Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 6 vom 6.3.2008 Seite 87 bis 94
Feststellung der Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens unterstehenden Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales– I (LVA) – 3571.35 - v. 31.1.2008 |
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Feststellung der Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens unterstehenden Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales– I (LVA) – 3571.35 - v. 31.1.2008
Feststellung
der Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der
Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der
stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der der Aufsicht des
Landes Nordrhein-Westfalens unterstehenden Träger der Unfallversicherung und
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales– I (LVA) – 3571.35
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v. 31.1.2008
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nicht beamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342) in der Fassung des Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) i. V. m. Artikel VIII § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) wird bekannt gemacht:
Die ermittelten Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der landesunmittelbaren Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung betragen
für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 148 Punkte.
und
für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Nordrhein-Westfalen 122 Punkte.
Die Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2005 (MBl. NRW.2005 S. 94) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2008 S. 92