Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 29 vom 30.10.2008 Seite 517 bis 540
Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 - 24-42.01.14. |
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zugehörige Anlagen : |
Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 - 24-42.01.14.
203033
Sonderurlaub
für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen
RdErl d. Innenministeriums
v. 7.10.2008 -
24-42.01.14.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1993 (GV. NW. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3
des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), kann
Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter
Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
Bei
der Anwendung der Vorschrift bitte ich zu beachten, dass sich daraus
hinsichtlich der in § 11 Abs. 1 SUrlV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe
„wichtige persönliche Gründe" und „unter Beschränkung auf das notwendige
Maß" sowie hinsichtlich der Ausübung des Ermessens Folgendes ergibt:
I.
Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird Beamtinnen und Beamten nur
für die nachfolgenden Anlässe im angegebenen Umfang Dienstbefreiung unter
Fortzahlung der Besoldung gewährt:
1) |
Niederkunft
der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes |
1
Arbeitstag |
2) |
Tod der
Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des
eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines
Kindes[i] oder eines Elternteils |
2
Arbeitstage |
3) |
Umzug
aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort |
1
Arbeitstag |
4) |
25-,
40- und 50jähriges
Dienstjubiläum
|
1
Arbeitstag |
5) |
Schwere
Erkrankung einer oder eines Angehörigen, soweit a)
diese Person in demselben Haushalt lebt b)
ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und c)
eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht |
1
Arbeitstag im Kalenderjahr |
6) |
Schwere
Erkrankung eines Kindes[i], wenn a)
es jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, b)
ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und c)
eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht |
bis zu
4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
7) |
Schwere
Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes[i] der Beamtin oder des Beamten, wenn a)
eine andere Person zur Betreuung des Kindes[i] nicht sofort zur
Verfügung steht, b)
der Beamte deshalb die Betreuung des Kindes[i] selbst übernehmen muss und c)
das Kind[i]
jünger als acht Jahre oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. |
bis zu
4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Zusatz zu Nummer 6:
Beamtinnen
und Beamten wird über den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung
bis zu der in § 45 Abs. 2 SGB V genannte Grenze gewährt,
a)
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
b)
ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne
Aufwandsentschädigung) die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die
gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht überschreiten.
Als
Nachweis darüber, dass die jeweilig gültige allgemeine
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht überschritten wird, soll
eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach dem Muster der Anlage
verlangt werden.
Die
Dienstbefreiung nach den Nummern 5 bis 7 darf zusammen fünf Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies gilt nicht im Rahmen der Zusatzregelung zu
Nummer 6; d.h., wurden beispielsweise zunächst vier Tage Sonderurlaub nach
Ziffer 6 und anschließend im Rahmen dieser Zusatzregelung weitere Tage
Dienstbefreiung gewährt, kann gleichwohl noch ein Tag Dienstbefreiung nach den
Nummern 5 oder 7 gewährt werden.
II.
Aus anderen als
den unter Ziffer I abschließend genannten Anlässen kann in sonstigen dringenden
Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen
gewährt werden.
III.
In begründeten
Fällen kann bei Wegfall der Besoldung gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV kurzfristige
Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach Ziffer I kein
Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen,
Niederkunft der Lebensgefährtin).
IV.
Gemäß § 1 Satz 2
SUrlV bitte ich, die vorstehenden Regelungen entsprechend auf Richterinnen und
Richter anzuwenden.
Den
Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den anderen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Mit
Veröffentlichung dieses Runderlasses wird der Runderlass vom 03. Januar 1997 (SMBl. NRW. 203033) aufgehoben.
[i] Zu den Kindern
zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder,
Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- oder Adoptionspflege.
- MBl. NRW. 2008 S. 518