Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 18 vom 9.7.2008 Seite 323 bis 346

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 13. März 2008 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4400 - 1 - u. d. Innenministeriums - 24 – 42.06.02 - 1 v. 10.6.2008
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zugehörige Anlagen :
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Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 13. März 2008 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4400 - 1 - u. d. Innenministeriums - 24 – 42.06.02 - 1 v. 10.6.2008

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 13. März 2008

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4400 - 1 -
 u. d. Innenministeriums - 24 – 42.06.02 - 1
v. 10.6.2008

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 13. März 2008

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.


§ 1
Änderung des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:

1.      § 20 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "erziehungsgeldunschädliche" durch das Wort "elterngeldunschädliche" ersetzt.

b)      In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

2.      In § 41 Nr. 17, in § 42 Nr. 8 und in § 43 Nr. 7 wird jeweils der Text des § 27 Absatz 6 wie folgt geändert:

a)            Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"4Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt."

b)            Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

3.            In der Anlage A 2 Fußnote 5 und in der Anlage B 3 Fußnote 6 wird jeweils die Zahl "2.405" durch die Zahl "2.410" ersetzt.

4.            Die Anlage E wird durch die Anlage zu diesem Änderungstarifvertrag ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 330