Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 8 vom 26.3.2008 Seite 113 bis 166
Fliegende Bauten (FlBau NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr- VI A 3 – 125 - v. 20.2.2008 |
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Fliegende Bauten (FlBau NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr- VI A 3 – 125 - v. 20.2.2008
23213
Fliegende
Bauten (FlBau NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und
Verkehr- VI A 3 – 125 -
v. 20.2.2008
Gliederung
I. Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV)
1 Allgemeines
2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
3 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
4 Anzeige, Gebrauchsabnahme
5 Sachverständige
6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten
7 Berichte über Unfälle
II. Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)
1 Allgemeines
2 Allgemeine Bauvorschriften
3 Besondere Bauvorschriften für Tribünen
4 Besondere Bauvorschriften für Schaustellergeschäfte
5 Besondere Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher
6 Allgemeine Betriebsvorschriften
7 Besondere Betriebsvorschriften
III. Schlussbestimmungen
Anlage 1 Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
Anlage 2 Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege
Anlage 3 Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien
Anlage 4 Verbotsschilder zur Brandverhütung
I.
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
und deren Gebrauchsabnahme (FlBauVV)
1
Allgemeines
1.1
Fliegende Bauten sind nach § 79 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen
Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.
1.2
Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist
im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungs- oder
anzeigebedürftigen Anlage handelt.
2
Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
2.1
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden, nach § 79 Abs. 2 BauO NRW einer
Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Anlagen bis 5 m Höhe, die nicht
dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, und nicht für
Fahrgeschäfte bis 5 m Höhe, die mit einer Geschwindigkeit von höchsten 1 m/s
betrieben werden, und Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen
Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe
bis 1,5 m. Dies gilt ebenso nicht für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75m2,
soweit sie eingeschossig sind.
2.2
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die Bauvorlagen
gemäß § 20 BauPrüfVO beizufügen. Zu den dort in Abs.
1 Nr. 3 genannten Nachweisen der Standsicherheit gehören die
Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile, zu den in Nr. 4
genannten Schaltplänen gehören auch die Sicherheitsnachweise über die
elektrische Anlagen. Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2.3
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe
aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie
zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht
erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1500 Besucherplätzen
oder mit mehr als 750 m² Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und
Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor
der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend
maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der
Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
2.4
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch
eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die
Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen
Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das
Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit
fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
2.5
Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren
wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine
dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem
Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das
Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.
2.6
Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z. B.
Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer
Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können,
braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle
vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin
berücksichtigt sind. Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit
an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere
Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der
Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte
festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen
Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungen der Geltungsdauer der
Ausführungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt
werden.
2.7
Falls sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert,
genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen
Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es,
dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk
versehenen Bauvorlagen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauPrüfVO
beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch
ist bis zur Aufstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate, zu
befristen.
3
Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach Anlage 1, lfd. Nr. 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nummer 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.
4
Anzeige, Gebrauchsabnahme
4.1
Die Anzeige der Aufstellung und die Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten
richtet sich nach § 79 Abs. 7 BauO NRW. Technisch
schwierige Fliegende Bauten (Satz 3) sind folgende Fahrgeschäfte:
a) Hochgeschäfte (Anlage 1, lfd.
Nr. 6),
b) schnell laufende Karusselle (Anlage 1, lfd. Nr. 6.5.3),
c) Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart (Anlage 1, lfd. Nr. 6.5.4),
d) Schaukeln (Anlage 1, lfd. Nr. 6.6, 3. und 4. Zeile),
e) Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln (Anlage 1, lfd. Nr. 6.7, 2. Zeile).
4.2
Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen
a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen
Bodenverhältnisse.
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.
5
Sachverständige
5.1
§ 29 Abs. 3 BauPrüfVO regelt, wer den Nachweis der
Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
prüfen darf.
5.2
Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer
einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der
Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige
hinzugezogen werden müssen (§ 61 Abs. 3 BauO NRW).
Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und
Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige
hinzugezogen werden.
5.3
Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller
Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile
und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.
5.4
Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen,
die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.
B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik, haben.
6
Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten
Nach § 79 Abs. 5
BauO NRW sind Ausführungsgenehmigungen für eine
bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre
betragen soll. In der Anlage 1 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und
deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.
7
Berichte über Unfälle
Die unteren
Bauaufsichtsbehörden haben die oberste Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über Unfälle,
die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.
II.
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)*
- Fassung: Mai 2007 -
1
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 79 Abs. 1 BauO
NRW. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte
verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Die
Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume
vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.
1.2
Begriffe
1.2.1
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder
fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
1.2.2
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen
unterhalten werden.
1.2.3
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste,
Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen
können.
1.2.4
Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte sind Anlagen, bei denen Personen (Besucher)
Sachgegenstände, Speisen oder Getränke gewinnen oder erwerben können.
1.2.5
Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher,
die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge
oder Treppen zugänglich sind.
1.2.6
Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien)
oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
1.2.7
Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich
oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck
gesetzten Luft des Innenraums getragen wird.
1.2.8
Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den
Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.
1.2.9
Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das
unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z.B. Fahrbahn) zu
verhindern.
1.2.10
Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen
unbefugtes Betreten zu sichern.
2
Allgemeine Bauvorschriften
2.1
Standsicherheit und Brandschutz
2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem
Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen
zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.
2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar
sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen,
genügen normalentflammbare Baustoffe.
2.1.3
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
2.1.4
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach § 21 BauO
NRW (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder § 23 BauO
NRW (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen
ist.
2.1.5
Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5000
Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem
Holz bestehen.
2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht
berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.
2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend
abtropfen.
2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder
gegen Entflammen imprägniert sein.
2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
dicht schließende Deckel haben.
2.2
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht
länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
2.2.2
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu
bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss
mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von
Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
- 1,20 m je 200 Personen in Räumen und
- 1,20 m je 600 Personen im Freien.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der
Bestuhlung sind auf je 1 m² Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) 2
Personen zu rechnen.
2.2.3
Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst
entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss
der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100
m² Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der
Ausgänge muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit
Schildern nach Anlage 2 dauerhaft
und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
2.3
Balkone, Emporen, Galerien, Podien
2.3.1
Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m
sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen
haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der
Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m
Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen
müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese
Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen.
Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein.
Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m Höhe sind so
auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert
wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche
üblicherweise zu rechnen ist. Hier darf der Abstand der Umwehrungs-
und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als
0,12 m betragen.
2.3.2
Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1:2,75 betragen, wenn die
Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei
Schrägpodien darf die Neigung bis 1:8 betragen.
2.3.3
Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über
mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein.
2.4
Rampen, Treppen und Stufengänge
2.4.1
Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein.
Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen
Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein.
2.4.2
Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht
rundum führen (z.B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,40 m breit sein.
Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben.
Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die
Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen
nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen
mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die
Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange
0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer
gleich sein.
2.4.3
Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge,
Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind.
2.4.4
Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig.
2.4.5
Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und
einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen.
2.5
Beleuchtung
2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig,
wenn sie fest angebracht sind.
2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten
zur Verfügung stehen.
2.5.3
Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen mit einer Sicherung aus
nichtbrennbarem Baustoff gesichert sein.
2.6
Feuerlöscher
2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu
kennzeichnen1 sind, griffbereit anzubringen und ständig
gebrauchsfähig zu halten.
2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher[1] und ihre Bereitstellungsplätze sind nach
der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baues festzulegen. Für die
Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:
Zeile |
Überbaute |
erforderliche |
empfohlene Mindestzahl der Feuerlöscher |
Art der Feuerlöscher |
1 |
bis 50 |
6 |
1 |
|
2 |
bis 100 |
9 |
||
3 |
bis 300 |
|
Pulverlöscher |
|
4 |
bis 600 |
2 |
||
5 |
bis 900 |
3 |
||
6 |
bis 1000 |
4 |
||
7 |
Je weitere 500 |
12 weitere |
1 weiterer |
2.7
Anforderungen an Aufenthaltsräume
2.7.1
Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern
muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf
jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m unterschreiten.
2.7.2
Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im
Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m
unterschritten werden.
2.7.3
In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten
Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m
vorhanden sein.
2.7.4
Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von 2.7.1 auf 2
m verringert werden.
2.8
Hinweisschilder und –zeichen
Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder
Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle
anzubringen. Sie müssen den Anlagen 2
bis 4 entsprechen.
3
Besondere Bauvorschriften für Tribünen
3.1
Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als 10 Platzreihen, deren
Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt (steil ansteigende
Platzreihen), muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2
Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges
höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet
sein.
3.3
Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges
höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet
sein.
3.4
Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen-
oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen.
3.5
Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils
0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise
kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien
Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen.
3.6
Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein
und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m
hoch sein.
3.7
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar
befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
3.8
Der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile
von Tribünen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. Auch hinter
der obersten Platzreihe ist bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Umwehrung mit einer Höhe von mindestens 1 m, gemessen ab
Oberkante Fußboden, erforderlich. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne
der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist
diese wie ein Geländer zu bemessen.
3.9
Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche
bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch
Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich
oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der
Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich.
3.10
Werden mehr als 5 Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so
sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Umwehrungen
von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fußboden, anzubringen
(Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich
höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf
5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch
versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.
3.11
Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend
beleuchtet werden können.
4
Besondere Bauvorschriften für Schaustellergeschäfte
4.1
Fahrgeschäfte
4.1.1
Allgemeine Anforderungen
4.1.1.1
Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand
von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben.
In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, z.B. im Wind, zusätzlich zu
berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m
einzuhalten.
4.1.1.2
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende
Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des
Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind.
Bei bewegten Teilen und festgelegten Bahnen sind folgende Abstände - von der
seitlichen Sitzbegrenzung gemessen - erforderlich, sofern nicht
Schutzvorrichtungen angebracht sind:
- 0,50 m bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von bis zu 20 m/s,
- 0,70 m bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von über 20 m/s.
Oberhalb des Fahrzeugbodens muss ein freier Raum von mindestens 2 m Höhe
vorhanden sein. Ist der Fahrgast durch eine Vorrichtung oder durch Art und
Betriebsweise des Fahrgeschäftes am Aufstehen gehindert, so genügt eine
Mindesthöhe über dem Fahrgastsitz von 1,50 m. Die Höhe ist vom Boden bzw. vom
Sitz aus jeweils rechtwinklig zur Fahrbahnebene zu messen und in voller
Sitzbreite freizuhalten (Lichtraumprofil). Bei Verwendung von Schutzkörben kann
eine geringere Höhe gestattet werden. Für Riesenräder gilt Nr. 4.1.7.1.
4.1.1.3
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so
festzulegen, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können. Der
Sicherheitsabstand muss mindestens 0,50 m betragen.
4.1.1.4
Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum
Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die
Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit
dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln
ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich. Kann das Versagen der
Fahrgastsicherung zum Absturz eines Fahrgastes führen, so muss zusätzlich eine
weitere von der ersten unabhängige Fahrgastsicherung (z.B. Schutzkorb)
vorhanden sein; hiervon kann abgewichen werden, wenn durch die Ausführung der
ersten Fahrgastsicherung eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Diese
Forderung ist z.B. erfüllt bei körpergerecht gestaltetem Sicherungsbügel und
besonders geformten Sitzen, wenn die Bauteile des Sicherungsbügels und seiner
Verriegelungseinrichtung doppelt (redundant) ausgeführt sind und die Teile so
bemessen sind, dass bei Versagen eines Einzelbauteils der Sicherungsbügel nicht
durch Verformung unwirksam wird. Bei Fahrgeschäften ohne Fahrgastsicherung ist
das Rückwärtsfahren nicht gestattet.
4.1.1.5
Die Einstiegsöffnungen in Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht höher als 0,40 m
über den Zugangspodien liegen und müssen Schließvorrichtungen haben. Bei
Kinderfliegerkarussellen und allen schnell laufenden Fahrgeschäften[2] müssen die Einstiegsöffnungen der
Fahrzeuge/Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt
nicht öffnen können (z.B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit
federbelasteter Verriegelung). Bei Kinderfahrgeschäften, mit Ausnahme von
Kinderfliegerkarussellen, und bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften
genügen einfache Schließvorrichtungen (z.B. Ketten oder Riemen), die mit
offenen Haken eingehängt werden.
4.1.1.6
Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes - auch bei Betriebsstörungen, wie
z.B. Stromausfall - in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden
können.
4.1.1.7
Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei
Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten
bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff
„Fehler“ umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl.
entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem
gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet
werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten
Fehler ist jedoch zu berücksichtigen.
4.1.1.8
Technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit sind bei
Fahrgeschäften vorzusehen, bei denen die Fahrgäste besonderen gesundheitlichen
Belastungen ausgesetzt sind (vgl. 7.1.6).
4.1.2
Achterbahnen
4.1.2.1
Für die Wagen müssen Rücklaufsicherungen am Wagenaufzug und an den anderen
Bergstrecken vorhanden sein.
4.1.2.2
Sollen in der Fahrstrecke zwischen Aufzugs- bzw. Auffahrtsende und Bahnhof
planmäßig mehrere Wagen oder Züge ohne Bremsen fahren, sind in diesem
Streckenbereich Bremsvorrichtungen einzubauen, durch die alle in dieser
Fahrtstrecke befindlichen Wagen oder Züge einzeln schnell und sicher angehalten
werden können. Von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze Bahn
gewährleistet, müssen von einem Beobachtungsposten die
Streckenbremsvorrichtungen gemeinsam betätigt und der Wagenaufzug angehalten
werden können. Auf den Beobachtungsposten kann verzichtet werden, wenn die Bahn
mit einem einzelfehlersicheren Blocksystem mit automatisch gesteuerten Bremsen
ausgerüstet ist.
4.1.2.3
Die Anlagen sind ringsum mit einem Zaun zu umgeben.
4.1.2.4
Die Bremsstrecken am Ende der Fahrstrecke müssen beleuchtet sein.
4.1.3
Geisterbahnen
4.1.3.1
Die Fahrzeuge von Geisterbahnen müssen eine vordere und eine hintere
Schrammkante haben. Bei Gondeln von Hängebahnen müssen Schrammkanten an den
Laufwerken angebracht und die Gondeln so in ihrer Pendelbewegung in
Längsrichtung begrenzt sein, dass sie nicht aneinander stoßen können. Die Sitze
sind so anzuordnen und auszubilden, dass niemand hinausfallen kann.
Geisterbahnen sind mit einer automatischen Streckensicherung auszurüsten, die
das Zusammenstoßen der Fahrzeuge verhindert. Bei langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. < 3 m/s) mit geeigneten
Anpralldämpfern kann auf eine automatische Streckensicherung verzichtet werden.
Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken
haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der
Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.
4.1.3.2
Die Fahrbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen
gegen die Zuschauer abzuschranken.
4.1.4
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen
4.1.4.1
Autofahrgeschäfte müssen so beschaffen sein, dass die Fahrzeuge ohne Zutun der
Fahrgäste und ohne Mithilfe der Bedienungspersonen am Fahrzeug selbst
stillgesetzt werden können; bei Autobahnen muss dies mindestens am Bahnhof
möglich sein. Die Fahrzeuge dürfen eine Geschwindigkeit von 8,5 m/s nicht
überschreiten. Der Höchstgeschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge darf
höchstens 15 v.H. betragen. Die Fahrbahngrenzen oder die ringsum an den Fahrzeugen
angebrachten Puffer sind zur Milderung der Anfahrstöße mit einer Einrichtung
(Federung oder Dämpfung) zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass die
Fahrzeuge nicht härter zurückprallen als beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge.
Dies gilt insbesondere, wenn gefederte Stoßbanden vorhanden sind und
gleichzeitig Fahrzeuge mit druckluftgefüllten Gummiwülsten verwendet werden.
4.1.4.2
Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die Fahrgäste auch seitlich nicht
hinausfallen können. Die Fahrzeuge sind rundum mit Puffern aus weichem
Werkstoff zu versehen, die mindestens 0,10 m vor den äußersten übrigen Teilen
des Fahrzeuges vorstehen müssen. Die Puffer der in demselben Geschäft
verwendeten Fahrzeuge müssen untereinander und mit der Schrammbordkante auf
gleicher Höhe liegen. Der Gewichtsunterschied der Fahrzeuge desselben Geschäfts
darf höchstens 30 v.H. betragen. Bewegliche Fahrzeugteile, die zu Verletzungen
führen können, sind gegen unbeabsichtigtes Berühren zu schützen. Die Fahrzeuge
müssen mit Gurten ausgestattet sein, durch die Kinder bei Zusammenstößen vor
Verletzungen durch Vorprellen gesichert werden. Für jeden Sitzplatz ist ein
Gurt von mindestens 25 mm Breite erforderlich. Kanten und andere Teile, die zu
Verletzungen führen können, sind zu polstern.
4.1.4.3
Autoskooter dürfen nur mit Gleichspannung von höchstens 110 V betrieben werden.
Der Gleichstromkreis muss vom Versorgungsnetz durch einen Transformator
galvanisch getrennt sein. Stromabnehmernetz, Wagenkontakte und Fahrbahnplatte
müssen so beschaffen und aufeinander abgestimmt sein, dass Augenverletzungen
vermieden werden. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Maßnahmen nach
Buchstaben a bis d und nach Nr. 7.3.4 getroffen sind:
a) Die Fahrbahnplatte muss aus unbeschädigten, ebenen, blanken und schmutzfreien
Tafeln bestehen, die an allen Kanten metallische Berührung untereinander haben
müssen. Sie muss mit dem Minuspol der Stromquelle an zwei gegenüberliegenden
Stellen verbunden werden. Zur Vermeidung gefährlicher Potentialdifferenzen ist
die Fahrbahnplatte mit den sie umgebenden leitfähigen Konstruktionsteilen (z.B.
Laufsteg, Hallenstützen) und dem Erder der
Potentialausgleichsleitungen zu verbinden.
b) Bei Fahrbahnplatten mit einer Größe bis etwa 200 m² und für bis zu 30
Fahrzeuge muss das Stromabnehmernetz an mindestens je zwei Stellen, bei
Rechteckflächen an den Stirnseiten, bei größeren Fahrbahnplatten oder mehr als
30 Fahrzeugen an mindestens drei Stellen mit den Zuleitungskabeln fest und
kontaktsicher verbunden sein. Das Stromabnehmernetz soll aus sechseckigem
Maschendraht[3]
mit einer Drahtstärke von 1,2 mm bis 1,4 mm oder gleichwertigem Material
bestehen. Die Drähte müssen vor dem Flechten verzinkt sein. Das
Stromabnehmernetz ist mit möglichst gleichbleibendem Abstand zur Fahrbahnplatte
anzubringen und so straff zu spannen, dass es durch einen
Stromabnehmerbügeldruck nicht wesentlich angehoben werden kann. Das Netz soll
eine Maschenweite von höchstens 40 mm haben. Das Netz muss glatt, d.h. frei von
Knicken, Stufen (z.B. Nähten) und dgl. sein.
c) Die Fahrzeuge müssen Kontaktbürsten aus Stahl- oder Bronzedraht haben, die
durch Federn mit einem Kontaktdruck von mindestens 10 bis 16 N auf die Fahrbahn
gedrückt werden. Die Kontaktbürsten dürfen sich auch beim Ankippen
der Fahrzeuge nicht von der Fahrbahn abheben.
d) Der Stromabnehmerbügel muss aus S 235 oder S 355 hergestellt und so flach
gebogen sein, dass er das Netz an mindestens drei Stellen berührt und einen
Kontaktdruck von 10 bis 16 N ausübt. Er soll möglichst leicht und gut drehbar
sein; er ist gegen Herabfallen zu sichern. Die Masse der Stromabnehmerbügel
soll so gering wie möglich gehalten werden, um Kontaktunterbrechungen zu
vermeiden. Der elektrische Kontakt an den Drehstellen darf nicht beeinträchtigt
sein, insbesondere nicht durch Farbe oder Rostansatz. Die Kontaktflächen müssen
blank sein und die Andrückvorrichtung der Bügel soll
einen möglichst konstanten Anpressdruck ergeben. Blanke, unter Spannung
stehende Teile müssen mindestens 2,50 m Abstand von der Bodenplatte des Wagens
haben.
4.1.4.4
Motorrollerbahnen müssen von einem Zaun umgeben sein. In mindestens 0,50 m
Abstand von der Innenseite dieses Zaunes ist eine Schrammbordschwelle
einzubauen. Inseln sind ebenfalls mit Schrammbordschwellen zu versehen. Der Erdboden
darf nicht als Fahrbahn benutzt werden.
4.1.5
Schaukeln
4.1.5.1
Schaukeln müssen Abschrankungen haben, die mindestens
aus einem Holm in etwa 1 m Höhe und aus einem Zwischenholm in halber Höhe
bestehen müssen. Sie sind so weit von dem Schwingbereich entfernt anzuordnen,
dass niemand durch die Gondeln gefährdet werden kann und innerhalb der Abschrankungen ein genügend großer Raum für
Bedienungspersonen und wartende Fahrgäste verbleibt. Die einzelnen Gondelbahnen
müssen gegeneinander in gleicher Weise eingeschrankt
sein. Der Zugang zu den Gondeln muss gesperrt werden können.
4.1.5.2
Schaukeln müssen Bremsen haben, die so einzustellen sind, dass die Gondeln
nicht blockiert werden können. Durch geeignete Vorrichtungen ist dafür zu
sorgen, dass das Bremsbrett weder zu hoch angehoben noch der Bremsvorgang
unwirksam gemacht wird.
4.1.5.3
Bei Schiffsschaukeln müssen die Schiffe 1 m hohe Geländer - vom Schiffboden
gemessen - haben; die Abstände der Geländerstäbe
dürfen nicht größer als 0,40 m sein. Bei Kinderschaukeln muss das Geländer
mindestens 0,70 m hoch sein; die Abstände der Geländerstäbe
dürfen nicht größer als 0,25 m sein.
4.1.5.4
Bei Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach
unten gerichtet sind, müssen die Gondeln geeignete Vorrichtungen zum Festhalten
des Fußes am Schiffsboden (Fußschlaufe) und zum Festhalten des Körpers an den
Schiffsstangen haben. Die Fußschlaufen müssen mindestens 25 mm breit sein, eine
Bruchlast einschließlich der Befestigungen und Verbindungen von 2 kN aufweisen
und zur Prüfung und Pflege abnehmbar sein. Hüftgürtel zum Festhalten des
Körpers müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen[4] entsprechen und an den Schiffsstangen
befestigt sein.
4.1.5.5
Kinderschaukeln dürfen vom Gondelboden bis zur Aufhängeachse
nicht höher als 3 m sein und keine Überschlaggondeln haben. Bremsen sind nicht
erforderlich, wenn die Bedienungspersonen jede Gondel von Hand gefahrlos
anhalten können.
4.1.6
Karusselle
4.1.6.1
Der Führerstand mit den Schalteinrichtungen ist an einer Stelle mit
bestmöglichem Überblick anzuordnen.
4.1.6.2
Karusselle mit Hubbewegung des Auslegers oder des gesamten Drehwerkes
(Auslegerflugkarusselle) sind an den frei zugänglichen Seiten mindestens zur
Hälfte mit einer Abschrankung zu umgeben, die in
jedem zweiten Feld eine Öffnung von höchstens 2,50 m Breite haben darf. Die Abschrankung muss aus einem Holm in ca. 1 m Höhe und aus
zwei Zwischenholmen bestehen. Rundfahrgeschäfte mit Geschwindigkeiten am
äußeren Umfang von mehr als 10 m/s oder mit veränderlichem Abstand zwischen der
Abschrankung und bewegten Teilen sind vollständig abzuschranken.
4.1.6.3
Kann die Höhenbewegung der Ausleger durch den Fahrgast selbst gesteuert werden,
so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen
die vom Fahrgast eingeleitete Bewegung unterbrechen und die Ausleger in die
Ausgangsstellung zurückbringen können.
4.1.6.4
Bei Fliegerkarussellen muss zwischen der Unterkante ausschwingender Sitze und
den allgemein zugänglichen Verkehrsflächen ein senkrechter Abstand von
mindestens 2,70 m vorhanden sein. Verkehrsflächen, bei denen dieser
Abstand nicht eingehalten werden kann, sind so abzuschranken,
dass Zuschauer nicht gefährdet werden. Die Sitze müssen nach rückwärts leicht
geneigt, mit mindestens 0,30 m hohen Lehnen versehen und so aufgehängt sein,
dass sie auch bei weitem Hinausbeugen der Fahrgäste nicht kippen können. Die
Schließketten müssen so stramm gespannt werden, dass die Fahrgäste nicht
zwischen Sitz und Schließkette durchrutschen können. Die Schließketten müssen
mit Karabinerhaken oder ähnlichen, nicht selbsttätig lösbaren
Verbindungsmitteln am Sitz selbst - nicht an den Tragketten - einzuhängen sein.
4.1.6.5
Bei Hubkarussellen, bei denen die Fahrgäste durch Fliehkraft gegen die
Zylinderwand angedrückt werden, müssen die Ein- und Ausgänge des Drehzylinders
verschlossen werden können. Die Abschlüsse müssen die gesamten Öffnungsflächen
der Zylinderwand überdecken, dürfen beim Öffnen nicht nach außen aufschlagen
und von Innen aus nicht zu öffnen sein.
4.1.6.6
Bei Kinderfahrzeugkarussellen, deren Fahrzeugtüren in geöffnetem Zustand über
die Fahrbahn hinausragen, müssen die Türen Verschlüsse haben, die nur von außen
zu öffnen sind.
4.1.6.7
Die Gondeln von Schlingerbahnen und ähnlichen Anlagen müssen zusätzliche
Sicherungen für den Fall des Bruchs der Aufhängeteile
haben.
4.1.7
Riesenräder
4.1.7.1
Der Abstand zwischen Gondelwand und Radspeiche muss mindestens 0,30 m betragen.
Ein geringerer Abstand kann gestattet werden, wenn Sicherheitsvorrichtungen
eine Gefährdung der Fahrgäste ausschließen.
4.1.7.2
Die Höhe der Umwehrung der Gondeln muss, gemessen ab
Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen
müssen in Höhe der Umwehrung durch feste
Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig
lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.
4.1.7.3
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.
4.2
Schaugeschäfte, Steilwandbahnen, Globusse
4.2.1
Steilwandbahnen sind an ihrem oberen Rand so zu begrenzen, dass die Fahrzeuge
nicht aus der Bahn hinausgetragen werden können.
4.2.2
Globusse sind mit einer Abschrankung zu umgeben. Sie
muss von der weitesten Ausladung des Globusses einen Abstand von mindestens 1 m
haben.
4.2.3
Zur Beleuchtung des Vorführraums und des Zuschauerraums müssen bei Stromausfall
mindestens je zwei batteriegespeiste Leuchten vorhanden sein.
4.3
Belustigungsgeschäfte
4.3.1
Drehscheiben, Rollende Tonnen, Schiebebühnen, Wackeltreppen
4.3.1.1
Die Übergangsstellen zwischen festen und beweglichen Teilen und gegeneinander
bewegten Teilen von Drehscheiben, umlaufenden Tonnen oder bewegten Gehbahnen sind
so auszubilden, dass Verletzungen von Personen - auch bei Sturz -
ausgeschlossen sind.
4.3.1.2
Die Drehscheiben müssen eine glatte Oberfläche haben. Die feststehende
Rutschfläche ist mit einer gepolsterten Stoßbande zu
umgeben und muss zwischen Drehscheibe und Stoßbande waagerecht, glatt und
mindestens 2 m breit sein.
4.3.1.3
Bewegte Gehbahnen müssen beiderseits Bordbretter und Geländer mit Haupt- und
Zwischenholm haben. Die Gehbahnen müssen von Stellen, die einen guten Überblick
gewähren, stillgesetzt werden können.
4.3.2
Rutschbahnen, Toboggane
4.3.2.1
Laufteppiche sollen nahtlos sein; sie dürfen höchstens eine Naht haben, die
möglichst wenig aufträgt. Laufteppiche müssen von beiden Umlenkstellen aus
stillgesetzt werden können.
4.3.2.2
Die Umlenkrolle am oberen Ende des Laufteppichs muss so angeordnet und
allseitig so geschützt sein, dass ein Einklemmen auch von Fingern liegend
ankommender Besucher ausgeschlossen ist. Das Podium am oberen Ende des
Laufteppichs muss mit Matten belegt sein.
4.3.2.3
Rutschen dürfen keine größeren Gefälleänderungen aufweisen, müssen innen glatt
sein und sind mit wannenförmigem Querschnitt auszubilden. Die Seitenwände sind
mindestens 0,45 m über die Bodenfläche hochzuziehen und oben mit etwa 50 mm
Radius nach außen abzurunden. Das Ende der Rutsche ist so auszubilden, dass die
Benutzer ohne fremde Hilfe die Fahrt beenden können. Der Rutschbelag
ist mit den Tragrahmen oder den Anschlussteilen so zu verbinden, dass die
Verbindungsmittel nicht über die Rutschfläche hervortreten. Die einzelnen
Abschnitte der Rutsche müssen an den Stoßfugen bündig oder in Rutschrichtung
abgesetzt sein.
4.3.3
Reitbahnen
Reitbahnen müssen in ausreichender Höhe abgeschrankt sein, damit Zuschauer durch Tiere nicht
gefährdet werden können.
4.3.4
Rotoren
4.3.4.1
Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die
Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile
auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von
Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit
geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung
gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand
einzupassen. Sie müssen mindestens eine Verriegelung - bei nach außen
aufschlagenden Türen mindestens zwei Verriegelungen - mit selbsttätigen,
mechanischen Sicherungen haben. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei
offenen Türen anfahren können.
4.3.4.2
Zur Beleuchtung des Vorführraums und des Zuschauerraums müssen bei Stromausfall
mindestens je zwei batteriegespeiste Leuchten vorhanden sein.
4.3.5
Irrgärten
4.3.5.1
Irrgärten dürfen im Innern keine Stufen haben.
4.3.5.2
Die Scheiben der Glaswände müssen, soweit sie nicht aus Sicherheitsglas
bestehen, bis zu 0,70 m Tafelbreite mindestens 6 mm und bis zu 1 m Tafelbreite
mindestens 8 mm dick sein.
4.3.6
Schlaghämmer
4.3.6.1
Die Anlage muss im Erdboden sicher verankert und gegen Abheben des Ambosses und
des Pralltellers gesichert sein. Im Abstand von 3 m vor und je 1 m seitlich des
Ambosses ist die Fläche gegen die Zuschauer abzuschranken.
4.3.6.2
Bei Verwendung von Kapseln oder anderen Explosionsstoffen muss um den
Auftreffbolzen ein ausreichender Splitterschutz angebracht sein.
4.4
Schießgeschäfte
Fliegende Bauten, in denen fest eingebaute Schusswaffen (Schießgeräte) verwendet werden, gelten nicht als Schießgeschäfte im Sinne
dieser Richtlinie.
4.4.1
Als Schusswaffen dürfen nur Luftdruckgewehre mit einem Kaliber bis zu 5,5 mm,
bei denen die Bewegungsenergie nicht mehr als 7,5 Joule beträgt, verwendet
werden. Bei Luftdruckgewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein
Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, muss das Schießen von
den Bedienungspersonen durch eine Vorrichtung unterbrochen werden können.
Pistolen und andere kurzläufige Waffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn
sie in ihrem Schwenkbereich festgelegt sind.
4.4.2
Als Geschosse dürfen nur handelsübliche Weichbleigeschosse (Rundkugeln oder Diabologeschosse) verwendet werden.
4.4.3
Die Schießräume müssen nach beiden Seiten sowie in Schussrichtung und nach oben
geschlossen und gegen unbefugtes Betreten gesichert sein. Durch bauliche
Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass niemand durch abprallende Geschosse
verletzt wird.
4.4.4
Die Rückwand des Schießraumes muss senkrecht sein und aus mindestens
1,5 mm dickem Stahlblech aus S 235 bis S 355 mit glatter ebener Oberfläche
bestehen. Befinden sich vor der Rückwand Vorrichtungen zum Anbringen von
Zielgegenständen (z.B. Röhrchen zum Aufstecken von Blumen usw.), dann sind in
mindestens 0,05 m Abstand vor der Rückwand Stoffbahnen lose aufzuhängen oder
andere geeignete Vorrichtungen anzubringen, die ein Rückprallen der Geschosse
verhindern (z.B. Lamellenkugelfang aus Stahlblech). Werden dagegen Zielgegenstände
unmittelbar an der Rückwand angebracht oder können aus anderen Gründen lose
Stoffbahnen zwischen Zielgegenstand und Rückwand nicht aufgehängt werden, muss
die Rückwand so beschaffen sein (z.B. dickeres Stahlblech, Hinterfütterung),
dass gefährliche Rückpraller nicht auftreten können.
4.4.5
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Sie müssen mit der dem Schützen
zugekehrten Seite des Tisches mindestens 2,80 m vom Ziel entfernt sein. Die
Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m
Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.
4.4.6
Vorrichtungen in Schießräumen, auf denen Röhrchen zum Aufstecken von Blumen und
dgl. befestigt werden, sind mit ihrer oberen Fläche waagerecht oder rückwärts
nach unten geneigt anzuordnen. Die vordere Fläche muss mindestens 20° gegen die
Senkrechte nach unten rückwärts geneigt und, sofern die Vorrichtung nicht aus
Stahl besteht, mit mindestens 2 mm dickem Stahlblech (vgl. 4.4.4) beschlagen
sein. Der Abstand ihrer Halterungen untereinander ist so zu bemessen, dass die
Vorrichtungen beim Beschuss nicht federn können.
5
Besondere Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200
Besucher
5.1
Rettungswege
5.1.1
Mindestens ein Zu- und Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für
Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist.
5.1.2
Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite
entsprechenden Tiefe liegen.
5.1.3
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie
müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in
voller Breite zu öffnen sein. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen
unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein
Durchpendeln der Türen verhindern.
5.2
Lüftung
5.2.1
Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt.
5.2.2
Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen,
durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und
Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu
schützen.
5.3
Rauchabzüge
Sind mehr als 1500 Besucher zugelassen, müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem
lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v.H. der Grundfläche oder
gleichwertige mechanische Einrichtungen (z.B. Zwangslüfter) vorhanden sein. Die
Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der
Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben.
5.4
Beheizung
5.4.1
Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind
Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in
Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind.
5.4.2
Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch
Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen
nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und
Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m
entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus
brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu
Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des
Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft
über 40° C liegt.
5.5
Beleuchtung
Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach
Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung
nach Maßgabe der einschlägigen technischen Bestimmungen[5]
haben.
5.6
Bestuhlung
5.6.1
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und
unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so
sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die
Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben.
5.6.2
An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen
höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
5.6.3
In Logen mit mehr als 10 Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein.
5.6.4
Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
5.6.5
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.
5.6.6
Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen:
Nr. 5.6.1 und Nr. 5.6.4 sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt
mindestens 0,44 m. Abweichend von Nr. 2.2.2 genügen zwischen den Stirnseiten
der Biertischgarnituren Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m, sofern nicht
mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu
Rettungswegen nach Nr. 2.2.2 oder zu Ausgängen führen.
5.7
Manegen
Manegen müssen gegen die Platzfläche durch
geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss
mindestens 0,40 m hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens
0,90 m betragen.
5.8
Sanitätsraum
Sind mehr als 3000 Besucher zugelassen, muss ein Sanitätsraum vorhanden sein.
Dies gilt auch bei Zirkuszelten für mehr als 1500 Besucher.
6
Allgemeine Betriebsvorschriften
6.1
Verantwortliche Personen
6.1.1
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter
muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der
Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.
6.1.2
Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere
über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei
Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren.
Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen
jederzeit eingesehen werden können.
6.1.3
Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
6.2
Überprüfungen
6.2.1
Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren
einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch
einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während
des Auf- und Abbaues standsicher ist. Die
Unterpallungen sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.
6.2.2
Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor
Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand
zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile
sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind
auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der
Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von
Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich
auszubessern.
6.3
Rettungswege, Beleuchtung
6.3.1
Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit
zu beleuchten.
6.3.2
Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich
mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. Die Hilfsbeleuchtung muss stets
betriebsbereit sein.
6.4
Brandverhütung
6.4.1
In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen
verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in
Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt
werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem
Feuer verboten; das gilt nicht für Festzelte.
6.4.2
Scheinwerfer müssen von brennbaren Bauprodukten so weit entfernt sein, dass
diese nicht entzündet werden können; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen
aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m
einzuhalten.
6.5
Brandsicherheitswache
6.5.1
Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in
a) Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, sofern nicht
für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, und
b) Zirkuszelten mit mehr als 1500 Besucherplätzen.
6.5.2
Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt.
Unterhält der Veranstalter eine Werkfeuerwehr, kann diese die
Brandsicherheitswache übernehmen.
6.6
Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste
6.6.1
Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden
Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes:
a) Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter 8
Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen
es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit
mitwirken, z.B. durch Festhalten, dürfen von Kindern unter 6 Jahren auch in
Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte
dürfen von Kindern unter 4 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt
werden.
b) Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste
zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14
Jahren nicht benutzt werden.
c) Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter 6 Jahren nicht, von Kindern von 6
bis 10 Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind,
dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, z.B. Zurückhängen der
Schließkette, verhindert wird.
d) Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen
Bauteilen dürfen von Kindern unter 10 Jahren nicht benutzt werden.
e) Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen
von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter
10 Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor
der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten nach Nr. 4.1.4.2 gesichert
werden.
f) Kinder unter 4 Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit
umschlossenen Sitzen benutzen.
6.6.2
Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einer Person besetzt
werden; das gilt auch für Kinder. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von
höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und
Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist.
6.6.3
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden.
6.6.4
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen
in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte ausgenommen deren Zuschauerräume
nicht mitgenommen werden.
6.6.5
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z.B. Nagelschuhe) oder mit spitzen
Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen
auszuschließen.
6.6.6
Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.
6.6.7
Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und
Belustigungsgeschäften auszuschließen.
6.7
Hinweisschilder
Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch
augenfällige Schilder (vgl. Anlagen 2-4) hinzuweisen.
7
Besondere Betriebsvorschriften
7.1
Fahrgeschäfte allgemein
7.1.1
Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen
Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge
oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei
schwingende oder frei drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens
von den Bedienungspersonen festzuhalten.
7.1.2
Die Fahrgastsicherungen (Bügel, Gurte, Anschnallvorrichtungen usw.) und die
Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen (Türen,
Bügel, Ketten usw.) sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu
schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; sie sind bis zum Fahrtende
geschlossen zu halten. Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der
Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal
sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt
sind.
7.1.3
Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden,
bevor
- alle Fahrgäste Platz genommen haben,
- die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt,
- und der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden.
7.1.4
Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und
Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden,
das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit
Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen.
7.1.5
In schnell laufenden Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug nicht selbst lenken oder nicht Kinder oder sich selbst festhalten müssen.
7.1.6
Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung erfolgen.
Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, so ist eine
Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen gesundheitlichen
Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf.
7.2
Achterbahnen, Geisterbahnen
7.2.1
Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der
Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei
Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherungen (vgl. Nr.
4.1.3.1) und mit mehr als einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson
dafür sorgen, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird.
7.2.2
Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein
sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies
Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen
einzustellen; das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der
Witterung ausgesetzt sind.
7.3
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen
7.3.1
Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze
Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und
den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu
überblicken, so muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn
überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten.
7.3.2
Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, z.B. Hupe, und ggf.
durch Lautsprecher bekanntzugeben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit
Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das
Rückwärtsfahren ist zu untersagen.
7.3.3
Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben
werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend
griffigem Zustand gehalten werden.
7.3.4
Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die
Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel
des Netzes und der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden (z.B.
durch Abwischen mit feuchtem Lappen). Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich
vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu
reinigen. Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der
nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen.
Beschädigungen, z.B. Löcher, Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind
sofort zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren
einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen.
7.4
Schaukeln
7.4.1
Für höchstens drei nebeneinander liegende Gondeln muss eine Bedienungsperson
anwesend sein.
7.4.2
Nichtmotorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste
zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von
einer Person benutzt werden.
7.5
Karusselle
7.5.1
Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die
Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die
Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes
auf „Heben“ gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese
Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf „Senken“ zu stellen, dass alle Gondeln
und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält.
7.5.2
Bei Karussellen, bei denen die Sitz - oder Stehplätze gehoben oder gekippt und
die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf
mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl
erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird.
7.5.3
Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht
schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit
hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einer Person besetzt werden; das
gilt auch für Kinder.
7.6
Riesenräder
Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad
gleichmäßig belastet wird.
7.7
Belustigungsgeschäfte
7.7.1
Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern
freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind
aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich
zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf
Drehscheiben teilnehmen.
7.7.2
Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen
benutzen.
7.7.3
Bei Tobogganen sind Kinder unter 8 Jahren stets,
Erwachsene auf Wunsch, durch einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten;
hierauf ist durch augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen.
Am Ende des Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten.
Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen
Bedienungspersonen für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen.
7.7.4
Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte
Höchstdrehzahl erreicht ist; der Boden darf erst angehoben werden, wenn der
Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt
haben.
7.8
Schießgeschäfte
Die Bedienungspersonen haben
a) je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur
einen Schützen zu bedienen,
b) die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch
herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der
Übergabe nach oben zu halten,
c) dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher
verwahrt werden.
III.
Schlussbestimmungen
Der RdErl.
des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08.09.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1228/SMBl. NRW. 23213), geändert durch RdErl. des Ministeriums für
Bauen und Verkehr vom 06.08.2007 (MBl. NRW. 2007 S.
562) wird aufgehoben.
* Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18)
sind beachtet.
[1] DIN
EN 3-7: 2004-04 - Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen
und
Prüfungen
[2] Die
Geschwindigkeitsgrenze zwischen langsam und schnell laufend liegt bei 3 m/s.
[3] DIN
EN 10233-2: 2004-08 - Stahldrahtgeflechte mit sechseckigen Maschen für landwirtschaftliche
Zwecke, Isolierungen und Zäune
[4] DIN
EN 358. 2000-02-Persöhnliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur
Verhinderung von Abstürzen –Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte
oder DIN EN 354: 2006-07 – Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
-Verbindungsmittel
[5] VDE 100-718: 2005-10 – Errichtung
von Niederspannungsanlagen Teil 718: -Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen
und VDE 108-100: 2005-01 –Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- MBl. NRW. 2008 S. 114