Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.8.2008 Seite 423 bis 430
Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe |
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Änderung der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
2123
Änderung der
Hauptsatzung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 16. Mai 2008
Die Kammerversammlung hat am 16. Mai 2008 beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1662), geändert durch Beschluss vom 24. Mai 1997 (MBl. NRW. S. 1512), wird wie folgt geändert.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) § 2 wird § 2 Abs. 1;
b) in § 2 Abs. 1 (neu) werden die Wörter „und staatlich anerkannten Dentistinnen und Dentisten“ gestrichen;
c) nach § 2 Abs. 1 wird § 2 Abs. 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(2) Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben. Ausgenommen derjenigen Rechte, die die Berufsausübung betreffen, haben sie die selben Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige nach Absatz 1, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich beschränkt oder erweitert werden.“
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „auf die Dauer von vier Jahren“ gestrichen und durch die Wörter „für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Artikel II
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 7. Juli 2008
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
III C 2 – 0810.72
Im Auftrag
(G o d r y)
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 16. Juli 2008
Dr. Walter D i e c k h o f f
Präsident der
Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2008 S. 428