Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 1 vom 9.1.2008 Seite 1 bis 10
Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (Redual) |
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Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (Redual)
Ministerium für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Feststellung
gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung
(Redual)
Bek.
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-2/IV-4 - 811/4-24459/8 -
v. 20.12.2007
Auf Antrag der Redual GmbH & Co. KG, Brügelmannstraße 3, 50679 Köln (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 17.09.2007, ergänzt durch Nachträge vom 09.11., 15.11. und 27.11.2007, ergeht gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462), der folgende Bescheid:
I.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein System eingerichtet hat, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie Verbunden beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet.
II.
Die Feststellung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
1.
Im Hinblick auf den vollständigen Nachweis der flächendeckenden Erfassung von
Verkaufsverpackungen hat die Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach
Bekanntgabe dieses Bescheids für diejenigen Vertragsgebiete, für die noch
keine Verträge abgeschlossen wurden bzw. in denen die Laufzeit der Verträge
nach Antragstellung abgelaufen ist, rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge
mit Entsorgern (sog. Leistungsverträge) über die regelmäßige Abholung
gebrauchter Verkaufsverpackungen vorzulegen. Können für einzelne
Vertragsgebiete keine Verträge innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, so ist
nachzuweisen, dass den Entsorgungsdienstleistern
angemessene Vertragsangebote unterbreitet wurden und dass tatsächlich die
Sammlung und Verwertung ungeachtet fehlender Vertragsabschlüsse durchgeführt
wird.
2.
Für die Vertragsgebiete, in denen eine Sortierung der (Leicht-) Verpackungen
nicht bereits Gegenstand des Leistungsvertrages ist bzw. noch keine Verträge
abgeschlossen wurden oder in denen die Laufzeit der Verträge nach
Antragstellung abgelaufen ist, hat die Antragstellerin innerhalb von vier
Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids rechtsverbindlich unterzeichnete
Verträge vorzulegen bzw. entsprechende Sortierkapazitäten nachzuweisen.
3.
Die Antragstellerin hat Leistungsverträge und Sortierverträge, die erst nach
dem Zeitpunkt dieser Feststellung rechtsverbindlich unterzeichnet werden sollen
(s. Auflagen zu Ziff. 1 und 2), mit zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.
4.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids sind für
alle entsorgungspflichtigen Körperschaften rechtsverbindlich unterzeichnete
Abstimmungserklärungen vorzulegen. Soweit Abstimmungserklärungen nicht
innerhalb dieser Frist vorgelegt werden können, ist nachzuweisen, dass den
entsorgungspflichtigen Körperschaften geeignete und den Anforderungen des § 6
Abs. 3 VerpackV entsprechende Abstimmungsangebote
vorgelegt wurden.
5.
Hinsichtlich der Auflagen zu Ziff. 1 bis 4 hat die
Antragstellerin der Feststellungsbehörde monatlich über den aktuellen Sachstand
zu berichten.
6.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids hat die
Antragstellerin der Feststellungsbehörde eine Aufstellung darüber
vorzulegen, welche Verpflichteten sich mit welchen Mengen an ihrem System
beteiligen.
7.
Die Verwertung der Verpackungen aus Kunststoff und Kunststoffverbunden
ist nur in Betrieben zulässig, die von einer unabhängigen sachverständigen
Stelle geprüft und zertifiziert worden sind. Vor
einer Belieferung muss die sachverständige Stelle zumindest im Anschluss an die
Erstbegehung die vorläufige Unbedenklichkeit der Belieferung bescheinigen.
Zusätzlich ist bei einer Verwertung im Ausland außerhalb des OECD-Raumes von der Antragstellerin eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen, soweit die Verwertung nicht einer Notifizierung gemäß EG-Abfallverbringungsverordnung bedarf. Den Originaldokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von vereidigten Übersetzern beizufügen.
8.
Soweit im Rahmen des Systems die Zwischenlagerung aussortierter Wertstoffe
vorgesehen ist, hat die Antragstellerin dies der Feststellungsbehörde unter
Benennung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.
9.
Die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Systems
betriebenen Anlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechend zugelassen sind.
Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass der Feststellungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu den im Rahmen des Systems genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in Unterlagen gewährt wird.
10.
Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass die Anteile der ihr im Verhältnis
zu anderen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV
zuzuordnenden Verpackungsmengen regelmäßig ermittelt werden. Ist zu diesem
Zweck eine Clearingstelle der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV
eingerichtet, hat sich die Antragstellerin hieran zu beteiligen. Die Angaben zu
den Anteilen der Verpackungsmengen sind den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Berechnung von
Kosten- und Entgeltansprüchen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV erforderlich ist.
11.
Der von der Antragstellerin bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nach Anhang I (zu
§ 6) Nummer 3 Abs. 4 VerpackV zu erbringende Nachweis
der erfassten und verwerteten Mengen hat gemäß der ,,LAGA-Richtlinie
über die 'Anforderungen an Mengenstromnachweise und deren Prüfung durch
Sachverständige' gemäß Anhang I zu § 6 VerpackV",
Mitteilung der LAGA Nr. 37 (veröffentlicht unter www.laga-online.de), in der
jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Da die Antragstellerin die Erfassungslogistik des bisher tätigen dualen Systems mitbenutzt, muss die Aufteilung der Sammelmengen und ihre Zuordnung zum System der Antragstellerin in Abgrenzung zum anderen System transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.
In den Mengenstromnachweis dürfen nur Mengen aufgenommen werden, die aus Gebietskörperschaften stammen, für deren Bundesland die Antragstellerin eine Anerkennung als System nach § 6 Abs. 3 VerpackV besitzt. Insoweit ist auch der Ausgleich von Mehrmengen zwischen Gebietskörperschaften beschränkt.
12.
Die Antragstellerin hat unmittelbar nach der Bekanntgabe der Feststellung
Sicherheit für den Fall zu leisten, dass der Betrieb des Systems eingestellt
wird, damit die Entsorgung der in den Sammeleinrichtungen des Systems
tatsächlich erfassten Verpackungen finanziell gewährleistet wird. Dieses kann
durch eine Bankbürgschaft oder eine Patronatserklärung erfolgen.
13.
Weitere Auflagen sowie Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.
14.
Die Feststellung kann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
NRW widerrufen werden, wenn die Antragstellerin eine der in Ziff.
1 bis 6 genannten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist
erfüllt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Antragstellerin keine
ausreichende Sicherheit gemäß Ziff. 12 gewährleistet.
III.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar.
IV.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
- MBl. NRW. 2008 S. 7