Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 36 vom 10.12.2007 Seite 803 bis 842

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 v. 9.8.2007
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang1
Anhang2
Anhang3
Anhang4
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 v. 9.8.2007

79023

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Maßnahmen
im Privat- und Körperschaftswald

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3  40-00-00.30
v. 9.8.2007

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der VO (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Art. 189 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2427) sowie auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG) Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft.

Es können die nachfolgend unter Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen gefördert werden, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft dienen oder zur Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Wald unter besonderer Berücksichtigung von FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten, auf der Grundlage der „Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald“ (Warburger Vereinbarung), beitragen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

A. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

2.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft (Nummer 2.2) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 2.3) dienen.

2.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, durch:

2.2.1
Bodenvorbereitung für geförderte Kulturen und Naturverjüngungen,

2.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz,

2.2.3
Wiederaufforstung,

2.2.4
Anlage von Vorwald mit Pionierbaumarten gemäß Nr. 4.1.7, Voranbau und Unterbau mit Laubbäumen,

2.2.5
Nachbesserungen, wenn bei der geförderten Kultur in den ersten 36 Monaten nach Pflanzung/Saat infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 30 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind,

2.2.6
Kulturpflege in geförderten Erstaufforstungen im 2. und 5. Standjahr der Kultur,

2.2.7
Einzelschutz (Schutzhüllen, Drahthosen).

2.3
Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.

2.4
Gestaltung und Pflege naturnaher Waldaußenränder, Waldinnenränder und Wallhecken (z.B. an Wegen, Gewässern, Lichtungen), durch:

2.4.1 Beseitigung unerwünschter oder nicht standortgerechter Bestockung auf einer Tiefe von bis zu 10 m,

2.4.2
Pflege von Waldrändern durch Läuterung oder Durchforstung auf einer Tiefe von bis zu 15 m insbesondere zur Förderung von Sträuchern, Bäumen II. Ordnung und Lichtbaumarten,

2.4.3
Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern,

2.4.4
Kulturpflege in geförderten Erstaufforstungen im 2. und 5. Standjahr der Kultur,

2.4.5
Anlage, Gestaltung und Pflege von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen mit Füllholz (ohne Gehöfteinbindungen).

2.5
Vorbeugender Waldschutz

Biologische, chemische und technische Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Überwachung von Schadorganismen im Wald zur Sicherung oder Wiederherstellung stabiler Waldökosysteme und zum Schutz des Waldes vor bedeutsamen Schäden.

2.5.1
Insektizidfreier Waldschutz

2.5.1.1
Kontrolle von Schadinsekten mit Lockstoffen,

2.5.1.2
Bekämpfung von Schadinsekten durch Flächenräumung einschließlich energetischer Verwendung der Biomasse,

2.5.1.3
Bekämpfung von Schadinsekten durch andere geeignete Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass keine Gefährdungen von diesem Material ausgehen.

2.5.2
Sonstige Waldschutzmaßnahmen

2.5.2.1
Bekämpfung von rindenbrütenden Borkenkäfern bei festgestellter Gefährdung oder bei Befall mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln,

2.5.2.2
Errichtung von Fangholzhaufen einschließlich Lockstoffbeköderung und Pflanzenschutzmittelbehandlung.

2.6
Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur Abfuhrstelle.

B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur

2.7
Forstwirtschaftlicher Wegebau

2.7.1
Neubau von Forstwirtschaftswegen,

2.7.2
Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen,

2.7.3
Erstbefestigung sowie Zweitbefestigung bereits befestigter Forstwirtschaftswege, wenn der forstwirtschaftliche Verkehr eine bessere Befestigung erfordert,

2.7.4
Neu- und Ausbau von für Forstwirtschaftswege notwendigen einfachen Brücken, Durchlässen und dgl.,

2.7.5
Regulierung (Anpassung) bestehender Bankette und Seitengräben,

2.7.6
Regulierung der alten Fahrbahnen bei Zweitbefestigungen.

C. NATURA 2000

2.8
Flächenbezogene Ausgleichszahlung

Gewährung einer jährlichen flächenbezogenen Zahlung für Laubwald zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die durch die Beschränkungen bei der Nutzung der Wälder und sonstigen bewaldeten Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Gebiete) und 79/409/EWG (EG-Vogelschutzgebiete) entstehen.

D. Naturschutzmaßnahmen im Wald

2.9
Maßnahmenbezogene Ausgleichleistungen für:

2.9.1
Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde

2.9.1.1
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Walde,

2.9.1.2
Randgestaltung von Still- und Fließgewässern,

2.9.1.3
Einbringen von Solitären sowie seltenen heimischen Baum- und Straucharten.

2.9.2
den dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nutzungsentschädigung, für höchstens 10 festgelegte Bäume je Hektar gezahlt).

2.9.3
Ausgleichsbeträge

2.9.3.1
bei Wiederaufforstungen mit Laubbäumen, Voranbau mit Laubbäumen und Naturverjüngungen mit Laubbäumen und Bodenvorbereitung (Maßnahmebezogener Ausgleichsbetrag I),

2.9.3.2
als Wertausgleich eingeschränkter oder vorgegebener Baumartenwahl (Baumarten- und ertragsklassenbezogener Ausgleichsbetrag II),

2.9.3.3
bei der Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald (Maßnahmebezogener Ausgleichsbetrag III).

2.9.4
eine durch Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten, durch Verordnung, Festsetzung oder vertraglicher Vereinbarung nach § 48c Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten gebotene Umwandlung von Nadelwaldbestockung in Laubwaldbestockung oder in einem abgestimmten Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan, Pflege und Entwicklungsplan, SOMAKO) gebotene vorzeitige Umwandlung von Nadel- in Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter Fläche (Hiebsunreifentschädigung).

2.9.5
Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild

E. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2.10
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2.10.1
Erstinvestitionen, dazu zählen die erstmalige:

- Beschaffung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen für forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich Transport von Rohholz sowie Be- und Verarbeitung einfachster Art;
- Beschaffung von Fahrzeugen (z.B. Kleintransporter oder Kombiwagen) für den Transport von Waldarbeitskräften, Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen zum und vom Arbeitsort sowie die erstmalige Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen;
- Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen; Erstellung von Betriebsgebäuden (z.B. Unterstellräume für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten, Hütten in Pflanzgärten).

2.10.2
Verwaltungsausgaben, dazu zählen:

- Gründungsausgaben,
- Personal- und Reisekosten für die Geschäftsführung,
- Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
sind für die Maßnahmenbereiche A, B, D und E natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) und anerkannte Religionsgemeinschaften, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

Zuwendungen des Maßnahmenbereichs C. Natura 2000 werden nur privaten Waldeigentümern und deren Vereinigungen gewährt. Flächen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von Zusammenschlüssen gemäß Gemeinschaftswaldgesetz NRW, sind von dieser Förderung ausgenommen, selbst wenn diese Flächen Teil eines anerkannten forstlichen Zusammenschlusses sind.

3.1.1
Bei E. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Nummer 2.10) sind ausschließlich Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt sind, bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist, zuwendungsberechtigt.

3.1.2
Für Maßnahmen des Wegebaus (Nummer 2.7) sind ausschließlich

- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes,
- Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz

zuwendungsberechtigt.

3.2
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen von Bund und Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.

3.3
Zuwendungsberechtigt sind ausschließlich Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen.

3.4
Für Maßnahmen des Wegebaus aufgrund des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ sind neben den Zuwendungsempfängern gem. Nummer 3.1.2 auch private Waldbesitzer zuwendungsberechtigt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
bei der Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung (2.1 bis 2.6) und bei forstlichem Wegebau (2.7):

4.1.1
Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb von Waldnaturschutzgebieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten dürfen Antragstellern und Antragstellerinnen nur bewilligt werden, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 300 ha nicht übersteigt, es sei denn, der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in NRW liegt unter 50.000 EUR oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5 Erntefestmetern pro ha.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Bodenschutzkalkung (Nummer 2.3).

Für Maßnahmen gem. den Nummern 2.1 bis 2.2 sowie 2.4 bis 2.5 und 2.7, die aufgrund des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ durchgeführt werden, gilt diese Einschränkung ebenfalls nicht.

4.1.2
Zuwendungen dürfen für alle Laubbaumanpflanzungen nur bewilligt werden, wenn bei einer Laubbaumkultur Nadelbaumarten mit höchstens 20 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl beteiligt sind. In diesen Fällen sind förderfähige Nadelbaumarten ebenfalls zuwendungsfähig.

Darüber hinaus werden Zuwendungen für alle Pflanzungen von Kulturen infolge des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ nur bewilligt,

- wenn bei einer Mischkultur aus Laubholz und förderfähigem Nadelholz der Anteil des Laubholzes mindestens 50 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl beträgt. Unterschreitet der Anteil des Laubholzes 50 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl, ist allein dieser Anteil weiterhin förderfähig, solange er mindestens 30 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl beträgt.
- wenn bei einer Mischkultur mit nicht förderfähigen Nadelbaumarten der Anteil für Laubholzanpflanzungen mindestens 30 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl beträgt.

Die Beimischung von Laubholz ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein angemessener Flächenanteil dauerhaft gesichert wird.

In bestehenden FFH-Gebieten, EG-Vogelschutzgebieten und Gebieten der Warburger Vereinbarung ist die Förderung von nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften gehörenden Baumarten nicht möglich.

4.1.3
Bei Maßnahmen gem. Nummer 2.2.2 zur Komplettierung von Naturverjüngungen mit Laubholz hat die Einbringung zumindest gruppenweise zu erfolgen.

4.1.4
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.

Bei einer Förderung nach Natura 2000 (Nummer 2.8) sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf der gesamten Förderfläche unzulässig.

Dies gilt auch, wenn das Vorhaben als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Ökokontos im Sinne der Regelung des Landschaftsgesetzes vorgesehen oder bereits dort eingestellt ist.

In gleicher Weise dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, soweit eine Förderung nach den geltenden Förderrichtlinien Naturschutz - FöNa - nicht erfolgt.

4.1.5
Vorhaben nach Nummer 2.2 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 2.1 durchgeführt werden. Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch einen Dritten entsprechend erstellten Planung verlangen.

4.1.6
Zuwendungen für Wiederaufforstungen (2.2.3) dürfen nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldrand geschaffen und erhalten wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

4.1.7
Als Pionierbaumarten im Sinne von Nummer 2.2.4 gelten Roterle, Weide, Pappel, Aspe, Vogelbeere, Birke und Robinie.

4.1.8
Nachbesserungen gem. Nummer 2.2.5 sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.

4.1.9
Zuwendungen zur Pflege der Kultur (Nummern 2.2.6 und 2.4.4) dürfen nur bewilligt werden, wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen lässt, die das Bestandesziel in Frage stellen.

4.1.10
Aufforstungen sind nur bei Verwendung herkunftsgesicherter und standortgerechter Baumarten sowie heimischer Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt werden.

Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.

4.1.11
Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.3) dürfen nur bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.

4.1.12
Bei forstwirtschaftlichem Wegebau (Nummer 2.7)

4.1.12.1
Vorhaben sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 2.1 durchgeführt werden. Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch einen Dritten entsprechend erstellten Planung verlangen.

Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

4.1.12.2
Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA A-A 904) sowie das Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von einer Befestigungsbreite von 3,5 m kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden.

4.1.12.3
Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind

- Rückewege,
- der Rückbau, die Unterhaltung und die spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
- Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondecken,
- Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,
- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,
- Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden.

4.2
bei der Förderung von Maßnahmen nach Natura 2000 (2.8)

4.2.1
Voraussetzung für die Bewilligung ist der Abschluss eines Vertrages gemäß der jeweils gültigen Erlassregelung. Vertragsfläche ist die gesamte Laubholzfläche des jeweiligen FFH-Gebietes und des jeweiligen EG-Vogelschutzgebietes.

4.2.2
Als Laubwald werden alle Bestände bezeichnet, die einen Anteil von über 50 % Laubbäumen aufweisen. Dabei wird der tatsächliche Laubholzanteil aller Schichten bis hin zur gesicherten Verjüngung sämtlicher vorhandenen Baumarten berücksichtigt.

4.2.3
Wechselt das Eigentum an der Fläche während des Vertragszeitraumes im Erbgang, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) oder aus anderen Gründen, wird die Zuwendung dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Vertragszeit weiter zugesagt, sofern dieser die Vertragsverpflichtungen übernimmt bzw. durch Abschluss eines gleichwertigen Vertrages für sich neu begründet.

4.3
bei der Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald (2.9)

4.3.1
Zuwendungen nach der Nummer 2.9 dieser Richtlinie dürfen nur bewilligt werden, wenn die Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz in Waldgebieten durchgeführt wird, für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht und für die die in Nummer 1 Satz 2, 2. Halbsatz genannten Vereinbarung und Vorschriften zutreffen
und

- die im Waldbiotopschutzprogramm aufgeführt sind oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder für die eine Ausweisung/Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.

4.3.2
Zuwendungen nach Nummer 2.9.3.1 (Ausgleichsbetrag I) und 2.9.3.2 (Ausgleichsbetrag II) dürfen nur für solche Flächen bewilligt werden, auf denen Laubwald neu begründet wird.

4.3.3
Zuwendungen nach 2.9.3.1 (Ausgleichsbetrag I) und 2.9.3.2 (Ausgleichsbetrag II) werden nicht für bereits abgeschlossene Altförderfälle gewährt.

4.4
Zuwendung nach Nummer 2.9.2 dürfen nur bewilligt werden, wenn eine schriftliche Verpflichtung des Eigentümers vorliegt, bis zu 10 festgelegte Bäume des Oberstandes (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) je ha in über 120jährigem Laubholz auf Dauer zu belassen. Dies gilt entsprechend auch für einzelne Laubbäume in andersartigen Baumbeständen.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, dass die Stammzahl des Oberstandes unter 10 Stück pro Hektar abgesenkt wird. Abweichend hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung ausgewählter Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer behördlich veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen erfasst worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.

4.5
Eine Förderung auf den selben Flächen, für die Zuwendungen nach Nummer 2.8 (Natura 2000) gezahlt werden, ist mit Ausnahme von Bodenschutzkalkungsvorhaben (Nummer 2.3) und des Forstwirtschaftlichen Wegebaus (Nummer 2.7) im Rahmen dieser Richtlinie nicht zulässig (Ausschluss von Doppelförderung).

4.6
bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nummer 2.10)

4.6.1
Zuwendungen für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um neue, neuzeitliche und geeignete Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge handelt, die vom Forsttechnischen Prüfausschuss das Urteil „brauchbar” oder „für Forstwirtschaft geeignet und zu empfehlen” erhalten haben. Ist die Prüfung durch den Forsttechnischen Prüfausschuss noch nicht durchgeführt, entscheidet die Bewilligungsbehörde endgültig über die Eignung.

4.6.2
Bei jeder Investitionsförderung nach Nummer 2.10 ist die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens durch geeignete Unterlagen (z.B. Wirtschaftlichkeitsberechnungen) nachzuweisen.

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

- Festbetragsfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5, 2.5.1.2, 2.8, 2.9.3.2, 2.9.5,
- Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.4.1, 2.4.2, 2.5.1.1, 2.5.1.3, 2.5.2, 2.6, 2.7, 2.9.1, 2.9.2, 2.9.3.1, 2.9.3.3, 2.9.4, 2.10

Bagatellgrenze:

- 2.500,00 EUR bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 (Wegebau),
- 40,00 EUR bei Maßnahmen nach Nummer 2.8 (Natura 2000),
- 500,00 EUR bei allen übrigen Maßnahmen.

Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers, ausgenommen Maßnahmen nach Nummer 2.8, können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

- einmalig für Maßnahmen nach A, B, D und E,
- jährlich, auf der Grundlage eines entsprechenden Vertragsabschlusses für die flächenbezogene Ausgleichszahlung (Nummer 2.8).

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Pflanzungen, Saat

5.4.1.1
für Pflanzungen und Waldrandgestaltung bei

- Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nummer 2.2),
- der Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nummer 2.4.3)
- Wallhecken (Nummer 2.4.5) und
- der Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nummer 2.9.1)

für Pflanzung von
Pflanzen bis zu 1,20 m:

- Roterle 0,46 EUR / Stück
- Weiden 0,46 EUR / Stück
- Hainbuche 0,46 EUR / Stück
- Rotbuche 0,55 EUR / Stück
- Bergahorn 0,55 EUR / Stück
- Eberesche 0,55 EUR / Stück
- Eiche 0,60 EUR / Stück
- Roteiche 0,60 EUR / Stück
- Linde 0,60 EUR / Stück
- Esche 0,60 EUR / Stück
- Kirsche 0,60 EUR / Stück
- sonstige Laubbäume 0,60 EUR / Stück (außer Pappel)
- Douglasie 0,40 EUR / Stück
- Küstentanne 0,40 EUR / Stück
- Weißtanne 0,40 EUR / Stück
- Lärche 0,40 EUR / Stück
- Schwarzkiefer 0,25 EUR / Stück

Großpflanzen (über 1,20 m):

- Eichen 1,15 EUR / Stück
- Ahorn 1,10 EUR / Stück
- Roteiche 1,10 EUR / Stück
- Rotbuche 1,10 EUR / Stück
- Esche 1,10 EUR / Stück
- Kirsche 1,10 EUR / Stück
- Vogelbeere 1,10 EUR / Stück
- Pappel, Aspe 3,00 EUR / Stück
- je Strauch 0,50 EUR / Stück

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 EUR/ha.

5.4.1.2
für Saat bei

- Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nummer 2.2),
- der Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nummer 2.4.3) und
- der Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nummer 2.9.1)

von Stiel-, Trauben- und Roteiche: (mindestens 200 kg/ha)  2.810,00 EUR/ha,
von Bucheckern: (mindestens 60 kg/ha)  1.640,00 EUR/ha.

5.4.2
für Bodenvorbereitung
- zum Umbau von Rein- und nicht standortgerechten Beständen (Nummer 2.2),
- zur Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern (Nummer 2.4.3) und
- zur Anlage und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald (Nummer 2.9.1)
180 EUR/ha.

5.4.3
für Pflege der Kultur (Nummer 2.2.6 und 2.4.4) im entsprechenden Standjahr der Kultur
410,00 EUR/ha.

5.4.4
für Einzelschutz nach Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen (Nummer 2.2.7):

- Wuchshülle 2,00 EUR / Stück,
- Drahthose 2,00 EUR / Stück.

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 400,00 EUR/ha.

5.4.5
für Vorarbeiten (Nummer 2.1) - soweit sie durch Dritte durchgeführt werden -
bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben (ohne MWSt).

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 500 EUR je Gutachten, zuzüglich 50 EUR je ha des Planungsgebietes.

5.4.6
für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.3)
bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

5.4.7
zur Beseitigung unerwünschter oder nicht standortgerechter Bestockung auf einer Tiefe von bis zu 10 m (2.4.1) und Pflege von Waldaußenrändern durch Läuterung oder Durchforstung auf einer Tiefe von 15 m (2. 4.2)
bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

5.4.8
bei Maßnahmen
- zur Kontrolle von Schadinsekten mit Lockstoffen (Nummer 2.5.1.1)
bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
- zur Bekämpfung von Schadinsekten durch Flächenräumung einschließlich energetischer Verwendung der Biomasse (Nummer 2.5.1.2) 500 EUR je ha,
- zur Bekämpfung von Schadinsekten durch andere geeignete Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht ausgehen (Nummer 2.5.1.3).
bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 400 EUR je ha.
- zu sonstigen Waldschutzmaßnahmen (Nummer 2.5.2)
bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

5.4.9
beim Einsatz von Rückepferden (Nummer 2.6)
bis zu 30 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben (ohne MWSt).

Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 3,00 EUR je m3 gerückten Holzes.

5.4.10
Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur (Wegebau) (Nummer 2.7)

5.4.10.1
für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind
bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

5.4.10.2
für Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz
bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich MWSt).

5.4.10.3
Die Förderung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche beträgt zwei Drittel der sonst möglichen Förderung. Für Maßnahmen zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ gilt diese Einschränkung nicht.

5.4.11
bei Natura 2000 (2.8):
- für Laubwald in LSG 40,00 EUR/ha und
- für Laubwald in NSG 50,00 EUR/ha.

5.4.12
Der Ausgleichsbetrag I (Nummer 2.9.3.1) und der Ausgleichsbetrag III für Sonderbiotope (Nummer 2.9.3.3) bemisst sich nach der Höhe der für die Laubwaldbegründung (einschließlich Bodenvorbereitung und Gatterbau) oder für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald zu zahlenden Zuwendung und beträgt:
- für die Laubwaldbegründung und die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Wald 25 %,
- für die Bodenvorbereitung 100 %.

5.4.13
Der Ausgleichsbetrag II (Nummer 2.9.3.2) richtet sich nach der Baumartengruppe und der zu erwartenden Ertragsklasse (Ekl) und beträgt
bei Buche / Eiche:
- bei III,5 Ekl und schlechter 1.020,00 EUR/ha,
- bei II,5 Ekl bis III,5 Ekl 920,00 EUR/ha,
- bei II,0 Ekl 820,00 EUR/ha,
- bei I,5 Ekl und besser 720,00 EUR/ha,
- bei sonstigem Laubholz aller Ertragsklassen 410,00 EUR/ha.

Bei der Begründung von Buchenbeständen, deren Flächen ganz oder teilweise über 600 m NN gelegen sind sowie bei der Begründung von Eichenbeständen auf ausgewiesenen Flächen des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ gemäß Tabelle 3, Anhang II der FFH-Richtlinien (92/43/EWG), erhöht sich der Ausgleichsbetrag II um 25%.

5.4.14
Die Hiebsunreifentschädigung (Nummer 2.9.4) wird nach den Richtlinien zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt (ohne MWSt).

5.4.15
Der Ausgleichsbetrag zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nummer 2.9.2) beträgt bis zu 100 v.H. des ermittelten Wertes nach Maßgabe der in der jeweils geltenden Richtlinie zur Waldbewertung im Lande NRW enthaltenen Holzpreise (ohne MWSt), höchstens 1.800 EUR/ha.

5.4.16
für Maßnahmen zum Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild (2.9.5):
- für Gatterbau 2,30 EUR/lfm und
- für Einzelschutz 0,50 EUR/Stück
höchstens jedoch 1.020 EUR/ha.

5.4.17
für die Anlage von Wallhecken (Nummer 2.4.5.1):
- Sätze wie in Nr. 5.4.1.1.

5.4.18
für die Pflege von Wallhecken (Nummer 2.4.5.2) 0,80 EUR/m2,

5.4.19
für die Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde (Nr. 2.9.1)
bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

5.4.20
bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nr. 2.10):

5.4.20.1
für Maßnahmen nach Nr. 2.10.1
bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),

5.4.20.2
für Maßnahmen nach Nr. 2.10.2
bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die von der Forstbehörde anerkannt sind bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist:

- in den ersten 4 Jahren nach der Anerkennung bzw. Satzungsgenehmigung des Zusammenschlusses bis zu 60 v.H.
- in den folgenden 3 Jahren bis zu 50 v.H.
- und weitere 3 Jahre bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt),
höchstens jedoch 40.000,00 EUR je Jahr.

Nicht zuwendungsfähig sind die anteiligen Investitions- und Verwaltungsausgaben der an forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen beteiligten Forstbetriebe des Bundes und der Länder.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.1.1
im Rahmen der Zweckbindung

- geförderte Anlagen mindestens 12 Jahre nach Fertigstellung sachgemäß zu unterhalten,
- geförderte Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre nach Lieferung sachgemäß zu unterhalten,
- die geförderten Altholzanteile dauerhaft an ihrem Standort zu belassen,

6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,

6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt, die vorstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

6.1.4
bei der Förderung
- einer Investition mit Gesamtkosten über 50.000 Euro eine Erläuterungstafel entsprechend Nummer 2.2 Anhang VI der VO (EG)1974/2006 anzubringen,
- von Infrastrukturmaßnahmen, deren Gesamtkosten 500.000 Euro überschreiten, ein Hinweisschild entsprechend Nummer 2.2 zum Anhang der VO (EG) 1974/2006 anzubringen,

6.1.5
Originalbelege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu machen.

6.2
Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,

6.2.1
Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.2.2
dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,

6.2.3
notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur Verfügung zu stellen,

6.2.4
dass das Fördervorhaben und die dafür erhaltene Förderung in einem Verzeichnis aller Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.

6.3
Die Förderung für investitionsbezogene Vorhaben ist zurückzufordern, wenn innerhalb von fünf Jahren nach deren Bewilligung eine erhebliche Veränderung im Hinblick auf den Förderzweck erfolgt ist,
- die die Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft oder
- die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse an einer Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich deren Standort geändert hat.

6.4
De-minimis

Die Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.5.2, 2.9.3.2, 2.9.4 und 2.10 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5); der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen.

6.5
Eigen- und Sachleistungen

Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.

Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes.

7
Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.

7.1
Antragsverfahren (Antrag auf Fördermittel)

Der Antrag ist auf Vordruck (gemäß Muster) beim örtlich zuständigen Forstamt des Landesbetriebes Wald und Holz NRW einzureichen, das die forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit prüft und bescheinigt sowie bei Bedarf weitere Nachweise verlangen kann.

Der Antrag zu Natura 2000 (Nummer 2.8) ist auf Vordruck (gemäß Muster) bis zum 15. Mai des Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Zusätzlich ist für einen Antrag auf Vorhaben nach Natura 2000 (Nummer 2.8) (gemäß Muster) bis zum 15. Mai des Antragsjahres ein Sammelantrag (Mantelbogen und Flächenverzeichnis) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beim Geschäftsführer der örtlich zuständigen Kreisstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einzureichen.

Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter Antrag und Sammelantrag gilt als verfristet. Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleibt unberührt. Anwendung finden die Bestimmungen der EG-Zahlstelle.

Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der Durchführungszeitraum, bei Zahlungen nach Natura 2000 (Nummer 2.8) das Flächenermittlungsverfahren und bei Zahlungen zum Erhalt von Altholzanteilen (Nummer 2.9.2) das Verfahren zur Standortermittlung im Wald anzugeben.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Er bewilligt die Zuwendung mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck (gemäß Muster).

Für einen Antrag auf anteilfinanzierte Vorhaben ist die Plausibilität der veranschlagten Kosten mit geeigneten Bewertungssystemen, wie Referenzkosten oder Vergleich verschiedener Angebote zu prüfen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung nach den Maßnahmenbereichen A, B, D und E ist von dem Zuwendungsempfänger / der Zuwendungsempfängerin auf Vordruck (gemäß Muster) nachzuweisen und vorzulegen.

Abweichungen von der Bewilligung sind besonders festzustellen.

Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsnachweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P enthalten. Sie sind von der Bewilligungsstelle auf dem Original als für ’Förderzwecke Forst verwendet’ zu kennzeichnen und mit ’Landesbetrieb Wald und Holz NRW’ oder ’Forstamt, Name’, Datum und Unterschrift zu versehen.

7.4
Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer von der Bewilligungsstelle beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW durchgeführten, beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung durch die EG-Zahlstelle vorgenommen. Bei größeren Investitionsvorhaben (ab 10.000 €) ist die Durchführung der geförderten Vorhaben oder der Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu überprüfen (vgl. Artikel 26, IV VO 1975/2006).

Bei Anteilfinanzierung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen ausschließlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin (Erstattungsprinzip).

Die zahlungsrelevanten Daten aller geförderten Vorhaben sind der EG-Zahlstelle spätestens vor Auszahlung durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen.

7.5
Die Maßnahmen zur Wiederbewaldung (2.1, 2.2.1 bis 2.2.5 und 2.2.7), zur Gestaltung und Pflege naturnaher Waldränder (2.4), zum Vorbeugenden Waldschutz (2.5) und zur Forstwirtschaftlichen Infrastruktur (2.7), die aufgrund des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ durchgeführt werden, können ab dem 19.1.2007 begonnen worden sein. Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO findet hier keine Anwendung.

7.6
Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- sowie Verwendungsnachweisverfahren werden auf der Homepage des Landesbetriebes Wald und Holz NRW veröffentlicht.

8
Sanktionsbestimmungen

8.1
Für Maßnahmen nach dem Maßnahmenbereich C
sind die angeführten Kürzungen und Ausschlüsse gemäß des beigefügten Anhangs 1 (Kürzungen und Ausschlüsse bei flächenbezogenen Maßnahmen) anzuwenden.

8.2
Für Maßnahmen nach den Maßnahmenbereichen A, B, D und E
sind die angeführten Kürzungen und Ausschlüsse gemäß des beigefügten Anhangs 2 (Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben) anzuwenden.

8.3
Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

9
Ergänzende und abweichende Regelungen für die Förderung im Körperschaftswald

9.1
Gegenstand der Förderung

Die folgenden Maßnahmen dieser Richtlinie werden nicht im Körperschaftswald gefördert:

2.7.1, 2.8, 2.9.3, 2.9.5 und 2.10.

9.2
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen im Körperschaftswald sind

9.2.1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen,

9.2.2
Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald.

9.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Zuwendungsvoraussetzungen finden für die Förderung des Körperschaftswaldes keine Anwendung: 4.1.1, 4.2, 4.5 und 4.6.

9.4
Im Körperschaftswald dürfen Zuwendungen nach den Nummern 2.1, 2.2.1 bis 2.2.5, 2.4 sowie 2.9.1, 2.9.2 und 2.9.4 dieser Richtlinie nur bewilligt werden, wenn die Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz in Waldgebieten durchgeführt wird, für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht und für die die in Nummer 1 Satz 2, 2. Halbsatz genannten Vereinbarung und Vorschriften zutreffen
und

- die im Waldbiotopschutzprogramm aufgeführt sind oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder für die eine Ausweisung/Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.

Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2.1 bis 2.2.5 und 2.4, die abweichend auch zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ bewilligt werden können.

9.5
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.7, 2.5 und 2.7.2 bis 2.7.6 dürfen im Körperschaftswald ausschließlich zur Bewältigung des Sturmschadenereignisses „Kyrill“ bewilligt werden.

9.6
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

9.6.1
Bagatellgrenze

Im Körperschaftswald beträgt die Bagatellgrenze für die Fördermaßnahmen 12.500 €.

Mehrere Maßnahmen eines Antragsstellers können in einem Antrag zusammengefasst werden.

9.6.2
Höhe der Zuwendung im Körperschaftswald

9.6.2.1
Im Körperschaftswald ermäßigen sich die Fördersätze und Höchstbeträge für Pflanzungen, Saat und Bodenvorbereitung gemäß dieser Richtlinie (Nummer 5.4.1) für die Maßnahmen zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ um 50 %.

9.6.2.2
Für Maßnahmen zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ ermäßigen sich die Fördersätze und Höchstbeträge bei Nummer 5.4.1, 5.4.5, 5.4.7 und 5.4.8 im Körperschaftswald um 50 %.

9.6.2.3
Für Maßnahmen der Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur zur Bewältigung des Sturmschadensereignisses „Kyrill“ im Körperschaftswald beträgt der Fördersatz 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt).

9.6.2.4
Im Körperschaftswald ermäßigen sich die Fördersätze für die Hiebsunreifeentschädigung (Nummer 5.4.14) und für den Ausgleichsbetrag zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen (5.4.15) auf 80 v.H.

9.6.2.5
Für Vorarbeiten im Rahmen der Bodenschutzkalkung im Körperschaftswald:

- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft. Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 250 EUR je Gutachten, zuzüglich 25 EUR je ha des Planungsgebietes.
- bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei den übrigen Zuwendungsempfängern. Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 375 EUR je Gutachten, zuzüglich 37,50 EUR je ha des Planungsgebietes. In begründeten Einzelfällen können bis zu 80 v.H. im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden. Der Förderhöchstbetrag kann dann auf 500 EUR je Gutachten, zuzüglich 50 EUR je ha des Planungsgebietes angehoben werden.

9.6.2.6
Für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.3) im Körperschaftswald:

- 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei Zuwendungsempfängern mit überdurchschnittlicher Finanzkraft,
- bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt) bei den übrigen Zuwendungsempfängern.

9.7
Verfahren

Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsnachweise vergleichbar Nr. 6.7 ANBest-P enthalten. Sie sind von der Bewilligungsstelle auf dem Original als für ’Förderzwecke Forst verwendet’ zu kennzeichnen und mit ’Landesbetrieb Wald und Holz NRW’ oder ’Forstamt, Name’, Datum und Unterschrift zu versehen.

10
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013.

Anlagen

Anhang 1: Kürzungen und Ausschlüsse bei flächenbezogenen Maßnahmen
Anhang 2: Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben
Anlage 1: Antrag nicht Flächenmaßnahmen PrW
Anlage 2: Antrag Natura 2000
Anlage 3: Antrag nicht Flächenmaßnahmen KW
Anlage 4: Zuwendungsbescheid nicht Flächenmaßnahmen PrW
Anlage 5: Zuwendungsbescheid NATURA 2000
Anlage 6: Zuwendungsbescheid nicht Flächenmaßnahmen KW
Anlage 7: Verwendungsnachweis PrW/KW
Anhang 3: Beschreibung der Maßnahme
Anhang 4: Flächenverzeichnis zum Antrag NATURA 2000

- MBl. NRW. 2007 S. 804