NRW. Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk wird auf volle Euro abgerundet.

§ 29
Zusätzliche freiwillige Beiträge

(1)         Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Die Höhe der freiwilligen Beiträge beträgt mindestens 10 Prozent des Pflichtbeitrages nach § 28. Der Gesamtbeitrag aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen darf 150 % des Pflichtbeitrags nach § 28 nicht überschreiten. Sofern der Jahresgesamtbeitrag eines Mitgliedes der Befreiung des Versorgungswerkes von der Körperschaftsteuerpflicht entgegenstehen würde, ist der freiwillige Beitrag so zu vermindern, dass keine Körperschaftssteuerpflicht entsteht. Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt. Die hiernach gezahlten Beiträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Anlage Leistungstabelle Nummer 1.

(2)         Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.

§ 30
Beitragsverfahren

(1)         Die Pflichtbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 AbgG NRW einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt.

(2)         Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

(3)         Bei Mitgliedern, die nach § 12 aus dem Versorgungswerk ausscheiden oder von der Beitragspflicht nach § 11 Absatz 1 befreit sind, endet die Beitragspflicht mit dem jeweiligen Monatsende.

(4)         Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden, soweit nicht eine erneute Mitgliedschaft im Landtag begründet wird. In diesem Fall werden für die Zeit der Mitgliedschaft Pflichtbeiträge gemäß § 28 an das Versorgungswerk abgeführt.

§ 31
Versorgungsabfindung: Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung;
Übertragung von Beiträgen

(1)         Mitglieder des Versorgungswerks, die die Wartezeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) nicht erfüllt haben, können auf Antrag die Erstattung der entrichteten Beiträge verlangen. Mit der Zahlung des Erstattungsbetrages erlischt die Anwartschaft. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Die Beitragserstattung ist – vorbehaltlich des Absatzes 4 – ausgeschlossen bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt.

(2)         Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht stattdessen auch die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese richtet sich nach § 23 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 9 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590).

(3)         Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruhen die Verpflichtungen aus Absatz 1 und 2 und die Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

(4)         Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz 1 geht auf die Hinterbliebenen über, wenn

1.      das Mitglied des Versorgungswerks vor Ablauf der Wartezeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) verstirbt

2.      und es zum Zeitpunkt des Todes kein Mitglied des Landtags mehr ist.

V.
Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 32
Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen

(1)         Das Versorgungswerk bildet nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren eine Deckungsrückstellung. Diese ist nach dem Verfahren der Verrentung von laufenden Einmalbeiträgen als Barwert der künftigen Leistungen zu ermitteln.

(2)         Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen, sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

(3)         Das gebundene Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß § 3 der Versorgungswerkeverordnung (VersWerkVO NRW) anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 33
Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

(1)         Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 37) einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu berechnen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2)         Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 Prozent des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zurückzuführen.

(3)         Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4)         Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, Absatz 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(5)         Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

VI.
Verfahren

§ 34
Rechtsweg

(1)         Die Bescheide des Versorgungswerks sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

(2)         Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist gegen den Bescheid des Versorgungswerks Widerspruch zu erheben.

(3)         Über den Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss.

§ 35
Widerspruchsausschuss

(1)         Der Widerspruchsausschuss ist besetzt mit zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung und einem Mitglied des Vorstandes.

(2)         Der Vorstand kann bis zu drei Stellvertreter, die Vertreterversammlung kann bis zu fünf Stellvertreter berufen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so werden die Stellvertreter in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge tätig.

(3)         Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder und ist mit einfacher Mehrheit, d.h. zwei Stimmen, beschlussfähig. Der Geschäftsführer gehört dem Widerspruchsausschuss mit beratender Stimme an.

(4)         Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden, soweit sie der Vertreterversammlung angehören, von dieser für die jeweilige Wahlperiode der Vertreterversammlung berufen. Das Nähere kann in der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung geregelt werden. Das Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand für die Wahlzeit des Vorstandes in den Widerspruchsausschuss berufen.

(5)         Die Tätigkeit als Mitglied des Widerspruchsausschusses ist ehrenamtlich.

§ 36
Informationspflicht des Versorgungswerks

Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen
Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Versorgungswerk.

§ 37
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 38
Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

VII.
Anrechnung der Leistungen zur Altersversorgung

§ 39
Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks

(1)         Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt.

(2)         Bei dem Zusammentreffen von Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag und Renten aus dem Versorgungswerk wird die Altersentschädigung nach § 10 Absatz 10 AbgG NRW gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(3)         Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.

VIII.
Übergangsbestimmungen

§ 40
Befreiung von der Beitragspflicht

(1)         Auf Antrag wird von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk befreit, wer bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft im Landtag von mehr als siebeneinhalb Jahren erreichen kann.

(2)         Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag beim Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen zu stellen und wirkt zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 14. Wahlperiode.

(3)         Die Befreiung gilt nur für die Dauer der 14. Legislaturperiode. Sie ist unwiderruflich.

(4)         Diejenigen Abgeordneten, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Mitgliedschaftsdauer im Landtag von mehr als siebeneinhalb Jahren noch nicht erreicht haben und zu Beginn der 14. Wahlperiode keinen Antrag nach Absatz 1 stellen, erhalten für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004. Diese Versorgungsabfindung kann in das Versorgungswerk eingebracht werden. Sie wirkt sich rentensteigernd aus. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus den Anlagen Leistungstabelle Nummer 1 und 2. Für die Verrentung wird das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde gelegt. Wird die Versorgungsabfindung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in das Versorgungswerk eingebracht, erfolgt die Verrentung nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans.

§ 41
Gründungssatzung

Die Satzung zur Gründung des Versorgungswerks wurde vom Landtag der 14. Wahlperiode in seiner ersten Sitzung am 08.06.2005 beschlossen.

§ 42
Wahl und Amtsdauer der ersten Vertreterversammlung

(1)         Die erste Vertreterversammlung des Versorgungswerks kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem in § 5 Absatz 1 vorgegebenen gewählt werden. Sie ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung des Versorgungswerks für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 08.06.2005 zu wählen.

(2)         Ihre Amtszeit endet mit der Wahl der zweiten Vertreterversammlung, die zur Mitte der auf die Wahl der ersten Vertreterversammlung folgenden Legislaturperiode gemäß § 5 Absatz 1 gewählt wird.

IX.
Schlussbestimmungen

§ 43
Freiwilliger Beitritt anderer Landesparlamente

(1)         Andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland können dem Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen beitreten. Die Aufnahme in das Versorgungswerk wird durch Staatsvertrag geregelt.

(2)         Sämtliche Verwaltungskosten sowie sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen werden im Fall eines Beitritts auf die jeweiligen Landesparlamente anteilig umgelegt und vom Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen eingezogen.

§ 44
Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit In-Kraft-Treten des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252). Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 2005 anteilig als Versicherungsjahr nach § 16 Absatz 3 Satz 1.

§ 45
Übergangsregelung

Die Änderungen von § 29 Absatz 1 Satz 3 treten rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Alle übrigen Änderungen treten mit Genehmigung der Versicherungsaufsicht in Kraft. Die Änderungen von §§ 15 Absatz 1, 17 Absatz 2 treten frühestens mit den entsprechend geänderten Vorschriften im Abgeordnetengesetz NRW in Kraft.

- MBl. NRW. 2007 S. 743