Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 13 vom 30.4.2008 Seite 249 bis 256

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – Arzneimittel, § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO – RdErl. d. Finanzministeriums – B 3100 – 4.7.A - IV A 4 v 4.4.2008
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – Arzneimittel, § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO – RdErl. d. Finanzministeriums – B 3100 – 4.7.A - IV A 4 v 4.4.2008

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
– Arzneimittel, § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO –

RdErl. d. Finanzministeriums – B 3100 – 4.7.A - IV A 4
v 4.4.2008

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit der Anlage 2 BVO in der Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22.11.2006 (GV. NRW.S. 596) sind seit dem 1.1.2007 nur noch Aufwendungen für schriftlich verordnete zugelassene Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig; nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Nach nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteilen verschiedener Verwaltungsgerichte ist die o.g. Regelung unwirksam, weil sie einen gesetzlich bereits dem Grunde nach gewährten Anspruch ausschließe, ohne dass diesem Ausschluss eine gem. Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderliche Ermächtigung zugrunde liege. Gegen die Entscheidungen werden die zugelassenen Rechtsmittel eingelegt.

Zur Vermeidung von weiteren Widerspruchs- und Klageverfahren ist ab sofort bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung bzw. bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wie folgt zu verfahren:

1.
Die Beihilfen sind zunächst weiterhin unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Anlage 2 BVO zu berechnen und auszuzahlen. Die Festsetzung erfolgt insoweit vorläufig. Zusätzlich wird die Antragsfrist nach § 13 Abs. 3 BVO für o.g. Arzneimittelaufwendungen bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt.

Die Beihilfebescheide sind daher möglichst wie folgt zu kennzeichnen:

„Dieser Bescheid ergeht hinsichtlich der mit Beleg-Nr.: … abgerechneten Aufwendungen für Arzneimittel vorläufig. Soweit sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Anlage 2 BVO nicht berücksichtigt werden konnten, können diese Aufwendungen nach Klärung der Rechtslage ggf. erneut geltend gemacht werden.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass Aufwendungen für Arzneimittel, die unter die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Anlage 2 BVO fallen, insoweit nicht der einjährigen Antragsfrist (§ 13 Abs. 3 BVO) unterliegen und daher nach Klärung der Rechtslage ggf. - auch nach Ablauf der Antragsfrist – geltend (mittels Beleg) gemacht werden können.“

2.
Widerspruchsverfahren bitte ich im Einverständnis mit den Widerspruchsführern bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bzw. der endgültigen Klärung der Rechtslage ruhen zu lassen. In bereits anhängigen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten sollte ein Ruhen der Verfahren erreicht werden.

- MBl. NRW. 2008 S. 253