Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 30.11.2007 Seite 767 bis 780
Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJP NRW) RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 311-6416.1 - v. 18.10.2007 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien für die Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan (KJP NRW) RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 311-6416.1 - v. 18.10.2007
2160
Richtlinien
für die Förderung nach dem
Kinder- und Jugendförderplan
(KJP NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Generationen,
Familie,
Frauen und Integration - 311-6416.1 -
v. 18.10.2007
Inhaltsübersicht
A)
Allgemeine Regelungen
B)
Förderung durch fachbezogene Pauschalen*
1
Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung
1.1
Jugendverbandsarbeit
1.2
Jugendbildungsarbeit in Jugendbildungsstätten
2
Offene Kinder- und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe
und Schule/Jugendsozialarbeit
2.1
Offene Kinder- und Jugendarbeit/Abenteuerspielplätze/Mobile Formen
2.5
Überregionale Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe
3
Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz
3.1
Kulturelle Jugendarbeit/Jugendkunstschulen
C)
Einzelförderrichtlinien (EFR)*
1
Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung
1.3
Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem
Sonderurlaubsgesetz
1.4
Gedenkstättenfahrten
1.5
Ring Politischer Jugend
2
Offene Kinder und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe und
Schule/Jugendsozialarbeit
2.2
Initiativgruppen
2.3
Kooperation von Jugendhilfe und Schule
2.4
Schul- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit
3
Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz
3.2
Kinder- und Jugendmedienarbeit
3.3
Akademie Remscheid
3.4
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
4
Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit
4.1.1
Partizipation von Kindern und Jugendlichen
4.1.2
Freiwilligenarbeit/Freiwilliges Ökologisches Jahr
4.2
Geschlechtsspezifische Mädchen- und Jungenarbeit
4.3
Maßnahmen zum Abbau sozialer Benachteiligungen/Pädagogische Angebote für Kinder
mit Zuwanderungsgeschichte
4.4
Präventive pädagogische Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit
5
Besondere Maßnahmen/Innovative Projekte und Experimente
6
Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
D)
Richtlinien für die Anerkennung der Förderwürdigkeit von Jugendverbänden auf
Landesebene im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans
(Anerkennungsrichtlinien)
E)
Geltungsdauer
* Die Nummerierungen zu B) und C) orientieren
sich an der Gliederung des Kinder- und Jugendförderplans.
A)
Allgemeine Regelungen
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes fachbezogene
Pauschalen für die Jugendverbandsarbeit, die Jugendbildungsarbeit in
Jugendbildungsstätten, die Offene Kinder- und Jugendarbeit, die Überregionalen
Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe und die Kulturelle
Jugendarbeit/Jugendkunstschulen sowie entsprechend diesen Richtlinien auf
der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der
dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zu Leistungen in den
Bereichen der Jugendhilfe, die in den §§ 10 bis 14 des Kinder- und
Jugendförderungsgesetzes (KJFöG) näher genannt sind.
Ein Anspruch der Zuwendungsempfänger auf Förderung besteht nicht. Die jeweilige
Bewilligungsbehörde entscheidet über Zuwendungen auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Grundlage
hierfür ist der Kinder- und Jugendförderplan ( SMBl. NRW. 2160).
1.2
Besondere Bestimmungen:
1.2.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Fördermittel sachgerecht und
wirtschaftlich sowie den Zielen ihrer Arbeit entsprechend zu verwenden. Die
Gewährung von Zuwendungen setzt grundsätzlich den Einsatz von Eigenmitteln
voraus.
1.2.2
Durch die Zuwendungen dürfen die Autonomie der Träger, ihre Vielfalt und
Pluralität sowie ihr Recht auf freie Gestaltung der Angebote nicht
eingeschränkt werden.
1.2.3
Bei Kooperationsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger als verantwortlicher
Veranstalter auftreten. Hierbei ist es notwendig, dass ihm ein maßgeblicher
Einfluss auf den Ablauf und die Durchführung der Veranstaltung zukommt und dies
anhand der Unterlagen nachvollziehbar ist. Eine Kooperation, die sich lediglich
auf die Kostenübernahme beschränkt, ist nicht zulässig.
1.2.4
Für den Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte finden die Bestimmungen der
§§ 72 und 72a SGB VIII Anwendung. Im Rahmen der Kinder- und
Jugendarbeit, insbesondere bei den Jugendverbänden, kann Fachkraft im Sinne des
KJP NRW auch sein, wer über eine ausreichende Erfahrung auf Grund langjähriger
ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendarbeit und über eine besondere Eignung im
Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügt. Darüber hinaus ist der besondere
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII zu beachten.
Bei
Anstellungsverträgen muss das Direktionsrecht beim Zuwendungsempfänger
verankert sein.
1.2.5
Über die Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) der Fachkräfte entscheidet
der Träger. Dabei sind die Bestimmungen des Tarifrechts des Landes anzuwenden,
wenn nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet (z.B. KAVO).
Eine Besserstellung gegenüber dem TV- Land ist auszuschließen.
1.2.6
Zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in fachlichen Angelegenheiten
betreffend SGB VIII/KJHG behält sich die Oberste Landesjugendbehörde eine
Entscheidung vor.
2
Zuwendungsempfänger
Die
Zuwendungsempfänger sind in der Regel Träger der freien Jugendhilfe sowie
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie ergeben sich aus Nr. 2 der
jeweiligen Einzelförderrichtlinien (Abschnitt C). Träger der freien
Jugendhilfe müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und in
Nordrhein-Westfalen nach § 75 SGB VIII anerkannt sein, soweit die
Einzelförderrichtlinien nichts anderes bestimmen.
Zuwendungen
dürfen nicht gewährt werden für
-
Träger, die gewerblich oder unter Berücksichtigung ihrer Trägerstruktur im
überwiegenden Interesse von einem oder einigen gewerblichen Unternehmen
arbeiten,
-
Maßnahmen, die nach dem Weiterbildungsgesetz (SGV. NRW. 223) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich jeweils aus Nr. 3 der
Einzelförderrichtlinien (Abschnitt C).
Zu
den in den Einzelförderrichtlinien genannten Sachausgaben zählen auch Ausgaben
nach § 8 Abs.1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung).
Bürgerliches
Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als
fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hierbei ist die
Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerlichem Engagement bei der Gewährung
von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des MGFFI (RdErl.
d. MGFFI v. 07.03.2007, SMBl. NRW. 631) zu beachten.
3.2
Angebote der im Kinder- und Jugendförderplan genannten Handlungsfelder werden
in der Regel nur gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
An den Bildungsveranstaltungen müssen mindestens sieben junge Menschen
teilnehmen.
-
Der Veranstaltungsort muss in Nordrhein-Westfalen, in einem benachbarten
Bundesland, im angrenzenden Ausland oder in Berlin liegen; in begründeten
Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig.
-
Der Wohnsitz einer überwiegenden Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss
in Nordrhein-Westfalen liegen.
-
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der pädagogischen Angebote müssen junge
Menschen oder ehrenamtliche sowie neben- oder hauptberufliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sein.
Die
Angebote können örtlich und überörtlich/regional durchgeführt werden.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsarten:
Die
Landesförderung wird als Projektförderung gewährt; die Akademie Remscheid für
musische Bildung und Medienerziehung e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Kinder-
und Jugendschutz - Landesstelle NRW e.V. (AJS) werden institutionell gefördert.
4.2
Finanzierungsarten:
Die
Zuwendungen sind als Zuschuss oder Zuweisung mit den aus der Nr. 4 der
jeweiligen Einzelförderrichtlinien (Abschnitt C) sich ergebenden
Finanzierungsarten zu bewilligen.
4.3
Förderungshöhe:
4.3.1
Die Förderungshöhe ist jeweils in Nr. 4 der Einzelförderrichtlinien festgelegt.
4.3.2
Bildungsveranstaltungen werden wie folgt gefördert:
4.3.2.1
Für Angebote der außerschulischen Bildung bei Internats- und
Tagesveranstaltungen kann ein teilnehmerbezogener Förderbetrag von bis zu 24 €
eingesetzt werden.
Bei
Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit mit
Übernachtung („Internatsveranstaltungen“) kann je Tag und
Teilnehmerin/Teilnehmer ein teilnehmerbezogener Förderbetrag bis zur Höhe des
vollen Förderbetrages eingesetzt werden.
Bei
Bildungsveranstaltungen von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsarbeit ohne
Übernachtung („Tagesveranstaltungen“) kann je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer
ein teilnehmerbezogener Förderbetrag bis zur Höhe von 2/3 des Förderbetrages
eingesetzt werden.
4.3.2.2
Alle übrigen Bildungsveranstaltungen und freizeitpädagogische Maßnahmen -
soweit sie mindestens 1,5 Stunden umfassen - werden unabhängig von der
Teilnehmerzahl mit folgenden Pauschalbeträgen gefördert:
-
für örtliche Maßnahmen 120 €
-
für überörtliche/regionale Maßnahmen oder für Großveranstaltungen 1.500 €.
4.3.3
Die Bagatellgrenze bei Zuwendungen an freie Träger beträgt in Abweichung von
Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO 1.000,00 €.
5
Verfahren
5.1
Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu
beachtenden Verfahrensschritte sind in den jeweiligen Einzelförderrichtlinien
sowie den entsprechenden Mustern festgelegt. Die Muster werden durch
gesonderten Erlass bekanntgegeben.
5.2
Bewilligungsbehörden sind - soweit sich aus den Einzelförderrichtlinien nichts
anderes ergibt - die Landschaftsverbände/Landesjugendämter Rheinland und
Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zuständig
für die Bewilligung ist der Landschaftsverband, in dessen Bereich der Träger
seinen Sitz hat. Die Landesjugendämter haben sich in Zweifelsfragen bei der
Anwendung und Auslegung der Richtlinien untereinander abzustimmen.
5.3
Die Förderanträge sind bis zum 01.10. des Vorjahres bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit die Einzelförderrichtlinie keine
hiervon abweichende Fristsetzung festlegt.
5.4
Bei Jahresvorhaben von freien Trägern sind die bewilligten Zuwendungen ohne
Anforderung der Zuwendungsempfänger in Teilbeträgen auszuzahlen, und zwar zum
15.01., 15.04., 15.07. und 15.10., soweit die Einzelförderrichtlinie nichts
anderes vorsieht.
5.5
Soweit in den Einzelförderrichtlinien vorgesehen ist, dass der
Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuwendungen an seine
Untergliederungen oder Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf, muss der
Erstempfänger sicherstellen, dass der Letztempfänger
die Einhaltung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der
Nebenbestimmungen beachtet.
5.6
Erfordert die Durchführung eines Projektes bzw. einer Maßnahme einen Aufenthalt
im Ausland, so hat der Träger dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden
Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadenersatzansprüche ausreichend
versichert sind.
5.7
Auf die Vorlage von Sach- und Erfahrungsberichten kann verzichtet werden, wenn
der Zuwendungsempfänger die im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs bzw. der
Zielvereinbarungen geforderten Daten zur Verfügung stellt.
5.8
Für Bildungsveranstaltungen gemäß Nr. 4.3.2.1 sind Teilnehmerlisten zu führen
und für die Prüfung bereitzuhalten (Muster 4).
5.9
Bei Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe kann die Bewilligungsbehörde
von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 € nicht
übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.
B)
Förderung durch fachbezogene Pauschalen *
Folgende
Förderbereiche werden in Form von fachbezogenen Pauschalen gefördert:
1
Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung
1.1
Jugendverbandsarbeit
Die
Mittel dienen zur Förderung der verbandlichen
Jugendarbeit im Sinne des § 12 SGB VIII und des § 11 KJFöG.
Empfänger
sind die auf Landesebene gemäß den Anerkennungsrichtlinien (Teil D) anerkannten
und im Landesjugendring NW e.V. zusammengeschlossenen Jugendverbände. Über
Ausnahmen entscheidet die Oberste Landesjugendbehörde.
1.2
Jugendbildungsarbeit in Jugendbildungsstätten
Die
Mittel dienen zur Förderung der Stärkung außerschulischer
Jugendbildungsmaßnahmen in Jugendbildungsstätten.
Empfänger
sind die unter 1.1 genannten Jugendverbände, denen Jugendbildungsstätten
angeschlossen sind.
* Die Nummerierungen zu B) und C) orientieren
sich an der Gliederung des Kinder- und Jugendförderplans
2
Offene Kinder- und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe
und Schule/Jugendsozialarbeit
2.1
Offene Kinder- und Jugendarbeit/Abenteuerspielplätze/Mobile Formen
Die
Mittel dienen zur Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in und
außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 11 SGB VIII und des § 12 KJFöG.
Empfänger
sind Träger von Einrichtungen und Angeboten der öffentlichen und freien
Jugendhilfe.
2.5
Überregionale Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe
Die
Mittel sind bestimmt zur Förderung von landeszentralen Zusammenschlüssen von
Trägern in der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit.
Empfänger
sind:
-
die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JSA) und die in ihr
zusammengeschlossenen Trägergruppen,
-
die Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit (LKJ),
-
die Arbeitsgemeinschaft “Haus der Offenen Tür“ NW und die in ihr
zusammengeschlossenen Trägergruppen,
-
das Paritätische Jugendwerk (PJW) sowie
-
der Landesjugendring NW.
3
Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz
3.1
Kulturelle Jugendarbeit/Jugendkunstschulen
Die
Mittel dienen zur Förderung der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit.
Empfänger
sind
-
die in der Landesvereinigung Kulturelle Jugendarbeit e.V. (LKJ)
zusammengeschlossenen Landesarbeitsgemeinschaften sowie
-
Jugendkunst- und Kreativitätsschulen/kulturpädagogische Einrichtungen bzw.
deren Träger.
C)
Einzelförderrichtlinien (EFR) *
1.
Jugendverbandsarbeit, politische und soziale Bildung
EFR zu Pos. 1.3 Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1
Zuwendungszweck
Die
Förderung erfolgt für den Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in der Jugendhilfe unter Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach § 5
des Gesetzes zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in
der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz vom 31.07.1974 - (SUrlG)
- in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW. 216).
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
die gemäß Nr. 1.1 (Teil B - Jugendverbandsarbeit) vom Land geförderten
Jugendverbände,
2.2
Mitgliedsverbände der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
2.3
sonstige freie Träger und öffentliche Träger im Sinne des § 2 SUrlG.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert wird
die Teilnahme von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der
Jugendhilfe, wenn
3.1
die Teilnahme sich auf Maßnahmen und Fachtagungen
nach § 1 SUrlG erstreckt,
3.2
diesen Personen hierfür Urlaub nach § 2 SUrlG
gewährt wird und
3.3
ihnen hierdurch ein Verdienstausfall entsteht, der vom Zuwendungsempfänger ganz
oder teilweise ausgeglichen wird.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung
wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe des
jeweiligen Festbetrages ergibt sich aus einem jährlich neu festzusetzenden
Prozentanteil des Bruttoverdienstausfalles.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird in den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.2
für Jahresvorhaben gewährt; die Mittel können vom Zuwendungsempfänger an deren
Untergliederungen weitergegeben werden.
5.2
In Fällen der Nr. 2.3 wird die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen gewährt.
5.3
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlagen 1, 1a und 1b zu verwenden.
EFR zu Pos. 1.4 Gedenkstättenfahrten
1
Zuwendungszweck
Gefördert
werden Fahrten zu Gedenkstätten von Verbrechen des Nationalsozialismus.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
Träger der freien Jugendhilfe
2.2
die Stadt- und Kreisjugendringe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden Fahrten mit maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Gedenkstätten
von Verbrechen des Nationalsozialismus. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den
Gedenkstättenfahrten sollen mindestens 12 Jahre alt sein. Pro
Zuwendungsempfänger können bis zu zwei Gedenkstättenfahrten gefördert werden.
Die
Dauer der Fahrten zu Gedenkstätten im Bundesgebiet soll vier Tage, zu
Gedenkstätten im Ausland sechs Tage nicht übersteigen. Je angefangene 10
Teilnehmerinnen/Teilnehmern muss eine Leitungskraft teilnehmen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die
Höhe des Förderbetrages besteht aus
4.1
einem Fahrtkostenzuschuss als Festbetrag auf der Basis eines Förderanteils von
bis zu 60 v.H. der niedrigsten Fahrtkosten eines
Gruppenfahrscheins in der 2. Wagenklasse der Deutschen Bahn AG bzw. eines
anderen Verkehrsmittels. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG in das nicht an
NRW angrenzende europäische Ausland können Mehrkosten für Liegewagenbenutzung
zusätzlich einbezogen werden.
4.2
einem Aufenthaltszuschuss, der
-
bei eintägigen Gedenkstättenfahrten von mehr als acht Zeitstunden je
Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag 12 €
-
bei mehrtägigen Gedenkstättenfahrten je Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag 20 €
beträgt;
An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
Leitungskräfte
können zu den gleichen Bedingungen wie die teilnehmenden jungen Menschen in die
Förderung einbezogen werden.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 2 zu verwenden.
EFR zu Pos.1.5 Ring politischer Jugend
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen zur Förderung der hauptamtlichen Tätigkeit von Fachkräften der
Jugendarbeit und der Durchführung von Angeboten der politischen Bildung.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind die Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend NW, sofern sie
Jugendorganisationen der im Landtag NRW oder im Bundestag vertretenen Parteien
sind und über mehr als 1.500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen verfügen.
3
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden insbesondere
3.1
die hauptamtlich tätigen Fachkräfte der Jugendarbeit zur Wahrnehmung der
Aufgaben auf Landesebene sowie Ausgaben für Planungs- und Leitungsaufgaben der
Landesverbände;
3.2
die Angebote der außerschulischen politischen Jugendbildung.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.
Die
Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich mit einem besonderen Erlass
an die Bewilligungsbehörden festgelegt.
In
die Förderung von Bildungsmaßnahmen dürfen Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis
zum Alter von 35 Jahren einbezogen werden.
Wahlkampfmaßnahmen
und Parteiveranstaltungen sind nicht zuwendungsfähig.
5
Verfahren
5.1
Die
Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt. Die Mittel können an
Untergliederungen weitergeleitet werden.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 3 zu verwenden.
2.
Offene Kinder- und Jugendarbeit/Initiativgruppen/Kooperation von Jugendhilfe
und Schule/Jugendsozialarbeit
EFR zu Pos. 2.2 Initiativgruppen
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen von Initiativgruppenarbeit.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
das Paritätische Jugendwerk NW
2.2
Initiativgruppen in der Kinder- und Jugendarbeit.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden
3.1
die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele des unter Nr. 2.1 genannten
Zuwendungsempfängers notwendigen und angemessenen Sachausgaben, insbesondere
für Bildungsmaßnahmen, freizeitpädagogische Maßnahmen sowie Angebote der Fort-
und Weiterbildung ehrenamtlicher sowie haupt- und nebenberuflich tätiger
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3.2
notwendige und angemessene Sachausgaben für Aktivitäten von unter Nr. 2.2
genannten Initiativgruppen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die
Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich durch gesonderten Erlass
festgelegt.
4.2
Die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe
des Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig
anerkannten Ausgaben.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird für Jahresvorhaben gewährt; die Zuwendung zu Nr.
3.2 wird zu Einzelvorhaben gewährt.
5.2
Der Zuwendungsempfänger zu Nr. 2.1 kann Mittel an Initiativgruppen der Kinder-
und Jugendarbeit für Einzelmaßnahmen weiterleiten.
5.3
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Nachweisverfahren sind die Muster 1, 2a und
3 a sowie Anlage 3 (zu Nr. 4.1) und Anlage 4 (zu Nr. 4.2) zu verwenden.
EFR zu Pos. 2.3 Kooperation von Jugendhilfe und Schule
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen der Förderung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im
Rahmen des Kinder- und Jugendförderplans.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
Träger der freien Jugendhilfe,
2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Der Förderbetrag
errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der von der
Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 zu verwenden.
EFR zu Pos. 2.4 Schul- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit
1
Zuwendungszweck
Gefördert
werden sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit
dem Ziel, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur
Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
Träger der freien Jugendhilfe mit dem Arbeitsschwerpunkt Jugendsozialarbeit,
2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages
wird vom Ministerium jährlich mit einem besonderen Erlass an die
Bewilligungsbehörden festgelegt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie die Anlage 5 zu verwenden
3.
Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit/Jugendmedienarbeit/Erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz
EFR zu Pos. 3.2 Kinder- und Jugendmedienarbeit
1
Zuwendungszweck
Gefördert
werden medienbezogene Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
überörtlich tätige Träger der freien Jugendhilfe, die die Träger vor Ort bei
der Entwicklung medienbezogener Angebote unterstützen,
2.2
Träger der freien Jugendhilfe,
2.3
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden
3.1
notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben der Träger nach
Nr. 2.1,
3.2
notwendige und angemessene Sachausgaben für Einzelmaßnahmen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird
4.1
für die unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger in Form der
Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium
jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt.
4.2
für die unter Nrn. 2.2 und 2.3 genannten Träger in
Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich
aus bis zu 70 v.H. der von der Bewilligungsbehörde
als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird zu Nr. 2.1 für Jahresvorhaben gewährt. Die Zuwendungen zu Nrn. 2.2 und 2.3 werden für Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 (zu Nr. 4.1) und Anlage 4 (zu Nr. 4.2) zu
verwenden.
EFR zu Pos. 3.3 Akademie Remscheid
1
Zuwendungszweck
Gefördert
werden Maßnahmen zur Qualifizierung der musisch-kulturellen und medienpädagogischen
Jugendarbeit.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
ist die Akademie Remscheid für musische Bildung und Medienerziehung e.V.
Remscheid.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der institutionellen Förderung als
Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des Haushaltes gewährt. Die Höhe des
Förderbetrages wird jährlich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom Ministerium festgelegt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind die Muster 1, 2 b 1 sowie
Anlage 7 zu verwenden.
5.3
Der Verwendungsnachweis wird vereinbarungsgemäß gegenüber dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Landesjugendamt erbracht.
EFR zu Pos. 3.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen der Förderung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle
Nordrhein-Westfalen e.V., Köln,
2.2
die Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V., Münster
und der Ev. Arbeitskreis Kinder- und Jugendschutz NW, Münster.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen und angemessenen Personal-
und Sachausgaben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird
4.1
für den unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger in Form der
institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe des
Haushalts gewährt. Die Höhe des Förderbetrages unter Einbeziehung der Förderung
gem. § 17 Abs. 4 KJFöG wird jährlich durch
gesonderten Erlass festgelegt.
4.2
für die unter 2.2 genannten Zuwendungsempfänger in Form der
Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium
jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendungen werden für Jahresvorhaben gewährt. Der Zuwendungsempfänger zu
Nr. 2.1 hat einen Wirtschaftsplan vorzulegen.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu Nr. 4.1
sind die Muster 1, 2 b 2 und 3 b sowie Anlage 8 (zu Nr. 2.1) zu verwenden.
5.3
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu Nr. 4.2
sind die Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 zu verwenden.
4.
Besondere Handlungsansätze in der Kinder- und Jugendarbeit
EFR zu Pos. 4.1 Partizipation von Kindern und
Jugendlichen/Freiwilligenarbeit
4.1.1 Partizipation
von Kindern und Jugendlichen
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen zur Förderung von Projekten, die die Beteiligung junger Menschen
an sie betreffenden Angelegenheiten auf örtlicher und überörtlicher Ebene zum
Ziel haben.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden notwendige und angemessene Sachausgaben.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des
Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der
von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 zu verwenden.
4.1.2
Freiwilligenarbeit
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Freiwilligen
Ökologischen Jahres (FÖJ).
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind die Träger von anerkannten Einsatzstellen des FÖJ in Nordrhein-Westfalen.
3
Zuwendungsvoraussetzung/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden die festgesetzten Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld
sowie die entstehenden Ausgaben für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-,
Pflege-, Arbeitslosenversicherung) sowie die Ausgaben zur Unfallversicherung.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Pauschale pro teilnehmendem Jugendlichen differenziert nach internatsmäßiger Unterbringung und Heimschläfern auf der
Grundlage des Gesetzes zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres
(FÖJG) gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom Ministerium jährlich durch
gesonderten Erlass festgelegt.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 9 zu verwenden.
EFR zu Pos. 4.2 Geschlechtsdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen zur Förderung geschlechtsspezifischer Angebote sowie der
Umsetzung von Gender-Mainstreaming.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
Träger der freien Jugendhilfe,
2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden
3.1
notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben für auf Landesebene
arbeitende Organisationen der Qualifizierung, Vernetzung und Entwicklung von
geschlechtsspezifischer Mädchen- und Jungenarbeit sowie für die Fachstelle Gender NRW,
3.2
notwendige und angemessene Sachausgaben für Einzelmaßnahmen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendungen für die unter Nr. 3.1 genannten Organisationen werden in Form
der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages wird vom
Ministerium jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt.
4.2
Zuwendungen zu den unter Nr. 3.2 genannten Maßnahmen werden in Form der
Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich aus bis
zu 70 v.H. der anerkennungsfähigen Ausgaben.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird für Jahresvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 6 (zu Nr. 4.1) und Anlage 4 (zu Nr. 4.2) zu
verwenden.
EFR zu Pos. 4.3 Maßnahmen zum Abbau sozialer Benachteiligungen /
Pädagogische Angebote für Kinder mit Zuwanderungsgeschichte
1
Zuwendungszweck
Gefördert
werden Maßnahmen, die dazu beitragen, soziale Benachteiligung abzubauen, Not-
und Konfliktsituationen überwinden zu helfen und die Integration von Kindern
und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte zu fördern.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind:
2.1
Träger der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit,
2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden
3.1
notwendige und angemessene Sachausgaben für Maßnahmen zur Prävention und
Hilfe. Im Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalausgaben gefördert
werden. Therapeutische Angebote u.ä. Hilfen, die
anderen Bereichen des SGB VIII zuzuordnen sind, können nicht gefördert werden,
3.2
notwendige und angemessene Sachausgaben für Veröffentlichungen zur Aufklärung
über Gefährdungspotentiale und zur Entwicklung von Lösungskonzepten.
3.3
notwendige und angemessene Sachausgaben für Maßnahmen der interkulturellen
Bildung und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte
(z.B. Sprachcamps).
4
Art und Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des
Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der
von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 zu verwenden.
EFR zu Pos. 4.4 Präventive pädagogische Angebote in der Kinder- und
Jugendarbeit
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel dienen zur Förderung von gewaltpräventiven Projekten.
Hierzu
gehören
1.1
allgemeine sozialpädagogische Maßnahmen zur Gewaltprävention,
1.2
sozialpädagogische Arbeit mit Fußball-Fan-Projekten im Rahmen des „Nationalen
Konzepts Sport und Sicherheit“,
1.3
Maßnahmen für gefährdete und straffällig gewordene Jugendliche und
Heranwachsende, sog. "Brückeprojekte".
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
für Maßnahmen zu Nr. 1.1 Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe,
2.2
für Maßnahmen zu Nr. 1.2 Träger von sozialpädagogisch begleiteten
Fußball-Fan-Projekten in Städten mit einem Verein der
1. Fußball-Bundesliga; in Ausnahmefällen können auch Fan-Projekte in der
2. Fußball-Bundesliga und der Regionalliga gefördert werden,
2.3
für Maßnahmen zu Nr. 1.3 Träger der freien Jugendhilfe, die eine Einrichtung
für ambulante sozialpädagogische Hilfe und Betreuung für gefährdete und
delinquent gewordene Jugendliche und Heranwachsende führen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden
3.1
notwendige und angemessene Sachausgaben für spezifische Projekte und
Handlungsformen mit besonders gefährdeten Kindern oder Jugendlichen (z.B.
gewaltpräventive Aktionen, besondere sozial-pädagogische Angebote im Rahmen der
Freizeit und des Sports) der unter Nr. 2.1 genannten Zuwendungsempfänger. Im
Einzelfall können auf Antrag anteilige Personalausgaben gefördert werden.
3.2
Träger von Fußball-Fan-Projekten in Anlehnung an das „Nationale Konzept Sport
und Sicherheit“; die jeweilige Kommune sowie der DFB müssen jeweils einen
gleichgroßen Mitfinanzierungsanteil leisten,
3.3
notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben zum Betrieb der unter Nr.
2.3 genannten Einrichtungen. Voraussetzungen für die Förderungen sind, dass die
"Brücke-Projekte" im Zusammenhang mit richterlichen Weisungen gemäß §
10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) durchgeführt werden und dass der örtliche Träger
der öffentlichen Jugendhilfe das jeweilige Projekt in mindestens gleicher Höhe
wie das Land finanziell fördert.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung zu Nr. 3.1 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Der
Zuwendungsbetrag errechnet sich aus bis zu 70 v.H.
der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
4.2
Die Zuwendung zu Nr. 3.2 wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die
Höhe des Festbetrages orientiert sich an der vom DFB bewilligten Zuwendung nach
Maßgabe des jeweiligen Haushalts. Die Landesförderung soll pro Maßnahme für
Fußball-Fan-Projekte in Städten mit einem Verein
der
ersten Bundesliga |
47.500
€ |
der
zweiten Bundesliga |
32.500
€ |
der
Regionalliga |
25.000
€ |
jeweils
inkl. der Erstattung von Sachausgaben bis zu 10.000 € nicht übersteigen.
4.3
Die Zuwendung zu Nr. 3.3 wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Der
Förderbetrag errechnet sich aus bis zu 45 v. H. der von der Bewilligungsbehörde
als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Im begründeten Einzelfall kann eine
höhere Förderung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendungen zu Nrn. 3.2 und 3.3 werden für
Jahresvorhaben, zu Nr. 3.1 für Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster
1, 2 a und 3 a sowie Anlage 4 (zu Nr. 4.1 und 4.3) und Anlage 10 (zu Nr. 4.2)
zu verwenden.
5.
Besondere Maßnahmen/Innovative Projekte und Experimente
EFR zu Pos. 5 Besondere Maßnahmen/Innovative Projekte und Experimente
1
Zuwendungszweck
Die
Mittel sind bestimmt zur Förderung von besonderen Maßnahmen, innovativen
Projekten und Experimenten im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Hierzu
gehören insbesondere
1.1
auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen
und wissenschaftliche Untersuchungen,
1.2
Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer
Zielvorstellung und nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind,
Anregungen und Anstöße zu geben,
1.3
internationale Zusammenarbeit sowie
1.4
innovative Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von
Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind
2.1
Träger der freien Jugendhilfe,
2.2
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
2.3
wissenschaftliche Institute, gemeinnützige Institutionen sowie Einzelpersonen
(Wissenschaftler, Fachleute im Bereich der Jugendhilfe), soweit es sich um
Maßnahmen nach Nr. 3.3 handelt.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden
3.1
Einzelprojekte, die innovativen und experimentellen Charakter haben und für die
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe von besonderer Bedeutung sind,
3.2
Treffen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen für junge Menschen und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie landespolitisch bedeutsam sind.
3.3
Veröffentlichungen und wissenschaftliche Untersuchungen, die nach Thema bzw.
Gegenstand sowie Inhalt von jugendpolitischer Bedeutung für die Landesebene
sind.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des
Förderbetrages errechnet sich aus bis zu 70 v.H. der
von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Einzelmaßnahmen gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 a und 3 a sowie Anlage 11 zu verwenden.
6.
Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
EFR zu Pos. 6 Investitionen in der Kinder- und Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit
1
Zuwendungszweck
Die Mittel sind bestimmt zur Erhaltung und Optimierung der
Infrastruktur in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der freien Jugendhilfe.
3
Zuwendungsvoraussetzungen/Gegenstand der Förderung
3.1
Gefördert werden
3.1.1
der Neu- und Erweiterungsbau,
3.1.2
der Umbau,
3.1.3
die Erneuerung und der zusätzliche Einbau oder die Verbesserung von
Installationen und betriebstechnischen Anlagen; Außenanlagen u.ä.; Maßnahmen der Bauunterhaltung,
3.1.4
der Erwerb von Gebäuden,
3.1.5
die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen und
3.1.6
andere investive Ausgaben im Zusammenhang mit innovativen Projekten.
3.2
Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche
zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird.
Sie beträgt
-bei Baumaßnahmen und Erwerb nach Nrn.
3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 einschließlich Maßnahmen der Bauunterhaltung nach Nr.
3.1.3 25 Jahre
-bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie
Außenanlagen nach Nr. 3.1.3 15 Jahre
-bei Beschaffung von Einrichtungsgegenständen nach Nr. 3.1.5
10 Jahre; in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon
abweichen.
Bei
vorübergehend nicht zweckentsprechender Nutzung kann die Bewilligungsbehörde
bestimmen, dass die Abgeltung der Landesmittel ausgesetzt wird.
Bei
dauernder nicht zweckentsprechender Nutzung entscheidet die Bewilligungsbehörde
über die Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der
Landesmittel.
3.3
Ist der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der
Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für
das die Beschaffung erfolgen soll, so soll die Bewilligungsbehörde die
Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung
erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages
des Zuwendungsempfängers mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten
abhängig machen.
3.4
Eine dingliche Sicherung des für den Fall der Nichteinhaltung der Zweckbindung
bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist regelmäßig nur dann vorzusehen, wenn der
Zuschuss den Betrag von 500.000 € übersteigt. Ist der Zuwendungsempfänger nicht
Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so soll eine dingliche Sicherung
bereits bei Zuschüssen von über 50.000 € vorgesehen werden.
3.5
Bauvorhaben in Bauabschnitten werden nur gefördert, wenn jeder Abschnitt für
sich funktionsfähig ist.
3.6
Personalwohnplätze werden nur gefördert, wenn sie sich innerhalb der
Einrichtung oder in einem zur Einrichtung gehörenden Gebäudeteil befinden.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung bis zu
70 v.H. der förderungsfähigen Gesamtausgaben.
Bei Bereitstellung anderer öffentlicher Mittel kann sich die Finanzierungsart
nach den Richtlinien des Zuschussgebers richten, der den größten
Förderungsanteil erbringt.
4.2
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der
DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zugrunde zu legen:
4.2.1
Baumaßnahmen
200 |
Herrichten und Erschließung |
300 |
Bauwerk - Baukonstruktionen (mit
Ausnahme der Kostengruppen 397 und 398) |
400 |
Bauwerk - Technische Anlagen |
500 |
Außenanlagen |
619 |
Ausstattung, Sonstiges |
700 |
Baunebenkosten (mit Ausnahme der
Kostengruppen 710, 720, 750, 760) |
4.2.2
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
(Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung in Verbindung mit
Bauvorhaben)
610 |
Ausstattung (mit Ausnahme der
Kostengruppe 619) |
4.2.3
Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, soweit
sie nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen
370 |
Baukonstruktive Einbauten |
445 |
Beleuchtungsanlagen |
470 |
Nutzungsspezifische Anlagen |
550 |
Einbauten in Außenanlagen |
610 |
Ausstattung |
4.2.4
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne
Grundstücksanteil und Erschließung) zuwendungsfähig.
4.2.5
Mehrausgaben von Bauvorhaben, die gegenüber dem Jahr der Bewilligung bis zur
Fertigstellung des Vorhabens entstehen, können von der Bewilligungsbehörde im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel anerkannt werden.
5
Verfahren
5.1
Die Zuwendung wird für Einzelvorhaben gewährt.
5.2
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die
Muster 1, 2 c und 3 c sowie Anlagen 12, 12a und 12b zu verwenden.
5.3
Die Auszahlung ist bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzungsmaßnahmen auf
Anforderung wie folgt vorzunehmen:
30 v.H. |
nach
Beginn der Maßnahme, |
35 v.H. |
wenn
die Summe der Auftragsvergabe die Hälfte der Bauausgaben erreicht hat und -
soweit erforderlich - mindestens der Nachweis eines notariellen Antrages auf Eintragung
der dinglichen Sicherung vorgelegt worden ist, |
35 v.H. |
nach
Fertigstellung der Maßnahme. |
Die
Auszahlung für Hochbaumaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten) ist auf
Anforderung wie folgt vorzunehmen:
30 v.H. |
nach
Vergabe des Rohbauauftrages, |
35 v.H. |
nach
Vorlage des Rohbauabnahmescheines und - soweit vorgeschrieben - mindestens
eines notariellen Antrages auf Eintragung der dinglichen Sicherung, |
35 v.H |
nach
Vorlage des Schlussabnahmescheines; |
Die
Auszahlung bei Einrichtungsgegenständen richtet nach den ANBest-P.
5.4
Die Bewilligungsbehörde hat bei der Förderung von Bauvorhaben zugleich die
Aufgaben nach Nr. 6 VV zu § 44 LHO wahrzunehmen. Bei Vorhaben mit örtlichem
Einzugsbereich ist das Jugendamt an der Planung zu beteiligen.
D)
Richtlinien für die Anerkennung der Förderwürdigkeit von Jugendverbänden auf
Landesebene im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans
(Anerkennungsrichtlinien)
1
Voraussetzungen der Anerkennung
1.1
Der Antrag stellende Jugendverband muss nach § 75 SGB VIII als Träger der
freien Jugendhilfe durch die Oberste Landesjugendbehörde oder durch ein
Landesjugendamt anerkannt worden sein.
1.2
Der Jugendverband muss nach Zielsetzung und praktischer Betätigung überwiegend
Aufgaben der Jugendarbeit erfüllen. Diese Aufgaben ergeben sich insbesondere in
folgenden Bereichen:
Politische
und soziale Bildungsarbeit für junge Menschen, kulturelle Jugendarbeit,
arbeitsweltbezogene Jugendarbeit, sportliche Jugendarbeit, Jugenderholung, Jugendberatung
und Internationale Jugendarbeit.
1.3
Der Jugendverband muss in Nordrhein-Westfalen mindestens 5.000 Mitglieder
zwischen 6 und 27 Jahren aufweisen.
Form
und Art der Mitgliedschaft im Jugendverband müssen in dessen Satzung,
Jugendordnung oder auf andere Weise verbindlich geregelt sein.
1.4
Im Falle der Zugehörigkeit des Jugendverbandes zu einer Gesamtorganisation muss
dem Jugendverband das satzungsmäßige Recht auf eine eigene Gestaltung seiner
Jugendarbeit zugestanden sein.
1.5
Der Jugendverband muss mit seinen Untergruppen in mindestens 25 Kreisen oder
kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Jugendbehörde
anerkannt sein und dort regelmäßig Jugendarbeit betreiben.
1.6
Schüler- und Studentenverbände gelten nicht als Jugendverbände im Sinne dieser
Richtlinien.
1.7
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Nrn. 1.1 bis 1.5 nicht mehr vorliegen.
2
Antragsverfahren
2.1
Der Antrag auf Anerkennung als förderungswürdiger Jugendverband auf Landesebene
im Sinne des Kinder- und Jugendförderplans ist mit folgenden Angaben der
Obersten Landesjugendbehörde vorzulegen:
-
Satzungsgemäße Bezeichnung des Jugendverbandes,
-
Sitz der Verbandsführung und Anschrift der Geschäftsstelle,
-
Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Jugendverbandes,
-
Nachweis über die Anerkennung nach § 75 SGB VIII und die Mitgliederzahlen der
Untergliederungen in mindestens 25 Kreisen oder kreisfreien Städten in
Nordrhein-Westfalen durch Bescheinigungen der Jugendämter,
-
Namen, Anschriften und Alter der Mitglieder des Landesvorstandes.
2.2
Dem Antrag sind ferner die Satzung oder Jugendordnung sowie vorhandenes
Informationsmaterial (z.B. Verbandszeitschrift) beizufügen.
Folgende
Jugendverbände sind bereits im vorstehenden Sinne anerkannt worden (Sitz der
Landesstelle):
-
Bund der Deutschen Kath. Jugend in Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf
-
Arbeitsgemeinschaft der Ev. Jugend in Nordrhein-Westfalen- aej–NRW,
Düsseldorf
-
Sportjugend des Landes Nordrhein - Westfalen im LandesSportBund
Nordrhein-Westfalen e.V., Duisburg
-
DGB-Jugend Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
-
Sozialistische Jugend Deutschlands, Die Falken, Landesverband
Nordrhein-Westfalen, Gelsenkirchen
-
Ring deutscher Pfadfinder- und Pfadfinderinnenverbände Nordrhein-Westfalen
e.V., Geschäftsstelle Neuss
-
Naturfreundejugend Deutschlands, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsausschuss e.V., Schwerte
-
Deutsche Wanderjugend, Landesverband NRW e.V., Wuppertal
-
Jugendverband Computer & Medien Im Verband für Informationsverarbeitung
e.V.
-
BUNDJugend NRW, Geschäftsstelle Soest
-
Rheinische Landjugend e.V., Mettmann
-
Westfälisch - Lippische Landjugend e.V., Münster
-
Deutsche Beamtenbund-Jugend (dbbj nrw),
Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
-
DJO - Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Düsseldorf, Geschäftsstelle Hilden
-
Deutsches Jugendrotkreuz, Landesverband Nordrhein, Düsseldorf, und
Landesverband Westfalen-Lippe, Münster
-
Deutscher Pfadfinderverband Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf,
Geschäftsstelle Köln
-
Sängerjugend im Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf,
Geschäftsstelle Bottrop
-
Jugendfeuerwehr Nordrhein-Westfalen, im Landesfeuerwehrverband
Nordrhein-Westfalen e.V., Dülmen, Geschäftsstelle Solingen
-
LandesMusikVerband NRW 1960 e.V. (ehem. Verband der
Fanfaren- und Tambourkorps, Nordrhein-Westfalen 1960 e.V.), Hattingen,
Geschäftsstelle Essen
-
Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt NRW, Düsseldorf
-
Landesmusikjugend NRW (LMJ/NRW) im Volksmusikerbund NRW e.V. (VMB/NRW),
Düsseldorf, Geschäftsstelle Hemer
-
Naturschutzjugend im NABU - Landesgeschäftsstelle NRW -, Düsseldorf
E)
Geltungsdauer
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Die
Förderrichtlinien gelten ab dem 1. Januar 2008 und treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien zum
Landesjugendplan – LJPl. - RdErl.
des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 30.10.2002 ( SMBl. NRW. 2160 ) - aufgehoben.
Die
Muster, Anlagen und Beiblätter sind bei den Landschaftsverbänden Rheinland und
Westfalen-Lippe (Landesjugendämter) erhältlich.
- MBl. NRW.
2007 S. 768