Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 21 vom 8.8.2008 Seite 389 bis 398

Satzung des Universitätsklinikums Münster vom 26.2.2008
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Satzung des Universitätsklinikums Münster vom 26.2.2008

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Satzung des Universitätsklinikums Münster
vom 26.2.2008

 

Aufgrund seines Beschlusses vom 26.2.2008 erlässt der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Münster mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die folgende Satzung des Universitätsklinikums Münster (vgl. Artikel 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, und § 7 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung – UKVO)) Hochschulmedizingesetz vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 744)).

 

§ 1
Name und Sitz

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen und führt den Namen „Universitätsklinikum Münster“.

 

(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Münster. Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel.

 

§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr.

 

(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist dabei selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es verfolgt ferner als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke.

 

(3) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung (§ 15 UKVO) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Hochschulgesetz. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt.

 

(4) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Universitätsklinikum schafft für die Leitung des Fachbereichs Medizin durch das Dekanat die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 15 UKVO).

 

(5) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

 

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

 

§ 3
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

 

§4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,

3. die Rektorin oder der Rektor der Universität,

4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,

5. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,

6. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

7. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 14 UKVO),

9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

10. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

 

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats der Universität, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörende Personal wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das unter § 14 UKVO fallende Personal mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 9. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9 beträgt vier Jahre.

 

(3) Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge.

 

(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6. Die oder der Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 haben die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils ein Vetorecht.

 

(6) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

 

(7) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt § 21 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 4 bis 6 Hochschulgesetz entsprechend.

 

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Bestellung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl und Bestellung des Vorstandsvorsitzenden,

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,

7. Entlastung des Vorstands.

Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.

 

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 1,5 Mio.Euro,

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Dauer von 5 Jahren oder einer Wertgrenze von 600.000 Euro pro Jahr für Einzelmaßnahmen,

4. die Aufnahme von Krediten ab einer Wertgrenze von 500.000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio.Euro im Geschäftsjahr sowie die Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 500.000 Euro im Geschäftsjahr,

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer Wertgrenze von 500.000 Euro im Einzelfall oder Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio.Euro im Geschäftsjahr,

6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen,

7. die Kooperationsvereinbarung nach § 15 UKVO.

 

Die Wertgrenze zur Aufnahme von Krediten nach Nummer 4 gilt nicht für Kassenverstärkungskredite zur Gehaltszahlung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 UKVO.

 

(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

 

§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands

(1) Dem Vorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender gem. § 18 Abs. 1 UKVO;

2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;

3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin;

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;

5. die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der stellvertretende Ärztliche Direktor.

 

Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist hauptberuflich tätig.

 

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein und soll in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.

 

(3) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.

 

(4) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung. Die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle unbeschadet der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 mit allen Rechten und Pflichten. Sie oder er muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein.

 

§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung, der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über wichtige Angelegenheiten regelmäßig.

 

(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands. Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden des Vorstands die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor. Das Universitätsklinikum wird durch die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor vertreten. Im Verhinderungsfalle treten die jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an ihre Stelle.

 

(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).

 

(4) Für die Beschäftigten des Universitätsklinikums trifft die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Sie oder er trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten. Die Fachvorgesetzteneigenschaft der Dekanin oder des Dekans gem. § 31 Abs. 2 Satz 3 Hochschulgesetz für das Personal nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz bleibt unberührt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.

 

(5) In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das unter § 104 LPVG fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.

 

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.

 

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

 

§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern.

 

(3) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.

 

(4) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in der Universitätsklinikum-Verordnung oder dem Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

 

(6) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.

 

(7) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.

 

(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 9
Gliederung des Universitätsklinikums

Das Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit gebildet. Über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität.

 

§ 10 a
Medizinisches Zentrum (alter Art)

(1) Medizinische Zentren alter Art sind alle Medizinischen Zentren, die vor dem 1.1.2007 gebildet wurden. Der Vorstand bestellt aus den Leiterinnen und Leitern oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

 

(2) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet das medizinische Zentrum. Ihr oder ihm obliegt die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Dabei entscheidet sie oder er entsprechend den Richtlinien des Vorstands in streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes und erlässt im Rahmen der Hausordnung, der Organisationsordnung und der Aufnahmebedingungen der klinischen Abteilungen des Universitätsklinikums ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen; bei nicht einem medizinischen Zentrum zugeordneten Abteilungen entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor des medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

 

§ 10 b
Medizinisches Zentrum (neuer Art)

(1) Medizinische Zentren neuer Art sind alle Medizinischen Zentren, die nach dem 1.1.2007 gebildet wurden. Ziel ist eine enge Verbindung von fachspezifischem klinischen Sachverstand, wissenschaftlicher Exzellenz und ökonomischer Eigenverantwortung. Diese Zentren müssen flexibel sein und auf neue Herausforderungen reagieren bzw. diesen in der Organisation und Zusammensetzung angepasst werden können.

 

(2) Diese Zentren sollen zur besseren Nutzung knapper Ressourcen, Steigerung der Versorgungsqualität, Verbesserung der Ablauforganisation, Steigerung der Interdisziplinarität, Förderung der Profil- und Exzellenzbildung in Forschung und Lehre sowie deutlicherer Erkennbarkeit nach innen und außen führen.

 

(3) Diese Zentren werden von einem Vorstand geleitet, dem alle Professorinnen und Professoren der am Zentrum beteiligten Einrichtungen sowie eine kaufmännische Zentrumsmanagerin oder ein kaufmännischer Zentrumsmanager angehören. Die oder der Vorsitzende des Zentrums wird auf Zeit vom Zentrumsvorstand gewählt und vom Vorstand und dem Dekanat bestätigt.

 

(4) Die oder der Vorsitzende leitet das Medizinische Zentrum. Ihr oder ihm obliegt die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats, des Vorstands und in Angelegenheiten der Forschung und Lehre des Dekanats. Die oder der Vorsitzende des Medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche, wissenschaftliche und Lehrebezogene Entscheidungen. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

 

(5) Die Leiterin oder der Leiter jeder am Zentrum beteiligten Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen und dem Vorstand des Medizinischen Zentrums zusammenzuarbeiten.

 

(6) Die oder der Vorsitzende des Zentrums trägt für die Koordination der Leistungen der am Zentrum beteiligten Abteilungen die Verantwortung. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der dem Vorstand des Zentrums übertragenen Finanzmittel und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich.

 

§ 11
Abteilungen

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand, der dazu das Einvernehmen mit der Universität herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Vorstand auf Zeit bestellt.

 

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

 

§ 12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Universitätsklinikums Münster – Anstalt des öffentlichen Rechts –, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6.2.2001 – 321-7511-MS –, zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 27.11.2007, außer Kraft.

 

MBl. NRW. 2008 S. 392