Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 18 vom 9.7.2008 Seite 323 bis 346

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. Juni 2008
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. Juni 2008

21210

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 18. Juni 2008

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2008 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 2007 S. 572) - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 154) -, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 25. Juni 2008 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) III B 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 79, SMBl. NRW. 21210), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "rechtlich nicht“ werden durch das Wort "teilrechtlich" ersetzt. Hinter die Worte "mit Sitz in Düsseldorf" werden ein Komma und die Worte "im Sinne des § 6a Abs. 3 des Heilberufsgesetzes" eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:

"Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden."

3. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein" werden durch die Worte "Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses" und die Worte "§ 26 Abs. 1" durch die Worte "§ 6 a Abs. 2" ersetzt.

4. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung."

5. § 3 Abs. 4 wird wie folgt ersetzt:

"Das Versorgungswerk verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Apothekerkammer Nordrhein haftet; das Vermögen der Apothekerkammer Nordrhein haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes."

6. § 4 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Hinter die Worte "zur Erhöhung der Leistungen" werden die Worte "oder zur Stärkung der Rechnungsgrundlagen" eingefügt.

7. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort "vier" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.

8. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird neu eingefügt:

"der Kammerversammlung Vorschläge zu Satzungsänderungen zu unterbreiten,"

Die bisherigen Nummern 5 bis 10 des § 8 Abs. 2 werden zu Nummern 6 bis 11 (neu).

9. § 9 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt neu eingefügt:

"Der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich."

10. § 9 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt neu eingefügt:

"Die detaillierten Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Ausschusses sind in der Geschäftsordnung niedergelegt."

11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 65 wird durch die Zahl 67 ersetzt.

12. § 12 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

Hinter das Wort "Berufssoldaten" werden die Worte "bzw. Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit oder Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf oder auf Probe" eingefügt, der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.

13. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 65 wird durch die Zahl 67 ersetzt.

14. § 12 Abs. 5 wird neu eingefügt:

"Kammerangehörige, die nach § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein freiwillig ihre Mitgliedschaft in der Apothekerkammer Nordrhein fortsetzen, sind von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein ausgeschlossen, sofern sie beitragspflichtiges Mitglied eines anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgers im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung) sind."

15. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "weniger als 3 Monate" werden durch die Worte "bis zu 3 Monaten" ersetzt.

16. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Hinter die Worte "Absätzen 1, 2 und 3" werden die Worte "ist nur möglich, sofern die Satzung des erstzuständigen Versorgungswerkes eine analoge Regelung hat und" eingefügt.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

Das Komma sowie der Satzteil "im Widerspruchsverfahren der Aufsichtsführende Ausschuss" entfallen.

18. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "ausdrücklich" wird durch das Wort "schriftlich", das Wort "Pflichtmitgliedschaft" durch das Wort "Mitgliedschaft" und das Wort "aufrechterhalten" wird durch die Worte "freiwillig fortführen" ersetzt.

19. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft ist ausgeschlossen" werden durch die Worte "freiwillige Mitgliedschaft ist immer dann ausgeschlossen" ersetzt, die Worte "im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag" entfallen.

20. § 21 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt ergänzt:

Hinter das Wort "möglich" wird ein Komma und die Worte "sofern dem Antrag der geforderte Nachweis beigefügt ist, sonst mit dem Ersten des Monats, der dem Eingang des Nachweises folgt" eingefügt.

21. § 21 Abs. 2 Satz 8 wird neu eingefügt:

"Wurde einer Beitragsherabsetzung entsprochen, handelt es sich in diesem Fall bis zur Vorlage des geforderten endgültigen Nachweises um eine vorläufige Beitragsfestsetzung."

22. § 21 Abs. 6 Satz 2 wird neu eingefügt:

"Werden freiwillige Beiträge gezahlt, sind diese der zusätzlichen Höherversorgung zuzuordnen."

23. § 25 Abs. 2 wird neu eingefügt:

"Zur Berücksichtigung der sich pro Jahrgang verlängernden Lebenserwartung und der sich damit erhöhenden Bezugsdauer der Altersrenten wird ab dem 01.01.2009 ein Generationenfaktor eingeführt. Der Generationenfaktor beträgt für den Geburtsjahrgang 1944 100,00% und verringert sich bei jedem darauffolgenden Jahrgang um 0,25%-Punkte, höchstens um 5,00%-Punkte. Dieser Generationenfaktor wird auf die sich nach der Satzung ergebende Rentenanwartschaft des Mitgliedes angewandt."

Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 25 werden zu Absätzen 3 und 4 (neu)

24. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 65 wird durch die Zahl 67 ersetzt.

25. § 27 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Das" wird durch die Worte "Ausschließlich das" ersetzt.

26. § 27 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte "In diesem Falle" werden durch die Worte "Im Falle der Vorziehung auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres", die Worte "die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch das Wort "noch" ersetzt.

27. § 27 Abs. 3 Sätze 3 und 4 werden neu eingefügt:

"Die Anzahl der Monate der Vorverlegung rechnet sich von der Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Falle der Vorziehung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Vollendung des 67. Lebensjahres besteht Anspruch auf die bis dahin erworbene Anwartschaft ohne Abschläge."

28. Aus § 27 Abs. 3 Satz 3 wird Satz 5 (neu)

29. § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden wie folgt geändert:

Die Zahl 65 wird jeweils durch die Zahl 67 ersetzt.

30. § 27 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "innerhalb von 2 Monaten" werden gestrichen.

31. § 28 Abs. 1 Satz 9 wird neu eingefügt:

"Reise- und sonstige Kosten trägt das Mitglied."

32. § 28 Abs. 3 entfällt.

33. Aus § 28 Abs. 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5 (neu)

34. § 29 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 65 wird durch die Zahl 67 ersetzt.

35. § 32 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "von ihnen" werden gestrichen.

36. § 32 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "entrichtet" wird durch das Wort "gezahlt", das Wort "entrichteten" wird durch das Wort "gezahlten" ersetzt.

37. § 32 Abs. 2 Satz 4 wird neu eingefügt:

"Die Rückerstattung von Pflichtbeiträgen erfolgt erst, wenn seit dem Ausscheiden zwei Jahre abgelaufen sind und nicht erneut eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk oder einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung entstanden ist."

38. § 35 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:

Hinter das Wort "Berechnungsstichtag" werden die Worte "ausgeschiedenen Anwartschaftsberechtigten und den" eingefügt.

39. § 36 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Hinter das Wort "Angaben" wird das Wort "schriftlich" eingefügt.

40. Die Leistungstabelle 1 (gültig für Beiträge ab 01.01.2000) wird durch die folgende neue Leistungstabelle 1 (gültig für Beiträge ab 01.01.2009) ersetzt:

Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01.01.2009)

für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft

Alter*

monatliche Altersrente in € für 10,00 € Monatsbeitrag

Alter*

monatliche Altersrente in € für 10,00 € Monatsbeitrag

20

63,520

43

18,447

21

60,638

44

17,244

22

57,860

45

16,087

23

55,186

46

14,972

24

52,612

47

13,898

25

50,132

48

12,863

26

47,744

49

11,866

27

45,448

50

10,906

28

43,235

51

9,981

29

41,107

52

9,089

30

39,057

53

8,229

31

37,084

54

7,400

32

35,185

55

6,601

33

33,357

56

5,831

34

31,597

57

5,088

35

29,903

58

4,372

36

28,271

59

3,682

37

26,701

60

3,016

38

25,190

61

2,372

39

23,737

62

1,752

40

22,338

63

1,151

41

20,992

64

0,568

42

19,695

* = Kalenderjahr des Beginns der Beitragszahlung abzüglich Geburtsjahr des Mitgliedes.

41. Die Erläuterung zur Rentenberechnung wird wie folgt geändert:

a) Abs. 8:

Die Zahl 65 wird durch die Zahl 67 ersetzt.

b) Abs. 11 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Hinter das Wort "einem" wird das Wort "angestellten" eingefügt.

c) Abs. 11 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:

"Für die Berechnung der Versicherungszeit gilt als Beginn des Mutterschutzes oder der Elternzeit der erste Tag des Monats, in dem der Mutterschutz oder die Elternzeit beginnt."

d) Abs. 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Hinter das Wort "einem" wird das Wort "angestellten" eingefügt, hinter das Wort "Krankheitszeit" werden die Worte "oder bezieht ein angestelltes Mitglied Krankengeld" eingefügt, und die Worte "führt diese Krankheit zu einer Berufsunfähigkeit" werden durch die Worte "tritt während dieser Zeit eine Berufsunfähigkeit ein" ersetzt.

e) Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:

"Für die Berechnung der Versicherungszeit gilt als Beginn der Krankheitszeit bzw. des Krankengeldbezuges der erste Tag des Monats, in dem die Beitragszahlung eingestellt wird bzw. der Krankengeldbezug beginnt."

42. Die Leistungstabelle 2 (gültig für Beiträge ab 01.01.2000) wird durch die folgende neue Leistungstabelle 2 (gültig für Beiträge ab 01.01.2009) ersetzt:

Leistungstabelle Nummer 2 (gültig für Beiträge ab 01.01.2009)

für die zusätzliche Höherversorgung

Alter*

monatliche Altersrente in € für eine einmalige Zahlung von 100,00 €

Alter*

monatliche Altersrente in € für eine einmalige Zahlung von 100,00 €

20

2,531

44

1,034

21

2,438

45

0,997

22

2,347

46

0,961

23

2,261

47

0,926

24

2,177

48

0,893

25

2,097

49

0,860

26

2,019

50

0,829

27

1,945

51

0,799

28

1,873

52

0,770

29

1,804

53

0,742

30

1,738

54

0,715

31

1,674

55

0,689

32

1,613

56

0,663

33

1,554

57

0,639

34

1,497

58

0,615

35

1,442

59

0,592

36

1,389

60

0,569

37

1,339

61

0,547

38

1,290

62

0,526

39

1,243

63

0,505

40

1,198

64

0,486

41

1,155

65

0,453

42

1,113

66

0,465

43

1,073

67

0,474

43. Die Leistungstabelle 3 (gültig für Beiträge ab 01.01.2000) wird durch die folgende neue Leistungstabelle 3 (gültig für Beiträge ab 01.01.2009) ersetzt:

Leistungstabelle Nummer 3 (gültig ab 01.01.2009)

Die zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichte monatliche Rentenanwartschaft wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres wie eine zusätzliche monatliche Beitragszahlung gewertet und zusammen mit den Beiträgen, die nach dem 01.01. des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, gezahlt werden, werden nach der nachfolgenden Tabelle für eine zusätzliche Erhöhung der monatlichen Altersrente verrentet.

Alter*

Für einen Betrag von 100 € im Kalenderjahr

65

0,453

66

0,465

67

0,474

68

0,484

69

0,494

70

0,505

71

0,517

72

0,530

73

0,544

74

0,559

75

0,575

* = Kalenderjahr der Zahlung abzüglich Geburtsjahr.

44. Die Erläuterungen zur Leistungstabelle Nummer 3 entfallen.

Artikel II

Die Änderungen der Satzung zu § 1, § 3, § 4, § 8, § 9, § 12 Abs. 1, § 13, § 15, § 17, § 21, § 27 Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 5, § 28, § 32, § 35 und § 36 sowie die Absätze 11 und 12 der Erläuterungen zur Rentenberechnung treten am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

Die Änderungen der Satzung zu § 11, § 12 Abs. 3, § 25, § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4, § 29 sowie zu Abs. 8 der Erläuterungen zur Rentenberechnung und die Leistungstabellen 1 bis 3 sowie die Erläuterungen zu Leistungstabelle 3 treten am
1. Januar 2009 in Kraft.

Die Änderungen der Satzung zu § 12 Abs. 5 treten am Tage der Inkraftsetzung der am
18. Juni 2008 geänderten Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 25. Juni 2008

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
gez. Dr. Siegel

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 18. Juni 2008 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 26. Juni 20078

Gez. Lutz Engelen
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2008 S. 334