Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 29 vom 30.10.2008 Seite 517 bis 540

Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen RdErl. d. Finanzministeriums - B 2201 – 11.1 – IV 1 v. 22.9.2008
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Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen RdErl. d. Finanzministeriums - B 2201 – 11.1 – IV 1 v. 22.9.2008

20322

Nebenvergütung für außergewöhnliche Dienstleistungen

RdErl. d. Finanzministeriums - B 2201 – 11.1 – IV 1
v. 22.9.2008

Die Besorgung von Hausarbeiten auf Dienstgrundstücken oder die Bedienung von Sammelheizungsanlagen in Dienstgebäuden können ausnahmsweise Beamtinnen und Beamten als Nebentätigkeit gegen Vergütung übertragen werden, soweit diese Arbeiten nicht zum Hauptamt gehören. Bei der Übertragung der Tätigkeit und der Festsetzung der Vergütungen hierfür bitte ich unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen der §§ 67 bis 75 a LBG insbesondere nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1
Die Übertragung der oben genannten Arbeiten als Nebentätigkeit ist auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken. Solche Ausnahmefälle können nur dann vorliegen, wenn die Arbeiten nicht zum Hauptamt gehören und auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gefunden werden kann.

2
Vergütungsfähig ist nur die Arbeit, die außerhalb der planmäßigen Dienstzeit geleistet werden muss. Die zu vergütende Arbeitszeit ist nach Lage der Verhältnisse im Einzelfall auf das wirklich notwendige Maß festzusetzen. In der Regel sollte der in § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG genannte zeitliche Umfang nicht überschritten werden.

3
Als Vergütungen können je Stunde gewährt werden

3.1
für Hausarbeiten auf Dienstgrundstücken: der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatsentgelts der Entgeltgruppe E 2 TV-L, Stufe 5;

3.2
für die Bedienung von Sammelheizungsanlagen: der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatsentgelts der Entgeltgruppe E 3 TV-L, Stufe 5.

Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden, für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit etc. sind nicht zu zahlen. Der Divisor für die Ermittlung des Stundenentgelts beträgt 173,18.

4
Die Nebenvergütung wird monatlich nachträglich durch die für die Zahlung der Bezüge zuständige Dienststelle gezahlt und bei dem Titel nachgewiesen, aus dem die Beamtin/der Beamte ihre/seine Bezüge erhält. Ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung für die Zahlung der Bezüge zuständig, so teilt die Beschäftigungsbehörde bzw. die für die Anweisung der Bezüge zuständige Stelle mit Änderungsmitteilung dem Landesamt für Besoldung und Versorgung unverzüglich nach Abschluss eines Monats die Höhe der zu zahlenden Nebenvergütung mit.

5
Für Tarifbeschäftigte finden die genannten Bestimmten keine Anwendung; die tarifvertraglichen Regelungen sind zu beachten.

Dieser Runderlass tritt am 1.1.2009 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Mein Runderlass vom 24.1.1962 (SMBL. NRW. 20322) tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

-MBl. NRW. 2008 S. 520