Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 6 vom 6.3.2008 Seite 87 bis 94
Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.12.2007 |
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Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.12.2007
Errichtung der Einrichtung
„Landesinstitut für Gesundheit und
Arbeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.12.2007
1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 das
„Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit “ als Einrichtung gemäß § 14
Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) – zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement
Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagementgesetz NRW – PEMGNRW) vom 19.
Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) – errichtet.
In der Einrichtung werden das bisherige Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (lögd) und die bisherige Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA) zusammengeführt.
2
Das „Landesinstitut für
Gesundheit und Arbeit“ berät und unterstützt die Landesregierung, die Behörden
und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Gemeinden und
Gemeindeverbände in Fragen der Gesundheit, der Gesundheitspolitik sowie der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt. Die Erfüllung dieser
Aufgabe erfolgt perspektivisch als Teil des landesweiten, im Aufbau
befindlichen „Kompetenz-Netzwerks NRW. Gesundheit“, das seinen Sitz im
Ruhrgebiet haben wird. Es nimmt darüber hinaus im Bereich des
Arbeitsschutzes sicherheitstechnische Aufgaben zum Schutz Dritter wahr, sofern
diese nicht in den Aufgabenbereich einer anderen Verwaltung fallen.
3
Die Einrichtung
untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für das Gesundheitswesen und für
Arbeit zuständigen Ministeriums. Soweit der Einrichtung Angelegenheiten und
Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts übertragen werden, obliegt
die Fachaufsicht dem jeweils beauftragenden Ressort.
4
Die in die neue
Einrichtung zu überführenden Fachaufgaben des lögd werden in einer
Organisationseinheit mit dem Titel „Zentrum für Öffentliche Gesundheit“
zusammengefasst. Die zu überführenden Fachaufgaben der LAfA werden in einem
„Zentrum für Gesundheit in der Arbeit“ gebündelt.
5
Die weiteren
Einzelheiten über die Organisation sowie die Gliederung der Aufgaben der neuen
Einrichtung werden in einer Dienstanweisung und einer Geschäftsordnung
geregelt.
6
Das „Landesinstitut für
Gesundheit und Arbeit“ ist in folgenden Dienstgebäuden untergebracht:
- Westerfeldstr. 35/37, 33611 Bielefeld
- von Stauffenbergstr. 36, 48151 Münster
- Ulenbergstr. 127-131, 40225 Düsseldorf
- Gurlittstr. 55, 40225 Düsseldorf
Die Einrichtung hat die Postanschrift: Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit, Ulenbergstraße 127-131, 40225 Düsseldorf.
Der vorläufige Sitz der Einrichtung ist Düsseldorf.
7
Dieser Erlass ergeht im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, dem Finanzministerium, dem Innenministerium, dem Ministerium
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie, dem Chef der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen.
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MBl. NRW. 2008 S. 88