Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 33 vom 26.11.2007 Seite 755 bis 766

Verbandssatzung des Zweckverbandes Naturpark Diemelsee vom 8. Juni 2007
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Verbandssatzung des Zweckverbandes Naturpark Diemelsee vom 8. Juni 2007

Verbandssatzung
des Zweckverbandes Naturpark Diemelsee

vom 8. Juni 2007

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich

(1)          Die Gemeinden Diemelsee und Willingen (Upland), die Städte Brilon, Korbach und Marsberg, der Hochsauerlandkreis und der Landkreis Waldeck-Frankenberg sowie der Verein Naturpark Diemelsee e.V. bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229) und des Staatvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar und 15. Februar 1974 (GVBl. I S. 273).

(2)          Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Naturpark Diemelsee“ mit dem Sitz in Korbach.

(3)          Das Verbandsgebiet des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Mitgliedsstädte und -gemeinden des Zweckverbandes.

§ 2
Selbstverwaltungskörperschaft

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.

§ 3
Aufgaben

(1)     Der Zweckverband hat die Aufgaben,

a)    das Gebiet des Naturparks im Zusammenwirken mit der Bevölkerung entsprechend seinem Naturschutzwert und seiner Erholung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen,

b)   Umweltbildung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,

c)    ein großräumiges Erholungs-, Natur- und Waldschutzkonzept zu entwickeln,

d)   mit den im Verbandsgebiet im Tourismus tätigen Institutionen zusammenzuarbeiten,

e)    für eine einheitliche Präsentation des Naturparks und seiner Einrichtungen Sorge zu tragen,

f)     den Erholungsverkehr durch Schaffung von Parkplätzen und Wanderwegen zu lenken,

g)    Planungsziele und Maßnahmen mit dem Verein Naturpark Diemelsee e.V. abzustimmen und mit dem Verein zusammenzuarbeiten,

h)    Maßnahmen durchzuführen, die der Regionalentwicklung dienen.

(2)     Er ist Planungsgemeinschaft und Träger von Maßnahmen zur Gestaltung des Naturparks Diemelsee. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Von seinen Tätigkeiten bleibt die Planungshoheit der Kommunen im Verbandsgebiet unberührt.

§ 4
Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.

§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1)          Die Verbandsversammlung besteht aus je einem/r Vertreter/in der Verbandsmitglieder. Auf jedes Verbandsmitglied entfällt 1 Stimme.

(2)          Die Vertreter/innen der kommunalen Verbandsmitglieder werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Vertreter/innen üben ihr Amt  nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter/innen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Der/die Vertreter/in und der/die Stellvertreter/in des Vereins Naturpark Diemelsee e. V. werden jeweils nach den hessischen Kommunalwahlen vom Verein benannt.

(3)          Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter/innen sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter/in eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören.

§ 6
Vorsitzende, Einberufung

(1)          Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und jeweils nach den hessischen Kommunalwahlen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

(2)          Der/die Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag muss mindestens eine Woche liegen. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der satzungsgemäßen Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.

(3)          Zu ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und nach Ablauf der Wahlzeit ihrer hessischen Mitglieder wird die Verbandsversammlung von dem Landrat/der Landrätin des Landkreises Waldeck-Frankenberg einberufen; er/sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.

§ 7
Zuständigkeit

Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG zugewiesenen Aufgaben. Sie kann die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

1.    die Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung  und der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Entlastung,

2.    den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

3.    den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes,

4.    die Festsetzung der Verbandsumlage,

5.    die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen i. S. d. § 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 17 HGO,

6.    die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,

7.    die Auflösung des Zweckverbandes.

§ 8
Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1)          Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen vertreten sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das KGG
oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2)          Beschlüsse nach § 7 Ziffer 3, 4 und 5 bedürfen der Zustimmung der Vertreter der beiden Landkreise.

(3)          Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben und die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Zustimmung der Verbandsmitglieder.

§ 9
Verbandsvorstand

(1)          Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten/Landrätinnen des Landkreises Waldeck-Frankenberg und des Hochsauerlandkreises, den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der verbandsangehörigen Städte und Gemeinden sowie einem Vertreter des Vereins Naturpark Diemelsee e. V.. Sie können sich durch von ihnen zu bestimmende Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsorgans vertreten lassen. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Verbandsvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Verbandsvorsitzende/n. Das Amt des/der Vorsitzenden endet, wenn es der Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt. Das Gleiche gilt für das Amt des/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden.

(2)          Die Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern erlischt mit der Beendigung ihres Amtes als Landrat/Landrätin oder Bürgermeister/in bzw. mit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein Naturpark Diemelsee e. V.

(3)          Der Verbandsvorstand bedient sich eines/r Geschäftsführers/in. Die Aufgaben des/r Geschäftsführers/in werden durch eine von dem Verbandsvorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 10
Zuständigkeit, Leitung

(1)          Der Verbandsvorstand besorgt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind, nach einer ergänzenden Geschäftsordnung, die die weiteren Verfahrensfragen regelt.

(2)          Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom/von der Verbandsvorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/r oder ihrem/r Stellvertreter/in geleitet.

§ 11
Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1)          Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2)          Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 12
Verbandswirtschaft

(1)          Für die Verbandswirtschaft und die Haushaltsführung gelten die Vorschriften des Sechsten Teiles der Hessischen Gemeindeordnung nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß. Die Rechnungsprüfungsaufgaben werden vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Waldeck-Frankenberg wahrgenommen.

(2)          Die nicht durch allgemeine Zuwendungen und zweckbestimmte Einnahmen gedeckten Aufwendungen für die Errichtung, die Unterhaltung, die Instandsetzung und die Bewirtschaftung der Naturpark-Anlagen trägt die Stadt bzw. Gemeinde, in deren Gebiet sie anfallen.

(3)          Die persönlichen und sächlichen Kosten für die Geschäftsführung und die Verwaltung des Verbandes tragen der Landkreis Waldeck-Frankenberg zu 3/4 und der Hochsauerlandkreis zu 1/4.

§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen

(1)          Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in dem Staatsanzeiger für das Land Hessen sowie in dem Staatsanzeiger für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2)          Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden diese auf die Dauer von 7 Tagen im Kreishaus des Landkreises Waldeck-Frankenberg, Südring 2, 34497 Korbach sowie im Kreishaus des Hochsauerlandkreises, Steinstraße 27, 59872 Meschede öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch, wenn öffentliche Auslegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in der Form des Absatzes 1 öffentlich bekannt zu machen.

(3)          In den Fällen des Absatzes 2 sind der erste und der letzte Tag der Auslegungsfrist auf den auszulegenden Schriftstücken zu vermerken und von dem zuständigen Bediensteten unterschriftlich zu bestätigen.

(4)          Die Verbandsmitglieder können durch Veröffentlichung in ortsüblicher Form auf die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes hinweisen. Diese Hinweise sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung.

(5)          Die Landräte des Landkreises Waldeck-Frankenberg und des Hochsauerlandkreises sind ermächtigt, die Verbandssatzung mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde für den Zweckverband namens des Verbandsvorstandes nach Abs. 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.

§ 14
Auflösung des Zweckverbandes

Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einvernehmlich auf die Verbandsmitglieder verteilt. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.

§ 15
Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung

Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.

Die vorstehende Verbandssatzung vereinbaren die Beteiligten zur Bildung eines Zweckverbandes.

Korbach, den 8. Juni 2007

Für den Hochsauerlandkreis

gez. Dr. Karl Schneider                          (Dienstsiegel)                      gez. Winfried Stork

(Landrat)                                                                                          (Kreisdirektor)

Für den Landkreis Waldeck-Frankenberg

gez. Peter Niederstraßer                         (Dienstsiegel)                      gez. Otto Wilke

(Erster Kreisbeigeordneter)                                                               (Kreisbeigeordneter)

Für die Stadt Brilon

gez. Franz Schrewe                                (Dienstsiegel)                      gez. Reinhard Sommer

(Bürgermeister)                                                                                 (Erster Beigeordneter)

Für die Stadt Korbach

gez. Karl-Heinz Meier                            (Dienstsiegel)                      gez. Wilhelm Kappelmann

(Erster Stadtrat)                                                                                (Stadtrat)

Für die Stadt Marsberg

gez. Hubertus Klenner                            (Dienstsiegel)                      gez. Reinhold Huxoll

(Bürgermeister)                                                                                 (allgemeiner Vertreter)

Für die Gemeinde Diemelsee

gez. Volker Becker                                (Dienstsiegel)                      gez. Eckhard Köster

(Bürgermeister)                                                                                 (Erster Beigeordneter)

Für die Gemeinde Willingen

gez. Thomas Trachte                              (Dienstsiegel)                      gez. Manfred Kesper

(Bürgermeister)                                                                                 (Erster Beigeordneter)

Für den Naturpark Diemelsee

gez. Helmut Eichenlaub

(Vorsitzender)

-MBl. NRW. 2007 S. 760