Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 25 vom 15.9.2008 Seite 445 bis 466
Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 19. April 2008 |
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Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 19. April 2008
21220
Änderung
der Weiterbildungsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 19. April 2008
Aufgrund
des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. April 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt
geändert am 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), hat die Kammerversammlung der
Ärztekammer Nordrhein in ihrer Sitzung am 19. April 2008 folgende Änderungen
der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni
2008 – III C 2 - 0810.47 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Im
Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt B Gebiete, Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen:
1.
die Ziffer 12.2. wie folgt geändert: „12.2 FA für Innere Medizin“
2.
Nach Ziff. 12.2 werden die nachstehenden Nummern
eingefügt und die Facharztbezeichnung wie folgt geändert :
„12.3.1
FA Innere Medizin und Angiologie
12.3.2
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
12.3.3
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
12.3.4
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
12.3.5
FA Innere Medizin und Kardiologie
12.3.6
FA Innere Medizin und Nephrologie
12.3.7
FA Innere Medizin und Pneumologie
12.3.8
FA Innere Medizin und Rheumatologie“
Im
Abschnitt A Paragraphenteil wird:
3.
in § 3 als Absatz 6 angefügt:
„(6)
Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Bezeichnungen gelten die
Absätze 1 bis 5 entsprechend.“
4.
in § 4 der Absatz 6 wie folgt geändert:
„(6)
Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten Fällen in
Teilzeit angerechnet werden, soweit in Abschnitt B und C nichts anderes
geregelt ist. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Gesamtdauer,
Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung
entsprechen. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer
Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“
5.
§ 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Für
die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Ausbildungsnachweis
„Ausbildungsnachweise“
sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von
einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer
überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt
werden.
2.
Zuständige Behörde
„Zuständige
Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis
ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente
oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten
und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.
(1)
Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung besitzt, der
nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder nach dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt wird,
erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung
entsprechenden Bezeichnung. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise
sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden
Ergänzungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten
Liechtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen.
(2)
Stimmt bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnung eines Ausbildungsnachweises nicht
mit der für den betreffenden Staat im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder
in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnung
überein und wird eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung
vorgelegt, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und
das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden
Bezeichnung. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende
Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den
Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt oder von dem ausstellenden Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat mit demjenigen Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der
im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt ist.
(3)
Die von dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis
gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser
Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise
anzurechnen. Dasselbe gilt für die Weiterbildungszeit, welche durch eine von
der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder eines anderen Vertragsstaates
ausgestellten Ausbildungsnachweis, der nicht unter die Regelungen des Absatz 1 fällt,
belegt ist, soweit diese Weiterbildungszeit der nach dieser
Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung
entspricht. Dabei ist die im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene
Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildung zu berücksichtigen.“
6.
Nach § 18 wird eingefügt:
„§ 18a
Anerkennung erworbener Rechte
Als
ausreichenden Nachweis erkennt die Ärztekammer bei Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union deren von Mitgliedstaaten ausgestellten
Ausbildungsnachweis an, der die Aufnahme fachärztlicher Tätigkeit gestattet,
auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung
nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dieser
Nachweis den Abschluss einer Ausbildung belegt, der vor den in Anhang V Nummern
5.1.1. und 5.1.2. der genannten Richtlinie aufgeführten Stichtagen begonnen
wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der
Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die
betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
§ 18b
Anerkennung von Drittlanddiplomen
Einem
Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte
Ausbildungsnachweis, sofern der Arzt in dem betreffenden Beruf drei Jahre
Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen
Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat,
besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
§ 18c
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen gemäß §§ 18, 18a und 18b
(1)
Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage einem Arzt Auskunft zur
Weiterbildungsordnung und zum Verfahren.
(2)
Die Ärztekammer bestätigt dem Arzt binnen eines Monats den Empfang der
Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das
Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zur fachärztlichen
Tätigkeit muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens
jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Arztes;
die Entscheidung muss begründet werden. Diese Frist kann in Fällen, die unter
die Kapitel I und II des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen
Monat verlängert werden.
(3)
Auf das Verfahren finden in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Buchstaben a) bis c)
der Richtlinie 2005/36/EG und § 40 Abs. 3 Buchstabe c) Heilberufsgesetz
sowie § 18 b) dieser Weiterbildungsordnung die Bestimmungen der §§ 10, 12 bis
16 entsprechend Anwendung.
In
allen Fällen des Satzes 1 ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden
Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen
Unterschied im Sinne des Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ganz oder
teilweise ausgleichen können.“
7.
§ 19 erhält folgende Fassung:
„§ 19
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
(1)
Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser
Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12
Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland
abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet
wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung
finden die §§ 11 bis 16 entsprechende Anwendung.
(2)
Im Übrigen sind die durch die Europäische Union und die Bundesrepublik
Deutschland vertraglich eingeräumten Rechtsansprüche, insbesondere in dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, zu berücksichtigen.“
8.
In den Begriffserläuterungen für die Anwendung im Rahmen der
Weiterbildungsordnung wird im Text des Unterabsatzes Ambulanter Bereich nach
poliklinische Ambulanzen eingefügt: „Medizinische Versorgungszentren“
9.
In Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C wird im Absatz 1. nach
dem 11. Spiegelstrich eingefügt:
„-
der Durchführung von Impfungen“
Im
Abschnitt B Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen wird:
10.
in der Tabelle Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen in der Spalte FA- und
SP-Kompetenz der Text der Ziffer 12.2. wie folgt geändert:
„12.2.
FA für Innere Medizin”
11.
Nach Ziffer 12.2 (neu) werden in die Spalte FA- und SP-Kompetenz die
nachstehenden Nummern eingefügt und die Facharztkompetenzen wie folgt geändert :
„12.3.1
FA Innere Medizin und Angiologie
12.3.2
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
12.3.3
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
12.3.4
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
12.3.5
FA Innere Medizin und Kardiologie
12.3.6
FA Innere Medizin und Nephrologie
12.3.7
FA Innere Medizin und Pneumologie
12.3.8
FA Innere Medizin und Rheumatologie“
12.
Bei 6.1 Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie wird der Absatz
Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„24
Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
und
48
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
24 Monate in Allgemeiner Chirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des
Gebietes Chirurgie, davon können bis zu
-
12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie,
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie
angerechnet werden
-
12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
-
12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie
-
12 Monate in Visceralchirurgie“
13.
Bei 12. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin wird im Absatz
Weiterbildungsziel der Satz sowie die nachfolgende Überschrift wie folgt
gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist die
Erlangung von Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und/oder 12.3 nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.
Inhalte
der Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 12.1,
12.2 und 12.3:”
14.
Bei 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin
(Hausarzt/Hausärztin) wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt
gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere und
Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der
Basisweiterbildung und des Weiterbildungskurses.“
15.
Bei 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin
(Hausarzt/Hausärztin) wird im Absatz Weiterbildungszeit der erste Untersatz wie
folgt gefasst:
„36
Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin, davon können bis zu“
16.
Bei 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin
(Hausarzt/Hausärztin) wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem
ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung”
17.
Nach 12.1. wird eingefügt:
„12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin (Internist/Internistin)
Weiterbildungsziel:
Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin nach
Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte
einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.
Weiterbildungszeit:
60
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin
und
-
24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
oder
-
24 Monate stationäre Weiterbildung in den Facharztkompetenzen 12.2 und/oder
12.3, die in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen abgeleistet werden,
davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb
von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
-
den Inhalten der Basisweiterbildung[des Gebietes]
-
der Vorbeugung, Erkennung, Beratung und Behandlung bei auftretenden
Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der inneren Organe
-
der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich
Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße und deren Rehabilitation
-
der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich
des metabolischen Syndroms und anderer Diabetes-assoziierter Erkrankungen
-
der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane
einschließlich deren Infektion, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen
des Intestinaltraktes
-
der Erkennung und Behandlung maligner und nicht maligner Erkrankungen des
Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen
Systems
-
der Erkennung und Behandlung von soliden Tumorender
Erkennung sowie konservativen Behandlung von angeborenen und erworbenen
Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
-
der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren-
und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren
Folgeerkrankungen
-
der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura einschließlich schlafbezogener
Atemstörungen sowie der extrapulmonalen Manifestation
pulmonaler Erkrankungen
-
der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen
einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden,
der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien
-
der interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere bei multimorbiden Patienten
mit inneren Erkrankungen
-
der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen
und nuklearmedizinischen Maßnahmen
-
den gebietsbezogenen Infektionskrankheiten einschließlich der Tuberkulose
-
der gebietsbezogenen Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler
Ernährung
-
der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen
des höheren Lebensalters und deren Therapie
-
den geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und
übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen
-
der Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten einschließlich
palliativmedizinischer Maßnahmen
-
der intensivmedizinischen Basisversorgung
Definierte
Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
-
Echokardiographien sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen
des Herzens und der herznahen Gefäße
-
Mitwirkung bei Bronchoskopien einschließlich broncho-alveolärer Lavage
-
Ösophago-Gastro-Duodenoskopien einschließlich interventioneller Notfall-Maßnahmen und perkutaner
endoskopischer Gastrostomie (PEG)
-
untere Intestinoskopien einschließlich endoskopischer
Blutstillung, davon
-
Proktoskopien
-
Therapie vital bedrohlicher Zustände, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung
bedrohter Vitalfunktionen mit den Methoden der Notfall- und Intensivmedizin
einschließlich Intubation, Beatmungsbehandlung sowie
Entwöhnung von der Beatmung einschließlich nichtinvasiver
Beatmungstechniken, hämodynamisches Monitoring, Schockbehandlung, Schaffung zentraler Zugänge, Defibrillation, Schrittmacherbehandlung
-
Selbstständige Durchführung von Punktionen, z. B. an
Blase, Pleura, Bauchhöhle, Liquorraum, Leber,
Knochenmark einschließlich Knochenstanzen”
18.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie“ wird „12.3.1 Facharzt/Fachärztin für Innere
Medizin und Angiologie.“
In
12.3.1 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der
Basisweiterbildung.“
19.
Bei 12.3.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung in Angiologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3.1 bis 12.3.8 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit
mindestens 8 Jahre.“
20.
Bei 12.3.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie
folgt gefasst:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung”
21.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie
und Diabetologie“ wird „12.3.2 Facharzt/Fachärztin
für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie“
In
12.3.2 wird im Absatz Weiterbildungsziel der erste Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und
Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich
der Inhalte der Basisweiterbildung.“
22.
Bei 12.3.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt
gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie,
davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
-
6 Monate in einem endokrinologischen Labor
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.”
23.
Bei 12.3.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text
nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung”
24.
Bei 12.3.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie wird der letzte Absatz Übergangsbestimmungen
gestrichen.
25.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie“ wird „12.3.3 Facharzt/Fachärztin für
Innere Medizin und Gastroenterologie“
In
12.3.3 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der
Basisweiterbildung.“
26.
Bei 12.3.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere und
Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.”
27.
Bei 12.3.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
werden im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text der ersten beiden
Spiegelstrichen wie folgt gefasst:
„-
den Inhalten der Basisweiterbildung
-
der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane
einschließlich Leber und Pankreas sowie der facharztbezogenen
Infektionskrankheiten,
z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes“
28.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und
Onkologie“ wird „12.3.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie
und Onkologie“
In
12.3.4 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und
Hämatologie und Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der
Basisweiterbildung.“
29.
Bei 12.3.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung Hämatologie und Onkologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
-
6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.”
30.
Bei 12.3.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie
folgt gefasst:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung“
31.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie“ wird
„12.3.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie“
In
12.3.5. wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und
Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“
32.
Bei 12.3.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wird der
Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung in Kardiologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.”
33.
Bei 12.3.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wird im Absatz
Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung“
34.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie“ wird „12.3.6 Facharzt/Fachärztin für Innere
Medizin und Nephrologie“
In
12.3.6 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der
Basisweiterbildung.“
35.
Bei 12.3.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung in Nephrologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung
absolviert werden können
-
6 Monate in der Dialyse
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.”
36.
Bei 12.3.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie
folgt geändert:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung“
37.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie“ wird
„12.3.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie“
In
12.3.7 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und
Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“
38.
Bei 12.3.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie wird der
Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung Pneumologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.”
39.
Bei 12.3.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie wird im
Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt
gefasst:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung“
40.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie“
wird „12.3.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie“
In
12.3.8 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:
„Ziel
der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und
Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“
41.
Bei 12.3.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie wird der
Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„72
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1, davon
-
36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin
und
-
36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon
-
6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der
Basisweiterbildung absolviert werden können
-
6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor
-
können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Werden
im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2
und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8
Jahre.”
42.
Bei 12.3.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie wird im
Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt
gefasst:
„den
Inhalten der Basisweiterbildung“
43.
Bei den Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere Medizin und
Allgemeinmedizin wird der Absatz 4) wie folgt gefasst:
„Kammerangehörige,
die eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin besitzen, sind
berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser
Weiterbildungsordnung zu führen.“
44.
Bei Gebiet 14. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie wird
der Text unter Weiterbildungsinhalt im 4. Absatz (Strukturierte Weiterbildung
im speziellen Psychotherapie-Teil) nach dem vorletzten Spiegelstrich sowie im
letzten Absatz (Selbsterfahrung) wie folgt gefasst:
„-
240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in
Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in
einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich
psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die
Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht
-
150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie
oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem
wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen
Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.“
45.
Bei Gebiet 26. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie wird der Text unter
Weiterbildungsinhalt im 4. Absatz (Strukturierte Weiterbildung im speziellen
Psychotherapie-Teil) nach dem letzten Spiegelstrich sowie im letzten Absatz
(Selbsterfahrung) nach dem 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„-
240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde entweder in
Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in
einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich
psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die
Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. Patient mit
Schizophrenie, affektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen,
Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen
-
150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie
oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem
wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren
erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.“
Im
Abschnitt C werden
46.
bei 4. Andrologie der Absatz Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung wie folgt
gefasst:
„Facharztanerkennung
für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie“
47.
bei 5. Betriebsmedizin nach der Überschrift 5. Betriebsmedizin eingefügt:
„Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin sind integraler Bestandteil
der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.“
48.
bei 5. Betriebsmedizin unter Weiterbildungsinhalt der Text nach dem 12.
Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen (einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen)“
49.
bei 7. Diabetologie nach der Überschrift 7. Diabetologie eingefügt:
„Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie sind
integraler Bestandteil der Facharzt-Weiterbildung in Innere Medizin und
Endokrinologie und Diabetologie.“
50.
bei 8. Flugmedizin wird unter Weiterbildungsinhalt der Text nach dem 8.
Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„Erfahrung
(bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit
Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)“
51.
bei 11. Hämostaseologie der Absatz
Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„12
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
-
6 Monate in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie,
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin
abgeleistet werden”
52.
bei 22. Labordiagnostik - fachgebunden – nach der Überschrift 22.
Labordiagnostik - fachgebunden eingefügt:
„Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Labordiagnostik - fachgebunden - sind integraler
Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin.“
53.
bei 25. Medikamentöse Tumortherapie nach der Überschrift 25. Medikamentöse
Tumortherapie eingefügt:
„Die
Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie sind integraler
Bestandteil der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und
Onkologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie der Schwerpunktweiterbildungen
Gynäkologische Onkologie sowie Kinder-Hämatologie und -Onkologie.“
54.
bei 25. Medikamentöse Tumortherapie der Absatz Voraussetzung zum Erwerb der
Bezeichnung wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung
in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie,
Neurologie oder Urologie „
55.
bei 34. Proktologie der Absatz Voraussetzung zum
Erwerb der Bezeichnung wie folgt gefasst:
„Facharztanerkennung
für Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie,
Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und
Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie
oder Urologie“
56.
bei 34. Proktologie der Absatz Weiterbildungszeit wie
folgt gefasst:
„12
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können
-
6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeine Chirurgie,
Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin,
Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie
abgeleistet werden“
57.
bei 36. Psychotherapie – fachgebunden - unter Weiterbildungsinhalt im Abschnitt
Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie Absatz
Theoretische Weiterbildung der Text nach dem 1. und dem 4. Spiegelstrich wie
folgt gefasst:
1.Spiegelstrich:
„120 Stunden in Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitslehre ... „
4.
Spiegelstrich: „15 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit
oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe“
sowie
im Absatz Selbsterfahrung wie folgt gefasst:
„100
Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrung. Die Selbsterfahrung muss im
gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.“
58.
bei 36. Psychotherapie - fachgebunden - unter Weiterbildungsinhalt der
Abschnitt Grundorientierung Verhaltenstherapie wie folgt gefasst:
„Theoretische
Weiterbildung
-
120 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und des abweichenden
Verhaltens, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Lern- und
sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs-
und Persönlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte,
allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen
Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-, Funktions- und Bedingungsanalysen
als Grundlagen für Erstinterview, Therapieplanung und -durchführung,
Verhaltensdiagnostik einschließlich psychodiagnostischer Testverfahren
-
Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
-
16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder
Hypnose
-
15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder
patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe
Diagnostik
-
10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen
Behandlung
-
15 Doppelstunden Fallseminar
-
120 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle
Selbsterfahrung
-
100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen. Die Selbsterfahrung muss im
gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.“
59.
bei 39. Schlafmedizin der Absatz Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung wie
folgt gefasst:
„Facharztanerkennung
für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin,
Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder
Psychiatrie und Psychotherapie“
60.
bei 39. Schlafmedizin der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:
„18
Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor,
davon können
-
6 Monate während der Facharztweiterbildungen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere
und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder-
und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie abgeleistet
werden“
61.
bei 44. Sportmedizin unter Weiterbildungszeit eingefügt:
„-
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer
sportmedizinischen Einrichtung
oder
anteilig ersetzbar durch
-
240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sportmedizin
-
120 Stunden sportärztliche Tätigkeit unter Supervision eines
Weiterbildungsbefugten in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren
Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten”
Artikel II
Der
Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen
der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen
und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.
Artikel III
Diese
Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am 1. Kalendertag des Monats nach der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Düsseldorf,
den 19. April 2008
Prof. Dr. med.
Jörg-Dietrich Hoppe
Präsident
Genehmigt
mit Ausnahme von § 4 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz.
Düsseldorf,
den 30. Juni 2008
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III C 2 - 0810.47 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt
am: 30. Juli 2008
Düsseldorf,
30. Juli 2008
Der Vizepräsident
Dr. med. A. S c h ü l l e r
- MBl. NRW. 2008 S. 452