Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 37 vom 14.12.2007 Seite 843 bis 866

Kampfmittelbeseitigung Erstattung der anfallenden Kosten RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.01- v. 9.11.2007
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Kampfmittelbeseitigung Erstattung der anfallenden Kosten RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.01- v. 9.11.2007

71111

Kampfmittelbeseitigung
Erstattung der anfallenden Kosten

RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.01-
v. 9.11.2007

1
Kostentragung im Verhältnis Bund - Land NRW

Die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern richtet sich nach Art 120 GG und den Grundsätzen der auf die 50er Jahre zurückgehenden Staatspraxis. Danach gilt im einzelnen folgendes:

1.1
Bundeseigene Liegenschaften

Der Bund trägt die Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln auf bundeseigenen Liegenschaften. Gleiches gilt für die Rechtsnachfolger des Bundes, die durch Ausgliederung oder Verkauf aus dem Bundesvermögen, Privatisierung usw. entstanden sind, wie z. B. Deutsche Bahn AG, Deutsche Telekom AG.

Bei Arbeiten, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden, wie z. B. an Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, trifft die Kostenlast ebenfalls den Bund oder seine Rechtsnachfolger. Dies gilt auch für die durch diese Maßnahmen notwendigen Ausgleichsflächen.

1.2
Nicht-bundeseigene Liegenschaften

Die Kosten, die durch die Beseitigung von Kampfmitteln auf nicht bundeseigenen Liegenschaften entstehen, werden von Bund nur insoweit getragen, als sie für die Beseitigung ehemals reichseigener Munition angefallen sind.

Das Land trägt die Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln auf nicht bundeseigenen Liegenschaften, soweit sie für sie Beseitigung alliierter Munition anfallen.

Bei Veräußerung von Liegenschaften aus dem Bundesvermögen wie z. B. Konversionsflächen  ohne vorherige Kampfmittelbeseitigung bzw. Garantie der Kampfmittelfreiheit durch den Bund oder seine Rechtsnachfolger werden die Kosten der Kampfmittelbeseitigung nicht durch das Land getragen. Diese Kosten gehen je nach Vertragsgestaltung auf den Erwerber über.

2
Kostentragung im Verhältnis Staat - Dritte

Nach § 19 Abs. 2 Ziff. 1 Allg. Kriegsfolgengesetz (AKG) in Verbindung mit § 1004 BGB tragen Bund und Länder als staatliche Stellen nur die Kosten für die eigentliche Kampfmittelbeseitigung, d. h. nur die Kosten, die zur Beseitigung einer "unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben" erforderlich sind.

Der Kampfmittelbeseitigung ist die Gefahrenerforschung vorgelagert. Zur Gefahrenforschung zählen die Arbeitsschritte, die erforderlich sind, um eine Bewertung der Fläche an die örtliche Ordnungsbehörde geben zu können. Die Gefahrenforschung endet mit der Feststellung, ob ein staatliches Handlungserfordernis vorliegt.

Die Gefahrenerforschung wird von den zuständigen Stellen (Land, Kommunen) grundsätzlich kostenfrei wahrgenommen. Im Rahmen der Gefahrenerforschung können Dritten im Einzelfall Duldungs- und Handlungspflichten auferlegt werden, deren Kosten gegebenenfalls von ihnen zu tragen sind.

Die Kampfmittelbeseitigung beginnt mit der Recherche. Je nach Erfordernis des Einzelfalls folgen die weiteren Teilprozesse des Betriebsablaufs, wie Ortserkundung, Detektion, feststellender Bodeneingriff und Räumung einschließlich Entschärfung, Sprengung, Abtransport usw (siehe TVV Kampfmittelbeseitigung). Die daraus entstehenden Kosten trägt das Land NRW.

Alle die Kampfmittelbeseitigung vorbereitenden oder sonst begleitenden Maßnahmen werden von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 AKG nicht erfasst, sondern sind nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes NRW in Verbindung mit § 1004 BGB  von der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. vom Grundstückeigentümer auf dessen Kosten zu erledigen.[1]

Eine abschließende Auflistung der in diesem Zusammenhang nicht erstattungsfähigen Kosten ist nicht möglich. In Betracht kommen u. a. Kosten für

- Sicherungsaufgaben/Sicherungsmaßnahmen, wie  Durchführung von Absperr- und Evakuierungsmaßnahmen bei Entschärfungen und/oder Sprengungen, Aufstellung von Warnschildern, Sicherung von Baugruben, 

- Arbeiten vorbereitender Art, wie Herstellen der Leitungsfreiheit, Abtrag von Oberböden bis zur Geländeoberkante zum Zeitpunkt der Kriegsbeeinflussung bzw. bis zum gewachsenen Boden,  Freischneide- und Ausräumarbeiten,

- Arbeiten begleitender Art, wie Wasserhaltungsmaßnahmen, Unterstützung mit Hilfsmitteln (z. B. Strom, Dämmmaterial),

- Arbeiten nachbereitender Art, etwa zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Erdeingriffen.

Ergeben sich aus der individuellen Nutzung des Grundstücks oder dessen Eigenschaften durch den Eigentümer Rahmenbedingungen für die Kampfmittelbeseitigung, die zu Mehrkosten führen, so teilt der Kampfmittelbeseitigungsdienst dies der örtlichen Ordnungsbehörde mit, verbunden mit der Aufforderung, diese Mehrkosten zu tragen.

Als derartige Fälle, die im Rahmen einer Vereinbarung zu regeln sind, kommen u. a. in Betracht:

- gleichzeitige Fortführung von Baumaßnahmen im Gefahrenbereich der Räummaßnahme,

- Sachzwang zur Anwendung teurer Spezialverfahren,

- Aussparung von Flächen.

Wünscht eine örtliche Ordnungsbehörde Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen, obwohl der zuständige Kampfmittelbeseitigungsdienst kein staatliches Handlungserfordernis festgestellt hat, so sind die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörde aufzuerlegen, es sei denn, dass während der Räummaßnahmen wider Erwarten doch Kampfmittel gefunden wurden.

Hierzu wird vor Beginn der Kampfmittelbeseitigungsmaßnahme eine Vereinbarung geschlossen. Erfolgt die Beseitigungsmaßnahme auf Wunsch eines Dritten, so kann diese Vereinbarung mit Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde auch direkt mit dem Dritten geschlossen werden.

_______________

[1] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte, dass sich auf einem Grundstück bislang verborgen gebliebene Kampfmittel befinden, von dem Grundstück selbst eine Gefahr ausgeht, für die der Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer iSd §§ 14, 18 OBG NRW verantwortlich ist (s. auch OVG NRW, Entscheidung vom 3.6.1997 - 5 A 4/96 -). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich u. a. aus der Auswertung des vorliegenden Luftbildmaterials ergeben.

In seiner Eigenschaft als Störer ist der Grundstückseigentümer gem. § 1004 Abs. 1  S. 1 BGB zur Beseitigung der Gefahren und zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet. Die Ordnungsbehörde entscheidet im Ermessenswege darüber, wie der Verpflichtung nachzukommen ist.

Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten die Kampfmittelbeseitigung  vorbereitender Arbeiten ergibt sich daraus, dass sie eine unverzichtbare Voraussetzung für die eigentliche Gefahrenbeseitigung darstellen. Kosten nachbereitender Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt zu tragen, dass vermieden werden muss, dass aus dem geräumten Gebiet neue Gefahren für die Allgemeinheit entstehen, etwa durch Hinterlassen des aufgelockerten Erdreichs einer Baugrube.

- MBl. NRW. 2007 S. 863