Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 35 vom 5.12.2007 Seite 781 bis 802
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz - III-4.942.00.00 (Art. 57 Richtlinien) v. 25.9.2007 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz - III-4.942.00.00 (Art. 57 Richtlinien) v. 25.9.2007
791
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
im Bereich Naturschutz - III-4.942.00.00
(Art. 57 Richtlinien)
v. 25.9.2007
1
Zuwendungszweck/ Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. L 277 vom 21.10.2005, S.1), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie den Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung der NATURA-2000-Gebiete und andere Gebiete für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz.
Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV. NRW. 791) in der jeweils geltenden Fassung.
1.1
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung sind
2.1
- investive Maßnahmen,
- einmalige Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz,
- einmalige Pflegemaßnahmen, die nur einmal während der laufenden Förderperiode
(2007- 2013 förderfähig sind. Hierzu gehören neben weiteren Maßnahmen
-- die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern,
-- die Neuanlage von Streuobstwiesen sowie Instandsetzungsschnitt von
Streuobstbäumen und Kopfbäumen,
-- die Wiedervernässung und Renaturierung,
-- Entbuschungen und Anpflanzungen,
-- die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen.
2.2
die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten für
NATURA-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert.
2.3
Grundstückserwerbe, vor allem zur Biotopanlage.
2.3.1
Förderfähig sind auch die Nebenkosten des Grundstückserwerbs. Steuern und
Zinsen sind nicht förderfähig.
2.3.2
Grundstückserwerbe sind nur dann förderfähig, wenn die Ausgaben des
Grundstückserwerbs maximal 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des
Vorhabens betragen. Eine spätere landwirtschaftliche Nutzung ist nur in
naturschutzfachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig.
3
Gebietskulisse
Die Gebietskulisse gliedert sich in
3.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der 92/43/EWG-FFH-Richtlinie in
der jeweils geltenden Fassung,
3.2
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der 79/409/EWG-Vogelschutz-Richtlinie in
der jeweils geltenden Fassung,
3.3
Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope nach § 62 LG NRW außerhalb
der Gebiete nach 3.1 und 3.2 als Kohärenzgebiete gemäß Art. 10 der FFH-Richtlinie,
3.4
Gebiete mit Vorkommen der Arten der Anhänge der FFH- und
EG-Vogelschutzrichtlinie,
3.5
Weitere ggf. isoliert liegende Flächen bzw. dort befindliche
Landschaftselemente, die als ökologische Trittsteine dienen und/oder kulturlandschaftsprägende, regional typische
Landschaftsbestandteile und -elemente, die Lebensräume für wildlebende Pflanzen
und Tiere landesweit sind.
4
Zuwendungsempfänger sind
4.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.2
Träger von Naturparken, die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege
sowie die nach § 60 i.V.m. § 59
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der jeweils
geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereine,
4.3
sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme
der Länder und des Bundes,
4.4
natürliche Personen.
4.5
Biologische Stationen und deren Trägervereine sind von der Förderung nach
diesen Richtlinien ausgeschlossen.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Die Maßnahmen müssen in der in Nummer 3 genannten
Gebietskulisse durchgeführt werden. Zuwendungen dürfen nur bewilligt
werden, wenn die öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Voraussetzungen
für eine langfristige und dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks nach Nummer
1 und 7.2 dieser Richtlinien gewährleistet sind.
5.2
Nicht zuwendungsfähig sind
5.2.1
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 LG NRW und sonstige Maßnahmen,
die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung
durchzuführen haben,
5.2.2
Personaleinsatz und Sachmittel von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts als Zuwendungsempfänger.
6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung
6.4
Höhe der Zuwendung / Bagatellgrenze
6.4.1
Bemessungsgrundlage für die prozentuale Förderung sind die als zuwendungsfähig
anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung beträgt bei
6.4.1.1
Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten
- in Natura-2000-Gebieten 100%,
- außerhalb 80%
6.4.1.2
Grundstückserwerben 80%
6.4.1.3
Biotopschutzmaßnahme Streuobstbäume und Kopfbäume 80%
6.4.1.4
Sonstigen Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes sowie Maßnahmen der
Biotopverbesserung
- in Natura-2000-Gebieten einschließlich Kohärenzgebieten 80%,
- in Landschaftsschutzgebieten 60%,
- in sonstigen Gebieten 50%.
6.4.1.5
Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Nummern 6.4.1.1 bis
6.4.1.4 1. Spiegelstrich bis zu 80 % und nach den Nummern 6.4.1.4 2. und 3.
Spiegelstrich bis zu 60 % bzw. bis zu 50 %.
6.4.2
Die Bagatellgrenze der Förderung nach diesen Richtlinien ist differenziert nach
Zuwendungsempfängern und liegt bei
- Gemeinden, Gemeindeverbänden bei 12.500,- € der Zuwendung,
- im Übrigen bei 1000,- € der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben der
Maßnahme.
Mehrere Maßnahmen nach Nummer 2 können in einem Antrag zusammengefasst werden.
6.5
An der Finanzierung öffentlicher Ausgaben für Maßnahmen beteiligt sich die EU
zu 25 %.
6.6
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind
6.6.1
Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,
6.6.2
Bauhaupt- und Baunebenleistungen sowie Ausgaben für Pflanzungen bei Vergabe an
Dritte,
6.6.3
Ausgaben für notwendige Beschaffungen,
6.6.4
Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger und im Rahmen bürgerschaftlichem
Engagements erbrachte Arbeitsleistungen werden bei der Ermittlung der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit einem Festbetrag in Höhe von 6,- € pro
Person und Stunde anerkannt, mit Ausnahme der Biotopschutzmaßnahmen Streuobst
und Kopfbaum. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation
erfordern, kann die oberste Naturschutzbehörde auf Vorschlag der
Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen. Die
Eigenleistung ist durch prüffähige Belege nachzuweisen.
6.6.5
Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung der Einnahmen
außer Betracht bleiben, soweit bei den Zuwendungsempfängern ein aus eigenen
Mitteln zu erbringender Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben verbleibt.
6.6.6
Für alle Maßnahmen kann, sofern der private Zuwendungsempfänger über keine bzw.
nicht ausreichende Mittel verfügt, der Eigenanteil ganz oder teilweise durch
Zahlungen öffentlich-rechtlicher Stiftungen erbracht werden.
Die Mitfinanzierung durch eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist im Antrag anzugeben.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten zur:
- Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,
- Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den
Artenschutz für die Dauer von 10 Jahren,
- Pflege oder Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde
gesetzten Frist.
7.2
Bei Förderung des Grundstückserwerbs nach Nummer 2.3 sind die Einschränkungen
der Nutzungsbefugnis des Eigentümers durch Eintragung in das Grundbuch
(beschränkt persönliche Dienstbarkeit) oder das Baulastenverzeichnis zu
sichern.
Ist die Einschränkung der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (z.B. bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen), ist zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 BGB) in das Grundbuch einzutragen.
Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.
7.2.1
Im Fall der Veräußerung ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde, besteht ein
Rückzahlungsanspruch in Höhe der Zuwendung, und bei einem Veräußerungsgewinn
ein Anspruch auf den dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns.
7.3
Die Zweckbindung beträgt für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände 10
Jahre, bei sonstigen Investitionen 25 Jahre und ist bei Grundstückserwerb
zeitlich unbegrenzt.
8
Verfahren und Kontrolle
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Anträge auf Förderung sind bei den Bezirksregierungen unter Verwendung des
Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO in der jeweiligen Fassung zu
stellen.
8.1.2
Dem Antrag ist die Benennung des Natura-2000-Gebietes bzw. bei Förderung
außerhalb, eine Begründung der Kohärenz zu diesen Gebieten oder eine Begründung
zur Förderung in sonstigen Gebieten beizufügen.
8.1.3
Bei Förderung der Erstellung der Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte ist dem
Antrag eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten
(Leistungsbeschreibung und eine Karte mit der Abgrenzung des Plangebietes)
beizufügen.
8.2
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
8.3
Die Zuwendungen werden nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die
Bewilligungsbehörden auf Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers durch die
EG-Zahlstelle bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als
Landesbeauftragter ausgezahlt.
8.4
Im Übrigen gelten die EU-spezifischen Nebenbestimmungen, die im
Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind.
Im Bewilligungsbescheid ist durch Nebenbestimmung u.a. zu fordern, dass in Veröffentlichungen zu geförderten Maßnahmen auf die Förderung durch die Europäische Union und durch das Land hingewiesen wird.
8.5
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu
führen.
9
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 1.7.2007 in Kraft und am 31.12.2013 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2007 S. 796