Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.8.2008 Seite 423 bis 430

Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

21220

Änderung der Satzung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe


vom 21. Juni 2008

 

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 21. Juni 2008 aufgrund § 23 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), folgende Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 22. Oktober 1983 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2008 - III C 2 - 0810.52 - genehmigt worden ist.

 

Artikel I

 

Die Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 22. Oktober 1983 (MBl. NRW. S. 208), zuletzt geändert am 13. Juni 2007 (MBl. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift in § 1 wird wie folgt neu gefasst: „Rechtsnatur und Sitz“.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) § 2 Abs. 2 wird gestrichen.

 

b) Folgende neue Absätze 2 bis 4 werden eingefügt:

 

„(2) Kammerangehörige, die ihre Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag der Ärztekammer weiterhin angehören (freiwillige Kammerzugehörigkeit).

 

(3) Mit der freiwilligen Kammerzugehörigkeit sind Rechte und Pflichten nicht verbunden. Ausgenommen sind neben den Pflichten aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Heilberufsgesetz die Rechte aus § 4 Abs. 2 Buchstaben b) und c) sowie die Pflicht zur Zahlung eines reduzierten Beitrags. Näheres hierzu bestimmt die Beitragsordnung.

 

(4) Die freiwilligen Kammerangehörigen werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.“

 

3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠3 Aufgaben der Kammer

 

Die Aufgaben der Kammer sind im Heilberufsgesetz festgelegt. Hierzu zählen insbesondere:

 

1. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen,

 

2. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,

 

3. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen und die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und zu betreiben und dabei insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen,

 

4. für die Erhaltung eines ethisch und wissenschaftlich hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,

 

5. eine Berufs- und Weiterbildungsordnung zu erlassen,

 

6. zur Begutachtung von Behandlungsfehlern eine „Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen“ zu errichten,

 

7. zur Beratung der Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen sowie zur Wahrnehmung bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Ethikkommission zu errichten,

 

8. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Versorgungseinrichtung aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,

 

9. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

 

10. einen ärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen sowie eine Notfalldienstordnung zu erlassen.“

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 werden die Worte „zu ihrem Bezirk gehörigen“ durch die Worte „ihr angehörenden“ ersetzt.

 

b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: „Gleiches gilt für Dienstleister im Sinne von § 3 Heilberufsgesetz.“

 

c) Die Sätze 2 (alt) und 3 werden Sätze 3 und 4.

 

5. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

 

6. In § 7 Abs. 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

 

7. § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Nr. 6 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

 

8. In § 9 Abs. 9 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

 

9. § 10 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Buchstabe l wird die Zahl „51“ durch die Zahl „64“ ersetzt.

 

b) In Absatz 1 Buchstabe m werden die Zahl „50“ durch die Zahl „20“ sowie die Zahl „51“ durch die Zahl „64“ ersetzt.

 

10. In § 12 Abs. 3 werden die Worte/Ziffern „§ 7 Abs. 6“ durch die Worte/Ziffern „§ 7 Abs. 7“ ersetzt.

 

11. In § 13 Abs. 6 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

 

12. In § 16 werden die Worte „gemäß § 6 h) Heilberufsgesetz“ durch die Worte „gemäß § 6 a Heilberufsgesetz“ ersetzt.

 

13. § 17 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ gestrichen.

 

c) In Absatz 3 Buchstabe f wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

 

14. In § 19 Abs. 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

 

15. In § 24 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.

 

Artikel II

 

Diese Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im „Westfälischen Ärzteblatt“ in Kraft.

 

Münster, den 23. Juni 2008

 

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

Präsident

 

Genehmigt:

 

Düsseldorf, den 9. Juli 2008

 

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: III C 2 - 0810.52 -

 

Im Auftrag

(G o d r y)

 

Diese Änderung der Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekannt gemacht.

 

Münster, den 14. Juli 2008

 

 

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

Präsident

 

- MBl. NRW. 2008 S. 425