Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 37 vom 14.12.2007 Seite 843 bis 866

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V 6 – 5662.8.4 v. 21.11.2007
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1a
Anlage1b
Anlage2
Anlage2a
Anlage2b
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V 6 – 5662.8.4 v. 21.11.2007

21630

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung
für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales –  V 6 – 5662.8.4
v. 21.11.2007

1
Zuwendung, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen, Altenpflegern, Familienpflegerinnen und Familienpflegern, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Bedarfsgerechte Ausbildung für die Alten- und Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege und Familienpflege einschließlich Schulausgaben für das dritte Umschulungsjahr von nach dem 31.12.2005 begonnenen Umschulungen nach den Sozialgesetzbüchern an nach dieser Richtlinie geförderten Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Ziffer 5.4.) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

2.2
Bedarfsgerechte Ausbildung für die Altenpflegehilfe in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege, die auch gleichzeitig Kurse für die Altenpflegeausbildung durchführen, in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Ziffer 5.4.) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Frei gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören,

3.2
kommunale und ihnen gleichgestellte Träger von staatlich anerkannten Fachseminaren für Alten- und Familienpflege

3.3
sowie gemeinnützige private Träger von Fachseminaren, die der Landesarbeitsgemeinschaft der privaten Fachseminare Nordrhein-Westfalen angehören,

jeweils mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

3.4
Fachseminare von Trägern, die ihren Sitz aufgrund ihrer Strukturen außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben und bereits zwischen 2001 und 2006 eine Landesförderung erhalten haben, können durch Ausnahmegenehmigung des zuständigen Ministeriums ebenfalls in die Förderung einbezogen werden, wenn sie der Trägergruppe unter 3.1  angehören.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur,

4.1
wenn die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird,

4.2
wenn die "Strukturstandards für die staatlich anerkannten Fachseminare für die Altenpflege­ausbildung in Nordrhein-Westfalen" eingehalten werden. Näheres hinsichtlich einer Übergangszeit und diesbezüglicher Berichtspflicht wird durch Erlass geregelt und

4.3
wenn die Auszubildenden im Regelfall seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen haben und

4.4
wenn für keine der oben genannten Ausbildungen ergänzendes Schulgeld erhoben wird und

4.5
wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28 Auszubildende begrenzt ist.

4.6
Die Möglichkeit der Begrenzung der Zahl der geförderten Teilnehmer bleibt hiervon unberührt.

4.7
Die Regelung Ziffer 4.4 gilt für neu in die Förderung aufgenommene Träger nicht hinsichtlich ihrer vor Beginn der erstmaligen Landesförderung bereits begonnenen Kurse. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn Träger für vor dem 01.01.2008 begonnene Altenpflegehilfekurse Schulgeld erhoben haben.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Das für die Alten- und Familienpflegeausbildung zuständige Ministerium setzt jährlich einen pauschalen Förderbetrag für Schülerinnen und Schüler je Monat auf der Grundlage der durchschnittlichen Personal-, Verwaltungs- und Sachausgaben eines einzügigen Fachseminars mit drei Ausbildungsjahrgängen fest (Bemessungsgrundlage).

Die Bemessungsgrundlage wird durch das Ministerium in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Die hierfür erforderlichen Angaben sind auf Anforderung von den Trägern der staatlich anerkannten Fachseminare an die Bezirksregierungen zu übermitteln.

5.5
Ermittlung der jährlichen Zuwendung

Der Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.

Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.

Auszubildende in der Altenpflege, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.

Auszubildende in der Altenpflegehilfe, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung bis zu drei Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.

Für die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden.  

6
Bewilligungsverfahren

6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Alten- und Familienpflegeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. November des dem Bewilligungsjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für laufende Maßnahmen und für im 1. Quartal des neuen Bewilligungsjahres beginnende Maßnahmen.

6.3
Die Landeszuwendung für die Alten- und Familienpflegeausbildung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Der Verwendungsnachweis für die Alten- und Familienpflegeausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 4 zu erbringen.

6.5
Anträge für die Altenpflegehilfeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Durchführungszeitraum bei der Bewilligungsbehörde eingehen.

6.6
Die Landeszuwendung für die Altenpflegehilfeausbildung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.7
Der Verwendungsnachweis für die Altenpflegehilfeausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 4 zu erbringen.

6.8
Soweit in der Altenpflege- und/oder Familienpflegeausbildung bzw. der Altenpflegehilfeausbildung ein Budgetierungsverfahren (Zuweisung von Schulplatzkontingenten an die Koordinatoren der Trägergruppen) mit Trägergruppen der Zuwendungsempfänger vereinbart ist, erfolgt die Zuweisung der Landesmittel auf der Grundlage der Meldung der Koordinatoren. Im Rahmen von Budgetierungsverfahren können die zuständigen Behörden abweichende Antragstermine festlegen.

7
Besondere Bestimmungen für den Zuwendungsbescheid

Bis zum 15. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung gewährt wird, ist die tatsächliche Zahl der Auszubildenden und die Zahl der Ausbildungsmonate zum Stichtag 1. Oktober entsprechend den Festlegungen im Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Hiernach überzahlte Landesmittel sind umgehend zu erstatten.

Die Verpflichtungen im Rahmen der Verwendungsnachweisführung bleiben unberührt.

8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten zum 1.1.2008 in Kraft und mit Wirkung zum 31.12.2012 außer Kraft. Sie gelten für Förderungen in der Alten- und Familienpflegeausbildung, die ab 01.01.2008 bewilligt werden. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und –pflegern, RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14.06.2006 –  V 6 – 5662.8.4, gelten weiter für Förderungen in der Alten- und Familienpflegeausbildung, die bis zum 31.12.2007 erstmals bewilligt worden sind.

- MBl. NRW. 2007 S. 844