Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 28 vom 17.10.2008 Seite 503 bis 516
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des 100-Alleen-Programms des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00 v. 28.8.2008 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des 100-Alleen-Programms des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00 v. 28.8.2008
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des 100-Alleen-Programms
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00
v. 28.8.2008
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Umsetzung des 100-Alleen-Programms der Landesregierung vom 4.11.2005. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei der Umsetzung des 100-Alleen-Programms wird die Anwendung der „Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 – Planung, Pflanzarbeiten und Pflege“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V. (FLL), Colmantsstraße 32, 53115 Bonn, empfohlen (www.f-l-l.de).
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1
Die Neuanlage, Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen entlang
von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen.
Gefördert werden auch Baumalleen, die als Planung in rechtskräftigen Landschaftsplänen
festgesetzt sind.
2.2
Die sich anschließende 3-jährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege).
2.3
Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 Grunderwerb, soweit er für die Umsetzung
der Maßnahme notwendig ist. Die Notwendigkeit des Grunderwerbs ist aktenkundig
zu machen.
2.4
Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 ist anstelle des Grunderwerbs auch eine
kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht möglich.
3
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände
3.2
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen bzw.
privatrechtlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Erhalt der Allee
gewährleistet sind.
4.2
Die Alleenmindestlänge soll 300 m nicht unterschreiten.
4.3
Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten. Aus
Verkehrssicherungsgründen werden entlang von Kreis- und Gemeindestraßen
Baumalleen aus Obstbäumen nicht gefördert.
4.4
Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen soll unter Berücksichtigung des
Wuchsverhaltens der jeweiligen Baumart 10-15 m, bei Obstbäumen mindestens
7 m betragen.
Der Pflanzabstand der Bäume zum Straßenkörper richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.
4.5
Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn gegenüber
bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die Ergänzung eine Allee
entsteht.
4.6
Pflanzengröße
Bei den Pflanzen soll es sich um 3x verpflanzte Hochstämme mit einem Kronenansatz von mindestens 2,20 m und einem Stammumfang von 16-18 cm (gemessen in 1,0 m Höhe) handeln.
4.7
Als Ergänzungspflanzung gilt der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch
einzelne Bäume, wenn durch die Neuanpflanzung die bestehende Allee um
mindestens ein Drittel ergänzt wird und das Erscheinungsbild der Allee nicht
durch eine zu starke Ungleichaltrigkeit gestört wird.
4.8
Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem ehemaligen,
historisch belegten (z.B. in Tranchot Karten)
Standort.
5
Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.1
Personal- und Sachausgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden als
Zuwendungsempfänger.
5.2
Unbare Eigenleistungen von natürlichen Personen als Zuwendungsempfänger.
5.3
Ersatzpflanzungen für in den letzten 5 Jahren abgängige Bäume. Dies gilt auch
dann, wenn die Bäume aufgrund eines Gutachtens aus Verkehrssicherungsgründen
entfernt werden mussten oder Unwettern zum Opfer gefallen sind.
5.4
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 LG und sonstige
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen haben.
5.5
Grunderwerb, Entschädigungsleistungen und Pacht für bereits
im öffentlichen Eigentum stehenden Grundbesitz.
5.6
Maßnahmen, die nach anderen geltenden Förderrichtlinien gefördert werden
können.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
6.4
Zuwendungshöhe: bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.5
Bagatellgrenze:
6.5.1
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1: bei 12.500 Euro Zuwendung
6.5.2
bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2: bei 2.000 Euro Zuwendung
6.6
Bemessungsgrundlage
6.6.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich bei der Anpflanzung von Baumalleen nach den
Ausgaben für
- Pflanzmaterial und Pflanzarbeiten
- Baumverankerung, Verbißschutz
- ggf. Bodenverbesserungsstoffe.
Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten liegt bei 300 Euro pro Baum, incl. Baumverankerung, Verbißschutz, Bodenverbesserungsstoffen und Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege).
6.6.2
Bemessungsgrundlage beim Grundstückserwerb ist der Kaufpreis, jedoch höchstens
der Verkehrswert. Zu den zuwendungsfähigen Nebenkosten des Grunderwerbs gehören
Notar- und Umschreibungskosten, Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten
beim Teilflächenerwerb.
6.6.3
Kapitalisierte Entschädigungsleistungen und kapitalisierte Pachtzahlungen nach Nr. 2.4 dürfen unter
Zugrundelegen der ortsüblichen Höhe 75 v.H. des
Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Flächen nicht überschreiten.
6.6.4
Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen
außer Betracht bleiben, soweit bei den Zuwendungsempfängern ein aus eigenen
Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 % der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Zweckbindungsfrist
7.1.1
Die Zuwendungsempfänger sind zum Erhalt und zur Pflege der Anpflanzungen für
die Dauer von 25 Jahren zu verpflichten.
Im Übrigen sind die Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid auf den gesetzlichen Schutz von Alleen gemäß § 47 a LG hinzuweisen.
7.1.2
Bei Grunderwerb ist die Zweckbindung zeitlich unbegrenzt.
7.1.3
Bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen und bei der Anpachtung von
Grundstücken/Teilflächen in Form der Kapitalisierung beträgt die Zweckbindung
mindestens 25 Jahre.
7.2
Bei Grunderwerb aus Mitteln des Landes sowie kapitalisierten
Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis der
Eigentümer durch Eintragungen im Grundbuch (beschränkt persönliche
Dienstbarkeit) zu sichern. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit
Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde zulässig.
8
Verfahren
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Anträge sind bei den höheren Landschaftsbehörden unter (sinngemäßer) Verwendung
des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen.
8.1.2
Dem Antrag sind beizufügen:
- Lageplan oder Kartenausschnitt
- Kostenberechnung bzw. Kostenvoranschlag
- ggf. Objektpläne
- ggf. Nachweis des Nutzungsrechts
- ggf. behördliche Zulassungen
8.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Höheren Landschaftsbehörden. Bei der Bewilligung der Mittel ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO (sinngemäß) zugrunde zu legen.
8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gelten die ANBest-P/ANBest-G.
8.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist für den gemeindlichen Bereich nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Für den außergemeindlichen Bereich findet das Grundmuster sinngemäß Anwendung.
8.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlich Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
9
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1.9.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft. Mit Wirkung vom 1.9.2008 wird der Runderlass (n.v.) vom 14.9.2006, Az.: MB 3; III-8 105.01.00.0201, III-6-618.01.03.00 aufgehoben.
- MBl. NRW. 2008 S. 504