Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 13 vom 30.4.2008 Seite 249 bis 256

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 – v. 1.4.2008
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 – v. 1.4.2008

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Absatzes
land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 – 2661.11.01 –
v. 1.4.2008

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.6.2004 (MBl. NRW. S. 755), geändert durch RdErl. v. 31.3.2005 (MBl. NRW. S. 598), wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „Richtlinien“ ein Komma und die Wörter „der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. EG Nr. C 319, Seite 1 vom 27. Dezember 2006), der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379, Seite 5 vom 28. Dezember 2006)“ eingefügt.

2
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2.1
In Nummer 2.1.1 werden nach dem Wort „Vermarktungskonzeption“ das Komma sowie die Wörter „wozu insbesondere Ausgaben für Marktanalysen, Entwicklungsstudien und Beratungs- und Planungsmaßnahmen zur Vermarktung zählen“ gestrichen.

2.2
In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ und „Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch „Verordnung (EG) Nr. 509/2006“ ersetzt.

2.3
Die Nummern 2.3.2 und 2.3.4 werden gestrichen; die bisherige Nummer 2.3.3 wird Nummer 2.3.2.

3
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

3.1
Nach Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gewährung einer Zuwendung ist für die nachfolgend genannten Zuwendungsempfänger möglich, die die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) festgelegten Schwellenwerte eines Kleinstunternehmens bzw. eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht überschreiten.“

3.2
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:
„Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 (Förderung der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität) und 2.2 (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor):
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern.“

3.3
Die Nummern 3.2 und 3.3 (incl. der Fußnote 1) werden gestrichen.

3.4
Nummer 3.4 wird Nummer 3.2. Im zweiten Tiret werden vor dem Wort „Vereine“ die Wörter „überregional tätige“ eingefügt.

4
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

4.1
Die Nummer 4.1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 4.2 bis 4.4 werden Nummern 4.1 bis 4.3.

4.2
Die Nummer 4.5 wird gestrichen.

4.3
Nummer 4.6 wird Nummer 4.4 und erhält folgende Fassung:
„Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass es sich um Qualitätsprodukte handelt. Die Produkte müssen im Rahmen der
- Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006, Seite 1) oder der
- Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 vom 31. März 2006, Seite 15) oder der
- Verordnung (EG) Nr. 2092/1991 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 vom 22. Juli 1991) sowie des EG-Folgerechts oder
- nach Titel IV (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. März 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999) oder
- nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen im Sinne des Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006, Seite 15)
erzeugt werden.

Soweit die Konzeption für Unternehmen der Be- und Verarbeitung erarbeitet wird, sind die Interessen der Erzeuger in besonderer Form zu berücksichtigen. Die hierfür zugrunde liegende Vereinbarung bedarf der Schriftform.“

4.4
Die Nummer 4.7 wird gestrichen.

4.5
Nummer 4.8 wird 4.5 und 4.8.1 wird Nummer 4.5.1.

4.6
In der Nummer 4.5.1 (neu) wird das Wort „Erzeuger,“ gestrichen sowie nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003“ eingefügt.

4.7
Nummer 4.8.2 wird gestrichen.

4.8
Die Nummer 4.8.3 wird 4.5.2 und 4.8.4 wird Nummer 4.5.3.

4.9
Nummer 4.9 wird zu Nummer 4.6 und nach dem Wort „Unternehmen“ werden die Wörter „des Handels sowie“ gestrichen.

4.10
Nummer 4.10 wird Nummer 4.7 und erhält folgende Fassung:
„Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 sind die Bestimmungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 einzuhalten. Die v.g. Regelung findet sinngemäß auch für Nicht-Anhang I-Erzeugnisse Anwendung.“

5
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

5.1
Nummer 5.5.1 erhält folgende Fassung:
„Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze: 2.000 EUR“

5.2
Die Nummer 5.5.2 wird gestrichen.

5.3
Nummer 5.5.3 wird Nummer 5.5.2 und erhält folgende Fassung:
„Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren*1).
Bagatellgrenze: 2.000 EUR“

Die Fußnote „*1) Verordnung (EG) Nr. 1998 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen“ wird am Ende der Richtlinien angefügt.

5.4
Die Nummer 5.5.4 wird gestrichen.

5.5
Nummer 5.5.5 wird Nummer 5.5.3 und wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffer „2.3.4“ wird durch die Ziffer „2.3.2“ ersetzt.

b) Nach dem Wort „Ausgaben“ wird ein Semikolon und die Wörter „für Nicht-Anhang I-Erzeugnisse insgesamt jedoch höchstens bis zu 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren1“ eingefügt.

c) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern sich die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CVMA) an der Förderung eines Projektes für eine generische Maßnahme beteiligt, kann eine Zuwendung zur Vollfinanzierung bewilligt werden.“

5.6
Die Nummer 5.6.1.1 erhält folgende Fassung:

„bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung bzw. zur Vorbereitung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder für die Bescheinigung über besondere Merkmale der Erzeugnisse bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen.“

5.7
In der Nummer 5.6.1.4 wird die Ziffer „2.3.4“ durch die Ziffer „2.3.2“ ersetzt.

5.8
Die Nummer 5.6.2 wird wie folgt geändert:

a) Im 2. Tiret werden die Wörter „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I genannte Erzeugnisse“ durch die Wörter „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013“ ersetzt.

b) Nach dem 2. Tiret werden die beiden folgenden Tirets eingefügt:
„- Ausgaben die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,
- bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 Ausgaben für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,“

c) Das letzte Tiret wird gestrichen.

6
In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beihilfehöchstbetrag aus öffentlichen Fördermitteln darf die in der Nummer 5.5 festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.“

7
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

7.1
Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:

„Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen. Auf dessen Homepage kann der Antragsvordruck eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).“

7.2
In der Nummer 7.2.1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

8
In Nummer 9 wird die Angabe „30.6.2009“ durch die Angabe „31.12.2013“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 251